Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 29.04.2009 E-1626/2009

April 29, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,874 words·~9 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung (Revision); Urteil des Bund...

Full text

Abtei lung V E-1626/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . April 2009 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Sri Lanka, vertreten durch B._______ und C._______, Gesuchstellerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2009 (...) / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1626/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 26. November 2008 das Asylgesuch der Gesuchstellerin vom 10. Dezember 2007 abwies und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass eine dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Dezember 2008 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2009 abgewiesen wurde, dass das Bundesamt der Gesuchstellerin am 24. Februar 2009 Frist bis zum 24. März 2009 für das Verlassen der Schweiz ansetzte, dass die Gesuchstellerin am 13. März 2009 - vorab per Telefax - mit einer als “Revisionsgesuch“ bezeichneten Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, dass sie durch ihre Rechtsvertretung in materieller Hinsicht die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2009 soweit die Wegweisung betreffend (mithin auch der Dispositivziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. November 2008), die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Entgegennahme der Eingabe als Wiedererwägungsgesuch und dessen Weiterleitung an das BFM zur materiellen Beurteilung des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass sie in formeller Hinsicht um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung respektive vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen, namentlich die Anweisung an das BFM, die Ausreisefrist zu sistieren, eventualiter die Sistierung des Revisionsverfahrens bis zum Entscheid über das Familiennachzugsgesuch ihres Sohnes, die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses ersuchen liess, dass sie eine Vollmacht, Kopien des Schweizerpasses ihres Sohnes, des angefochtenen Urteils, des Anhörungsprotokolls vom 13. Februar 2007, eines handschriftlichen Schreibens mit Übersetzung, von Schulunterlagen, einer Arbeitsbestätigung und des Reisepasses ihrer Tochter sowie der Beschwerdeschrift vom 29. Dezember 2008 einreichen liess, E-1626/2009 dass der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug mit Zwischenverfügung vom 19. März 2009 provisorisch aussetzte, dass er mit Zwischenverfügung vom 24. März 2009 die Eingabe vom 13. März 2009 sowohl als Revisions- als auch Wiedererwägungsgesuch beurteilte, das Gesuch um Sistierung des Revisionsverfahrens abwies und den Vollzug der Wegweisung aussetzte, dass er gleichzeitig die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit einlässlicher Begründung abwies und der Gesuchstellerin Gelegenheit gab, bis zum 8. April 2009 eine Stellungnahme einzureichen, andernfalls aufgrund der Akten zu entscheiden sei, dass weiter mit erwähnter Zwischenverfügung (für den Fall des Festhaltens am Revisionsgesuch) der Gesuchstellerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 1200.– Frist bis zum 8. April 2009 angesetzt wurde, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage sei auf die Eingabe vom 13. März 2009 unter dem Titel eines Revisionsgesuchs ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht einzutreten, ungeachtet eines allfälligen weiteren, ausschliesslich mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung, dass ihr gleichzeitig in Aussicht gestellt wurde, die Eingabe vom 13. März 2009 werde nach Abschluss des Revisionsverfahrens verzugslos dem BFM zur materiellen Prüfung der wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkte zu überweisen sein, dass sich am 8. April 2009 eine Person unter der Identität “(...)“ (angeblich aus dem Kreis der Rechtsvertretung stammend) telefonisch beim Gericht meldete und sich zu einzelnen Punkten der Verfügung vom 24. März 2009 äusserte, dass diese Person angehalten wurde, allfällige Begehren oder Anmerkungen im Rahmen der vom Gericht gebotenen Gelegenheit zur Stellungnahme einzureichen, dass der Kostenvorschuss am 8. April 2009, mithin fristgerecht, geleistet wurde, E-1626/2009 dass die Rechtsvertretung mit Stellungnahme vom 8. April 2009 erklärte, die Gesuchstellerin halte an ihrer Revisionseingabe fest und stelle erneut ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, dass für Einzelheiten der Eingaben vom 13. März 2009 und 8. April 2009 auf die Akten sowie Beweismittel und, soweit wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), und es ausserdem für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts sinngemäss die Art. 121 bis 128 BGG gelten und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung finden, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides im Hinblick darauf angefochten wird, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG), E-1626/2009 dass im Revisionsgesuch der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit der Gesuchseinreichung im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist, dass die Gesuchstellerin durch das angefochtene Urteil besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass die Gesuchstellerin geltend machte, die Beschwerdeinstanz habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (vgl. Art. 121 Bst. d BGG) und es seien neue, erhebliche Tatsachen und entscheidende Beweismittel aufgetaucht (vgl. dazu Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), dass sie ausführte, die Beschwerdeinstanz habe übersehen, dass ihr Sohn Schweizer Bürger geworden sei, ihr familiäres Abhängigkeitsverhältnis nicht korrekt erfasst und die daraus entstehenden