Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 27.08.2010 E-1570/2008

August 27, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,792 words·~34 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-1570/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . August 2010 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. A._______, Nigeria, vertreten durch Irene Ali-Moussa, [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Februar 2008 / N.(...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

Sachverhalt: A. Der nigerianische Beschwerdeführer verliess Lagos eigenen Angaben zufolge am 30. August 2007 und reiste auf dem Luftweg in ein ihm nicht bekanntes Land, von wo aus er am am 31. August 2007 erneut auf dem Luftweg nach Genf gelangte. Am 1. September 2007 reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asyl gesuch ein. Am 6. September 2007 wurde er im EVZ erstmals summarisch zu seiner Person und seinen Ausreisegründen befragt. Dabei gab er zu Protokoll, er sei ein ethnischer B._______ und gehöre der Pfingstgemeinde an. Er habe seit seiner Geburt in C._______ gewohnt. Seine Eltern seien in den Jahren 1996 (Mutter) beziehungsweise 2003 (Vater) verstorben. Er sei ein Einzelkind. Er habe Kriminologie studiert, jedoch keine entsprechende Anstellung gefunden. Ab Ende 2001 habe er als Chauffeur für die D._______ gearbeitet. Bei der D._______ handle es sich um eine von verschiedenen Gruppierungen, deren Aktivitäten unter anderem darin bestünden, ausländische Arbeiter von Ölfirmen zu entführen und dafür Lösegeld zu erpressen. In der dritten Augustwoche sei der Beschwerdeführer von Herrn E._______, einem Exekutivmitglied seiner Bewegung, gerufen worden. Er habe den Auftrag erhalten, einen Entführten ins Spital zu chauffieren. Diesen Entführten habe er zusammen mit einem bewaffneten Mitglied der Organisation, einem Sicherheitsagenten, abgeholt und in ein Spital gebracht. Sowohl auf dem Hin- als auch auf dem Rückweg habe dieser Mann gefleht, dass man ihn doch freilassen möge. Er habe ihnen eine Kette mit Anhänger gezeigt, auf welchem seine beiden Kinder abgebildet gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe angehalten und die Sache mit dem Sicherheitsagenten besprochen. Sie seien dann übereingekommen, den Entführten freizulassen. Sie hätten ihn in F._______ an einer Bushaltestelle aussteigen lassen und noch bis zur Ankunft des Busses mit diesem vor Ort gewartet. Dabei seien sie offenbar von Drittpersonen beobachtet worden. Zurück in der Basis hätten sie ihren Verantwortlichen beziehungsweise Chefs erzählt, dass der Entführte nach der medizinischen Behandlung als Folge eines Alarms habe entkommen können. Die Chefs hätten diese Ausrede geglaubt, seien aber sehr enttäuscht gewesen. Am nächsten Tag sei der bewaffnete Begleiter jedoch zum Führer ("Leader") gerufen worden, welcher zwischenzeitlich durch Drittpersonen über die wahren Umstände des Entkommens der Geisel informiert worden sei. Der Sicherheitsagent sei dann gefoltert worden und habe alles zugegeben. Man habe ihm die Ohren abgeschnitten und ihn nachher exekutiert. Der Beschwerdeführer sei davon durch einen Dorfbewohner informiert worden. Dieser habe ihm auch erzählt, dass nach ihm gesucht werde. Er sei deshalb für eine gewisse Zeit in den Wald geflüchtet. Nachts sei er in sein Haus zurückkehrt und habe dieses verwüstet vorgefunden. Seine Nachbarn hätten unter Schock gestanden, nachdem man sie seinetwegen geschlagen habe. Die D._______-Leute hätten von ihnen wissen wollen, wo er sich befinde. Er habe aufgrund der Vorfälle die Flucht ergriffen und sei am 27. August 2007 nach Lagos gegangen. Dort habe ihm die befreite Geisel mittels eines schwarzen Schleppers zur Ausreise verholfen. Zur Stützung seiner Vorbringen und dem Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer einen Ausweis der D._______, in welchem seine Funktion als "Marshall" angegeben ist, zu den Akten. Dem Beschwerdeführer wurden sodann eine Fahrkarte aus Grenoble und eine französische Telefonkarte abgenommen. Der Beschwerderführer wurde erstmals am 1. September 2007 – damals mittels eines Merkblattes - unter Hinweis auf die Möglickeit eines Nichteintretensentscheides aufgefordert, innert 48 Stunden gültige Reise- oder Identitätsdokumente einzureichen. Hinsichtlich des Verbleibs seiner Reisepapiere gab er anlässlich der Befragung im EVZ vom 6. September 2007 zu Protokoll, er habe weder einen nigerianischen Pass noch eine nigerianische Identitätskarte besessen. Ausgereist sei er mit einem fremden, auf einen anderen Namen und mit einer fremden Fotografie versehenen britischen Pass. Er wies darauf hin, dass der nigerianische Staat gar keine nationalen Identitätskarten ausstelle. Er sei in Nigeria zwar im Besitz eines Führerscheins gewesen. Diesen könne er jedoch nicht besorgen, da er sich im Handschuhfach des Chauffeurwagens der D._______ und damit in den Händen seiner Verfolger befinde. B. Am 10. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführer vom BFM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er vorab zu seinen persönlichen Verhältnissen zu Protokoll, er habe erst die letzten acht Jahre in C._______ gewohnt, vorher habe er in G._______ bei seinem Vater gelebt. Auf Nachfrage hin führte er aus, er habe immer zwischen diesen beiden Ortschaften gependelt. Seine Eltern seien nämlich nicht verheiratet gewesen und hätten auch nicht zusammengelebt. Er sei gemischter Ethnie, halb B._______, halb H._______. Die zirka im Jahr [...] gegründete D._______ habe es zu einer Pflicht für die in der Gegend ansässigen Burschen gemacht, dieser Gruppe anzugehören. Um ein besseres Leben führen und die Schule besuchen zu können, habe er sich dieser Gruppierung quasi anschliessen müssen. Die D._______ finanziere die Ernährung, Kleider, Bildung, medizinische Betreuung und auch Waffen. Das Geld dafür habe die Organisation unter anderem aus dem Diebstahl von Erdöl und Lösegelderpressungen von Erdölfirmen wie Shell oder Chevron. In seiner Funktion als Chauffeur für die D._______ sei er in der dritten Augustwoche 2007 beziehungsweise zwischen dem 20. und dem 25. August 2007 zu einer Geisel gerufen worden, welche dringend medizinischer Hilfe bedurft habe. Zusammen mit einem bewaffneten Mitglied der Gruppierung, einem Kämpfer, hätten sie diesen in I._______ abgeholt und ins Spital geführt. Der Patient, der an Asthma gelitten habe, habe auf dem Weg ins Spital geweint. Nach der Behandlung habe die Geisel ihnen ein Foto seiner beiden Töchter gezeigt und darum gefleht, doch freigelassen zu werden. Er habe ihnen 1 Million Naira offeriert für die Freilassung. Sein Begleiter habe sich anfänglich jedoch dagegen gestellt. Als er ihn immer wieder darum gebeten habe, die Geisel doch freizulassen, habe der Kämpfer schliesslich eingewilligt. Sie hätten die Geisel an eine Bushaltestelle gebracht, von wo aus sie J._______ habe verlassen können. Dabei seien sie von Leuten, die von ihrer Zugehörigkeit zur D._______ gewusst hätten, offenbar beobachtet worden. Er habe seinen Begleiter, welcher zur Basis habe zurückkehren müssen, am Ufer ausgeladen. Dieser sei dann auf dem Wasserweg zur Basis auf der Insel F._______ zurückgekehrt. Der Vorgesetzte seines Begleiters, Herr E._______, habe bereits gewusst, was geschehen sei, da er von den Leuten, die sie beobachtet hätten, mit dem Handy informiert worden sei. Herr E._______ habe seinen Begleiter gefragt, wie alles gelaufen sei. Als dieser die Ausrede, wonach die Geisel nach der Behandlung habe entkommen können, habe vortragen wollen, habe Herr E._______ gesagt, er solle nichts sagen, er wisse bereits, dass sie den weissen Mann auf den Bus gebracht hätten. Der Beschwerdeführer sei über das Schicksal des Begleiters dahingehend informiert worden, dass dieser während des Verhörs gefoltert worden sei. Dessen linkes Bein sei angeschossen worden und eines seiner Ohre sei teilweise abgeschnitten worden. Dann sei er in die Mangroven gebracht worden. Bei der D._______ sei es so, dass man beim Brechen des geleisteten Eides in die Mangroven geworfen werde und nie mehr lebend herauskomme. Er selbst habe, nachdem er seinen Begleiter abgesetzt hatte, das Auto abgestellt und sei nach C._______ zurückgekehrt. Am nächsten Morgen habe er von den Vorfällen erfahren, indem er seinen Nachbarn telefoniert habe beziehungsweise, indem einer seiner Nachbarn ihm telefoniert habe. Er habe auch erfahren, dass sein Familienhaus angegriffen worden sei, seine persönlichen Effekten zerstört worden seien und er gesucht werde. Er habe sich in C._______ nicht mehr sicher gefühlt. Als es dunkel geworden sei, habe er sich in einen Wald begeben und sei dort bis zum frühen Morgen des folgenden Tages verblieben. Er habe die befreite Geisel kontaktiert und diese gefragt, ob sie ihm nun helfen könne. Der Befreite habe ihn nach Lagos bestellt. Am 30. August 2007 hätten sie sich auf dem Flughafen getroffen. Die befreite Geisel sei in Begleitung einer weissen Person gewesen. Er habe einen britischen Pass erhalten. Bei der Passkontrolle habe man ihn dank des britischen Passes "einfach durchgehen lassen". Sicherheitskontrollen habe er keine passieren müssen. Er sei mit dem weissen Mann direkt ins Flugzeug marschiert. Für die Reise habe er nichts bezahlen müssen. Er wisse weder, mit welcher Fluggesellschaft er geflogen sei, noch, wo die Maschine zwischengelandet sei. Abschliessend führte der Beschwerdeführer aus, er hätte im September 2007 die Ausbildung zum Kämpfer beginnen müssen. Dies hätte bedeutet, dass er auf Befehl auch Leute hätte umbringen müssen. Nach Ausweispapieren gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe sich in Nigeria mit dem Ausweis der Jugendbewegung und seinem Führerschein ausgewiesen. Zudem befänden sich zu Hause noch ein Geburtschein und