Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1600/2018
Urteil v o m 1 8 . April 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (…), Eritrea; Verfügung des SEM vom 9. Februar 2018 / N (…).
E-1600/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 3. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 1. November 2016 anerkannte das SEM die Beschwerdeführerin als Flüchtling und gewährte ihr Asyl. B. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrem Sohn B._______. Ihrem Gesuch waren eine Taufurkunde im Original mit Übersetzung sowie drei Passfotos ihres Sohnes beigelegt. C. Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, zu ihren Fragen Stellung zu nehmen und weitere Beweismittel einzureichen. Am 30. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist ihre Antworten ein. D. Mit Schreiben vom 5. September 2017 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, zu weiteren Fragen Stellung zu nehmen und Dokumente betreffend das alleinige Sorgerecht einzureichen. Am 19. September 2017 reichte die Beschwerdeführerin ihre Antworten ein. Dokumente betreffend das alleinige Sorgerecht habe sie trotz grosser Bemühungen nicht beschaffen können. E. Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Familienzusammenführung für B._______ ab und verweigerte dessen Einreise in die Schweiz. F. Mit Eingabe vom 15. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und der Familiennachzug für ihren Sohn sei zu bewilligen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
E-1600/2018 G. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2018 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 12. April 2018 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten. H. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 10. April 2018 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – die Ehegatten und minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Die Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz gereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen.
E-1600/2018 4.2 Von diesem Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling ist jener auf Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG zu unterscheiden. Diese Norm bestimmt, dass Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt damit auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden und sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen Familienmitgliedern ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzugs respektive der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn sie mit der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person zum Zeitpunkt der Flucht effektiv in einer Familiengemeinschaft gelebt haben und diese durch die Flucht getrennt wurde. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Wiedervereinigung vorbestandener Familiengemeinschaften. Keine Einreisebewilligung erhalten hingegen Personen, die zum Zeitpunkt der Flucht noch nicht in einer Familiengemeinschaft mit dem Flüchtling lebten (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 51 Abs. 4 AsylG seien nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Familienzusammenführung abzulehnen sei. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei ihr Sohn im Zuge einer Vergewaltigung im Nationaldienst gezeugt worden. Beim leiblichen Vater handle es sich um ihren ehemaligen (…). Während der Schwangerschaft habe sich ihr psychischer Gesundheitszustand verschlechtert, weshalb sie ins psychiatrische Krankenhaus C._______ eingewiesen worden sei. Dort habe sie am (…) ihren Sohn geboren. Wenige Tage nach der Geburt sei dieser zu ihren Eltern gekommen, wo er aufgewachsen sei und auch heute noch lebe. Der einzige persönliche Kontakt zwischen ihr und ihrem Sohn habe ein Jahr nach seiner Geburt stattgefunden. Ihre Eltern hätten sie damals mit dem Kind in der psychiatrischen Klinik besucht. Weitere Besuche seien von den Behörden nicht erlaubt worden. Der leibliche Vater habe seinen Sohn weder anerkannt noch je Kontakt zu ihm aufgenommen. Zwei Jahre nach der Geburt sei sie wieder in den Nationaldienst beordert worden. Trotz mehrfacher Nachfrage sei sie nicht aus dem Dienst entlassen
E-1600/2018 worden. Im Jahr 2015 sei sie schliesslich aus dem Nationaldienst desertiert und in den Sudan geflohen. Dort habe sie sich ungefähr ein Jahr lang aufgehalten. Seit ihrer Ankunft in der Schweiz im Oktober 2016 telefoniere sie rund zwei Mal pro Monat mit ihrem Sohn. Mehr Telefonate seien aus finanziellen Gründen nicht möglich. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn hätten nie im gleichen Haushalt gelebt und somit in Eritrea keine soziale und wirtschaftliche Familieneinheit gebildet. Vielmehr sei der Sohn bei seinen Grosseltern aufgewachsen, wo er derzeit immer noch lebe. Seit seiner Geburt habe die Beschwerdeführerin ihren Sohn lediglich ein einziges Mal persönlich gesehen. Inwiefern weitere Besuche tatsächlich von den Behörden verhindert worden seien, vermöge die Beschwerdeführerin nicht schlüssig zu erklären. Sie habe dazu lediglich ausgeführt, dass ihre Eltern jeweils weggeschickt worden seien, wenn sie mit dem Kind auf Besuch gekommen seien. Es würden Ausführungen zu allfälligen (nicht gewährten) Diensturlauben fehlen, während deren sie ihren Sohn hätte besuchen können. Schliesslich mache sie auch nicht geltend, auf andere Art und Weise – etwa per Telefon, Brief oder Internet – je Kontakt zu ihrem Sohn aufgenommen zu haben. Es fehlten jegliche Hinweise auf eine tatsächlich gelebte Mutter-Kind-Beziehung. In ihrer Stellungnahme habe sie sogar klar festgehalten, es könnten keine gemeinsamen Familienfotos eingereicht werden, weil es kein gemeinsames Familienleben gegeben habe. Auffallend sei nicht zuletzt, dass sie offenbar auch während ihres einjährigen Aufenthaltes im Sudan keinen Kontakt zu ihrem Sohn aufgenommen habe. Unter diesen Umständen könne nicht von einer im Heimatland vorbestandenen Familiengemeinschaft gesprochen werden. Angesichts der geschilderten Verhältnisse sei auch fraglich, ob sich eine Familienzusammenführung mit dem Kindeswohl vereinen lassen würde. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz verkenne, dass ein gemeinsames Familienleben von den eritreischen Behörden verunmöglicht worden sei. Sie habe ihren Sohn aufgrund von äusseren Einflüssen, welche sie nicht habe kontrollieren können, nicht sehen können. Sie sei vom Vater ihres Sohnes unter Druck gesetzt worden. Dieser habe ihr klargemacht, dass er nicht wolle, dass irgendjemand erfahre, dass er der Vater des Kindes sei. Die Trennung von ihrem Sohn nach dessen Geburt sei gegen ihren Willen erfolgt.
E-1600/2018 5.3 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu führen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Gesuchs vom 6. Juli 2017 als Geburtsdatum ihres Sohnes den (…) angab. In ihrer Stellungnahme vom 30. September 2017 führte sie hingegen aus, ihr Sohn sei im (…) geboren. Im Widerspruch zu diesen Aussagen stehen die Angaben auf dem eingereichten Taufschein, wonach B._______ am (…) geboren sei. Vor diesem Hintergrund ist bereits die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen. Sodann erstaunt, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, dass die Beschwerdeführerin während ihres einjährigen Aufenthaltes im Sudan keinen Kontakt zu ihrem Sohn aufgenommen hat. Ihre Erklärung hierfür, wonach sie im Sudan in einem sehr schlechten psychischen Zustand gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen. Zudem werden die Zweifel, dass sie den Nachzug ihres Sohnes von Anfang an geplant hatte, dadurch verstärkt, dass sie den Antrag auf Familienzusammenführung erst neun Monate nach der Asylgewährung gestellt hat. Weitergehend legt die Beschwerdeführerin mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die Einreise zu Unrecht nicht bewilligt und das Asylgesuch abgewiesen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat zu Recht B._______ die Einreise in die Schweiz verweigert und das Gesuch um Gewährung des Familienasyls abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
E-1600/2018 SR 173.320.2]). Der am 10. April 2018 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1600/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
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