Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1601/2017
Urteil v o m 2 . August 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Sri Lanka, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Februar 2017 / N (…).
E-1601/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – Angehörige der tamilischen Ethnie aus E._______ (Jaffna) – suchten am 6. April 2015 im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) des Flughafens F._______ um Asyl nach. Am 7. April 2015 (Beschwerdeführer) respektive 10. April 2015 (Beschwerdeführerin) wurden sie zu ihrer Person sowie summarisch zum Reiseweg und zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). A.a Bei der BzP machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Ende 2006 zusammen mit seinem Cousin bei einem Anlass, wo sie ein Zelt hätten aufstellen sollen, von vermummten Personen festgehalten und mitgenommen worden. Diese hätten seinen Cousin geschlagen und ihm vorgeworfen, der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Informationen über die Explosion einer Claymore-Bombe geliefert zu haben. Dem Beschwerdeführer sei der Mund verbunden worden. Nachdem die Unbekannten sie hätten gehen gelassen, habe sich zuerst sein Cousin und später auch er versteckt. Bei einer (…)veranstaltung am (…) 2007, wo der Beschwerdeführer seinen Cousin wieder getroffen habe, sei dieser von Unbekannten angesprochen und mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer und der Bruder seines Cousins hätten versucht, ihn frei zu bekommen. Der Cousin sei von den Unbekannten erschossen worden. Seither habe man immer wieder den Beschwerdeführer gesucht und ihn nach den Kontakten seines verstorbenen Cousin gefragt. Im Jahr 2009 sei er auf der Strasse geschlagen worden, wobei er im Gesicht Verletzungen erlitten habe. Er sei mehrmals in ein Büro der Zivilarmee vorgeladen worden, wo man ihn zu seinem Cousin befragt habe. Er habe im (…) 2014 geheiratet, worauf ihn die Unbekannten weiterhin aufgesucht und geschlagen hätten. Darunter habe auch seine Ehefrau gelitten. Bei den letzten Wahlen, am 14. Dezember 2014, habe er gegen den früheren Präsidenten Wahlpropaganda gemacht und der Tamil National Alliance (TNA) geholfen. Deshalb sei er von Unbekannten verbal angegriffen und mit dem Tod bedroht worden. Aus diesen Gründen hätten er und seine Ehefrau sich entschieden, auszureisen. A.b Die Beschwerdeführerin führte in der BzP aus, ihr Ehemann habe, seitdem sein Cousin, mit dem er häufig unterwegs gewesen sei, von Unbekannten erschossen worden sei, Probleme gehabt. Diese Unbekannten seien häufig zu Hause vorbeigekommen und hätten sie, wenn sie ihren Ehemann nicht angetroffen hätten, an dessen Stelle geschlagen, selbst als
E-1601/2017 sie bereits schwanger gewesen sei. Sie habe ihrem Ehemann von diesen Besuchen nichts erzählt, da er sich noch mehr Sorgen gemacht hätte. B. Am 15. April 2015 bewilligte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz. C. Am (…) wurde das Kind G._______ geboren. D. Am 18. November 2016 wurden die Beschwerdeführenden eingehend zu ihren Asylgründen angehört. D.a Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, er sei zusammen mit seinem Cousin, in dessen (…)geschäft er mitgeholfen habe, auf dem Weg zu einem (…)fest vom Geheimdienst angehalten und zusammengeschlagen worden, weil sie angeblich die LTTE unterstützen würden. Unter der Auflage sich im Büro des Geheimdienstes zu melden, habe man sie laufen lassen. Im Jahre 2007 hätten er und sein Cousin Mitgliederbeiträge für eine (…)veranstaltung, welche am (…) 2007 hätte stattfinden sollen, gesammelt. Da der Geheimdienst geglaubt habe, dass sie für die LTTE Geld sammeln würden, seien sie in dessen Büro vorgeladen worden. Dort seien sie entkleidet und geschlagen worden. Seinem Cousin sei ein Fingernagel mit einer Zange herausgerissen und der Beschwerdeführer mit einem Messer am Oberschenkel verletzt worden. An der (…)veranstaltung vom (…) 2007 sei sein Cousin von Unbekannten erschossen worden. Am Tag nach diesem Ereignis seien in E._______ vier Personen erschossen worden. Seither sei der Beschwerdeführer immer wieder vom Geheimdienst gefragt worden, wo sein Cousin Waffen vergraben habe, denn in dessen (…), die von verschiedenen Leuten benutzt worden seien, seien Gespräche aufgezeichnet worden, in denen von Waffen gesprochen worden sei. Es sei ihm eine tägliche Meldepflicht auferlegt worden, der er trotz Schlägen nachgekommen sei. Im Jahre 2010 seien die Leute des Geheimdienstes bei ihm zu Hause erschienen. Auf Rat seiner Mutter sei er deshalb im Mai 2010 (gemäss Pass: 2011) für einen Monat nach H._______ gereist. In dieser Zeit sei bei einer Tante nach ihm gefragt worden. Am Flughafen habe ihn ein Beamter, dem er seine Probleme anvertraut habe, ausreisen lassen. Im Jahre 2012 sei er von Angehörigen des Geheimdienstes vorgeladen worden. Dabei habe man ihn mit einem (…) am Hals verletzt und auf seinen linken Arm geschlagen. Er sei erneut gefragt worden, wo
