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Bundesverwaltungsgericht 14.06.2017 E-1571/2017

June 14, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,842 words·~19 min·3

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. Februar 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1571/2017

Urteil v o m 1 4 . Juni 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Denise Eschler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. Februar 2017 / N (…).

E-1571/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im August 2015 illegal und reiste via den Sudan, Libyen und Italien am 18. August 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch stellte. B. Nachdem der Beschwerdeführer angegeben hatte, Jahrgang 2000 zu haben und damit minderjährig zu sein, wurde zur Altersbestimmung eine radiologische Untersuchung der Handknochen durchgeführt, welche gemäss Bericht des Regionalspitals C._______ vom 1. September 2016 die Minderjährigkeit bestätigte (A13). C. Mit Schreiben vom 8. September 2016 orientierte das SEM die zuständige kantonale Behörde dahingehend, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handle und ersuchte um die Anordnung der entsprechenden Schutzmassnahmen und Orientierung der zuständigen Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (A23). D. Der Beschwerdeführer wurde am 8. September 2016 summarisch zur Person und den Asylgründen (BzP, A15) und am 2. Februar 2017, in Anwesenheit einer vom Kanton Luzern bevollmächtigten Rechtsvertreterin, vertieft zu seinen Asylgründen befragt (A32). Bei den Befragungen machte er zu seinen Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe in D._______ die 8. Klasse besucht und sei leidenschaftlicher Fussballspieler im dortigen Klub gewesen. Ein Trainer einer anderen Fussballmannschaft habe ihm dann angeboten, im Klub E._______ beziehungsweise F._______ in G._______ zu spielen. Die Schulverwaltung habe jedoch einem Schulwechsel nach G._______ trotz mehrmaliger Vorsprache des Vaters nicht zugestimmt. Nach diesem negativen Entscheid habe er die Schule in der 8. Klasse abgebrochen und sei aus Eritrea ausgereist. Ausserdem hätte er nach dem Schulabschluss nur die Möglichkeit gehabt, nach Sawa zu gehen und Nationaldienst zu leisten, nicht aber einen Beruf zu erlernen. Auch deshalb habe er sich entschieden, aus Eritrea auszureisen. Sein Vater sei sodann wiederholt nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt und schliesslich wegen dessen Weggangs in Haft

E-1571/2017 genommen worden, was er anlässlich eines telefonischen Kontakts mit der Familie erfahren habe. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel Kopien der eritreischen Identitätskarten seiner Eltern ein und stellte die Eingabe des Schülerausweises sowie Schulzeugnisse in Aussicht. E. Mit Verfügung vom 13. Februar 2017, eröffnet am 14. Februar 2017, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Wegweisungsvollzug wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. F. Mit Eingabe vom 7. März 2017 (Datum des Poststempels: 14. März 2017) liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung der handelnden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. Mit der Beschwerde wurden ein Kurzbericht der HEKS vom 14. März 2017 und eine Kopie des Verbleibtitels aus den Niederlanden eines Bruders des Beschwerdeführers, H._______, geb. (…), eingereicht. G. Mit Verfügung vom 21. März 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung – und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kotenvorschusses. Die unterzeichnende Rechtsvertreterin wurde antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 5. April 2017 vollumfänglich am angefochtenen Entscheid fest.

E-1571/2017 I. Die Rechtsvertreterin reichte mit Schreiben vom 10. April 2017 eine aktuelle Fürsorgebestätigung des Kantons Luzern zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 12. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Replik eingeräumt. K. Mit Eingabe vom 20. April 2017 replizierte der Beschwerdeführer auf die vorinstanzliche Vernehmlassung. Der Replik beigelegt wurde eine Kopie einer E-Mail der Bezugsperson des Beschwerdeführers (Betreuerin MNA des Kantons Luzern) an dessen Rechtsbeiständin.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;

E-1571/2017 Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.1 Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist auf die Frage beschränkt, ob der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG infolge illegaler Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Demgegenüber ist die Abweisung des Asylgesuchs unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 3.4 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.5 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-

E-1571/2017 druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 3.6 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.

