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Bundesverwaltungsgericht 07.10.2014 E-1586/2014

October 7, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,326 words·~22 min·2

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. Februar 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1586/2014

Urteil v o m 7 . Oktober 2014 Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Esther Karpathakis, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien

A._______, und ihre Kinder B._______, C._______, Sri Lanka, vertreten durch D._______, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. Februar 2014 / N (…).

E-1586/2014 Sachverhalt: I. A. Mit Eingaben vom 19. Dezember 2006 und 1. sowie 27. September 2007 suchte der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der schweizerischen Vertretung in Colombo um Asyl nach. Er machte geltend, er erhalte ständig Morddrohungen und viele seiner Kollegen seien entführt worden. Zudem sei er befragt und angegriffen worden, weshalb er seither unter schweren Schmerzen leide, die ihm eine Flucht verunmöglichen würden. Am 10. September 2007 sei er von ihm unbekannten Personen zu Hause aufgesucht worden, er sei aber nicht vor Ort gewesen. Aus diesen Gründen fürchte er um sein Leben und bitte um Gutheissung seines Gesuchs. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er unter anderem Kopien eines Drohbriefs der Karuna-Gruppe samt Übersetzung und von Anzeigebestätigungen der Polizei sowie der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) zu den Akten. B. Die schweizerische Vertretung in Colombo stellte in ihrem Übermittlungsschreiben an das BFM vom 16. Oktober 2007 fest, eine Anhörung könne aus ihrer Sicht unterbleiben, da der Gesuchsteller die erfragten Informationen nicht genügend klar habe liefern können. Aus diesem Grund würden die Verfahrensakten dem BFM zur Entscheidfällung zugestellt. C. Mit Schreiben vom 17. Mai 2009 informierte die Beschwerdeführerin über das Verschwinden ihres Ehegatten seit dem (…) 2009 und suchte gleichzeitig selbst um Asyl nach. Ihr Ehemann habe seine Transporttätigkeit aufgegeben und ein (...) geführt, nachdem Unbekannte versucht hätten, ihn zu entführen. Er sei von diesen allerdings weiterhin um Geld erpresst worden, und sie hätten ihm auch gedroht, ihn umzubringen. Daraufhin habe er auch das (...) geschlossen, nicht mehr gearbeitet und sich ganz unauffällig verhalten. Ihre Recherchen über das Verschwinden ihres Ehemannes hätten nichts ergeben, sie fürchte sich jedoch vor einer Anzeigeerstattung bei der Polizei, weshalb sie eine solche bislang unterlassen habe. Sie reichte indes eine Kopie der Anzeigebestätigung der HRC vom Jahr 2009 ein.

E-1586/2014 D. In ihrer Eingabe vom 21. Juni 2009 beantwortete die Beschwerdeführerin die Fragen der schweizerischen Vertretung in Colombo vom 8. Juni 2009. Sie führte aus, ihr Ehemann halte sich aus Angst versteckt, weshalb sie ohne Einkommen leben müsse und ihre Kinder nur ungern zur Schule gehen lasse. Ihre Ehemann werde vermutlich verfolgt, weil er verdächtigt werde, Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu haben. Er sei aber nie politisch aktiv gewesen und habe auch keine anderweitigen Kontakte zu irgendwelchen Gruppierungen unterhalten. Innerhalb ihres Heimatstaats könnten sie aktuell keinen Schutz finden, weil eine Wohnsitzverlegung für Tamilen durch die Sicherheitsbehörden und die Polizei nicht erlaubt werde. E. Am 18. Oktober 2009 teilte die Beschwerdeführerin schriftlich mit, ihr Ehemann halte sich nach wie vor versteckt auf. Anlässlich eines Besuches bei ihr am (…) 2009 sei er von unbekannten Personen angegriffen worden, woraufhin sie diesen Vorfall beim Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), bei der HRC sowie der Polizei gemeldet habe. F. Das BFM gab der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. März 2010 Gelegenheit, zu einem voraussichtlich negativen Asylentscheid aufgrund ihrer fehlender Schutzbedürftigkeit eine Stellungnahme einzureichen. G. In ihrer Eingabe vom 1. Mai 2010 führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Ehemann werde weiterhin von unbekannten Personen gesucht, weshalb die gesamte Familie Schutz benötige. H. Mit Verfügung vom 6. August 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Familie ab und verweigerte ihnen die Einreise in die Schweiz. Das Bundesamt führte aus, Sri Lanka gelte als schutzfähig und es lägen keine Hinweise vor, die auf eine Schutzunwilligkeit hindeuten würden. Hinsichtlich der geltend gemachten Übergriffe seitens Dritter, könnten sie sich somit an die heimatlichen Behörden wenden. Auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente brauche wegen der offensichtlich fehlenden Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden nicht eingegangen zu werden. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