Schulzeugnisse. Er sei sich fast sicher, dass es ihm gelingen werde, den Führerschein durch eine Person, die fast sei wie ein Onkel, zu beschaffen. Zum Nachweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen englischsprachigen Zeitungsartikel aus der Daily Sun vom 24. August 2007 zu den Akten. C. Am 22. Februar 2008 verfügte das K._______ [Behörde] gestützt auf Art. 74 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) die Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem Gebiet des Kantons L._______, nachdem dieser am 21. Februar 2008 wegen des dringenden Verdachts auf Verkauf von Kokain festgenommen worden war. D. Mit Verfügung vom 27. Februar 2008, eröffnet am 3. März 2008, trat das BFM auf das Gesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben habe und er dafür keine entschuldbaren Gründe habe glaubhaft machen können. Weiter seien seine Asylvorbringen unglaubhaft, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Für die detaillierte Begründung wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. E. Mit Eingabe vom 7. März 2008 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 27. Februar 2008, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; weiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Ansetzen einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung; zudem sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen werden. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2008 teilte die Instruktionsrichterin mit, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Der Rechtsvertreterin wurde antragsgemäs eine Frist zur Beschwerdeergänzung eingeräumt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. G. Mit Urteil vom 10. März 2008 bestätigte das Verwaltungsgericht L._______ die vom kantonalen Migrationsamt verfügte Ausgrenzung aus dem Kanton L._______ des im Kanton M._______ wohnhaften Beschwerdeführers. H. Mit Eingabe vom 30. März 2008 reichte die Rechtsvertreterin fristgerecht die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung zu den Akten. Der Eingabe lagen diverse Beweismittel (vgl. E. 4.6.2) sowie eine Fürsorgebestätigung bei. I. In seiner Vernehmlassung vom 15. Mai 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlasung wurde der Rechtsvertreterin am 20. Mai 2008 ohne Replikrecht zugestellt. J. Mit Strafverfügung des O._______ [Behörde] vom 10. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Besitzes und Verkaufs von Kokain und des Kaufs, Besitzes und Konsums von Marihuana und Haschisch zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagesstätzen zu je Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt. Hinsichtlich zweier sichergestellter Handys wurden der Einzug und die Vernichtung verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Dementsprechend ist im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). 3.2 Bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, hat das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts, [BVGE] 2007/8 vom 11. Juli 2007 E. 2.1). Nicht einzutreten ist demgegenüber auf das Rechtsbegehren be- treffend Asylgewährung. Was sodann das Rechtsbegehren betrifft, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, ist dieses gegenstandslos, nachdem die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte (vgl. Art. 42 AsylG) und diese auch nicht entzogen worden war. 3.3 Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Norm findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende entweder glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) oder aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Weiter findet die obgenannte Bestimmung auch dann keine Anwendung, wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 4.2 Unter den Begriff “Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fallen nur fälschungssichere Dokumente und Ausweise, welche von den heimatlichen Behörden hauptsächlich zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und sowohl eine zweifelsfreie Feststellung der Identität – einschliesslich der Staatsangehörigkeit – als auch den allfälligen Vollzug der Wegweisung der asylsuchenden Person ermöglichen. Diese Anforderungen erfüllen nur Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie insbesondere Führerausweise, Berufsund Schulausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7). Vorliegend reichte der Beschwerdeführer einzig einen Ausweis der D._______ ein. Gemäss zitierter Rechtsprechung ist dieses Ausweispapier klarerweise nicht rechtsgenüglich. 4.3 Demnach ist bezüglich der Papierlosigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen, ob er entschuldbare Gründe geltend macht, weshalb er keine Identitätspapiere habe abgeben können. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen solcher entschuldbarer Gründe. Sie führte an, der Beschwerdeführer habe behauptet, nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen zu haben. Hingegen sei er im Besitz eines Führerausweises gewesen, welchen er im Chauffeurwagen der D._______ zurückgelassen habe. Während er bei der ersten Befragung noch behauptet habe, diesen im Wagen der Verfolger zurückgelassenen Ausweis nicht beschaffen zu können, habe er bei der Anhörung angegeben, er könne sich an eine bestimmte Person wenden, welcher es vermutlich gelingen dürfte, den Führerschein zu besorgen. Auch habe er einen Geburtsschein und Schulzeugnisse erwähnt, welche zu Hause zurückgeblieben seien. Trotz der Zusicherung, eines dieser Papiere zu beschaffen, habe er in den folgenden Monaten offensichtlich nichts unternommen und auch keine Begründung für seine Säumnis geliefert. Ungeachtet der fehlenden Rechtsgenüglichkeit der in Aussicht gestellten Dokumente lasse das Verhalten des Beschwerdeführers den Schluss zu, dass dieser nicht gewillt sei, seine Identität mit Ausweisen zu belegen. Aufgrund der dargelegten, widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers sei zu schliessen, dieser habe echte Reisepapiere verwendet, die er den Behörden jedoch nicht aushändigen wolle. 4.4 In der Beschwerde wird bezüglich der Nichtabgabe der Identitätspapiere Folgendes angeführt: Der Beschwerdeführer habe den Mitgliederausweis der D._______ abgegeben. Damit habe er seinen Willen, seine Identität mittels Ausweisen zu belegen, bereits gezeigt. Er habe nicht ahnen können, dass es ihm zu einem späteren Zeitpunkt negativ ausgelegt würde, wenn er offen zugebe, welche weiteren Papiere sich noch in der Heimat befänden. Er sei auch nicht auf den Umstand hingewiesen worden, dass es sich bei diesen Dokumenten um nicht rechtsgenügliche Dokumente handeln würde. Was das Fehlen einer Identitätskarte anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass es der nigerianischen Regierung bis heute nicht gelungen sei, eine nationale Identitätkarte zu etablieren. Im Februar 2004 seien lediglich 2.75 Millionen Exemplare zur Ausgabe bereit gewesen, dies bei einer Bevölkerungszahl von 128 Millionen. Faktisch bedeute dies, dass es für nigerianische Staatsangehörige praktisch unmöglich sei, eine Identitätskarte zu besitzen. Dass der Beschwerdeführer nie einen nigerianischen Pass besessen habe, sei ebenfalls glaubhaft. Die Passausstellung sei nämlich mit hohem Aufwand und der Überprüfung des persönlichen Hintergrundes des Antragstellers verbunden. Die Gebühren seien infolge Korruption zudem doppelt so hoch wie auf den Formularen vermerkt. Wer nicht beabsichtige, das Land zu verlassen, nehme diese Mühe nicht auf sich. Dass der Beschwerdeführer angesichts der Zunahme des Handels von gefälschten Dokumenten nicht versucht habe, Fälschungen der von ihm geforderten Papiere zu erlangen, spreche für dessen Integrität. Vermutlich sei ein unechter Mitgliedsausweis einer Jugendbewegung viel seltener. Die Echtheit des D._______-Ausweises sei vom BFM übrigens nicht bestritten worden. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Ausweisen mittels eines Führerscheins im P._______ ausreichend (gewesen) sei. Der Beschwerdeführer habe somit keine Veranlassung gehabt, eine Identitäskarte oder einen Pass zu beantragen, zumal es schnell habe gehen müssen und er von der befreiten Geisel einen Pass für die Ausreise erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen nie behauptet, den Führerschein und die weiteren Dokumente beschaffen zu können; vielmehr habe er eingeräumt, die Beschaffung sei schwierig, aber er werde es versuchen. Die vom Beschwerdeführer vorgesehene Mittelsperson sei – wie absehbar gewesen sei – nicht in der Lage gewesen, sich ohne Eingehen eines Risikos an ein Mitglied der D._______ zu wenden. Die Rechtsvertreterin weist schliesslich darauf hin, dem Beschwerdeführer sei nicht gesagt worden, dass er sich gegenüber dem BFM zu erklären habe, falls die Beschaffung nicht klappen sollte. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Einwände der Rechtsvertreterin zur Nichtabgabe eines rechtsgenüglichen Identitätspapieres nicht als stichhaltig. Es mag zwar zutreffen, dass die überwiegende Mehrheit der nigerianischen Bevölkerung – die Gründe dazu sind vielfältig - über kein amtliches Identitätsdokument verfügt. Dieser Umstand allein reicht jedoch nicht aus, um bei sämtlichen nigerianischen Staatsangehörigen von vornherein vom Fehlen jeglicher Reisepapiere auszugehen. Vielmehr obliegt es diesen, zum Verbleib der Papiere, der Möglichkeit der Beschaffung dieser oder weiterer Identitätsbelege, der Herreise ohne jegliche Papiere oder der Benutzung gefälschter Papiere überzeugende Angaben zu machen. Dies ist dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen. Die Vorinstanz hat zur Begründung bereits das unzureichende Engagement des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beschaffung des Führer- scheins oder anderer, zu Hause zurückgelassener Papiere erwähnt. Der Einwand, dass der