Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1590/2018
Urteil v o m 1 . April 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2018.
E-1590/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. November 2015 fand die Befragung zur Person und am 21. November 2017 die Anhörung statt. Hierbei machte er geltend, er sei Syrer kurdischer Ethnie. Er habe bei der Havala eine Militärausbildung durchlaufen müssen und sei in der Bewachung und Kontrolle eingesetzt worden. Während seines Urlaubs sei er zweimal bedroht worden, weshalb ihm sein Vater geraten habe das Land umgehend zu verlassen. Nach seiner Ausreise sei er mittels eines Schreibens – seinem Vater vor Ort ausgehändigt – aufgefordert worden, sich für den Militärdienst bei den Behörden zu melden. B. Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beim SEM um vollständige Akteneinsicht, die mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2018 teilweise gewährt wurde. C. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 – adressiert an Herrn B._______ – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. D. Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 (zugestellt am 13. Februar 2018) hielt das SEM fest, diese Verfügung ersetze die Verfügung vom 7. Februar 2018 und stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. E. Mit Schreiben vom 28. Februar 2018 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Beilage einer Vollmacht vom 26. Februar 2018 beim SEM um vollständige Einsicht in die Akten. Mit Telefax vom 2. März 2018 informierte ihn das SEM über das bereits bestehende Mandatsverhältnis des Beschwerdeführers mit Frau Vanessa Koenig von der Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht Schaffhausen.
E-1590/2018 F. Am 5. März 2018 erklärte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2018 gewährte das SEM dem neu mandatierten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilweise Akteneinsicht. H. Mit Eingabe vom 14. März 2018 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Beilage von zehn Fotos beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei vollumfängliche Einsicht in die Akten A6/6, A10/1, A12/2, A13/1, A16/1 und in sämtliche Akten der Verweiserdossiers ([…], […], […], […], […] und […]), eventualiter das rechtliche Gehör zu diesen zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht, eventualiter des rechtlichen Gehörs, sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 12. Februar 2018 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Mit Schreiben vom 4. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht über neue Entwicklungen vor Ort, reichte eine Landkarte zu den Akten und ersuchte um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Aktualisierung des Dossiers, sobald sich die Situation vor Ort stabilisiert habe.
E-1590/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf Akteneinsicht und gleichzeitig den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. Zudem habe sie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Hiermit macht er verschiedene formelle Rügen geltend, die vorab zu prüfen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.
E-1590/2018 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1). http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35 http://links.weblaw.ch/BVGE-2012/24
E-1590/2018 5.2 Was die Akteneinsicht anbelangt, war der Rechtsvertreter nach der Antwort der Vorinstanz auf sein Akteneinsichtsgesuch offensichtlich nicht der Ansicht, die Akten seien unvollständig zugestellt worden, ansonsten er umgehend hätte remonstrieren müssen, was nicht geschehen ist (Urteil BVGer E-1670/2014 vom 14. April 2014 E. 5.4). Die Aktenführungspflicht ist nicht verletzt, was bereits die Informationen zeigen, die dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgrund des Aktenverzeichnisses vorliegen. Der Beschwerdeführer moniert zunächst, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht unter anderem dadurch schwerwiegend verletzt, dass es von einem Beizug der Dossiers seiner Verwandten ([…], […], […], […], […] und […]) abgesehen habe; zudem sei keine Aktennotiz zum Beizug dieser Dossiers aktenkundig. Gleichzeitig beantragt er Einsicht in diese Dossiers auf Beschwerdeebene. Es trifft zwar zu, dass eine Aktennotiz zum Beizug dieser Dossiers zu begrüssen wäre. Die Vorinstanz hat jedoch den Beizug in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich aufgeführt (angefochtene Verfügung S. 3). Zudem ist der Beizug im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) hinterlegt. Mithin ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz diese Dossiers ausreichend geprüft und gewürdigt hat. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in den Befragungen keine Reflexverfolgung geltend machte, war die Vorinstanz auch nicht gehalten, in der angefochtenen Verfügung vertiefte Ausführungen zu den Verwandten zu machen oder dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör beziehungsweise Akteneinsicht hierzu zu gewähren. Hierin liegt im Übrigen der Unterschied zu der auf Beschwerdeebene zitierten Rechtsprechung zu Fällen, in denen eine Reflexverfolgung bereits in den Befragungen geltend gemacht wurde. Schliesslich kann in Akten Dritter grundsätzlich nur mit einer Einwilligungserklärung Einsicht gewährt werden, was dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt sein dürfte. Eine solche Erklärung liegt dem Gericht jedoch nicht vor. Mithin sind die Gesuche betreffend Einsicht in die Akten (…), (…), (…), (…), (…) und (…), eventualiter das rechtliche Gehör hierzu sowie anschliessende Beschwerdeergänzung abzuweisen. Bei den Aktenstücken A10/1 («Post-it: verkürzte BzP»), A12/2 («Übermittlung und Empfangsbestätigung BKP») und A13/1 («Aktennotiz: Überprüfung Altersangabe») handelt es sich um verwaltungsinterne Aktenstücke beziehungsweise Aktenstücke mit Geheimhaltungsinteressen, womit kein Anspruch auf Einsicht besteht. Dies, weil verhindert werden soll, dass die ganze Meinungsbildung der Verwaltung vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 122 I 153 E. 6a) oder weil öffentliche beziehungsweise private
E-1590/2018 Interessen vorliegen, welche die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 VwVG). Es kann dem Beschwerdeführer jedoch mitgeteilt werden, dass in der Notiz zur Befragung zur Person (A10/1) als Grund für die verkürzte Befragung die angespannte Unterbringungssituation in den Empfangs- und Verfahrenszentren und in der Notiz zum Alter (A13/1) seine damalige Minderjährigkeit festgehalten wurde. Beim Aktenstück A12/2 handelt es sich um eine reine E-Mail-Korrespondenz innerhalb der Bundesverwaltung zu allgemeinen und nicht direkt die Person des Beschwerdeführers betreffenden Fragen. Zwar wäre eine etwas genauere Benennung wünschenswert. Die Bezeichnung dieser Aktenstücke – nicht editionspflichtig – ist indes vorliegend gesetzes- sowie praxiskonform und in keiner Weise zu beanstanden (vgl. BGE 115 V 303, wonach in interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch oder die interne Entscheidfindung erstellt werden, keine Einsicht zu gewähren ist; BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Mithin sind die Gesuche betreffend Einsicht in die Aktenstücke A10/1, A12/2 und A13/1, eventualiter das rechtliche Gehör hierzu sowie anschliessende Beschwerdeverbesserung ebenfalls abzuweisen. Was hingegen die Aktenstücke A6/6 (GWK-Akten, als Akten anderer Behörden paginiert) und A16/1 («Meldung UMA», als unwesentliche Akten paginiert) anbelangt, ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass die Vorinstanz die Akteneinsicht zu Unrecht verweigert hat. So weist der Beschwerdeführer in Bezug auf das Aktenstück A6/6 des Grenzwachtkorps zutreffend darauf hin, dass Akten anderer Behörden durch die Aufnahme in das Aktenverzeichnis Gegenstand des Verfahrens werden und damit grundsätzlich der Akteneinsicht unterliegen (vgl. Urteil des BVGer A-5275/2015 vom 4. November 2015 insb. E. 8.8.2.1). Angesichts des ausdrücklichen Ersuchens an das SEM vom 28. Februar 2018, Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren, wurde auch die von der Vorinstanz als unwesentliche Akte paginierte Meldung an den Kanton (A16/1) zu Unrecht nicht ediert. Dem Beschwerdeführer sind folglich die Aktenstücke A6/6 und A16/1 mit dem vorliegenden Urteil anonymisiert zur Kenntnis zu bringen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist durch die Einsichtsverweigerung jedoch nicht gegeben, weil die Qualifizierung dieser Akten zutrifft und ein Potenzial zur Entscheidbeeinflussung diesen Aktenstücken klar abzusprechen ist. Daher ist der Antrag, nach Einsicht in diese Aktenstücke eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, abzuweisen. 5.3 Weiter wird gerügt, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es unterlassen habe, die eingereichten Beweismittel zu würdigen. Die