E-1586/2014 II. I. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Eingabe vom 5. Mai (…) erneut an die schweizerische Vertretung in Colombo, informierte über den Tod ihres Ehemannes und stellte ein neues Asylgesuch. J. Auf Aufforderung der schweizerischen Vertretung hin, schilderte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 20. Juni 2011 erneut ihre aktuelle Situation. Sie legte hierzu eine Heiratsurkunde sowie drei Geburtsurkunden von sich und ihren Kindern samt Übersetzungen ins Recht. K. Anlässlich ihrer Befragung auf der Botschaft vom (…) reichte die Beschwerdeführerin die Todesurkunde ihres Ehemannes samt Übersetzung ein. L. Mit Eingabe vom 5. September 2011 informierte die Beschwerdeführerin über die Adresse ihrer in der Schweiz lebenden Schwester und in weiteren Schreiben vom 17. Oktober 2011 und 4. Mai 2012 gab sie ihre fluchtbedingten Adressänderungen bekannt. M. Das BFM lehnte auch das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Februar 2014 ab und verweigerte ihr erneut die Einreise in die Schweiz. N. Die in der Schweiz lebende Schwester und Vertreterin der Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 11. März 2013 um Akteneinsicht, welche ihr am 19. März 2014 gewährt wurde. O. Gegen den negativen Asylentscheid des BFM erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung ihres Asylgesuchs. In Ergänzung zu den zwei beigelegten Berichten zur Situation in Sri Lanka stellte sie die Nachreichung von weiteren Beweismitteln in Aussicht.

E-1586/2014 P. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführerin am 3. April 2014 den Eingang ihrer Beschwerde und gab dem BFM mit Verfügung vom 9. April 2014 die Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. Q. In ihrer Stellungnahme vom 15. April 2014 verwies das BFM auf die angefochtene Verfügung, an deren Erwägungen es vollumfänglich festhalte. R. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 23. April 2014 ein Bestätigungsschreiben eines Priesters aus E._______ ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 1.3.1 Die vorinstanzliche Verfügung bezieht sich formell lediglich auf die Beschwerdeführerin, nicht aber auf ihre Kinder mit den Jahrgängen (…). Im Asylverfahren – wie in übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).