4.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer nicht geltend mache, eine Desertion oder Refraktion begangen zu haben, sondern Eritrea im noch nicht nationaldienstfähigen Alter – wegen verweigertem Schulwechsel und damit zusammenhängender verunmöglichter Fussballtätigkeit – verlassen zu haben. Für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung reiche es nicht aus, dass eine Person im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden. Er habe zudem explizit ausgesagt, in seinem Heimatland keinerlei Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt zu haben und in erster Linie wegen des Fussballspielens aus Eritrea ausgereist zu sein (A32 F72/F108). Was die illegale Ausreise des Beschwerdeführers und vor diesem Hintergrund begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung wegen Desertion oder Refraktion betreffe, sei die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden nach aktuellen Erkenntnissen zum einen davon abhängig, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolge, und zum anderen vom Nationaldienst-Status vor der Ausreise. Der Beschwerdeführer habe gemäss Aktenlage keine Desertion oder Refraktion begangen und seinen Aussagen sei nicht zu entnehmen, dass er je ein militärisches Aufgebot erhalten habe (A32 F75), weshalb er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen haben könne. Den Akten seien auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/57

E-1571/2017 Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, weshalb die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Frucht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt und die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise asylrechtlich unbeachtlich seien.

4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, das SEM habe die geltend gemachte Inhaftierung seines Vaters als zusätzlichen Anknüpfungspunkt im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise für eine mögliche Verschärfung seines Profils nicht gewürdigt. Das Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 habe es weder erwähnt noch gewürdigt, womit es seine Begründungs- und Bindungspflicht an die Rechtsprechung verletzt habe. Er habe vermehrt geltend gemacht, sein Vater befinde sich in Eritrea in Haft (A32 F27/28, F109, F113). Die Regierung habe diesen nach dem Verbleib seiner Kinder befragt und ihn ungefähr im September 2016 im Gefängnis I._______ in D._______ inhaftiert, wobei der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, diese Information anlässlich eines Kontakts mit seiner Mutter erlangt zu haben. Die Haft des Vaters werde mit der illegalen Ausreise seiner drei Söhne begründet (A32 F27/28, F109). Nach der Ablehnung der Schulüberstellung und der darauf folgenden illegalen Ausreise des Beschwerdeführers erscheine es plausibel, dass dieser in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheine. Es müsse angenommen werden, eine flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung aufgrund illegaler Ausreise erfolge insbesondere dann, wenn die Person – wie in casu durch die mehrmalige Nachfrage bei den Behörden betreffend die Schulüberstellung – den eritreischen Behörden bekannt sei und dadurch in deren Visier geraten sei. Aus zahlreichen Quellen sei bekannt, dass Familienangehörige für Vergehen von Familienmitgliedern gebüsst oder bestraft würden. Darüber hinaus sei hervorzuheben, dass auch die Brüder des Beschwerdeführers, H._______ und J._______, aus dem Militärdienst desertiert beziehungsweise aus Eritrea geflüchtet seien. Der Umstand, dass sich drei Familienmitglieder gegen die eritreische Regierung gestellt und illegal ausgereist seien, verstärke die Annahme, der Beschwerdeführer erscheine als missliebige Person. Der Beschwerdeführer habe Eritrea zudem nahe dem dienstpflichtigen Alter – mit 15/16 Jahren – und als Schulabbrecher verlassen. Darüber, ob diese Nähe zum dienstpflichtigen Alter als weiterer Faktor zähle und daher von einem erheblichen Risiko einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr auszugehen sei, äussere sich das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Es erscheine jedoch angezeigt, diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte angesichts der unsicheren Lage in Eritrea und des nicht fassbaren Risikos grosszügig anzuerkennen. Es könne