E-1590/2018 Vorinstanz hat indessen das eingereichte Beweismittel (Ersuchen des Aushebungsamtes um Festnahme des Beschwerdeführers vom 1. März 2017) sowohl im Sachverhalt aufgelistet (angefochtene Verfügung S. 3) als auch in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung vertieft gewürdigt (angefochtene Verfügung S. 3 f.), womit diese Rüge ins Leere geht. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, die Rügen der Gehörsverletzung sind insgesamt unbegründet. Die Verfügung der Vorinstanz ist ferner ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Begründungspflicht ist mithin ebenfalls Genüge getan. 6. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 6.2 Die Rügen zur rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung gehen fehl. Zusätzliche Abklärungen würden weder zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers (hierzu E. 7 f.) war die Vorinstanz auch nicht gehalten, eine Dokumentenanalyse durchzuführen. Es trifft zu, dass entsprechende Dokumente leicht fälschbar und nicht geeignet sind, unglaubhafte Aussagen in ein glaubhaftes Licht zu rücken. 6.3 Ferner geht die Rüge ins Leere, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig sowie fehlerhaft festgestellt, indem es davon abgesehen habe die Asyldossiers der Familienangehörigen des Beschwerdeführers beizuziehen (Beschwerde S. 11 Art. 24). So hat die Vorinstanz explizit im Sachverhalt den Beizug dieser Dossiers festgehalten (angefochtene Verfügung
E-1590/2018 S. 3, der Beizug beziehungsweise die Dossierbestellung ist zudem im ZEMIS dokumentiert). Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Beschwerdeführers war sie sodann auch nicht gehalten, auf eine Reflexverfolgung vertieft einzugehen (siehe hierzu auch E. 5.2). 6.4 Aus der Verfahrensdauer kann der Beschwerdeführer, der vor Ergehen der angefochtenen Verfügung keine formelle Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht hat, ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Rüge, das SEM habe die Abklärungspflicht verletzt, indem es bis zur Durchführung der Anhörung zwei Jahre zugewartet habe, ist unbegründet, weil es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur Befragung zur Person durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt. 6.5 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Abklärungspflicht sei verletzt worden, indem ihm vorgeworfen werde, er habe unterschiedliche Angaben zwischen der Befragung zur Person und der Anhörung gemacht, obwohl er in der Befragung zur Person darauf hingewiesen worden sei, sich kurz und nicht detailliert zu halten. Asylsuchende werden grundsätzlich bereits in der Erstbefragung aufgefordert, von sich aus alle wesentlichen Asylgründe zu nennen. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer aufgrund der damaligen Situation im Empfangs- und Verfahrenszentrum verkürzt befragt wurde, was ihm korrekt offengelegt wurde. Trotzdem zählte er bereits in der Befragung zur Person die wesentlichen Ausreisegründe auf und bestätigte im Anschluss – bis auf Details der dargelegten – keine weiteren, nicht genannten Ausreisegründe zu haben (SEM-Akten A8 Ziff. 7.03). So machte er auch in der Anhörung lediglich die allgemeine Lage und die Drohungen als Ausreisegrund geltend (SEM-Akten A25 F37 f.). Zudem wurde er zu Beginn der Befragung zur Person auf die Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht hingewiesen und es wurden ihm trotz der verkürzten Befragung 24 Fragen unter Ziffer 7 (Gesuchsgründe) gestellt, wovon 17 Fragen direkt seine Asylgründe betrafen (SEM-Akten A8 S. 2 und Ziff. 7). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz diese Aussagen zu Recht bei der Beweiswürdigung berücksichtigt (vgl. hierzu bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Es trifft zwar zu, dass der Aufbau der Fragen in der Befragung zur Person zu wünschen offenlässt. Dem Beschwerdeführer ist dadurch jedoch kein Nachteil entstanden, sind doch die Fragen und Antworten klar dem Protokoll zu entnehmen. Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass zentrale Erlebnisse, die zum Ausreiseentschluss füh-
E-1590/2018 ren – unabhängig von der Zeitspanne zwischen den Befragungen – in Erinnerung bleiben. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 7.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 7.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits EMARK 1993/3 E. 3 S. 13).