E-1601/2017 sein Cousin Waffen vergraben habe. Im Jahr 2013 sei er wegen (…)schmerzen, die von den Schlägen stammen würden, operiert worden. Da er in dieser Zeit während vier Tagen seiner täglichen Meldepflicht nicht nachgekommen sei, obwohl er eine ärztliche Bescheinigung eingereicht habe, sei er geschlagen worden. Zudem habe man ihn kopfüber an einem Bein aufgehängt. Seine Mutter habe im Jahre 2014, in der Hoffnung, seine Probleme damit zu lösen, seine Heirat organisiert. Zuvor sei er noch einmal nach H._______ gereist. In dieser Zeit habe man seinen (…) getötet, um ihn zu warnen. Bereits kurz nach seiner Heirat seien wiederum Angehörige des Geheimdienstes bei ihm zu Hause erschienen und hätten ihn nach Waffen gefragt. Er sei eingeschüchtert und ins Büro vorgeladen worden, wobei man ihm erklärt habe, er stehe unter Beobachtung. Er sei letztmals etwa im elften oder zwölften Monat 2014 vorgeladen worden. Er habe, wenn er zu Hause gesucht worden sei, jeweils über die Mauer fliehen können. Dabei habe man seine Ehefrau trotz ihrer (…) geschlagen. Ende 2014 habe er in der Hoffnung auf einen Regierungswechsel die TNA bei den Wahlen unterstützt und dabei nachts Poster aufgeklebt. Deswegen sei er vom Geheimdienst mit dem Tod bedroht worden. D.b Die Beschwerdeführerin führte aus, eines Nachts seien maskierte Personen im Hause erschienen, wobei es sich um Armeesoldaten gehandelt habe. Ihr Ehemann sei jeweils, wenn er diese Personen habe kommen sehen, über die Mauer geflohen. Daher hätten die Unbekannten der Beschwerdeführerin Fragen gestellt und sie beschimpft. Sie habe ihrem Ehemann von diesen Vorfällen erzählt und ihn deshalb gedrängt, von dort wegzugehen. D.c Für den detaillierten Inhalt der weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen und im Übrigen auf die Akten verwiesen. D.d Zur Untermauerung ihrer Anliegen reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie eines Sterberegisterauszugs betreffend den Cousin des Beschwerdeführers zu den Akten. E. Das SEM stellte mit Verfügung vom 21. Februar 2017 – eröffnet am 24. Februar 2017 – fest, die Beschwerdeführenden und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E-1601/2017 F. Mit Eingabe vom 15. März 2017 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl; eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und sie vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde dazu aufgefordert, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 5. April 2017 fristgerecht geleistet. H. Am 30. Juli 2017 wurde das Kind Aadvik geboren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-1601/2017 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das am (…) geborene Kind wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-1601/2017 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und jeglicher Lebenserfahrung widersprechend und damit unglaubhaft ausgefallen. So würden sich in ihren Ausführungen gewichtige zeitliche und inhaltliche Widersprüche finden. Der Beschwerdeführer habe auf die Frage, wer für seine Probleme in Sri Lanka verantwortlich sei, bei der BzP und der Anhörung unterschiedliche Angaben gemacht (A8 S. 9 f.; A33 S. 11), welche er auf Vorhalt nicht habe entkräften können (A33 S. 11). Dasselbe gelte betreffend die Ursache für seine Probleme (A8 S. 9; A33 S. 6 und 10), wobei er auf Vorhalt der widersprüchlichen Aussagen ausweichend und unverbindliche Angaben gemacht habe (A33 S. 11). Ferner habe er zur Frage, wie es möglich gewesen sei, im Dezember 2014 für seine Ehefrau Ausweisdokumente zu erhalten, widersprüchliche Angaben gemacht (A8 S. 10, A33 S. 15), was er auf entsprechenden Vorhalt nicht habe erklären können (A33 S. 15). Zudem habe er die Umstände, die am (…) 2007 zum Tod seines Cousins geführt hätten, in der BzP und in der Anhörung in allen zentralen Punkten unterschiedlich dargestellt (A8 S. 9; A33 S. 6). Weiter würden seine Darlegungen zu den körperlichen Übergriffen, die ihm zugefügt worden seien, in der BzP in diametralem Widerspruch zu seinen Äusserungen anlässlich der Anhörung stehen. Die in der Anhörung in diesem Zusammenhang erwähnte tägliche Meldepflicht habe er in der BzP nicht angegeben (A33 S. 8; A8 S. 9 f.). Im Weiteren habe er zum Erhalt seines sri-lankischen Reisepasses in der BzP vorgebracht, diesen legal erhalten zu haben (A8 S. 7), währenddem dies gemäss seiner Anhörung heimlich gegen Bezahlung möglich gewesen sei (A33 S. 7). Die Vorinstanz führte zudem aus, die Beschwerdeführerin habe in der BzP angegeben, ihrem Ehemann nichts von den Besuchen und körperlichen Übergriffen durch die Verfolger mitgeteilt zu haben (A13 S. 11 f.), währenddem