E-1586/2014 Die Einreichung eines Asylgesuchs gilt nach langjähriger asylrechtlicher Praxis als sogenannt "relativ höchstpersönliches Recht", welches eine Vertretung insofern zulässt, als für eine urteilsunfähige unmündige Person ein Asylgesuch auch durch ihren gesetzlichen Vertreter eingereicht werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/39 E. 4.3.2 m.w.H.). 1.3.2 Bei den Eingaben der Beschwerdeführerin handelt es sich um Laieneingaben, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, wonach das nicht präzise Erwähnen eines rechtlichen Einwands nicht zum Nachteil der Parteien ausgelegt werden darf (vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2008, Art. 12 N 12 f.; ANDRÉ MOSER, a.a.O., Art. 52 N 1). Aus den Schreiben, datiert vom 5. Mai 2011 und vom 20. Juni 2011, geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden Kinder die Schweiz um Asyl ersuchte. Zudem wies sie anlässlich ihrer Anhörung sowie ihrer weiteren Eingaben wiederholt auf die Angst in Bezug auf ihre Kinder hin. Der fehlende Einbezug der Kinder in das Asylverfahren der Mutter ist mit dem Kindeswohl somit offenkundig nicht zu vereinbaren. Die Kinder der Beschwerdeführerin sind somit in deren Asylverfahren mit einzubeziehen. 1.4 Gemäss Rückschein wurde die angefochtene Verfügung des BFM vom 7. Februar 2014 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo am 20. Februar 2014 registriert. Das Datum, wann die Verfügung der Beschwerdeführerin zugestellt wurde und sie somit davon Kenntnis nehmen konnte, ist dem Rückschein nicht zu entnehmen, wohl aber das Eingangsdatum beim BFM vom 7. März 2014. Folglich wurde die vorinstanzliche Verfügung zwischen dem 20. Februar 2014 und dem 6. März 2014 zugestellt, womit die Beschwerdefrist frühestens am 21. Februar 2014 zu laufen begann und mit Eingabe vom 24. März 2014 gewahrt ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 VwVG). 1.5 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zu Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe der Beschwerdeführerin genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind.

E-1586/2014 1.6 Die Beschwerde ist demnach frist- und (nach dem Gesagten) formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ihre Kinder hätten bereits vom BFM in das Verfahren einbezogen werden müssen. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.7 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch, und Über- sowie Unterschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. 4. 4.1 4.1.1 In ihrem zweiten Asylgesuch aus dem Ausland führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Ehemann habe früher als (...) gearbeitet und sei gezwungen worden, sich einem LTTE-Training zu unterziehen. Nach dem Jahr 2005 seien viele (...) entführt oder getötet worden oder schlicht verschwunden. Wegen stetiger Bedrohungen ihres Ehemannes, sei die Familie zunächst nach F._______ und von dort nach G._______ geflohen. Am (…) sei der Ehemann von unbekannten Personen – die vermutlich in Verbindung zu den Sicherheitsbehörden gestanden seien – zwecks einer Untersuchung mitgenommen worden; bei seiner Rückkehr am (…) sei er ums Leben gekommen. Die genauen Umstände, die zu seinem Tod geführt hätten, seien zwar unklar; sie werde seither aber ständig bedroht und ihre Fluchtmöglichkeiten seien wegen ihrer beiden Kinder massiv eingeschränkt.

E-1586/2014 4.1.2 In ihrer Eingabe vom 20. Juni 2011 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie werde nun ebenfalls verdächtigt, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben. Sie könne sich an niemanden wenden, um Hilfe zu erhalten, und habe auch nicht die Möglichkeit in einem anderen Teil ihres Heimatstaats Schutz zu erhalten. Sie legte hierzu eine Heiratsurkunde sowie drei Geburtsurkunden von sich und ihren Kindern samt Übersetzungen ins Recht. 4.1.3 An ihrer Befragung informierte die Beschwerdeführerin darüber, dass ihre Mutter und zwei Geschwister in der Schweiz leben würden. Einer ihrer (...) habe als (...) für die LTTE gearbeitet, ein anderer sei lediglich Mitglied gewesen und ein Dritter sei in Gefechten der LTTE getötet worden. Sie selbst habe die LTTE mit Hilfe (...) im Alter von (…) Jahren nach zwei Monaten verlassen können, weil ihre (...) Mitglieder gewesen seien. Obschon auf der Todesurkunde ihres Ehemannes vermerkt sei, dass er bei einem (...) sein Leben verloren habe, sei sie davon überzeugt, dass er getötet worden sei. Jedenfalls werde sie wegen seiner Tätigkeiten und derjenigen (...) behelligt. Einige Monate vor dem Tod ihres Ehemannes seien sie mit einem Visum nach H._______ gereist, hätten sich dort aber nicht registrieren können, weil sie auf dem Luftweg eingereist seien. 4.2 Das BFM stellte in seiner ablehnenden Verfügung zwar die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht in Frage, wies jedoch darauf hin, dass die Beobachtungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden nach Ende des Bürgerkriegs in der Verhinderung eines Wiedererstarkens der LTTE begründet seien. Diese seien zwar nachvollziehbarerweise unangenehm und einschränkend, doch fehle es ihnen aufgrund mangelnder Intensität am Verfolgungscharakter im Sinn von Art. 3 AsylG. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich zudem erheblich verbessert, und weil die Behelligungen von unbekannten Personen als lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen zu betrachten seien, könne sie sich diesen durch einen Wegzug innerhalb ihres Heimatstaats entziehen. Schliesslich sei davon auszugehen, dass es seit März 2011 zu keinen einreiserelevanten Übergriffen gegen die Beschwerdeführerin mehr gekommen sei, weil anderweitige Hinweise den Verfahrensakten nicht zu entnehmen seien und die Beschwerdeführerin die schweizerische Vertretung in Colombo seit Mai 2012 nicht mehr kontaktiert habe. 4.3 In ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, sie werde nach wie vor von unbekannten Personen bedroht, weshalb sie und ihre

