Abtei lung V E-1619/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . März 2008 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Guinea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. März 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1619/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der aus B._______ stammende Beschwerdeführer am 1. März 2004 ein erstes Mal in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, auf welches das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005 BFM) mit Verfügung vom 17. März 2004 unter Anordnung der Wegweisung sowie deren Vollzugs in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 29. April 2004 auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eintrat, wodurch die Verfügung des BFF vom 17. März 2004 in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer seit dem 30. April 2004 unbekannten Aufenthaltes war, dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein zweites Mal um Asyl nachsuchte, dass am 30. Januar 2008 im Transitzentrum D._______ die summarische Befragung zu den Asylgründen erfolgte und ihm am 29. Februar 2008 durch das BFM das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei angab, er sei seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens nicht in sein Heimatland zurückgekehrt, sondern habe sich weiterhin in der Schweiz – mehrheitlich bei seiner damaligen Freundin im Kanton E._______ – aufgehalten, dass er vom _______ bis am _______ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft gesessen sei, dass sich nach seiner Verhaftung die Freundin von ihm getrennt habe und er jetzt deshalb Unterstützung und Hilfe von den Schweizer Behörden benötige, dass er keine neuen, sondern im Wesentlichen die selben Asylgründe wie im vorhergehenden Asylverfahren geltend mache, E-1619/2008 dass er zusätzlich auch deshalb nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, weil er im Dezember 2007 von der guineischen Delegation in Bern auch erfahren habe, er werde in Guinea immer noch gesucht und sein jüngerer Bruder sitze stellvertretend für ihn im Gefängnis, dass das BFM mit Verfügung vom 7. März 2008 – gleichentags eröffnet – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung festsetzte, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens nicht in sein Heimatland zurückgekehrt und mache die selben Gründe wie früher geltend, dass mit Bezug auf die Begegnung mit der guineischen Delegation festzuhalten sei, diese habe am _______ festgestellt, der Beschwerdeführer stamme nicht aus Guinea, sondern sei ein F._______ aus G._______, was auch seine offensichtliche Unwissenheit über seinen angeblichen Herkunftsort erkläre, dass somit seine neuen Vorbringen jeglicher Grundlage entbehrten, zumal er sich auch widersprüchlich zu den Identitätspapieren sowie zu seinen Verwandten geäussert habe, dass sich zudem aus den Akten keine Hinweise darauf ergäben, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 11. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und damit zwei Beweismittel zu den Akten reichte, dass er Eintreten auf sein Asylgesuch, die Verlängerung der Beschwerdefrist, die Gewährung von Asyl, eventuell die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit E-1619/2008 des Wegweisungsvollzugs, weitere Abklärungen gemäss Art. 41 AsylG, die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und die Aufhebung jeglicher Vollzugsmassnahmen beantragt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei- E-1619/2008 lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf den Antrag auf Asylgewährung nicht eingetreten werden kann, dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die gesetzliche Beschwerdefrist nicht erstreckt werden kann (vgl. Art. 22 Abs. 1 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG) und keine Veranlassung zur Ansetzung einer Verbesserungs- oder Ergänzungsfrist besteht (vgl. Art. 52 Abs. 2 und Art. 53 VwVG), dass auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, und diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn es Hinweise gibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits ein Asylverfahren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5), dass sodann aufgrund der Aktenlage keine Hinweise auf zwischenzeitlich relevante Ereignisse ersichtlich sind und diesbezüglich auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), E-1619/2008 dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen dieselben Asylgründe wie anlässlich des ersten Asylverfahrens vorbringt, dass er in seiner Rechtsmitteleingabe zusätzlich fälschlicherweise vorbringt, das BFM sei auf sein (zweites) Asylgesuch nicht eingetreten, weil er unter anderem innert 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Reise oder Identitätspapiere eingereicht und somit seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, dass der Beschwerdeführer auf dem Vorbringen beharrt, wonach die guineische Delegation ihm mitgeteilt habe, dass er im Falle einer Rückkehr ins Heimatland Gefahr laufe, wieder verhaftet zu werden, dass diese Enthüllung durch die Delegation eine wichtige neue Tatsache darstelle, welche sich inzwischen ereignet habe und geeignet sei, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und sich das BFM zu Unrecht weigere, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass sich ausserdem seine Identität seit dem letzten Asylgesuch nicht geändert habe, so dass darüber keine Zweifel entstehen sollten, zumal seine Identität nie bezweifelt worden sei, dass im Übrigen ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, da seine Beschwerde nicht zum Vornherein aussichtslos und er vollständig fürsorgeabhängig sei, dass er ausserdem als Beweismittel zu seinen Vorbringen unter anderem einen Bericht von Human Rights Watch vom Januar 2008 über die Situation in Guinea zu den Akten reichte, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen und die angefochtene Verfügung umzustossen, dass der Beschwerdeführer mithin keine Hinweise darzulegen vermag, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, E-1619/2008 dass die im Zusammenhang mit der Delegation aus Guinea geltend gemachten Beschwerdevorbringen schwerlich zutreffen können, nachdem jene Delegation am _______ festgestellt hat, dass er gar nicht aus Guinea (sondern wohl aus G._______) stamme, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass unter den gegebenen Umständen auch die Auferlegung einer Verfahrensgebühr gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG durch das BFM als rechtskonform zu bezeichnen ist, dass offensichtlich auch keine Veranlassung für weitere Abklärungen gemäss Art. 41 AsylG bestanden und bestehen (vgl. Beschwerde S. 2), dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das Bundesamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in seinem Heimatland herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, und er aus dem mit dem Rechts- E-1619/2008 mittel eingereichten "Country Summary" von Human Rights Watch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass sich aus den Akten nach wie vor keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer auch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass indessen die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, womit es bereits an der materiellen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangelt und das entsprechende Begehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1619/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums D._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Transitzentrum D._______ (vorab per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das H._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 9