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Bundesverwaltungsgericht 04.04.2011 E-1617/2011

April 4, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,832 words·~9 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Februar 2011 /

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1617/2011 Urteil vom 4. April 2011 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch Annelise Gerber, (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Februar 2011 / N (…).

E-1617/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass die Beschwerdeführerin, eine aus Addis Abeba stammende äthiopische Staatsangehörige, der Ethnie der Amhara zugehörig und orthodoxischen Glaubens, ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. Januar 2011 verlassen habe und nach Frankfurt geflogen sei, von wo sie per Auto über B._______ am 6. Januar 2011 illegal in die Schweiz eingereist sei, dass sie am 6. Januar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte, wo am 14. Januar 2011 eine summarische Befragung stattfand, dass das BFM am 14. Januar 2011 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen anhörte, dass sie dabei ausführte, ihre Eltern würden das Töpfergewerbe betreiben, weshalb sie von der Gesellschaft ausgegrenzt und als buda gälten, weil ihnen tödliche Kräfte nachgesagt würden, dass sie deshalb in ihrer Freiheit eingeschränkt würde, indem sie sich nur mit einem Mann verheiraten könne, der ebenfalls dieser Berufsgattung angehöre, dass sie aus diesem Grund ihren damaligen Freund, mit dem sie sich verheiraten wollte, nicht habe heiraten können, dass sie von verschiedenen Nachbarn innerhalb von fünf Jahren insgesamt dreimal aufgefordert worden sei, deren Kind anzuspucken, weil sie glaubten, ihr Kind, welches sie angeblich mit ihrem "bösen Blick" "krank gemacht" habe, würde dadurch wieder geheilt werden, dass sie sich aber geweigert habe, dies zu tun, weil sie diesen – in der Gesellschaft stark verankerten – Aberglauben nicht stütze, worauf sie von den Nachbarn bedroht worden sei, dass sie einen Monat vor ihrer Ausreise aus Äthiopien – nachdem sie von einem dieser Nachbarn mit dem Tod bedroht worden sei – bei den äthiopischen Polizeibehörden Anzeige erstattet habe, worauf dieser vorgeladen und verwarnt worden sei,

E-1617/2011 dass sie daraufhin weder weitere Drohungen seitens dieses Nachbars erhalten habe noch ihr sonst konkretes Leid zugefügt worden sei, sie jedoch als minderwertiger Mensch behandelt worden sei, was sie schlecht ertrage, dass alle Personen, die der Berufsgattung der "Töpfer" angehören oder einen anderen handwerklichen Beruf ausüben, von der übrigen Gesellschaft ausgegrenzt würden, weil ihnen böse magische Kräfte nachgesagt würden, dass der Beschwerdeführerin überdies der Zugang zur Universität in Addis Abeba für den "Master in Informatik" verweigert worden sei, weil sie vor einem Jahr mangels Überzeugung nicht Mitglied der Regierungspartei "Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front " (ERDF) habe werden wollen, dass dieses Leben in der äthiopischen Gesellschaft für sie unwürdig sei, weshalb sie sich dazu entschlossen habe, ihre Heimat zu verlassen, dass mit Verfügung vom 8. Februar 2011 das BFM die Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Bern zuwies, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Februar 2011 – gleichentags eröffnet – die Flüchtlingseigenschaft verneinte, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug bis zum 8. April 2011 anordnete, dass das BFM zur Begründung des negativen Asylentscheids ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht den Mann habe heiraten können, den sie liebe, weil er erfahren habe, dass sie aus einer "Töpfer-Familie" stamme, könnten nicht im Sinne von Art. 3 AsylG als asylrelevant bezeichnet werden, dass überdies die äthiopischen Behörden die notwendigen Schutzmassnahmen eingeleitet hätten, (nachdem sie Beschwerdeführerin Todesdrohungen erhalten habe,) dass das BFM schliesslich feststellte, dass die Beschwerdeführerin nicht den gleichen Beruf ausübe, (wie jene Menschen, die als buda gelten könnten,) vielmehr verfüge sie über eine Ausbildung in Informatik und in Physik, weshalb sie durch den von ihren Eltern ausgeübten Beruf nicht direkt betroffen sei,

