Abtei lung V E-161/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Januar 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, alias B._______, alias C._______, Irak, vertreten durch LL.M. lic.iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2008 (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-161/2009 Das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung, des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 19. März 2007 verliess und über die Türkei sowie weitere, ihm unbekannte Länder am 30. März 2007 illegal in die Schweiz gelangte, wo er unter der Personalie C._______ gleichentags ein Asylgesuch stellte, E-161/2009 dass am 12. April 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso eine Kurzbefragung stattfand, anlässlich welcher er (als A._______) geltend machte, (...)-jährig respektive minderjährig zu sein, dass der von der Vorinstanz mit einer radiologischen Knochenaltersbestimmung beauftragte Arzt dem Beschwerdeführer am 3. April 2007 ein Alter von mehr als 18 Jahren attestierte (Età ossea: maggiore 18 [..]. L'età ossea si differenzia significativamente dall'età dichiarata.), dass das BFM am 19. April 2007 den Beschwerdeführer dem Kanton D._______ als Aufenthaltskanton für das weitere Asylverfahren zuwies, dass der Kanton D._______ dem Beschwerdeführer am 20. April 2007 bis zur Bestellung eines Vormundes oder Beistandes respektive bis zur Vollendung des 18. Altersjahrs eine Vertrauensperson zuordnete, dass der Beschwerdeführer am 5. Juni 2007 durch das kantonale Migrationsamt (D._______) einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, dass er in den Anhörungen geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe stets mit der Familie in F._______ (Provinz G._______) gelebt, dass er sich mit seiner Schulfreundin an einem Ausflugsort (H._______ F._______) aufgehalten habe, wo sie von ihrem Bruder (A.) entdeckt worden seien, der den Beschwerdeführer zur Rede gestellt und geschlagen habe, dass A. und dessen (...) ihn einige Tage später (...) mit dem Messer angegriffen und an (...) verletzt hätten, weshalb er sich für zwei Tage in Spitalpflege habe begeben müssen, dass er zur Polizei gegangen sei und die Täter genannt habe, was zur Verhaftung von A. geführt habe, dass die Eltern der Schulfreundin den Beschwerdeführer um Verzeihung gebeten hätten und dieser in der Folge auf dem Polizeiposten den Verzicht auf Strafverfolgung der Täter erklärt habe, dass A. deshalb nach einem Gefängnisaufenthalt von (...) Tagen aus der Haft entlassen worden sei, E-161/2009 dass sich der Beschwerdeführer aber weiterhin vor A. fürchte und einzig aus diesem Grunde auf Anraten seines (...) das Land verlassen habe, dass das BFM das Asylgesuch vom 30. März 2007 mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 - eröffnet am 10. Dezember 2008 - abwies, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, dass er über die Ausreise aus dem Irak widersprüchliche Angaben gemacht habe und tatsächlich verfolgte Personen erfahrungsgemäss ihre Ausreise glaubhaft schildern könnten, dass er Wesentliches - etwa die Behelligungen seines (...) durch A. ohne ersichtlichen Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens angegeben habe, dass er auch in weiteren zentralen Punkten nicht überzeugt habe, dass er nichts Näheres über die Eltern und Familienangehörigen der Schulfreundin wisse, obwohl er ausgesagt habe, ihre Eltern getroffen zu haben, (...) Monate lang ein freundschaftliches Verhältnis zu ihrer Tochter gepflegt zu haben und angegeben habe, die Eltern seiner Freundin würden in seinem Quartier leben, dass diese Angaben den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden und seine anderen Aussagen offensichtlich nicht asylrelevant seien, weil er sich jederzeit an die zuständigen Behörden (...) wenden könne, falls er Schutz benötige, dass bei dieser Sachlage die Flüchtlingseigenschaft nicht bestehe und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eeingabe vom 9. Januar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob und die Aufhebung des angeordneten Wegweisungsvollzuges sowie sinngemäss die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte, E-161/2009 dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass mangels Anhaltspunkten keine Zweifel an der Urteils- und Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen, zumal er während des laufenden Asylverfahrens (auch seinen eigenen Angaben zufolge) die Volljährigkeit erlangt hat und sowohl im vorinstanzlichen Verfahren wie auch im Beschwerdeverfahren durch eine Vertrauensperson oder eine Rechtsvertreterin begleitet war, dass die Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2008, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechts- E-161/2009 kraft erwachsen und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) nicht mehr zu überprüfen ist, dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen beziehungsweise er die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls gar nicht angefochten hat, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymania und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass E-161/2009 in diesen drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsse, dass zudem diese Regionen mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar sind, dass die in der Beschwerde des mittlerweile mündigen Beschwerdeführers gemachten Ausführungen zur heutigen Sicherheitslage an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass im vorerwähnten Urteil (a.a.O. E. 7.5 und 7.5.8) zudem festgestellt wurde, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, dass an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen ist, dass die Asylvorbringen von der Vorinstanz mit überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert worden sind und dieser Teil der vorinstanzlichen Verfügung bezeichnenderweise auch nicht angefochten wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen zudem wiederholt geltend machte, in F._______ mit seinen Familienangehörigen (A1 S. 3: [...]) gelebt zu haben, weshalb er dort über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt, dass der alleinstehende Beschwerdeführer trotz Spuren einer (...)verletzung mangels Einreichung von ärztlichen Berichten gesund sein dürfte, vor der Ausreise rund (...) Jahre lang zur Schule gegangen ist (A1 S. 2) und in der Schweiz seit (...) als Mitarbeiter eines Gastrobetriebs (vgl. ZEMIS) Berufserfahrung hat sammeln können, was ihm, nötigenfalls mit anfänglicher Unterstützung durch Familienangehörige, den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz bei einer Rückkehr in den Nordirak (...) erleichtern dürfte, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des mündigen Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr dorthin E-161/2009 schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Erfolgsaussichten die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass unabhängig vom fehlenden Nachweis einer Fürsorgeabhängigkeit das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-161/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - das Migrationsamt Kanton D._______ ad (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Thomas Hardegger Versand: Seite 9