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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2011 E-1581/2011

July 14, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,777 words·~9 min·2

Summary

Vollzug der Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Februar 2011

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1581/2011 Urteil vom 14. Juli 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (…), Armenien, vertreten durch Annina Mullis, Swiss-Exile, (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Februar 2011/ N (…).

E-1581/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 27. März 2009 zusammen mit (…) in die Schweiz, wo ihre (...) lebt, einreiste und am 22. September 2009 um Asyl nachsuchte, nachdem ein Gesuch auf Familiennachzug abgewiesen worden war, dass die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (EVZ) am 20. Oktober 2009 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu den Asylgründen befragt und vertieft vom BFM am 28. Juni 2010 angehört wurde, dass die Beschwerdeführerin bei diesen Befragungen im wesentlichen vorbrachte, als talentierte (…) habe sie in Armenien keine Zukunftsperspektiven und Arbeitsmöglichkeiten gesehen, seitdem sie und (…) im Jahre 2000 von ihrer (…) getrennt sei, leide sie an psychischen Problemen und sei deswegen in ärztlicher Behandlung, im Jahre 2003 sei sie von zwei Männern überfallen und in ihrer Ehre verletzt worden, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Februar 2011 - eröffnet am folgenden Tag - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, da ihre Vorbringen zum einen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten und zum andern teilweise (Vergewaltigung) unsubstanziiert und damit im Sinne von Art. 7 AsylG unglaubhaft seien, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 12. März 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, es sei unter Aufhebung des Asylentscheids des BFM die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht die Aussetzung aller Wegweisungsmassnahmen und unentgeltliche Prozessführung gemäss Art 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. März 2011 das Begehren um Aussetzung aller Wegweisungsmassnahmen mit Blick auf Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG als

E-1581/2011 gegenstandslos erachtete, das Begehren um unentgeltliche Prozessführung wegen wahrscheinlicher Aussichtslosigkeit des Hauptbegehrens gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht in besagter Zwischenverfügung des weiteren feststellte, dass sich das Hauptbegehren auf Grund der Beschwerdebegründung auf den Vollzugspunkt beschränkt und damit lediglich die Frage der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme Gegenstand dieses Verfahrens bildet, dass der mit Zwischenverfügung vom 18. März 2011 verlangte Kostenvorschuss am 28. März 2011 fristgerecht geleistet wurde, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. April 2011 die Beschwerdeschrift um weitere Ausführungen und ein ärztliches Attest der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ergänzte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) unangefochten blieben und mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen sind, dass die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) praxisgemäss nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), was vorliegend nicht der Fall ist,

E-1581/2011 dass somit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet (Art. 44 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. März 2011 auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

E-1581/2011 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass auch aus Art. 8 EMRK nichts zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann - dies gilt auf Grund ihrer Volljährigkeit im Verhältnis zu ihrer (...) und (...), dies gilt aber, da der Vater des Kindes laut Beschwerdeergänzung vom 1. April 2011 über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz (schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht) verfügt, auch in Bezug auf den Kindesvater (vgl. BGE 126 II 335 E.2.a S. 339f.) -, dass schliesslich auch die mit ärztlichen Zeugnissen (vom 17. September 2009 [A1 S. 14], vom 2. Oktober 2009 [A13 S. 2], und vom 24. Juni 2010 [A23 S. 1 / A25 S. 1]) dokumentierte (…) der Beschwerdeführerin der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212),

E-1581/2011 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die dokumentierte medizinische Diagnose ([…]) auch nicht zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt, zumal die einer allfälligen weiterführenden Behandlung entsprechende medizinische Versorgung in Armenien gewährleistet ist, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, welche zudem einräumt, wegen ihrer psychischen Probleme bereits in Armenien in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein, anders zu entscheiden, hiesse dagegen, dass eine vom Wegweisungsvollzug betroffene Person es in der Hand hätte, die Gewährung eines Aufenthaltsrechts zu erzwingen, dass das Vorbringen in der Beschwerdeergänzung vom 1. April 2011, die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin sei nicht durch die Angst vor der Wegweisung verursacht, an der Zumutbarkeit der Wegweisung nichts zu ändern vermag, dass insbesondere das Vorbringen, die Vereinigung mit (...) und (...) sei für den Erhalt von Leben und Gesundheit der Beschwerdeführerin notwendig, mit Blick auf die oben festgestellten Behandlungsmöglichkeiten in Armenien, einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise, einer kompetenten psychologisch-psychiatrischen Begleitung, gegebenenfalls verbunden mit der Abgabe von Medikamenten, unbeachtlich ist, dass das in den genannten ärztlichen Zeugnissen geschilderte Krankheitsbild nicht auf eine dauerhafte Reiseunfähigkeit schliessen lässt, dass es vielmehr an den kantonalen Vollzugsbehörden liegt, beim konkreten Vollzug die entsprechende medizinische Begleitung zu bestimmen,

E-1581/2011 dass sich der Vollzug der Wegweisung auch im Hinblick auf das Kindeswohl als zumutbar erweist, da ein ungeborenes Kind notwendigerweise keine Assimilierung zur Schweiz aufweist und der Vater des Kindes, wie oben bereits ausgeführt, über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, dass auf Grund der Aussagen der Beschwerdeführerin (A10 S. 1 f.) und der Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 1. April 2011, entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vom 12. März 2011 (Ziff. 2.a) davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in Armenien über ein tragfähiges soziales Netz verfügt ([…]), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Prozesskosten mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

E-1581/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Dispositiven verfahrenskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:

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