E-1601/2017 sie in der Anhörung genau das Gegenteil angegeben habe (A34 S. 6), wobei sie sich, auf die widersprüchlichen Darlegungen hingewiesen, auf keine Aussage habe festlegen wollen (A34 S. 7). Desgleichen habe sie in der BzP und bei der Anhörung zur Anzahl Personen, die sie zu Hause aufgesucht und geschlagen hätten, unterschiedliche Angaben gemacht, wobei ihre diesbezügliche Erklärung nicht überzeuge (A13, S. 12; A34 S. 5 und 7). Schliesslich hätten sich die Beschwerdeführenden hinsichtlich ihrer Aufenthalte in Colombo widersprochen (A8 S. 8; A33 S. 16; A34 S. 8 f.). Die Vorinstanz führte weiter aus, angesichts der geltend gemachten Verfolgungssituation könne nicht nachvollzogen werden, wieso die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer mehrmals hätten legal ein- und ausreisen lassen, zumal der Geheimdienst der Armee ein Dossier über ihn eröffnet haben soll. Seine Schilderung, wonach im Jahre 2010 (recte: 2011) ein tamilischer Beamte ihn hätte ausreisen lassen, sei unlogisch. Bezeichnenderweise hätten sich die Beschwerdeführenden als Ehepaar hinsichtlich der Umstände der Ausreise vom 4. April 2015 widersprochen (A8 S. 8; A33 S. 17; A13 S. 10, A34 S. 10). Darüber hinaus würde es jeglicher Lebenserfahrung widersprechen, dass sie trotz der Gewissheit, bei einer Rückkehr ins Dorf unverzüglich neuen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, mehrmals nach Colombo und wieder zurück ins Dorf gereist seien. Dies würde die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen erhärten. Schliesslich erfülle die zu den Akten eingereichte Sterbeurkunde betreffend den Cousin des Beschwerdeführers sowohl formal als auch inhaltlich die Anforderungen an ein Beweismittel nicht, da es sich dabei lediglich um eine nur teilweise leserliche Kopie handle. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden könne auf eine eingehende Würdigung derselben verzichtet werden. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, die festgestellten Widersprüche seien auf die Situation am Flughafen in der Schweiz zurückzuführen, welche für die Beschwerdeführenden einschüchternd gewesen sei. Sie hätten den Personen bei der BzP nicht vertraut und grosse Angst vor einer Rückschaffung nach Sri Lanka gehabt. Daher hätten sie in der Anhörung viel mehr Details genannt. Dies erkläre auch die festgestellten Ungereimtheiten betreffend Verfolger, Folter und Meldepflicht. Es seien nicht wirkliche Widersprüche vorhanden. Der Beschwerdeführer habe auch die Ursache für seine Probleme genannt. Der Widerspruch betreffend die Passbeschaffung des Beschwerdeführers für seine Ehefrau beruhe auf einer suggestiven Frage. Seinen Pass habe er durch Bestechung erhalten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz würde sich auch in den Aussagen der
E-1601/2017 Beschwerdeführerin betreffend Anzahl Personen, die sie aufgesucht hätten, kein Widerspruch finden. Das SEM habe zudem eine europäische Sichtweise an den Tag gelegt und die Ausführungen zu Unrecht als unwahrscheinlich bezeichnet. Überdies seien zwischen den Angaben der Beschwerdeführenden keine Widersprüche vorhanden. Schliesslich würden gemäss Berichten von Amnesty International und anderen internationalen Organisationen auch Personen mit bloss vermeintlichen Verbindungen zur LTTE unter dem sri-lankischen Anti-Terror-Gesetz weiterhin verhaftet. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Sie hat in ihrem Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen schliessen lassen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Einschätzung in der Zwischenverfügung vom 24. März 2017 bestätigt sich des Weiteren auch nach vollumfänglicher Aktenprüfung. 6.2 Insbesondere ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden zu Beginn der BzP über die Verschwiegenheitspflicht der bei der Befragung Anwesenden orientiert und auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden sind (A8 S. 1 f. und A13 S. 1 f.). Ihrem Einwand, wonach sie wegen der langen Reise, der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Sorge um die Familie anlässlich der BzP den Anwesenden nicht richtig vertraut hätten, kann nicht gefolgt werden, zumal die festgestellten Widersprüche nicht alleine mit dem Misstrauen begründet werden können. Insbesondere hat der Beschwerdeführer die Ursache für seine Probleme in Sri Lanka bei der BzP gänzlich anders als anlässlich der Anhörung dargestellt. Dasselbe gilt insbesondere auch für die Umstände, die am (…) 2007 zum Tod seines Cousins geführt haben sollen, in deren Folge der Beschwerdeführer von Unbekannten respektive vom Geheimdienst während mehrerer Jahre immer wieder befragt, geschlagen und einer Meldepflicht unterworfen worden sei und welche einen zentralen Punkt seiner Asylgründe betreffen. Auch machte der Beschwerdeführer zur Art und zum Zeitpunkt der seither erlittenen körperlichen Übergriffe völlig unterschiedliche Angaben, welche nicht mit einer Traumatisierung erklärt werden können. Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung, wonach das SEM dem Beschwerdeführer bei der Befragung zur Beschaffung eines Reisepasses für seine Ehefrau im Dezember 2014 bei der BzP suggestive Fragen gestellt worden seien, kann der diesbezüglichen
E-1601/2017 Protokollstelle nichts Derartiges entnommen werden (A8 S. 10). Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die legalen Einund Ausreisen des Beschwerdeführers trotz angeblicher Eröffnung eines Dossiers über ihn durch den Geheimdienst unlogisch einzustufen ist. Auch lassen die mehrmaligen Rückreisen der Beschwerdeführenden von Colombo ins Dorf nicht auf ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden schliessen. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerdeschrift, wonach dies verständlich sei, weil man dort sein Umfeld habe, überzeugen nicht. Ausserdem hat die Vorinstanz bezüglich des lediglich in Kopie vorhandenen Dokuments (Sterbeurkunde) zu Recht festgestellt, dass diesem aufgrund seiner Beschaffenheit nur ein geringer Beweiswert zukomme. Auch ist diesem kein Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates an den Beschwerdeführenden zu entnehmen. 6.3 Insgesamt vermögen die auf Beschwerdeebene vorgetragenen Erklärungsversuche eine Verfolgung durch den Geheimdienst wegen vermeintlicher Verbindungen des Beschwerdeführers zur LTTE nicht glaubhaft zu machen. Daher kann ausgeschlossen werden, der Beschwerdeführer müsse deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer Verhaftung rechnen. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
E-1601/2017 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
E-1601/2017 Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätten, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wären. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im heutigen Zeitpunkt herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht nahm in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (zur Nordprovinz) und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (zum Vanni-Gebiet) aktuelle Lagebeurteilungen vor. Demzufolge ist für Personen, die von dort stammen und die Region erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie
E-1601/2017 auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebenssituation zurückgreifen können, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat. 8.4.2 Die Beschwerdeführenden stammen aus Jaffna (Nordprovinz), wo sie seit ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise gelebt haben und wohin der Vollzug grundsätzlich zumutbar ist. Vorliegend sprechen sodann auch keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Sie können dort mit ihren Eltern, Geschwistern und zahlreichen weiteren nahen Verwandten auf ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie bei einer Rückkehr auf eine gesicherte Wohnsituation treffen werden. Sie verfügen beide über eine elfjährige Grundschulausbildung. Der Beschwerdeführer hat zudem seit seinem Schulabschluss während mehrerer Jahre in verschiedenen Berufszweigen gearbeitet (vgl. A8 S. 3 ff. und A13 S. 3 ff.), weshalb von ihm erwartet werden kann, dass er sich in wirtschaftlicher Hinsicht wieder wird integrieren können. Es liegen damit keine Gründe für die Annahme vor, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E.9.3.2 S. 367 f.). Vorliegend spricht nichts gegen eine Rückkehr der minderjährigen Beschwerdeführenden in den Herkunftsstaat, da sich diese angesichts ihres Alters, ihrer Geburt und des kurzen Aufenthaltes in der Schweiz weder von ihrem Land entfremdet noch sich in der Schweiz integriert haben können und ihr Lebensmittelpunkt klar noch bei ihren Eltern liegt (vgl. dazu die für das Bundesverwaltungsgericht weiterhin geltende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 6 E. 6 S. 57 f.). 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
E-1601/2017 Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
E-1601/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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