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Bundesverwaltungsgericht 18.07.2017 E-1623/2015

July 18, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,441 words·~17 min·1

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl und Flüchtlingseigenschaft(ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Februar 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1623/2015

Urteil v o m 1 8 . Juli 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), und D._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Februar 2015 / N (…).

E-1623/2015 Sachverhalt: A. Die aus E._______ stammenden Beschwerdeführenden seien am (…) 2013 in den Libanon ausgereist. Nach Erhalt eines Visums der schweizerischen Botschaft in Beirut seien sie am 6. November 2013 in die Schweiz eingereist und suchten am 25. November 2013 bei den hiesigen Behörden um Asyl nach. Im Rahmen der summarischen Befragungen vom 2. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel und den einlässlichen Anhörungen vom 2. September 2014 brachten die Beschwerdeführenden neben der Sicherheitslage aufgrund des syrischen Bürgerkriegs im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Der Beschwerdeführer A._______ sei in seiner Heimat ein erfolgreicher Händler und Schafzüchter gewesen; er habe eine Werkstatt für (…) geführt (A4 S. 4; A12 F35). Im (…) 2013 sei er von (…) Personen der Freien Syrischen Armee (FSA) entführt und auf einen Stützpunkt gebracht worden (A12 F38). Er sei unter Verdacht gestanden, ein „F._______“, welcher für das syrische Regime arbeite, zu sein. Sie hätten ihn mit dem Tode bedroht und aufgefordert, für seine Freilassung (…). Lira zu bezahlen. Schliesslich hätten sie nach (…) Tagen vereinbart, dass der Beschwerdeführer seinen Entführern sofort (…) Lira besorge und jeden künftigen Monat (…) abgebe (A4 S. 7; A12 F35 und 38 ff.). Nach seiner Entlassung sei viel über das Geschehene geredet worden, so dass das Gerede wohl auch der Polizei zu Ohren gekommen sei (A12 F35). Am (…) 2013 sei der Beschwerdeführer schliesslich durch Sicherheitsleute in seinem Haus (Quartier G._______ in E._______) unter dem Vorwurf, er und sein Bruder H._______ würden die Rebellen unterstützen, verhaftet worden. Er sei zusammen mit (…) anderen Personen in einen kleinen Raum in einem Gefängnis der Luftstreitkräfte gebracht worden; dort sei er verhört, misshandelt und bedroht worden. Nach ungefähr (…) Wochen sei ihm am (…) 2013 zusammen mit (…) Personen, unter ihnen I._______ (einer Persönlichkeit der FSA), die Flucht gelungen (A4 S. 7 f.; A12 F16 ff., 35, 45 ff. und 63). Angekommen in J._______ bei Adlib (K._______ südlich von Idlib) habe er seine Frau kontaktieren können, welche sich zwischenzeitlich in Sicherheit gebracht habe (A12 F35; A13 F12 ff.). Am (…) 2013 seien die Beschwerdeführenden mithilfe der FSA illegal in den Libanon eingereist (A12 F22 ff. und 35; A13 F15 ff.). Den Einreisestempel des Libanons vom Oktober 2013 hätten sie sich nachträglich beschafft, um an ein Visum der Schweizer Botschaft zu gelangen (A4 S. 8; A12 F32).

E-1623/2015 Ausserdem brachte der Beschwerdeführer vor, er habe zusammen mit dem Oppositionellen L._______ in Genf anlässlich einer Syrien-Konferenz gegen das Assad-Regime demonstriert. Ein Foto, welches die beiden zeige, sei im Internet aufgetaucht (A12 F64 f.). Die Beschwerdeführerin ihrerseits brachte zu Protokoll, wegen ihres Ehemannes und der allgemeinen Sicherheitslage, ihr Heimatland verlassen zu haben. Nach der Angelegenheit ihres Ehemannes sei sie – in ihrer Abwesenheit – bei ihrer Familie gesucht worden, wobei es auch zu einer Hausdurchsuchung gekommen sei. B. Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 – eröffnet am 10. Februar 2015 – lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, wies sie aus der Schweiz weg und schob den Vollzug der Wegweisung aus Gründen der Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung brachte es vor, dass die Vorbringen hinsichtlich der Festnahme durch den Geheimdienst beziehungsweise der Entführung durch die FSA widersprüchlich dargestellt worden seien (Art. 7 AsylG [SR 142.31]). Zum einen habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er sei während dieser (…) Tage Gefangenschaft im (…) 2013 alle zwei bis drei Tage verhört worden, zum anderen sei er insgesamt vier bis fünf Mal befragt worden. Weiter sei er einerseits misshandelt worden, anderseits könne er sich glücklich schätzen, dass er – nicht wie seine Mithäftlinge – gefoltert worden sei. Schliesslich habe er anlässlich der Befragung ausgesagt, er sei von den Rebellen im (…) 2013 entführt worden; an der Anhörung habe er dann diesbezüglich vom (…) 2013 gesprochen. Auch die Beschwerdeführerin B._______ habe widersprüchliche Angaben hinsichtlich ihrer persönlichen Gefährdung gemacht. Die weiteren Vorbringen – die Sicherheitslage in Syrien sowie die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers – seien darüber hinaus nicht als asylrelevant zu bezeichnen (Art. 3 AsylG). C. Am 12. März 2015 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten, ihnen sei nach Aufhebung der Verfügung als Flüchtlinge Asyl zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