im D._______-Wagen zurückgelassene Führerschein durch seine Kontaktperson aus Sicherheitsgründen nicht habe beschafft werden können, vermag angesichts der unglaubhaften Asylvorbringen (siehe nachstehend E. 4.6.3) nicht zu überzeugen. Weitere Zweifel ergeben sich im Zusammenhang mit dem Verbleib des Führerscheins auch daraus, dass der Beschwerdeführer sich hinsichtlich des Ortes, wo er den Führerschein im Wagen deponiert habe, widersprochen hat (Handschuhfach beziehungsweise hinter Sonnenblende). Alles andere als überzeugend wirkt sodann auch die Schilderung der Umstände, wie der Beschwerdeführer auf dem Luftweg von Lagos nach Genf gelangt sei. So gab er an, die Passkontrolle in Lagos mit einem britischen, auf einen fremden Namen lautenden und mit einer fremden Fotografie versehenen Pass problemlos passiert zu haben ("als sie sahen, das es ein britischer Pass war, haben sie mich einfach durchgehen lassen" [A10/19, S. 15]). Sicherheitskontrollen habe er dank des Schleppers umgehen können ("ich lief mit ihm direkt ins Flugzeug. Ich ging nicht durch die Kontrollen wie die anderen Leute" [A10/19, S. 16]). Weiter vermochte der Beschwerdeführer weder anzugeben, mit welcher Fluggesellschaft er gereist sei, noch, in welchem Land er in ein anderes Flugzeug umgestiegen sei (A1/10, S. 7). Wenig plausibel ist auch die Aussage, er wisse nicht mit Sicherheit, wer seine Reise bezahlt habe (A10/19, S. 15). Dass der Beschwerdeführer bei der Asylgesuchstellung im Besitz einer Fahrkarte aus Grenoble und einer französischen Telefonkarte war, lässt zusätzliche Zweifel an der Darstellung der Reiseumstände aufkommen. Anzuführen ist in diesem Zusammenhang auch die unterschiedlich ausgefallene Beschreibung des Schleppers, welcher gemäss Befragung im EVZ schwarzer Hautfarbe (A1/10. S. 6 ["monsieur noir"]), gemäss späterer Anhörung weisser Hautfarbe gewesen sei ("Auch ein weisser Mann. Ich denke vielleicht war er ein Libanese, aber auf jeden Fall war es ein Weisser" [A10/19, S. 15]). Der Einwand der Rechtsvertreterin zu dieser Ungereimtheit - es sei am Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen, ob eine arabische Person weisser oder schwarzer Hautfarbe sei (Beschwerdeergänzung S. 5) - vermag angesichts der Wahrnehmung durch den Beschwerdeführer selbst ebensowenig zu überzeugen wie die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nie von einem Schwarzen gesprochen (A19/10. S. 15). Zusammenfassend ergibt sich somit, dass einerseits aus dem fehlenden Engagement des Beschwerdeführers, heimatliche (wenn auch rechtsungenügliche) Dokumente zu beschaffen, und andererseits aus den unsubstanziierten, unrealistischen und teils widersprüchlichen Angaben zur Ausreise geschlossen werden darf, der Beschwerdeführer verheimliche die wahren Umstände seiner Ausreise und enthalte den Schweizer Behörden die für die Aus- und Einreise verwendeten Reisepapiere vor. Das BFM ist damit zu Recht vom Fehlen von entschuldbaren Gründen für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren ausgegangen. 4.6 4.6.1 Die Vorinstanz führte in ihrer angefochtenen Verfügung weiter aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft ausgefallen. So widersprächen mehrere Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns. Es sei beispielsweise nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer und sein Kollege die Geisel ausgerechnet an einer Bushaltestelle freigelassen und überdies mit ihr noch auf den Bus gewartet hätten. Bushaltestellen seien stark frequentiert und die Gefahr, beobachtet zu werden, sei dort besonders gross. Auch sei kaum nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das ihm hierarchisch übergeordente D._______-Mitglied zur Freilassung überredet habe, habe er doch bei Ablehnung mit fatalen Folgen für seine Person rechnen müssen. Die Aussage des Rekurrenten, er sei nicht zum Führer gegangen, da er sonst heute nicht mehr am Leben wäre, lasse sich sodann nicht mit der weiteren Aussage vereinbaren, dass er zu diesem Zeitpunkt noch nichts von der Information des Führers durch Drittpersonen gewusst habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien aber auch aufgrund von Widersprüchen nicht glaubhaft. So habe sich der Beschwerdführer unterschiedlich über den Ort geäussert, in welchem er den Entführten abgeholt habe. Zudem habe er bei der ersten Befragung angegeben, den Chefs die Ausrede unterbreitet zu haben und diese hätten ihnen geglaubt. Bei der Anhörung habe er jedoch in krassem Gegensatz dazu behauptet, sein Begleiter sei zum Führer zitiert worden und dieser habe bereits über die Freilassung Bescheid gewusst. Weiter erachtete das BFM den Sachverhalt auch aufgrund tatsachenwidriger Angaben nicht als glaubhaft. So habe der Beschwerdeführer angegeben, die D._______ sei etwa im Jahre [...] gegründet worden; gemäss allgemein zugänglichen Informationen sei die Gründung jedoch einige Jahre später erfolgt. Somit könne auch ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seit 2001 als Chauffeur für die Gruppierung tätig gewesen sei. Hinsichtlich des eingereichten Zeitungsartikels aus der Daily Sun vom 24. August 2007 hielt das BFM fest, dieser beziehe sich nicht auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers, sondern auf die allgemeine Lage in Q._______ und vermöge die Zweifel am Sachverhalt nicht auszuräumen. Schliesslich erwog das BFM, dass sich zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses als nicht erforderlich erwiesen. 