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Bundesverwaltungsgericht 16.01.2019 E-1597/2018

January 16, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,592 words·~18 min·8

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Februar 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1597/2018

Urteil v o m 1 6 . Januar 2019 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Februar 2018 / N (…).

E-1597/2018 Sachverhalt: A. Aa. Der Beschwerdeführer reichte am 26. Juli 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Ab. Nachdem er anlässlich der Einreichung des Asylgesuchs angab, er sei im Jahre 2000 geboren und somit aktuell 16-jährig und das SEM aufgrund seines Aussehens, seines Auftretens und seines Erscheinungsbildes Zweifel an der Altersangabe hegte, wurde am 5. August 2016 eine medizinische Handknochenaltersanalyse in Auftrag gegeben. Die entsprechende Analyse ergab ein Skelettalter von 19 Jahren. Ac. Am 10. August 2016 wurde er zur Person befragt (BzP, Akten SEM A12/12). Dabei brachte er zu seinem persönlichen Hintergrund im Wesentlichen vor, er sei tigrinischer Ethnie und in der Zoba Debub zusammen mit seiner Mutter und Schwester wohnhaft gewesen. Sein Vater sei im Jahre 2008 gestorben. Nach Abschluss der fünften Schulklasse im Juni (…) habe er den Schulbesuch abgebrochen. Nachdem er sich von einem einige Zeit später ereigneten Unfall mit einem Motorradfahrer erholt habe, habe er im Dienste einer Kirche die Beschäftigung als Pflanzenbewässerer aufnehmen können.

Zu seinen Asylgründen brachte er zur Hauptsache vor, er sei eines Tages im Rahmen einer in seinem Wohngebiet durchgeführten Razzia zu Hause frühmorgens wie andere junge Leute mitgenommen, einen Tag festgehalten und von den Behörden über den Nationaldienst informiert worden. Ansonsten habe er mit den heimatlichen Behörden nie Probleme gehabt, nach jener eintägigen Veranstaltung jedoch immerzu befürchtet, bei einer erneuten Razzia allenfalls festgenommen zu werden. Um einem zwangsweisen Einzug zum Militärdienst zuvorzukommen, habe er im April 2015 Eritrea über die sudanesische Grenze illegal verlassen und nach Aufenthalten in Drittstaaten am 23. Juli 2015 die Schweiz erreicht.

Ad. Am 30. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vertieft zu den Asylgründen angehört

E-1597/2018 (A22/14). Dabei führte er im Wesentlichen aus, im April 2015 sei er frühmorgens zu Hause von Soldaten festgenommen und auf eine Ladebrücke eines Lastwagens geladen worden, auf dem sich weitere junge Leute befunden hätten. Da während der Fahrt von Jugendlichen Unruhe gestiftet worden sei, habe der Chauffeur das Fahrzeug angehalten, was viele zur Flucht genutzt hätten. Auch er selbst sei vom Fahrzeug gesprungen und habe sich hinter einem Gebüsch versteckt. Am Abend habe er sich zu seinem Onkel väterlicherseits begeben, wo er zwei, drei Tage geblieben sei, bevor ein Schlepper habe organisiert werden können, unter dessen Führung er Eritrea illegal habe verlassen können.

Ae. Anlässlich der BzP und der vertieften Anhörung wurde dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis der Handknochenaltersanalyse das rechtliche Gehör gewährt, wobei er jeweils an seiner Altersangabe festhielt.

Der Beschwerdeführer reichte nebst einem aus dem Internet ausgedruckten Taufschein keine Beweismittel zum Nachweis seiner Identität zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 15. März 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 6. Februar 2018 sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 6. Februar 2018 aufzuheben und festzustellen, dass die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) unzulässig beziehungsweise unzumutbar und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM vom 6. Februar 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes seiner Wahl. D. Mit Eingabe vom 16. März 2018 wurde eine Erklärung der wirtschaftlichen