E-1586/2014 Kinder in grosser Angst leben würden. Ihr Ehemann sei zunächst mehrmals vom Terrorism Investigation Department (TID) verhört und misshandelt worden. Im (…) sei er schliesslich durch das Militär festgenommen, in ein Militärcamp gebracht und dort gefoltert und getötet worden; gemäss den offiziellen Dokumenten sei er jedoch bei einem (...) ums Leben gekommen. Die politische Lage in Sri Lanka sei weiterhin instabil und gefährlich, weswegen sie keinen festen Wohnsitz mehr haben könne. Es gebe keinen Grund an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu zweifeln, weshalb die Vorinstanz von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei und diesen im Ergebnis falsch beurteilt habe. Sie erfülle demnach die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG. 5. 5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3. S. 126).

E-1586/2014 5.3 Verfolgt im Sinn von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung nach Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – das heisst von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E.6.2). Flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile gemäss Art. 3 AsylG können auch in einer Situation der Reflexverfolgung begründet sein, bei der sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige erstrecken. Dies ist insbesondere hinsichtlich begründeter Furcht vor Verfolgung relevant (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2710/2014 vom 13. Juni 2014 E. 5.1 m.w.H.). Um vorliegend beurteilen zu können, ob die Beschwerdeführerin einer Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist, muss angesichts der vorgebrachten Gesuchsgründe auch der Frage nachgegangen werden, ob aufgrund der verdächtigten Verbindungen des Ehemannes sowie der (...) der Beschwerdeführerin zur LTTE die Gefahr einer Reflexverfolgung bestand beziehungsweise zum aktuellen Zeitpunkt besteht. 6. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde, indem nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Als unrichtig festgestellt gilt der Sachverhalt, wenn dem Entscheid ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde, wie dies der Fall ist, wenn die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint und diese gar nicht erst zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wurden. In solchen Fällen ist die Sache zur Feststellung weiterer Tatsachen und Durchführung eines umfassenden Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1153 ff.;