Konsequenzen (völkerrechtliches Wegweisungshindernis, Anspruch der Gesuchstellerin auf ein Aufenthaltsrecht, unter anderem abgeleitet aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101] [inklusive Reneja- Praxis]) nicht gezogen, dass mittlerweile bekannt und beweisbar sei, dass sie als (...) Witwe (...) im Heimatland kein tragfähiges Beziehungsnetz, kein Logis und keine Sicherheit habe, da sie (...) von den Familienclans verstossen sei, ihre Tochter in (...) lebe und sie von (...) in Sri Lanka durchwegs Absagen erhalte, zudem habe sie grosse (...) Abhängigkeiten, sei eine (...) Persönlichkeit, die auf Hilfe angewiesen sei und im kulturellen tamilischen Kontext sozial geächtet werde, und es gebe auch gesundheitliche Probleme, dass das Bundesverwaltungsgericht an die Bezeichnung einer Rechtsmitteleingabe durch eine Partei nicht gebunden ist, dass mit der Eingabe vom 13. März 2009 in materieller Hinsicht einerseits offensichtlich unerhebliche Revisions- und anderseits von der zuständigen Instanz (BFM) in materieller Hinsicht zu beurteilende Wiedererwägungsgründe geltend gemacht werden, E-1626/2009 dass die Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme vom 8. April 2009 die einlässliche Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2009 (Zwischenverfügung) verzerrt darstellt und sie ins Gegenteil zu kehren versucht, dass es bei dieser Sachlage nicht angezeigt ist, auf die Ausführungen der Rechtsvertretung weiter einzugehen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht deshalb darauf beschränkt, auf die detaillierten Ausführungen des Instruktionsrichters vom 24. März 2009 hinzuweisen, die im Wesentlichen folgenden Inhaltes sind: dass vorliegend unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten keine Ansprüche der Gesuchstellerin - auch nicht aus Art. 8 EMRK und der Reneja-Praxis - bestehen und in revisionsrechtlicher Hinsicht aus der übrigen Argumentation oder den eingereichten Beweismitteln nichts Erhebliches zu Gunsten der Gesuchstellerin spricht, dass somit das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2009 (...), soweit darauf (unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten) einzutreten ist, abzuweisen ist, dass der Antrag der Gesuchstellerin um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu behandeln bleibt (vgl. Eingaben vom 8. April 2008), dass der Antrag in Verkennung der tatsächlichen Umstände sinngemäss damit begründet wird, der Eingabe vom 13. März 2009 seien mit Zwischenverfügung vom 24. März 2009 in revisionsrechtlicher Hinsicht implizite Erfolgsaussichten attestiert worden, weshalb an der Revisionseingabe festzuhalten sei, dass die Gesuchstellerin darüber hinaus geltend machte, prozessual bedürftig zu sein, dass mit Zwischenverfügung vom 24. März 2009 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Begründung (offensichtlich aussichtsloses Revisionsverfahren) abgewiesen wurde und sich in materieller Hinsicht durch die Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 8. April 2009 und die Kostenvorschussleistung an dieser Einschätzung nichts geändert hat, weshalb das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch E-1626/2009 wegen nach wie vor bestehender mangelnder Erfolgsaussicht erneut abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.– (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2]) der Gesuchstellerin aufzuerlegen, mit dem am 8. April 2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen und damit beglichen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Eingabe vom 13. März 2009 und die übrigen Akten des Verfahrens (...) in Kopie verzugslos dem BFM zur materiellen Prüfung der wiedererwägungsrechtlichen Aspekte zu überweisen sind (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG), dass zur Wahrung eines geordneten Verfahrensgangs - wie in der Zwischenverfügung vom 24. März 2009 angesprochen - der Vollzug der Wegweisung bis zu anderslautender vorsorglicher Massnahme durch das BFM, das die wiedererwägungsrechtlichen Aspekte des Gesuchs vom 13. März 2009 zu prüfen hat, auszusetzen ist (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 56 VwVG), dass der Sendung an das BFM zudem amtsinterne Stellungnahmen des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts beizulegen sind (s. Beilagenverzeichnis), die - es handelt sich wie schon der Name sagt, um interne Akten, die einer Akteneinsicht nicht unterliegen - der Gesuchstellerin nicht offenzulegen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-1626/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem am 8. April 2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 4. Kopien der Aktenverzeichnisse in Sachen (...) und (...) sowie sämtlicher Aktenstücke in Sachen (...) und die Vorakten N (...) werden dem BFM zur materiellen Prüfung der wiedererwägungsrechtlichen Aspekte der Eingabe vom 13. März 2009 (vgl. dazu die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgericht vom 23. März 2009) überwiesen. 5. Der Vollzug der Wegweisung der Gesuchstellerin bleibt ausgesetzt bis das BFM über allfällige Vollzugsmassnahmen im Rahmen der materiellen Prüfung der mit der Eingabe vom 13. März 2009 geltend gemachten Wiedererwägungsgründe befindet. 6. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie; Beilagen: Kopien der Aktenverzeichnisse in Sachen (...) und (...) sowie sämtlicher Aktenstücke in Sachen (...); Kopien des Informationsschreibens des BFM vom (...) und einer Notiz vom (...) sowie der Hinweis auf einen internen Praxishinweis des BFM vom (...), der in der Akte N (...) zu finden war) - das (...) ad (...) (in Kopie), unter Hinweis auf die nach wie vor bestehende Vollzugsaussetzung E-1626/2009 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Thomas Hardegger Versand: Seite 9

E-1626/2009 — Bundesverwaltungsgericht 29.04.2009 E-1626/2009 — Swissrulings