E-1590/2018 8. 8.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Im Zentrum der Fluchtvorbringen stehenden die beiden Drohungen. Indem sich der Beschwerdeführer bereits zu diesen widerspricht und seine diesbezüglichen Ausführungen stereotyp sowie oberflächlich ausgefallen sind, fehlt seinen Vorbringen die Grundlage. So kann er weder genau sagen, wer ihn bedroht hat noch sind seine diesbezüglichen Vermutungen widerspruchsfrei. In der Befragung zur Person sagte er namentlich, es seien vermutlich Leute des IS (Islamischer Staat) gewesen, deren Namen er nicht kenne (SEM-Akten A8 Ziff. 7.03). In der Anhörung zählte er sodann drei Namen auf und vermutete, es könnten Araber aus seinem Dorf gewesen sein (SEM-Akten A8 Ziff. 7.03 und A25 F49 und F82). Sodann soll die erste Drohung gemäss Befragung zur Person ungefähr drei Tage vor seiner Ausreise, gemäss Anhörung vier bis fünf Tage vor der zweiten Drohung stattgefunden haben (SEM-Akten A8 Ziff. 7.03 und A25 F45). Weiter fällt auf, dass seine Aussagen in der Befragung zur Person darauf schliessen lassen, er sei beide Male in ähnlichen Situationen von mehreren Personen bedroht worden (SEM-Akten A8 Ziff. 7.03). In der Anhörung will er hingegen das erste Mal von einer Person zu Fuss und das zweite Mal von zwei Personen auf dem Motorrad ohne Kennzeichen bedroht worden sein (SEM-Akten A25 F45). Dass er die Personen, die ihn aus unmittelbarer Nähe und akustisch verständlich angegriffen haben sollen, nie genau gesehen haben will, ist ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Fluchtgeschichte. In der Befragung zur Person macht er ferner geltend, es sei ihm gedroht worden, ihm und seiner Familie werde etwas angetan, sofern er die Havala nicht verlasse; in der Anhörung machte er hingegen geltend, es sei ihm mit dem Tod gedroht worden (z. B. SEM-Akten A8 Ziff. 7.03 und A25 F45). Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die zweite Drohung obsolet war, zumal sich der Beschwerdeführer immer noch in denselben Ferien befand und noch gar nicht zu der Havala zurückgekehrt sein kann. So verwundert es auch nicht, dass er sich zudem zu seinen Aufgaben innerhalb der Havala diametral widersprach. Mithin ist die Rekrutierung seitens der Havala beziehungsweise YPG (Yekîneyên Parastina Gel) ebenfalls unglaubhaft, womit sich weitere Ausführungen hierzu
E-1590/2018 erübrigen. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos, die den Beschwerdeführer in militärischer Kleidung mit Waffe zeigen, und getätigten Ausführungen zur YPG lassen keinen anderen Schluss zu. Die Erklärungsversuche zu diesen Widersprüchen überzeugen weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene (z. B. SEM-Akten A25 F117 ff., Beschwerde S. 13 ff.). Was den Militärdienst anbelangt, reichte der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren ein Dokument ein, das seinem Vater nach seiner Ausreise ausgehändigt worden sein soll. Auf diesem Dokument fehlt jedoch die Nummer und es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Vater überhaupt in den Besitz dieses Dokuments gekommen sein soll, handelt es sich doch um einen behördeninternen Haftbefehl. Im Übrigen ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass Dokumenten, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, kein erhöhter Beweiswert zukommt. Beim vorliegenden Dokument trifft beides zu. Selbst wenn der Beschwerdeführer ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten hätte (er reichte weder ein Aufgebot noch ein Militärbüchlein ein), könnte allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft hiernach nicht; diese ist anzuerkennen, wenn Desertion oder Wehrdienstverweigerung zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (a.a.O. E. 6.7.3). Eine vergleichbare Konstellation ist – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – vorliegend nicht ersichtlich. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen
E-1590/2018 der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer, der nie politisch tätig war, vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte (vgl. SEM-Akten A8 Ziff. 7.02). Es ist anzumerken, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich alleine nicht genügt, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Auch kann der Beschwerdeführer – der weder vor seiner Ausreise die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen hat noch ein exilpolitisches Engagement geltend macht – aus der reinen Tatsache seiner Ausreise nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. 8.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen und Berichte in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Auch die Ausführungen vom 28. Oktober 2019 zur Lage vor Ort inklusive Landkarte sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Mithin ist das Gesuch um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Aktualisierung des Dossiers abzuweisen. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer hierzu inzwischen genügend Zeit gehabt. Es ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Rückweisung
E-1590/2018 der Sache an die Vorinstanz, der entsprechende Beschwerdeantrag ist ebenfalls abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-1590/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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