E-1623/2015 Was die Frage der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) angehe, so die Rechtsvertreterin, seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden generell als detailliert und plausibel zu betrachten. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden sich darüber hinaus nicht wesentlich widersprechen. Zu präzisieren sei, dass er vier bis fünf Mal von den syrischen Behörden tatsächlich verhört worden sei; immer wieder sei er jedoch abgeholt und in ein Zimmer gebracht worden, wo er stundenlang gewartet habe, ohne verhört zu werden. Ausserdem sei offensichtlich, dass er misshandelt worden sei. Einige seiner Mithäftlinge seien indes noch stärker gefoltert oder aus den Befragungen nicht mehr zurückgekommen; in der Vorstellung, ihnen sei etwas sehr Schlimmes widerfahren, habe er sich froh geschätzt, dass er nicht bis zum Äussersten gefoltert worden beziehungsweise lebend aus den jeweiligen Verhören herausgekommen sei. Hinsichtlich des Entführungszeitpunktes seien nach der Befragung vom 2. Dezember 2013 Zweifel über ihn gekommen, ob seine Angaben diesbezüglich richtig protokolliert worden seien, da es mit dem Übersetzer gewisse Schwierigkeiten gegeben habe. Aus diesem Grund habe er beim EVZ eine Notiz (Eingang EVZ Basel: 3. Dezember 2013) hinterlassen, gemäss welcher er im (…) (und nicht im […]) 2013 festgehalten worden sei. Ausserdem habe er an der Anhörung erwähnt, dass es sich bei der Zeitangabe vom (…) 2013 um einen Fehler handle. Beim angeblichen Widerspruch der Beschwerdeführerin erkenne man bei genauerem Hinsehen, dass die Aussagen nicht unvereinbar seien. Schliesslich verwies die Rechtsvertreterin auf die Organisation Violations Documentation Center in Syria (VDC), auf deren Internetseite den Beschwerdeführer betreffend vermerkt sei, dass dieser von Mitgliedern der „(…)“ in seinem Haus festgenommen worden und ihm am (…) 2013 die Flucht gelungen sei. Hinsichtlich der Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer während seiner Gefangenschaft von den syrischen Behörden schwer misshandelt worden sei. Zwar habe er fliehen können, doch sei davon auszugehen, dass er weiterhin – insbesondere weil die Flucht mithilfe der FSA gelungen sei – unter dem Verdacht stehe, für die FSA zu arbeiten. Ausserdem habe er sich in der Schweiz politisch aktiv gezeigt, was den syrischen Behörden nicht verborgen geblieben sein dürfte. Daher müsste der Schluss gezogen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu befürchten habe. D. Mit Verfügung vom 24. März 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und

E-1623/2015 ordnete die Rechtsvertreterin als amtliche Rechstbeiständin den Beschwerdeführenden bei (Art. 110a Abs. 1 AsylG). E. Mit Eingabe vom 27. August 2015 wurde eine Kopie eines Schreibens der syrischen Militärbehörde, mit welchem angezeigt werde, dass der Beschwerdeführer von dieser Behörde gesucht werde, zu den Akten gereicht. F. Mit Eingabe vom 27. Januar 2016 reichten die Beschwerdeführenden ein originales Wehrpflicht-Zertifikat des Beschwerdeführers vom (…) 1999 (mit Übersetzung) und Kopien einiger Seiten seines Militärbüchleins ein. G. Am 23. März 2016 wurden folgende Kopien zu den Akten gereicht: ein Aufgebot des Beschwerdeführers als Reservist vom (…) 2015 (mit Übersetzung) sowie das „gesamte“ Militärbüchleins. Die Originale seien in Syrien und könnten trotz Bemühungen von Freunden nicht aus dem Land geschmuggelt werden. H. Im Rahmen einer Vernehmlassung hielt das SEM am 20. April 2017 fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die eingereichten Beweismittel auf Beschwerdestufe würden das geltend gemachte Militäraufgebot (insbesondere auch mangels Original des Aufgebots zum Reservistendienst) nicht belegen; es sei damit lediglich bestätigt, dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst absolviert habe. I. A 28. April 2017 wurden die Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht zur Replik eingeladen. Diese Gelegenheit wurde von ihnen nicht wahrgenommen. J. Im vorinstanzlichen Dossier liegen folgende Dokumente: vier Reisepässe der Syrischen Arabischen Republik lautend auf die Namen A._______ (geboren am […]), B._______ (geboren am […]), C._______ (geboren am […]) und D._______ (geboren am […]), alle ausgestellt am (…) 2013 in