E-1586/2014 PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 61 N 15 ff.). 7. 7.1 7.1.1 Die Vorinstanz zweifelte die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht an. Vielmehr erachtete sie diese als nicht einreiserelevant, weil den Massnahmen der sri-lankischen Behörden mangels Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinn von Art. 3 AsylG zukomme (vgl. Verfügung vom 7. Februar 2014 S. 3 und S. 4). 7.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht einig mit der Vorinstanz, soweit sie die geltend gemachten Massnahmen seitens der sri-lankischen Behörden als grundsätzlich glaubhaft erachtet. Einerseits erscheinen insbesondere die Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vom 23. August 2011 als nachvollziehbar und von Realitätskennzeichen geprägt. Andererseits decken sich die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Tätigkeit ihrer (...) für die LTTE sowie der Behelligungen seitens der sri-lankischen Behörden zum Nachteil ihres verstorbenen Ehemannes mit denjenigen ihrer Familienangehörigen im Rahmen ihrer Asylverfahren in der Schweiz (vgl. die beigezogenen Dossiers N […] Aktenstücke A17 F158 ff. und F166 sowie A8 F106; N […] Aktenstück A13 S. 12). 7.2 In Bezug auf die nach Ansicht der Vorinstanz fehlenden Asylrelevanz ist folgendes anzumerken: 7.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass es sich vorliegend um ein zweites Asylgesuch handelt. Das erste Asylverfahren wurde durch den inzwischen verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr (…) eingeleitet. Er hatte dabei geltend gemacht, er fürchte um sein Leben, weil er Morddrohungen erhalte, ständig behelligt und einige Male sogar festgenommen sowie misshandelt worden sei. Nach knapp zwei Jahren informierte die Beschwerdeführerin darüber, dass ihr Ehemann seine Arbeit aufgegeben habe und untergetaucht sei, da er um sein Leben fürchte. Daraufhin lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes mit der Begründung ab, die Verfolgungsmassnahmen seien nicht einreiserelevant, weil der Staat Sri Lanka schutzfähig sei. Wenige Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung, am (…), verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin, nachdem er von Unbekannten mitgenommen worden war.

E-1586/2014 7.2.2 In der angefochtenen Verfügung erwähnt das BFM zwar den Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin und deren Vermutung, dass die heimatlichen Sicherheitsbehörden für den Tod ihres Ehemannes verantwortlich seien. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den – vom BFM als glaubhaft erachteten – Behelligungen zum Nachteil ihres Ehemannes und mit den tatsächlichen Umständen im Zusammenhang mit dessen Tod ist dem angefochtenen Asylentscheid nicht zu entnehmen. Die Argumentation der Vorinstanz, die von den Beschwerdeführenden erlittenen Nachteile seien nicht genügend intensiv gewesen, wird der besonderen Aktenlage angesichts der behaupteten Ermordung des Ehemannes/Vaters offensichtlich nicht gerecht. Die Tatsache, dass das BFM mit der Behandlung des zweiten Asylgesuchs fast drei Jahre lang zuwartete, legt ebenfalls nicht den Schluss nahe, dass die Vorinstanz sich der Brisanz der vorliegenden Verfahrenskonstellation hinreichend bewusst war. 7.2.3 Demnach hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt betreffend diesen wesentlichen Tatsachen unvollständig abgeklärt und in ihrer Verfügung entsprechend unberücksichtigt gelassen. 7.2.4 Im Übrigen führt die Vorinstanz mit einer textbausteinartigen Begründung aus, bei den Problemen mit den unbekannten Personen handle es sich um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen, denen sich die Beschwerdeführerin durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könnten. Diese Argumentation ist angesichts der zahlreichen Adressänderungen der Beschwerdeführerin nicht überzeugend: In ihrer Eingabe vom 5. Mai 2011 wies sie darauf hin, dass sie aufgrund stetiger Bedrohungen zunächst von I._______ nach F._______ und von dort nach G._______ geflohen seien. An der Anhörung vom (…) führte sie aus, dass sie zum Schutz des Ehemannes im (…) mit einem Visum nach H._______ geflogen seien, sie sich dort aber nicht hätten registrieren können, weil sie auf dem Luftweg eingereist seien (vgl. Anhörungsprotokoll vom […] S. 4). Schliesslich informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Mai (…) wiederum über eine Adressänderung, weil sei weiterhin bedroht worden sei. Auch mit Bezug auf diese wiederholten Wohnsitzverlegungen hat das BFM in seiner Verfügung den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt. 7.2.5 Schliesslich ist auch der durch die Vorinstanz gezogene Schluss, die Beschwerdeführerin sei im aktuellen Zeitpunkt nicht gefährdet, weil der letzte dokumentierte Übergriff im März (…) stattgefunden habe und die Beschwerdeführerin sich ausserdem seit Mai (…) nicht mehr bei der