E-1571/2017 nicht ausgeschlossen werden, dass die illegale Ausreise zusammen mit den zusätzlichen Faktoren (Bekanntschaft bei den eritreischen Behörden, Inhaftierung des Vaters, Desertion des Bruders und die Nähe zum dienstpflichtigen Alter) zu einer Verschärfung des persönlichen Profils und dadurch bei einer Rückkehr nach Eritrea zu einem erheblichen Risiko einer auf asylrelevanten Motiven beruhenden Bestrafung führe. 4.3 Das SEM verneinte in seiner Vernehmlassung das Vorliegen zusätzlicher Anknüpfungspunkte und damit eine Verschärfung des Profils. Hinsichtlich der Inhaftierung des Vaters hielt es fest, einzig die Begründung, der Beschwerdeführer und sein Vater hätten sich für eine Schulüberstellung eingesetzt, und die dadurch erlangte Bekanntheit bei der eritreischen Verwaltung liessen bei Weitem nicht auf ein „missliebiges Profil“ schliessen. Es sei lediglich eine Mutmassung, dass die Ausreise der Söhne Grund für das Verschwinden und die Inhaftnahme des Vaters sei, habe der Beschwerdeführer doch weder an der Anhörung noch auf Beschwerdeebene ausführen können, inwieweit die behauptete Verhaftung einer behördlichen Abklärung der zeitlich weit auseinanderliegenden Ausreisen seiner Söhne dienen sollte oder welche Absicht der behaupteten Verhaftung zugrunde gelegen habe. Selbst wenn der Vater tatsächlich inhaftiert worden sei, vermöge dies keinen Einfluss auf ein allfälliges Risikoprofil des Beschwerdeführers zu entfalten. Liege kein solches Profil vor, welches aus Sicht der eritreischen Behörden eine feindliche, die Staatssicherheit gefährdende Einstellung darstelle, seien auch im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise keine Verfolgungsmotive ersichtlich, was im angefochtenen Asylentscheid entsprechend ausgeführt worden sei. 4.4 In seiner Replik vom 20. April 2017 führte der Beschwerdeführer aus, aus dem Anhörungsprotokoll sei nicht ersichtlich, inwieweit das SEM das Vorbringen des inhaftierten Vaters hinsichtlich eines allfälligen Gefährdungsprofils untersucht habe. Die Argumentation der Vorinstanz, die Verhaftung aufgrund der illegalen Ausreise der Söhne sei eine Mutmassung und nicht zeitnah, erscheine unbefriedigend und nicht vertretbar. Eine befragte Person könne nicht immer eine Erklärung für das eigene Verhalten und insbesondere nicht für das anderer Personen oder Behörden geben. Zudem würden die eritreischen Behörden äusserst willkürlich und nicht standardisiert vorgehen, weshalb fraglich erscheine, inwieweit ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers und der Inhaftierung des Vaters überhaupt gegeben sein müsse. Ein Beweis könne mangels Anklageschrift nicht vorgelegt werden, doch bemühe sich der Beschwerdeführer aktiv um die Informationsbeschaffung, indem er in

E-1571/2017 telefonischem Kontakt zu seiner Mutter in Eritrea stehe. Die Gefangenschaft des Vaters habe sehr wohl einen Einfluss auf das Risikoprofil, zumal die Verfolgung von Familienangehörigen in Eritrea bekannt sei. Zudem verkenne die Vorinstanz, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 (D-7898/2015) nebst der Desertion Spielraum für andere, individuelle Gefährdungsmerkmale geschaffen habe, was nicht zuletzt auf die unsichere Quellenlage und das willkürliche Vorgehen des Regimes zurückzuführen sei. Gemäss E-Mail der Bezugsperson an die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers habe dieser am 20. April 2017 in telefonischem Kontakt mit seiner Mutter gestanden, wobei er habe in Erfahrung bringen können, dass der Vater nach wie vor im Gefängnis sei. Angaben der Mutter zufolge sei jedoch ein Besuchsstopp verhängt worden, so dass keinerlei Kommunikation zur Aussenwelt bestehe. Beweise oder offizielle Papiere zur Inhaftierung würden nicht existieren. Der Beschwerdeführer wisse einzig, dass sich der Vater in einem ca. 100 km von Asmara entfernten Gefängnis namens „K._______“ [andere Schreibweise I._______; Anmerkung BVGer] befinde.

5.1 Vorab ist die Rüge der mangelnden Sachverhaltsabklärung und -berücksichtigung durch das SEM beziehungsweise der ungenügenden Begründungsdichte des vorinstanzlichen Entscheids in Bezug auf die Haft des Vaters des Beschwerdeführers zu prüfen. Diesem ist insoweit beizupflichten, als sich das SEM in seiner Verfügung nicht zur Frage der Haft des Vaters als möglichen zusätzlichen Anknüpfungspunkt äusserte, sondern im Zusammenhang mit zwangsweisen Rückkehrern lediglich ausführte, der Nationaldienst-Status vor der Ausreise dürfte als wichtigstes Kriterium betrachtet werden und die illegale Ausreise als solche nur eine untergeordnete Rolle spielen. Damit hat das SEM den entscheidwesentlichen Sachverhalt nicht vollständig berücksichtigt, mithin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Aufgrund der in der Vernehmlassung diesbezüglich nachträglich erfolgten Begründung (vgl. E. 4.4) sowie des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt wurde, dazu Stellung zu nehmen – von welcher er mit Eingabe vom 20. April 2017 Gebrauch machte – und unter Berücksichtigung dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich dieser Frage über die volle Kognition verfügt, kann der festgestellte Mangel als geheilt betrachtet werden, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und somit die notwendige Entscheidreife gegeben ist