E-1623/2015 E._______); eine Kopie eines Fahrausweises sowie eine Kopie eines Fotos, welches anlässlich einer Syrienkonferenz vom (…) 2014 in Genf aufgenommen worden sei (A12 F6 ff.).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-1623/2015 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. 4.1 Da die Vorinstanz bezüglich der Entführung und der Festnahme des Beschwerdeführers von unglaubhaften Vorbringen ausgeht, soll zunächst auf diese Frage eingegangen werden. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person werden aufgrund verschiedener Indizien beurteilt (z.B. Realkennzeichen; aber auch Substantiiertheit und Plausibilität, innere und äussere Widersprüche der Aussagen sowie deren innere Logik). Für die Prüfung der Glaubhaftigkeit bestimmter Aussagen ist eine Gesamtwürdigung aller Aspekte des Einzelfalles notwendig. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit (zwar) nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3). 4.1.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorgehensweise – einen erfolgreichen Händler, der eine Werkstatt für (…) geführt habe (A4 S. 4; A12 F35), zu entführen, um anschliessend Lösegeld zu erpressen – für eine Rebellengruppe wie die FSA nicht abwegig erscheint. Auch dass der Beschwerdeführer wegen diesem Ereignis den öffentlichen Ruf erhalten habe, die FSA zu unterstützen, und deshalb vom syrischen Geheimdienst festgenommen worden sei, liegt durchaus im Rahmen des Möglichen. Es handelt sich bei der Freien Syrischen Armee um eine eher lose formierte Oppositionsgruppe, welche von Offizieren der syrischen Armee gegründet wurde, die beim Ausbruch des Bürgerkrieges desertiert waren. Hinzu kamen Zivilisten, die gegen die Regierung von Assad kämpften, sowie aus-

E-1623/2015 ländische Kämpfer (insbesondere aus dem Libanon und Libyen). Wie verschiedenen Berichten zu entnehmen ist, waren sie am stärksten in den Regionen Idlib, Aleppo und Daraa vertreten. 4.1.2 Die von der Vorinstanz festgestellte Unvereinbarkeit, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung vom 2. Dezember 2013 aussagte, er sei am (…) 2013 (A8 S 8) entführt worden, ein anderes Mal er diesbezüglich den (…) 2013 (A12 F38) erwähnte, kann ohne Weiteres auf einen Fehler zurückgeführt werden, zumal er den – seiner Ansicht nach – Übersetzungsfehler gleich nach der Befragung meldete (Eingang EVZ Basel: 3. Dezember 2013; ohne Paginierung durch die Vorinstanz). Diese Schilderung – dass die Entführung vom (…) 2013 gedauert habe – wird zudem von der Ehefrau bestätigt (A5 S. 7). 4.1.3 Der vom SEM festgestellte Widerspruch zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Anzahl Verhöre (er sei während der Haft von (…) Tagen alle zwei bis drei Tage durch den Geheimdienst verhört worden, beziehungsweise insgesamt vier bis fünf Mal), wurde von der Rechtsvertretung aus Sicht des Gerichts ausreichend geklärt. So sei er teilweise auch in einen Raum geführt worden, ohne dass er konkret verhört worden sei; damit werde die Zermürbung der betroffenen Person wie der Mithäftlinge angestrebt. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, “alle zwei bis drei Tage zum Verhör“ (A12 F35) „mit nach hinten verbundenen Händen“ (A12 F53) mitgenommen worden zu sein. Dabei sei es vorgekommen, dass man „den ganzen Tag in diesem Raum bleiben“ konnte, ohne dass eine Person erschienen sei (A12 F53). Es erscheint also durchaus kohärent, dass ein tatsächliches Verhör mit einem Gegenüber, das die betroffene Person – allenfalls unter Gewalteinwirkung – befragt, um offene Fragen zu klären, nur vier bis fünf Mal vorgekommen sein soll (A12 F57). Nachvollziehbar ist ebenfalls, dass der Beschwerdeführer in Haft misshandelt wurde. Die detaillierte Beschreibung des Beschwerdeführers, was ihm in diesen ungefähr (…) Wochen widerfahren sei, wirkt ferner realitätsnah und selbst erlebt (A12 F49, 53 ff. und 57 ff.). Zwischen den verschiedenen Aussagen seine Misshandlungen betreffend und dem einzelnen Gedanken – sich glücklich zu schätzen, dass er nicht wie seine Mithäftlinge gefoltert worden sei (A12 F56) – einen Widerspruch zu erkennen, wirkt demgegenüber fast schon anmassend. Insofern ist bezüglich seiner fünfwöchigen Haftzeit kein Widerspruch erkennbar und wird diese als glaubhaft erachtet. 4.1.4 Insgesamt erwecken die Schilderungen der Ereignisse einen substantiierten, in sich schlüssigen und plausiblen Eindruck (vgl. z.B. A12 F35,