E-1586/2014 Botschaft in Colombo gemeldet habe, nicht nachvollziehbar. Bereits das erste Auslandverfahren dauerte rund dreieinhalb Jahre lang, in welchen die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr inzwischen verstorbener Ehemann diverse Eingaben zu den Akten reichte, bis eine Verfügung des BFM erging. Die Beschwerdeführerin brachte in ihren Schreiben vom 17. Oktober (…) und vom 5. Mai (…) zudem zum Ausdruck, dass sie nun, da ihre Anhörung stattgefunden habe, dringend auf einen Entscheid warte; die zweitgenannte Eingabe enthält die folgenden Formulierungen: "I am unable to write to you often as I am staying in a place where I could not approach anyone to translate my letters. I hope that you will understand. I am afraid to ask anybody to help me translate my letters due to security reasons". 7.3 Zusammenfassend wird somit ersichtlich, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Todesumstände des Ehemannes der Beschwerdeführerin den Sachverhalt unvollständig festgestellt und diese wesentliche Tatsache folglich im angefochtenen Entscheid unberücksichtigt gelassen hat, womit sie auch ihre Begründungspflicht verletzt hat. 8. 8.1 Es bleibt demnach zu prüfen, ob Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (vgl. aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 8.2 Die Einschätzung der Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden hängt massgeblich von den Umständen ab, unter denen der Ehemann/Vater zu Tode gekommen ist. Der zu den Akten gereichte Auszug aus dem Todesregister weist die Formulierung "Accident Death caused, due to injuries caused by a Vehicle accident" auf. Die Beschwerdeführerin hatte bei ihrer Befragung vom (…) hingegen angegeben, unmittelbar nach der Tötung des Gatten von einem Unbekannten mit Nachdruck angewiesen worden zu sein, auf eine Bestreitung der Todesurkunde zu verzichten. Einer nach Eingang der Vernehmlassung zu den Akten gereichten Bestätigung eines Priesters vom 16. April 2014 zufolge habe die am (…) aufgefundene Leiche des Ehemannes Schussverletzungen aufgewiesen. Mangels einer Aufklärung der Sachlage, beispielsweise durch die Schweizer Botschaft in Colombo, lassen sich die Todesumstände bei der vorliegenden Aktenlage nicht beurteilen.

E-1586/2014 8.3 Die lange Dauer des Verfahrens verlangt zwar nach einem umgehenden Entscheid. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich dazu jedoch angesichts der unvollständigen Aktenlage nicht in der Lage. Unter diesen Umständen ist die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz angezeigt; dies umso mehr als der Beschwerdeführerin auf diese Weise der Instanzenzug erhalten bleibt und das Bundesverwaltungsgericht erste und letzte Instanz ist. 8.4 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Sache ist im Sinn von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur raschen und vollständigen Sachverhaltsermittlung sowie zur unverzüglichen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage ist auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht näher einzugehen. 8.5 In Anbetracht der Verfahrensdauer ist die Vorinstanz aufzufordern, der Beschwerdeführerin gestützt auf aArt. 52 Abs. 2 AsylG die Einreise zu bewilligen, sollte eine Neubeurteilung nicht innert kurzer Frist möglich sein. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin war durch ihre in der Schweiz lebende Schwester vertreten, weshalb nicht von solchen Kosten auszugehen und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

E-1586/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. 2. Die Verfügung des BFM vom 7. Februar 2014 wird aufgehoben. Die Akten werden zur raschen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und neuer Entscheidung an das BFM überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schweizerische Vertretung in Colombo.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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