E-1597/2018 Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers seitens der zuständigen kantonalen Behörde zu den Akten gereicht. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen. Zugleich wurde ein Kostenvorschuss erhoben, der am 5. April 2018 innert Frist geleistet wurde. F. Mit Eingabe vom 25. April 2018 reichte der Beschwerdeführer einen von ihm als Original bezeichneten Taufschein und ein als Original bezeichnetes Schulzeugnis der fünften Klasse zu den Akten. Aus dem Taufschein gehe hervor, dass er am 23. Februar 2000 geboren sei und das Schulzeugnis bestätige, dass er im Jahre 2014 im 14. Lebensjahr gestanden habe. G. Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe zufälligerweise von einem Landsmann, der vor sieben Monaten das Land verlassen habe, erfahren, dass die eritreische Polizei bei seiner Mutter nach ihm gefragt habe. Da seine Mutter ihn weder wie aufgefordert habe ausliefern noch eine alternative Strafe von 50‘000 Nakfa habe bezahlen können, sei sie inhaftiert worden. Da er keinen Kontakt zu seiner Familie habe, wisse er nicht, ob seine Mutter entlassen worden oder noch in Haft sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte

E-1597/2018 Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der eventualiter gestellte Antrag in der Beschwerde, es sei die Verfügung des SEM vom 6. Februar 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird in der Beschwerdeschrift nicht weiter begründet. Es kann demnach nicht darauf eingegangen werden. Zudem sind aufgrund der Aktenlage auch keine Gründe ersichtlich, die es als notwendig erachtet werden müssten, die Sache an die Vorinstanz zu einer Neubeurteilung zurückzuweisen. Insoweit der Beschwerdeführer einen nach seinem Empfinden unpassenden Befragungsstil durch das SEM im Zusammenhang mit seiner Altersangabe kritisiert, ist jedenfalls nicht von einem Kassationsgrund auszugehen. Auch erscheint es dem Gericht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht unangemessen, wenn ihm in der Befragung Hinweise auf die Zweifel an seiner geltend gemachten Minderjährigkeit mit klaren und überzeugten Aussagen aufgezeigt werden, um ihm im Rahmen des dazu gewährten rechtlichen Gehörs auf die entsprechenden Vorbehalte überhaupt sachliche Entgegnungen zu ermöglichen. Aufgrund der Aktenlage und in Berücksichtigung der gesamten diesbezüglichen Anhaltspunkte gelangt das Gericht denn auch zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer vom SEM zu Recht nicht – wie von ihm behauptet – als Minderjähriger eingestuft und somit verfahrensrechtlich in nicht zu beanstandender Weise als volljährig behandelt hat. Diesbezüglich

