Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1564/2026
Urteil v o m 2 3 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2026 / N (…).
E-1564/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte am 17. November 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 11. Februar 2026 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen. Dieser machte dabei geltend, dass er einzig wegen seiner Involvierung in die kriminellen Machenschaften der Bande «B._______» sowie der daraus entstandenen Probleme die Türkei verlassen habe. C. Am 18. Februar 2026 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entwurf des Asylentscheids des SEM vom gleichen Tag. D. Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 – gleichentags eröffnet – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Ebenfalls am 20. Februar 2026 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 3. März 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, in vollständiger und richtiger Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts erneut in der Sache zu entscheiden; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn wegen Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs während des Verfahrens.
E-1564/2026 G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. März 2026 den Eingang seiner Beschwerde. Gleichentags lagen ihm auch die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-1564/2026 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese den Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zur sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1 - 7.4). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe gegen seinen Willen beziehungsweise unter Zwang Straftaten für die B._______ verüben müssen (vgl. SEM-Akte […]-30/16 F72 f.; BVGer-act. 1 Ziff. III). Allerdings habe er sich in letzter Zeit von dieser Gruppe distanziert, weshalb eine konkrete Gefahr von Vergeltungsmassnahmen seitens der Bande ihm gegenüber bestanden habe. Im Übrigen könnten die türkischen Behörden ihm sowieso nicht helfen, da diese keinen Schutz vor kriminellen Netzwerken bieten würden. Hinzu komme, dass aufgrund der überregionalen Tätigkeit der B._______ für ihn in der Türkei auch keine Fluchtalternative bestehe (vgl. BVGer-act. 1 Ziff. III).
E-1564/2026 5.2 Weder den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine Probleme mit der kriminellen Bande noch den sich in den Akten befindenden Beweismitteln lassen sich Hinweise dafür entnehmen, dass er aus einem asylrelevanten Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verfolgt würde. Insbesondere stellt die ehemalige, angeblich zwangsweise Mitgliedschaft in kriminellen Strukturen kein Merkmal dar, das den Beschwerdeführer im Vergleich zur umgebenden Gesellschaft unabänderbar als andersartig erscheinen lässt und die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe begründen könnte (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3 m.w.H.). Das gegen ihn erlassene Urteil der türkischen Behörden wegen (…) ist angesichts seines Geständnisses der Tat zu Recht erfolgt (vgl. SEM-Akte […]-15/39; […]-22/8). Die Strafe wurde aufgrund seines Verhaltens während des Verfahrens sowie seiner bisherigen strafrechtlichen Unbescholtenheit zum einen reduziert und zum anderen zur Bewährung bei einer fünfjährigen Probezeit ausgesprochen (vgl. SEM-Akte […]-22/8; […]-015/4). Aufgrund der weiteren, in diesem Zusammenhang bei den Akten liegenden Dokumente ist davon auszugehen, dass es sich dabei um ein legitimes Verfahren handelte (zum sog. Politmalus siehe BVGE 2014/28 E. 8.3; 2013/25 E. 5.1 m.H. auf 2011/10 E. 4.3). Der Beschwerdeführer erklärt, er habe sich aufgrund seiner begangenen Straftaten für die B._______ nicht an die türkischen Behörden gewandt, weil er sich dadurch keinen Vorteil hätte verschaffen können, da die türkischen Behörden ihn dann mit dieser Bande in Verbindung gebracht hätten, und er für seine Taten ins Gefängnis gekommen wäre (vgl. SEM-Akte […]- 30/16 F84). Angesichts des Umstandes, dass sich dem Urteil der türkischen Behörden entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer – trotz seiner (gemäss eigenen Aussagen) für die Bande verübten Straftaten – bis zu diesem Urteil offiziell als strafrechtlich unbescholten galt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er bei den türkischen Behörden nie um Schutz vor dieser Bande ersucht hat. Die türkischen Behörden wissen bis heute weder etwas über die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu dieser Bande noch würden sie im Zuge eines Schutzersuchens zwingend davon erfahren. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, keinerlei Probleme mit den türkischen Behörden gehabt zu haben und politisch auch nicht aktiv zu sein (vgl. SEM- Akte […]-30/16 F94 - F97). Vor diesem Hintergrund war respektive ist es ihm möglich und zumutbar, sich an die türkischen Behörden zu wenden und bei diesen um Schutz nachzusuchen. Die türkischen Behörden sind denn auch bei Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte sowohl schutzfähig als auch schutzwillig (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-7767/2025 vom 27. Januar 2026 E. 7.2 m.w.H.). In diesem Zusammen-
E-1564/2026 hang ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer einräumt, er habe diverse Straftaten für die B._______ begangen, womit er diesbezüglich bei Bekanntwerden seitens der türkischen Behörden zu Recht mit entsprechenden Konsequenzen zu rechnen hat (vgl. SEM-Akte […]-30/16 F72 f., F86, F88). Es ist nicht Sache des Asylrechts respektive eines anderen Staates, Straftäter vor den Folgen ihres kriminellen Handelns zu schützen. 5.3 Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer auch zuzumuten, sich allfälligen künftigen Behelligungen durch einen innerstaatlichen Umzug zu entziehen. Sein Einwand, wonach die Bande überregional tätig sei, vermag nicht zu überzeugen, zumal er sich bereits nach seiner letzten Rückkehr respektive Ausschaffung durch die (…) Behörden im (…) 20(…) (Ablehnung des Asylgesuchs am […] September 20[…]), als er sich in einer anderen Provinz aufgehalten hat, der Bande entziehen konnte, und dies auch seinem Bruder gelungen ist (vgl. SEM-Akte […]-18/2; […]-30/16 F82, F90). 6. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Heimatstaat Folter oder
E-1564/2026 eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren finden das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Eine allfällige Festnahme des Beschwerdeführers anlässlich der Rückkehr in die Türkei wäre in Zusammenhang mit den von ihm eingestandenen und begangenen Straftaten sodann als rechtsstaatlich legitimes Handeln einzuordnen (vgl. auch Verfügung des SEM vom 20. Februar 2026 Ziff. III/1.). 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-70/2025 vom 10. April 2025 E. 8.3.1 m.w.H.). Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3067/2024 vom 6. März 2026 E. 10.2). Zudem stammt der Beschwerdeführer nicht aus einer der vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Provinz (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.3).
E-1564/2026 7.3.3 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt in der Türkei über zahlreiche Verwandte in unterschiedlichen Provinzen (vgl. SEM- Akte […]-30/16 F20 f.). Mit seinen Eltern steht er nach wie vor in Kontakt (vgl. SEM-Akte […]-30/16 F26). Er kann Arbeitserfahrungen in diversen Bereichen vorweisen und es ist ihm bereits nach seiner letzten Rückkehr in die Türkei gelungen, sich seinen Lebensunterhalt selbstständig zu erwirtschaften (vgl. SEM-Akte […]-30/16 F31 - F38, F90). Dies ist ihm auch ein weiteres Mal zuzumuten. Die bei ihm diagnostizierten ([…]) beziehungsweise geltend gemachten psychischen Probleme ([…]) sind respektive wären bei deren tatsächlichen Vorhandensein in der Türkei allesamt behandelbar (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-7494/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 6.3.2). Betreffend eine allfällige Suizidalität ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzuhalten, dass diese dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-6073/2025 vom 29. Januar 2026 E. 7.3.3). 7.4 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es besteht nach dem Gesagten somit keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Hauptbegehrens, zumal sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt und er im Übrigen sein Begehren nicht weiter begründet hat. Die Beschwerde ist
E-1564/2026 abzuweisen. Der Antrag auf Aussetzung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer des Verfahrens wird mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos. 9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1564/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Mathias Lanz Nina Ermanni
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