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Bundesverwaltungsgericht 24.03.2010 E-1622/2010

March 24, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,946 words·~10 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Full text

Abtei lung V E-1622/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . März 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 2. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1622/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger aus B._______ (Abchasien), seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge (...) 2008 verliess und von Deutschland her kommend am 12. Dezember 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er sich gemäss der Datenbank Eurodac am (...) 2008 in Rumänien, am (...) 2009 in Ungarn und am (...) 2009 in Deutschland aufgehalten hat, dass das BFM am 22. Dezember 2009 (...) anlässlich der Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, wobei er geltend machte, während er 2005/2006 in C._______ gearbeitet habe, seien seine Eltern belästigt worden, da er ins Militär hätte gehen müssen, um mit den abchasischen Separatisten gegen Georgien zu kämpfen, dass er im Sommer 2008 zwangsmässig rekrutiert worden sei, er aber aus dem Militärstützpunkt habe fliehen können und beschlossen habe, seinen Heimatstaat zu verlassen, da er sich nicht an Kampfhandlungen habe beteiligen wollen, dass er per LKW nach Russland, von dort per Zug in die Ukraine und nach einem Aufenthalt von knapp zwei Wochen per Bus und zu Fuss über Moldawien nach Rumänien gelangt sei, wo er (...) 2008 um Asyl nachgesucht habe, dass er – nach Ergehen eines negativen Asylentscheids – am (...) 2008 bei einem Versuch, nach Ungarn einzureisen, festgenommen, am (...) 2009 nach Rumänien rücküberstellt und dort während der folgenden Monate inhaftiert worden sei, dass es ihm – nach einem neuerlichen gescheiterten Versuch – am (...) 2009 schliesslich gelungen sei, zu Fuss über die Grenze nach Ungarn zu gelangen, von wo er per Zug über Tschechien nach Deutschland gelangt sei und dort ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe, E-1622/2010 dass dem Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragung im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit der vorgenannten Länder und insbesondere Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er in Bezug auf eine allfällige Zuständigkeit Rumäniens geltend machte, er habe sich während sechs Monaten illegal dort aufgehalten, weshalb ihm nach rumänischem Recht bei einer Überstellung eine zweijährige Haftstrafe drohe, dass sich die rumänischen Behörden auf entsprechendes Ersuchen am 18. Februar 2010 zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärten, dass das BFM mit Verfügung vom 2. März 2010 – eröffnet am 9. März 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Rumänien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es zur Begründung anführte, ein Fingerabdruckabgleich habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am (...) 2008 in Rumänien ein Asylgesuch gestellt habe und er dort auch daktyloskopisch erfasst worden sei, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, von für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), Rumänien für die Durchführung des Asylverfahrens zu- E-1622/2010 ständig sei und am 18. Februar 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 18. August 2010 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Rumänien mit der drohenden Haftstrafe und den allgemein schlechten Lebensbedingungen in Rumänien keine Gründe geltend gemacht habe, die gegen die Durchführbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2010 (Poststempel) beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte sowie darum ersuchte, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und er sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die stellvertretende Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts am 17. März 2010 den Vollzug der Wegweisung bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung vorsorglich aussetzte, E-1622/2010 dass die vorinstanzlichen Akten am 17. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] E-1622/2010 2004 Nr. 34 E. 2.1., S. 240 f.), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am (...) 2008 in Rumänien ein Asylgesuch stellte und dabei daktyloskopisch erfasst worden ist, dass somit Rumänien für die Prüfung seines am 26. November 2009 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3 f., Dublin-Assoziierungsabkommen sowie Dublin-II-VO und DVO Dublin, insbes. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass die rumänischen Behörden am 18. Februar 2010 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II- VO zugestimmt haben, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend macht, ihm drohe in Rumänien eine Gefängnisstrafe von zwölf Jahren und während seiner vormaligen Inhaftierung sei er von Wärtern geschlagen worden, weshalb auf sein Asylgesuch einzutreten sei, dass Rumänien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, E-1622/2010 dass – entgegen der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe – keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Rumänien generell oder im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass es sich angesichts der Sachlage erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass überdies festzustellen ist, dass in Rumänien der Asylantrag des Beschwerdeführers offenbar in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren geprüft und abgelehnt worden ist, dass es dem Beschwerdeführer, indem er seine bereits in Rumänien geprüften Asylgründe wiederholt, jedenfalls nicht gelingen kann, dies in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, dass eine Überstellung nach Rumänien diesen Erwägungen gemäss zulässig ist, dass auch keine anderen Gründe gegen die Überstellung nach Rumänien sprechen, dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-1622/2010 dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Rumänien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen soweit darauf einzutreten ist, dass die Anträge um Erlass des Kostenvorschusses, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Unterlassung der Datenweitergabe angesichts des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos sind, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1622/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 9

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