E-1617/2011 dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht den Anforderungen an Art. 3 AsylG zu genügen vermöchten, um deren Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien sowohl zulässig wie auch zumutbar und möglich sei, zumal die Beschwerdeführerin jung und gesund sei und über eine solide Ausbildung und Berufserfahrung sowie ein Familiennetz verfüge, dass die Beschwerdeführerin am 14. März 2011 (vorab per Telefax; Poststempel: 15. März 2011) durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei der negative Asylentscheid vom 11. Februar 2011 aufzuheben und es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme festzustellen, dass die Wegweisung nach Äthiopien unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, dass sie dabei im Wesentlichen den bei der Vorinstanz zu Protokoll gegebenen Sachverhalt bestätigte und zur Begründung ihrer Beschwerde ergänzend ausführte, dass sie aufgrund des in Äthiopien gesellschaftlich herrschenden Aberglaubens bei einer erzwungenen Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt unter Diskriminierung und Verfolgung zu leiden hätte und gefährdet wäre, dass sie von den äthiopischen Behörden keinen wirksamen Schutz erhalte; eine einzelne Verwarnung gegenüber einem Nachbarn, der sie aufgrund der "Zugehörigkeit zu buda" bedrohe, bedeute noch nicht, dass sie wirksam geschützt werden könne, dass sie unter Anrufung der Schutztheorie (EMARK 2006 Nr. 18 ) geltend machte, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig und unzumutbar, weshalb ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen einen Auszug des (undatierten) Internetartikels (ausgedruckt am 14. März 2011) "The Epitome of Ethiopian superstition" von Buda Belat Abebe Haregewoin zu den Akten reichte,

E-1617/2011 dass sie mit Eingabe vom 31. März 2011 eine Fürsorgebestätigung der Heilsarmee Flüchtlingshilfe, Konolfingen vom 22. März 2011 nachreichte, und erwägt, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt und das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört, eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor, dass das Bundesverwaltungsgericht daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist, die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, weshalb sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG) ist; auf die Beschwerde ist einzutreten, dass mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete oder begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG) wird, und es sich vorliegend um eine solche (vgl. nachstehende Ausführungen) handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG)

E-1617/2011 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Asyl gewährt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 AsylG), dass das BFM mit Verfügung vom 11. Februar 2011 die Vorbringen der Beschwerdeführerin (nicht mögliche Heirat mit einer Person ausserhalb der Berufsgattung der Töpfer; Verhinderung der Fortsetzung ihrer Ausbildung zum Master in Informatik) nicht als Motive einstufte, welche die Gewährung von Asyl zu begründen vermöchten, dass zudem die äthiopischen Behörden geeignete Massnahmen ergriffen hätten, um der Beschwerdeführerin den notwendigen Schutz vor Bedrohungen zukommen zu lassen, dass schliesslich festzuhalten sei, dass die Beschwerdeführerin gut ausgebildet sei und deshalb nicht direkt vom schlechten Ansehen der Berufsgattung der Töpfer in der Gesellschaft betroffen sei, dass demgegenüber die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene geltend machte, sie erhalte nicht den erforderlichen behördlichen Schutz, der verhindern könne, den Praktiken der Anhängern des buda Aberglaubens ausgesetzt zu sein, dass sie bei einer erzwungenen Rückkehr unter Diskriminierungen und Verfolgung zu leiden hätte, dass sie überdies als Mitglied einer "Töpfer-Familie" von der gesellschaftlichen Isolation direkt betroffen sei, auch wenn sie einen anderen Beruf ausübe, dass das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Entscheid vollumfänglich stützt und für die Begründung zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diesen verweist,

E-1617/2011 dass zwar zutrifft, dass in Äthiopien unter dem Begriff buda sowohl ein übernatürlicher böser Blick "("evil eye") wie auch Personen, denen nachgesagt wird, über die Kraft des "bösen Blicks" zu verfügen, verstanden wird, dass ferner, abgesehen von besonders gebildeten Personen, der Glaube an böse Geister weit verbreitet ist (vgl. Dennis P. Hogan und Belay Biratu, Social Identity and Community Effects on Contraceptive Use and Intentions in southern Ethiopia, in: Studies in Family Planning, Volume 35 Number 2 (June 2004) S. 79-90), dass hingegen aus den dem Bundesverwaltungsgericht verfügbaren Quellen keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach Personen in Äthiopien, denen buda zugeschrieben wird, generell diskriminiert oder verfolgt würden, dass überdies die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise hat darlegen können, aufgrund dessen sie im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet gewesen wäre oder Behelligungen befürchten müsste, die einem unerträglichen psychischen Druck gleichkämen, dass – selbst wenn die Beschwerdeführerin als einer "bestimmten sozialen Gruppe" angehörig angesehen würde – die geltend gemachten Benachteiligungen nicht die erforderliche Intensität aufweisen, um eine Diskriminierung und – geschweige denn – eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG annehmen zu müssen, dass aufgrund dessen auf die Prüfung weiterer Elemente des Flüchtlingsbegriffs (wirksamer Schutz vor Übergriffen durch die Behörden und interne Schutzalternative) im Sinne von Art. 3 AsylG zu verzichten ist, dass aus diesem Grund auch eine Auseinandersetzung mit den weiteren auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwänden nicht als notwendig erachtet wird, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

E-1617/2011 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge der vorgängig dargelegten Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1617/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:

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