E-1571/2017 5.2 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr habe aufrechterhalten lassen und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5). Daraus ergibt sich, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. 5.3.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass eine illegale Ausreise bei allfälliger Rückkehr nur dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die Person von den eritreischen Behörden als feindlich („missliebig“) erachtet wird. Die Inhaftierung des Vaters vermag keinen derartigen zusätzlichen Gefährdungsfaktor darzustellen, zumal zweifelhaft erscheint, dass die diesbezüglichen Schilderungen tatsächlich in einem Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers stehen. Sein Bruder J._______, geboren am (…) (A15 S.5 mit Verweis auf die ZEMIS- Nummer; A32 F66) sei im Jahre 2006 aus Eritrea ausgereist (A32 F37) und H._______, geboren am (…), begründet seit dem (…) 2014 Wohnsitz in den Niederlanden (A32 F34; Aufenthaltstitel als Beilage zur Beschwerdeschrift). Es erscheint unlogisch, dass der Vater erst durch die Ausreise des

E-1571/2017 Beschwerdeführers im Jahr 2015 ins Visier der eritreischen Behörden geraten sein soll, wenn namentlich der älteste Bruder J._______ bereits im Jahr 2006 mit 22 Jahren im dienstfähigen Alter illegal ausgereist und H._______ gar aus dem Militärdienst desertiert sei (S.8 der Beschwerdeschrift). Eine allfällige Gefangenschaft des Vaters – im Sinne einer Reflexverfolgung – wäre daher am ehesten aufgrund der illegalen Ausreisen der Brüder beziehungsweise der Desertion von H._______ nachvollziehbar, nicht hingegen aufgrund jener des Beschwerdeführers, zumal dieser nicht vorbrachte, der Vater habe bereits früher Warnungen erhalten oder Schwierigkeiten wegen der Brüder gehabt. Aus dem Hinweis in der Replik, der Beschwerdeführer bemühe sich um den Erhalt aktueller Informationen zum inhaftierten Vater, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, im Gegenteil ist der angeblich angeordnete Besuchsstopp als Schutzbehauptung zu betrachten. Dass der Beschwerdeführer durch das Insistieren hinsichtlich des Schulwechsels nach Keren in den Fokus der Behörden im oben genannten Sinn geraten wäre, ist nicht nachvollziehbar, ist darin doch kein staatsfeindlicher Akt erkennbar, und – selbst bei Annahme von Willkür der eritreischen Behörden – ist auch nicht zu erwarten, dass diese darin einen solchen erblicken würden, zumal der Beschwerdeführer eigene politische Aktivitäten verneinte (A15 S.8). 5.3.2 Nicht zu überzeugen vermag ferner eine befürchtete Bestrafung aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea, weil er beinahe im dienstpflichtigen Alter gestanden sei. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 13. Februar 2017 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, ist diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Folglich kann darin auch kein zusätzlicher Anknüpfungspunkt für die Verschärfung des Profils im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers erblickt werden. 5.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass durch die illegale Ausreise keine Gefährdungssituation geschaffen wurde, die flüchtlingsrechtlich relevant ist. Auch sind keine zusätzlichen Gefährdungsfaktoren ersichtlich, welche den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als derart missliebige Person erscheinen lassen, dass er von ihnen als staatsfeindlich eingestuft würde, beziehungsweise bei einer allfälligen Rückkehr

E-1571/2017 aus Gründen nach Art. 3 AsylG verfolgt würde. Es ist ihm folglich nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) glaubhaft zu machen, so dass das SEM seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 21. März 2017 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 7.2 Die Rechtsvertreterin wurde mit gleicher Zwischenverfügung als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Mit der Beschwerdeschrift vom 7. März 2017 reichte sie eine Kostennote über insgesamt Fr. 1‘609.20 (inklusive Auslagen von Fr. 54.–) bei einem Stundenansatz von Fr. 194.40 (inklusive Mehrwertsteuer) ein. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für die nichtanwaltliche Vertretung durch MLaw Katarina Socha wird ein Stundenansatz von Fr. 150.– als angemessen erachtet. Der in der Kostennote geltend gemachte Aufwand von acht Stunden erweist sich angesichts der neunseitigen Beschwerdeeingabe als nicht angemessen und ist auf 4 Stunden zu kürzen. Der für die Einreichung der Replik entstandene zeitliche Aufwand wird vom Bundesverwaltungsgericht, ohne dass hierfür eine nachträgliche Kostennote einzufordern wäre, auf 1 Stunde festgelegt. Das amtliche Honorar mit einem reduzierten Stundenansatz von Fr. 150.– für einen

E-1571/2017 Aufwand von total 5 Stunden zuzüglich des als angemessen erscheinenden Pauschalbetrags für Auslagen ist demnach auf insgesamt Fr. 864.– (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und geht zulasten der Gerichtskasse.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1571/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Katarina Socha, wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 864.– zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Denise Eschler

Versand:

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