E-1623/2015 38, 55, 59 f. und 62). Um das Geschehene besser umschreiben zu können, greift der Beschwerdeführer überdies auf sein geografisches Wissen seiner Heimatregion zurück (vgl. z.B. A12 F35, 42, 48 und 61). Die Aussagen erschöpfen sich somit nicht in vagen Schilderungen, sind auch nicht widersprüchlich und entbehren nicht einer inneren Logik oder der allgemeinen Erfahrung. 4.1.5 Die Vorinstanz bezweifelt ferner den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Beschwerdeführerin. Anlässlich der Anhörung habe sie ausgesagt, sie sei wegen der Angelegenheit ihres Ehemannes behördlich bei ihrer Familie gesucht worden; demgegenüber habe sie bei der Erstbefragung lediglich zum Ausdruck gebracht, Angst vor Verfolgung durch die Regierungsarmee zu haben – ohne konkrete vorgefallenen Suche zu erwähnen. Offensichtlich hat B._______ – nachdem sie vom Entkommen ihres Ehemannes aus der Gewalt des Sicherheitsdienstes gehört hatte – Angst vor einer Reflexverfolgung des syrischen Regimes gehabt (A5 S. 7; A13 F27). Es erstaunt tatsächlich, dass sie nicht bereits bei der Erstbefragung zu Protokoll gab, eine Hausdurchsuchung bei ihrer Mutter habe dabei stattgefunden und sie sei dort gesucht worden. Deshalb erscheint dieses Element als nachgeschoben. 4.1.6 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist damit festzuhalten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im (…) 2013 zunächst von der FSA entführt und schliesslich im (…) 2013 für ungefähr (…) Wochen vom syrischen Sicherheitsdienst festgehalten wurde. In dieser Zeit ist er darüber hinaus – in der Annahme, er sei ein Rebellenanhänger – von den Schergen des syrischen Regimes misshandelt worden. 4.2 In einem weiteren Schritt ist zu untersuchen, ob diese Ereignisse den Beschwerdeführer betreffend als asylrelevant zu betrachten sind (Art. 3 AsylG). Die Beschwerdeführerin selber brachte keine eigenständigen Asylgründe vor – die Suche nach ihr bei ihrer Mutter wurde als nachgeschoben und damit unglaubhaft qualifiziert –, weshalb ausschliesslich auf die Vorbringen ihres Ehemannes abzustellen ist. 4.2.1 Seit Ausbruch des syrischen Konflikts im März 2011 gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 28. Oktober 2015). Mit

E-1623/2015 anderen Worten: Personen, welche durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte identifiziert werden, haben wegen ihrer tatsächlichen oder unterstellten politischen Anschauungen eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. a.a.O., E. 5.7.2). 4.2.2 Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatland ernsthafte Nachteile – in Form von glaubhaft gemachten Misshandlungen beziehungsweise Folter während seiner (…)wöchigen Festhaltung im (…) 2013 durch die syrischen Sicherheitskräfte – im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt hat. Angesichts dieser Erlebnisse und der Tatsache, dass er im September 2013 nicht aus der Haft entlassen wurde, sondern durch eine Befreiungsaktion der FSA freigekommen ist, vermögen seine Vorbringen den Anforderungen an eine begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung zu genügen. Momentan ist ferner keine Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen des staatlichen syrischen Regimes ersichtlich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist deshalb nicht gegeben (vgl. a.a.O., E. 5.8 f.). 4.2.3 Folglich hat die Vorinstanz zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 4.3 Auf eine eingehende Prüfung einer zusätzlichen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund einer allfälligen Rekrutierung durch die syrische Armee oder seiner exilpolitischen Tätigkeit kann angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens verzichtet werden. Gestützt auf die heutige Aktenlage besteht auch kein Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. 5. Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 9. Februar 2015 aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder sind gestützt auf Art. 51 AsylG ins Asyl des Beschwerdeführers einzubeziehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E-1623/2015 6.2 Den Beschwerdeführenden ist – angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG – eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist die Parteientschädigung pauschal auf Fr. 1‘200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Das SEM ist entsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1623/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 9. Februar 2015 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder sind gestützt auf Art. 51 AsylG ins Asyl des Beschwerdeführers einzubeziehen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1‘200.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

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