4.6.2 In der Beschwerde wird den von der Vorinstanz angeführten Unglaubhaftigkeitselementen wie folgt entgegnet: Der Beschwerdeführer habe keine andere Wahl gehabt, als die Geisel an einer Bushaltestelle freizulassen, da sie an anderer Stelle als weisse Person keine Chance gehabt hätte, sicher nach Hause zu kommen. In der Beschwerdeergänzung weist die Rechtsvertreterin weiter darauf hin, dass der Beschwerdeführer zudem gezwungen gewesen sei, auf den Bus zu warten, da die Geisel sonst Repressalien der Bevölkerung ausgesetzt gewesen wäre. Hinsichtlich des Gründungsdatums der D._______ führt die Rechtsvertrerterin an, im Internet fänden sich unterschiedliche Gründungsdaten. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich die Namen der Milizen mehrfach geändert hätten. Aus der politischen Relevanz der D._______ bei der Wahl des Gouverneurs R._______ sei zu schliessen, dass die Gruppierung bereits früher als 2003 gegründet worden sei. Die Rechtsvertreterin erwähnt in der Beschwerde verschiedene Quellen, welchen diverse Zusammenschlüsse verschiedener Milizen, entsprechende Daten und die Namen der Führer zu entnehmen sind. Auch daraus schliesst sie auf ein älteres Gründungsdatum als vom BFM angenommen. In der Beschwerdeergänzung macht die Rechtsvertreterin sodann geltend, die vom BFM angeführten Widersprüche seien nur bedingt widersprüchlich. Die risikobehaftete Freilassung der Geisel erklärt die Rechtsvertreterin damit, dass der Beschwerdeführer von Zivilcourage erfasst worden sei und zur Geisel, die um Freilassung gefleht habe, nicht mehr die nötige Distanz gehabt habe. Es sei normal, dass er von den Bitten der Geisel berührt worden sei. Nebst Mitleid sei ein weiterer Grund für die Befreiung die Hoffnung gewesen, davon profitieren zu können. Die Abwägung zwischen Risiko und Erfolgsausicht einer Person, die jederzeit damit rechnen müsse, erschossen oder Opfer einer Krankheit zu werden, sei übrigens nicht mit der Risikoabwägung, wie wir sie vornehmen würden, vergleichbar. Insoweit das BFM den Versuch des Beschwerdeführers, den Begleiter für die Freilassung zu gewinnen, als gefährlich und realitätsfremd bezeichnet habe, sei Folgendes einzuwenden: Der Beschwerdeführer habe dank seiner Menschenkenntnis gemerkt, dass seinem Partner die Geisel ebenfalls nicht gleichgültig gewesen sei. Er habe sich vorsichtig vorgetastet und die Freilassung erst nur scherzhaft vorgeschlagen. Die (positive) Reaktion des Begleiters habe den Beschwerdeführer veranlasst "weiterzubohren". Weiter wendet die Rechtsvertreterin ein, der Beschwerdeführer habe gar nicht - wie vom BFM behauptet - abgelehnt, seinen Kollegen zum Chef zu begleiten. Vielmehr habe er ausgesagt, dass er nicht mehr am Leben wäre, wenn er mitgegangen wäre. Zwar habe er in jenem Zeitpunkt noch nichts über den Informationsstand des Chefs gewusst, er habe jedoch damit rechnen müssen, dass die Erklärung, die Geisel sei geflohen, nicht akzeptiert würde. Keinen Widerspruch stellten sodann die Aussagen dar, wonach die Geisel in S._______-F._______ beziehungsweise in I._______ abgeholt worden sei. Lezteres stelle nämlich einen Teil der bedingt urbanen Region namens S._______-F._______ dar. Zu Unrecht sei dem Beschwerdeführer schliesslich auch ein Widerspruch bezüglich der Information ihrer Chefs vorgehalten worden. Zur Untermauerung reichte die Rechtsvertreterin folgende Dokumente ein: [...]. 4.6.3 Mit zwei Entscheiden vom 11. Juli 2007 (BVGE 2007/7 und 2007/8) hat das Bundesverwaltungsgericht verschiedene grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der revidierten Gesetzesbestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG geklärt. Wie bereits oben unter E. 3.2 ausgeführt, stellt das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren dar, in welchem über die Flüchtlingseigenschaft abschliessend befunden wird. Die Vorbringen sind materiell im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft zu prüfen. Auf ein Asylgesuch ist nicht einzu- treten, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben (BVGE 2007 Nr. 8 E.5.6.4 und 5.6.5). Das Bundesverwaltungsgericht teilt nach einer Gegenüberstellung der Protokolle die vom BFM vorgenommene Einschätzung der fehlenden Glaubhaftigkeit. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind in weiten Teilen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Den vom BFM angeführten Widersprüchen werden in der Beschwerde zwar diverse Erklärungen und Beweismittel entgegengehalten, welche vereinzelt zu greifen und vorinstanzliche Begründungselemente in Frage zu stellen vermögen. Insgesamt führen sie jedoch zu keiner anderen Einschätzung der fehlenden Glaubhaftigkeit. Wie einleitend aufgezeigt, ergeben sich erste Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen bereits durch die realitätsfremde Schilderung der Einreise. Weitere massive Zweifel ergeben sich sodann durch einen Vergleich der Schilderung des fluchtauslösenden Vorfalles und der Folgeereignisse in den beiden Protokollen. Diese Schilderungen bleiben auch unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel und ungeachtet der vom BFM möglicherweise zu Unrecht angeführten Widersprüche zu den Örtlichkeiten der Freilassung äusserst unstimmig. Da das BFM im angefochtenen Entscheid längst nicht alle Unstimmigkeiten angeführt hat, seien die deutlichsten Divergenzen in den Aussagen des Beschwerdeführers nachstehend (nochmals) angeführt: Gemäss erster summarischer Befragung sind der Beschwerdeführer und sein bewaffneter Begleiter beide zur Basis zurückgekehrt und haben dort ihre Chefs bzw. Verantwortlichen darüber informiert, dass der Geisel als Folge eines Alarms die Flucht gelungen sei. Ebenfalls gemäss erster Schilderung ist der Begleiter am Folgetag durch den von Drittpersonen über die Freilassung informierten Leader gefoltert worden (beide Ohren abgeschnitten) und dann in die Mangroven geführt worden, wo er auch exekutiert worden sei. Der Beschwerdeführer sei durch jemanden aus dem Dorf über diese Vorfälle informiert worden und habe sich deswegen für eine gewisse Zeit in den Wald begeben. Nachts sei er in sein zwischenzeitlich verwüstetes Haus (auf F._______) zurückgekehrt, wo er von schockierten Nachbarn über alles informiert worden sei. Danach habe er die Flucht in Richtung Lagos ergriffen. Diese Darstellung bei der ersten Befragung am 6. September 2007 weicht massiv von den Schilderungen anlässlich der Anhörung vom 10. Dezember 2007 ab. Danach hat sich der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seinem Begleiter nicht ins Basislager begeben, sondern ist nach dem Parkieren des Wagens direkt nach C._______ zurückgekehrt. Sein Begleiter sei im Camp bereits vom per Handy über die Freilassung informierten Leader E._______ erwartet worden. Als er die vereinbarte Ausrede habe vortragen wollen, wonach sich die Geisel nach der medizinischen Behandlung unter die Leute gemischt habe, sei er von E._______ unterbrochen worden. E._______ habe erklärt, er solle nichts sagen, er wüsste schon, dass sie die Geisel auf den Bus gebracht hätten. Sein Begleiter sei gefoltert worden (eines der Ohren sei ihm teilweise abgeschnitten und am linken Bein sei er angeschossen worden). Dann sei er zu den Mangroven, aus welchen bisher niemand lebend herausgekommen sei, gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe am nächsten Tag telefonisch durch Nachbarn des Familienhauses auf der Insel F._______ von der Suche nach ihm erfahren (er habe einen Nachbarn angerufen beziehungsweise er sei von diesem angerufen worden). Vermutlich am nächsten Tag sei er nach Lagos gegangen. Die Nacht dazwischen habe er sich im Wald versteckt (diese Aussage erfolgte erst auf Vorhalt hin). Angesichts dieser deutlich voneinander abweichenden Versionen steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich der Beschwerdeführer vorliegend auf ein Konstrukt beruft. Die Einschätzung der Rechtsvertreterin, die Aussagen des Beschwerdeführers seien nur bedingt widersprüchlich, kann demnach nicht geteilt werden. Das Gericht verzichtet ob dieser Sachlage darauf, auf weitere Unstimmigkeiten, beispielsweise bezüglich der Zeitspanne zwischen Freilassung und Flucht, einzugehen. Wie bereits erwähnt, vermögen die Einwände der Rechtsvertreterin, welche sich schwergewichtig mit der Plausibilität der Vorbringen und der Motivation des Beschwerdeführers auseinandersetzen, die unstimmige Geschichte nicht zu erhellen. Angesichts der massiv divergierenden Vorbringen kann das genaue Gründungsdatum der D._______, über welches in der Tat unterschiedliche Daten zirkulieren, offenbleiben. Abschliessend sei bezüglich der Erklärungsversuche der Rechtsvertreterin erwähnt, dass sich diese zum Teil nicht mit den Aussagen des Rekurrenten vereinbaren lassen. Als Beispiel sei die Behauptung der Rechtsvertreterin erwähnt, das Handeln des Beschwerdeführers sei dadurch bestimmt gewesen, dass dieser eben damit gerechnet habe, die Fluchtausrede werde nicht geglaubt. Dieser Einwand steht jedoch in klarem Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers selbst, er hätte nicht gedacht, dass es Probleme geben könnte (A10/19 S. 10). Aus den obenstehenden Erwägungen wird schliesslich deutlich, dass den zahlreichen Beweismitteln, welche vorwiegend den Hintergrund der Verfolgungsgeschichte beleuchten und die verschiedenen im Kampf um die Ölvorkommen entstandenen Gruppierungen in Nigeria porträtieren, kein Beweiswert zuzukommen vermag. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht. 4.6.4 Zu bemerken bleibt schliesslich, dass sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt (vgl. Erwägungen 6 und 7) - eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind. 4.7 Das BFM ist demnach zu Recht gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren auch keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Da die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft sind, ergeben sich weder aus diesen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen), was ihm aufgrund der dargelegten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Zur Entwicklung Nigerias in den letzten Jahren lässt sich Folgendes festhalten: Nach den von blutigen Zusammenstössen begleiteten Präsidentschaftswahlen von Ende April 2007 trat der siegreiche Kandidat der Regierungspartei „People's Democratic Party“ (PDP), Umaru Yar'Adua, sein Amt am 29. Mai 2007 an und bot der Opposition eine Beteiligung an der nationalen Einheitsregierung an. Er bezeichnete die Bekämpfung von Korruption und Armut sowie die Einigung des in ethnischer und religiöser Hinsicht zersplitterten Landes als wichtigste Ziele. Umaru Yar'Adua ist am 5. Mai 2010 während laufender Amtszeit nach schwerer Krankheit verstorben. Vizepräsident Goodluck Jonathan wurde in der Folge als neuer Präsident vereidigt. Jonathan erklärte bei Amtsübernahme, er werde sich in der verbleibenden Zeit bis zu den Wahlen im April 2011 vor allem der Reform des Wahlrechts, dem Kampf gegen die Korruption und dem Friedensprozess im Niger-Delta widmen, wo Untergrundgruppen seit 2006 für eine verstärkte Beteiligung am Ölreichtum und gegen die Zerstörung der Umwelt kämpften. Zwar ist es in den vergangenen Monaten in verschiedenen Teilen des Landes zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen paramilitärisch organisierten Banden und Sicherheitskräften beziehungsweise zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer und religiöser Bevölkerungsgruppen, so insbesondere in Delta- und Plateau-State, gekommen. Dass sich eines der Bundesländer jedoch dauerhaft im Kriegs- oder Bürgerkriegszustend befinden würde oder in einem eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, kann - auch unter Berücksichtigung der vorab im Niger-Delta wieder aufgeflammten Konflikte der Milizen mit den ausländischen Ölfirmen - nicht bejaht werden. Eine konkrete Gefährdung der Bevölkerung aufgrund der allgemeinen Lage kann somit ausgeschlossen werden. Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria als unzumutbar beurteilt werden müsste. Der Beschwerdeführer war (zumindest) die letzten Jahre vor seiner Ausreise in C._______ wohnhaft. Er ist jung, gebildet und offenbar gesund. Er verfügt eigenen Angaben zufolge über einen Studienabschluss in T._______ und will während Jahren als Chauffeur gearbeitet haben. Aufgrund divergierender Angaben zu seinen Wohnorten und zu seinen Eltern ist unklar, auf welches soziale Netz sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wird stützen können. Eigenen Angaben zufolge verfügt sein Familienclan auf der Insel F._______ über eine Liegenschaft, in der er eine Wohnung gehabt habe. Auch sind dort sowie in C._______ noch Verwandte wohnhaft. Ebenfalls dürfte er am Herkunftsort seines Vaters, G._______, wohin er immer wieder gependelt sein will, über Beziehungen verfügen. Somit deutet in den Akten nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes- halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. In Beachtung des Grundsatzentscheides der früheren Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 6. November 2002, veröffentlicht in EMARK 2002 Nr. 15, wird das BFM angesichts der langen Verfahrensdauer insbesondere beim Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, dem Beschwerdeführer eine dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung tragende Ausreisefrist anzusetzen, zumal der Beschwerdeführer arbeitsvertraglich gebunden ist und mit seinem Arbeitgeber offensichtlich auch in einem mietvertraglichen Verhältnis steht. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem der Beschwerdeführer jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht hat, die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerdeführer angesichts seiner erst vor wenigen Monaten aufgenommenen, offenbar befristeten Arbeitsstelle als Officehilfe weiterhin als prozessual bedürftig zu gelten hat, sind ihm keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine im Sinne der Erwägungen angemessene Ausreisefrist anzusetzen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: Seite 23

E-1570/2008 — Bundesverwaltungsgericht 27.08.2010 E-1570/2008 — Swissrulings