E-1597/2018 kann auf die Erkenntnisse und Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Dabei hat das SEM zu Recht nicht einzig auf die medizinische Handknochenaltersanalyse abgestellt, sondern zusätzlich mehrere sachdienliche Indizien berücksichtigt. Anzumerken ist dennoch etwa, dass die eigene Angabe des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsjahr anlässlich der Kontrolle durch das Grenzwachtkorps, durch die er sich selbst als (…) Jahre älter und somit als volljährig bezeichnete, auch dem radiologischen Untersuchungsresultat eher entsprechen würde. Den auf Beschwerdeebene nachgereichten Dokumenten (Taufschein und Schulzeugnis) kann kein beweismässiges Gewicht im dem Sinne beigemessen werden, als dass sie die massgeblichen Aspekte, die überwiegend berechtigten Anlass geben, an der (damaligen) Minderjährigkeit zu zweifeln, aufzuwiegen oder gar umzustossen vermöchten. Es ist zudem notorisch, dass entsprechende Dokumente auch leicht käuflich erwerbbar sind. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung in zentralen Punkten als unglaubhaft in Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E-1597/2018 6.1.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung bezüglich der vorgebrachten Vorfluchtgründe zutreffend fest, der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen sei zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen würden. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Bundesanhörung wesentliche Vorbringen ohne hinreichend erklärenden Grund nachgeschoben, weshalb diese geradezu als konstruiert zu werten sind. Es ist nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer an der Anhörung das für ihn nachhaltig eindrücklichste geltend gemachte Ereignis (Abtransport durch Soldaten zusammen mit vielen anderen Jugendlichen auf der Ladebrücke eines Lastwagens anlässlich einer Razzia im April 2015 und anschliessende Flucht unter Schusswaffeneinsatz der Soldaten) anlässlich der Befragung zur Person (BzP, A12/12) auch nicht ansatzweise vorbrachte, wenn er dies tatsächlich auch so erlebt hätte. Demgegenüber gab er anlässlich der BzP als Kernvorbringen seiner Begründung des Asylgesuches an, nach der Razzia vom April 2015 einen Tag festgehalten worden zu sein, wobei ihm in allgemeiner Hinsicht die Pflicht zur Leistung des Nationaldienstes nahegelegt, jedoch von ihm nichts Konkretes bezüglich des Nationaldienstes verlangt worden sei (A12/12, Pt. 7.02). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung richtigerweise erkannt, der Beschwerdeführer habe dieses Vorbringen anlässlich der gesamten Anhörung vom 30. Januar 2018 nicht mehr aufgenommen. 6.1.2 Das SEM hat zudem in nicht zu beanstandender Beurteilung darauf geschlossen, dass der Beschwerdeführer zu weiteren wesentlichen Punkten seine Vorbringen zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt und somit den Eindruck vermittelt hat, das Geschilderte nicht selbst erlebt zu haben. Die Beschwerdeschrift vermag an dieser Einschätzung in entscheidrelevanter Hinsicht nichts zu ändern. Sodann ist auch die Erkenntnis des SEM zu stützen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des unglaubhaften Sachvortrages nicht in der Lage war darzutun, im Sinne der Rechtsprechung in einem konkreten Behördenkontakt in Eritrea zur Rekrutierung gestanden, sich dieser entzogen und sich dem Vorwurf der Dienstverweigerung ausgesetzt zu haben (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3), 6.1.3 Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe glaubhaft machen, aufgrund derer er im Zeitpunkt vor der Ausreise aus seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre oder begründete Furcht hätte hegen müssen, solchen ausgesetzt zu werden.

E-1597/2018 6.2 Im Weiteren hat das SEM richtigerweise und mit überzeugenden Überlegungen festgestellt, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die behauptete illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft darzutun. Auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden. Selbst unbesehen der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Angaben ist zur geltend gemachten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers festzuhalten, dass gemäss aktuell geltender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung droht (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6–4.11, E. 5.1 f.). Nicht asylrelevant ist auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Fragen der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Derartige zusätzliche Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus seinem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen. 6.3 Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevanten Fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-1597/2018 8. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug führe angesichts der ihm drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst zu einer Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK, weshalb dieser unzulässig oder zumindest unzumutbar sei. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Einschätzung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2–13.4). 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben dargelegt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.1 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst wurde durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt (vgl. Urteil des

E-1597/2018 BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil zum Ergebnis, dass die im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtenden Nachteile den Kerngehalt von Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht verletzen würden (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Mit Blick auf Art. 3 EMRK müsste ein Beschwerdeführer ferner das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Diesbezüglich führte das Gericht aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existierten, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe fänden im Nationaldienst derart flächendeckend statt, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 8.2.2 Eine allfällige Einberufung in den eritreischen Nationaldienst würde der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehen, zumal sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus den Akten oder der Eingabe auf Beschwerdeebene ergeben. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2). 8.3.2 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

E-1597/2018 ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.). 8.3.3 Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis zuzustimmen, zumal entgegen der Einschätzung in der Beschwerdeschrift keine hinreichenden Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Die Ausführungen des SEM unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sind nicht zu beanstanden, wenn es darlegt, es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, zumal der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nicht ausreichend nachgekommen sei und wesentliche Daten zu seiner Person und zu seiner Biografie nicht als gesichert angesehen werden könnten. Zudem kann vom Beschwerdeführer als jungen erwachsenen Mann erwartet werden, dass er sich um eine, wenn auch allenfalls bescheidene wirtschaftliche Lebensgrundlage bemüht. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E-1597/2018 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1597/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschusses gedeckt. Dieser wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

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