Abtei lung V E-156/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . April 2008 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Irak, vertreten durch Y._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-156/2008 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus A._______, Provinz B._______, seinen Heimatstaat am 25. Oktober 2001 und gelangten am 5. November 2001 via die Türkei und andere, ihm unbekannte Staaten in die Schweiz. Gleichentags ersuchte er in der damaligen Empfangsstelle des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) in Chiasso um Asyl. Am 19. November 2001 wurde er in der Empfangsstelle kurz befragt und anschliessend dem Kanton Zug zugewiesen. Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 14. Dezember 2001 durch das Kantonale Amt für Ausländerfragen Zug statt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach erfolgreich abgelegter Gymnasialprüfung habe er an der Polizeiakademie in Erbil studieren wollen, denn als Offizier zu arbeiten, sei seit seiner Jugend sein Wunsch gewesen. Weil er jedoch weder politisch aktiv noch Mitglied der C._______ gewesen sei, hätten sie ihn auf der Polizeiakademie nicht zugelassen. Nur um eine „Leumundsbestätigung“ zu erhalten, habe er aber der Partei nicht beitreten wollen. Da er an anderen Studiengängen kein Interesse gehabt habe und weil es in Kurdistan keine Demokratie gebe, habe er am 25. Oktober 2001 sein Heimatland verlassen, in der Hoffnung, seinen Wunsch anderswo verwirklichen zu können. B. Mit Verfügung vom 1. Februar 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2005 Beschwerde und beantragte unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs. E-156/2008 D. Im Rahmen der Vernehmlassung nahm das BFM mit Verfügung vom 28. Oktober 2005, in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 1. Februar 2005, den Beschwedeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. E. In der Folge schrieb die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die Beschwerde mit Beschluss vom 31. Oktober 2005 als gegenstandlos geworden ab. F. Mit Schreiben vom 5. November 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation in Irak den Wegweisungsvollzug in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zur Zeit als grundsätzlich zumutbar und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. G. Am 22. November 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und ersuchte, aufgrund der angespannten Sicherheitslage im Nordirak sei von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. H. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn unter Ansetzung einer Frist zum Verlassen der Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf. I. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Januar 2008 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2007 sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme sei beizubehalten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E-156/2008 J. Mit Verfügung vom 16. Januar 2008 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine form- und und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]. Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich E-156/2008 (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Gemäss den Anträgen der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig beziehungsweise unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet entsprechend den Rechtsbegehren somit lediglich die Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen oder diese aufzuheben ist. 2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 2.2.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt. Obwohl es in der Vergangenheit vereinzelt auch in diesen Provinzen zu Attentaten gekommen sei, sei die Sicherheitslage als stabil einzuschätzen. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhielten. Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Übrigen sei mit Verfügung vom 1. Februar 2005, welche in Rechtskraft erwachsen sei, festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch sei abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist und habe somit den grössten Teil seines Lebens, insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre, in der Provinz B._______ ver- E-156/2008 bracht. Damit sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise an seinem Herkunftsort bestens vertraut. Aus den Akten gäbe es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Beschwerden leiden würde. Damit sollte er in der Lage sein, nach der Rückkehr in seinen Herkunftsort im Irak eine Basis für eine wirtschaftliche Existenz schaffen zu können. Zudem verfüge er mit seinen nach wie vor in der Provinz B._______ wohnhaften Familienmitgliedern über ein soziales Beziehungsnetz, das ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Aufgrund der Sachlage sei davon auszugehen, dass die Reintegration des Beschwerdeführers an seinem Herkunftsort keine grösseren Schwierigkeiten bereiten sollte, zumal er sich in der Schweiz weder in aussergewöhnlicher Weise integriert habe, noch eine besonders enge Beziehung pflege. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen könne, welche ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. 2.2.2 Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe unter Bezugnahme auf diverse Berichte in den Medien - auf verschiedene Zwischenfälle mit teilweise zahlreichen Todesopfern hin, zu welchen es in der zweiten Hälfte des vergangenen Jahres gekommen ist und macht geltend, dass ein Einmarsch der türkischen Truppen immer wahrscheinlicher werde. Wie die Vorinstanz richtig ausführe, bezwecke die Türkei mit ihrem Truppenaufmarsch zwar eine Bekämpfung der PKK und nicht eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden. Wie die Angriffe vom 16. Dezember 2007 jedoch gezeigt hätten, mache die türkische Armee auch vor der Zivilbevölkerung keinen Halt. Angesichts der Eskalation der Gewalt sei eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zur Zeit unverständlich und ein Wegweisungsvollzug in die Provinz B._______, welche lediglich zirka 50 Kilometer von der türkischen Grenze entfernt sei, sei unzumutbar. Zudem legt er dar, die International Organisation of Migration (IOM) unterstütze eine zwangsweise Rückkehr nicht, weshalb auch in praktischer Hinsicht eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht angebracht sei, wogegen eine freiwillige Rückkehr auch ohne Aufhebung der vorläufigen Aufnahme möglich wäre. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (E-4243/2007) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei E-156/2008 kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 2.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz B._______, wo er von Geburt bis zu seiner Ausreise im Oktober 2001 gelebt hat. Gemäss eigenen Angaben hat er dort nach der obligatorischen Schulzeit im Jahr 2000/2001 das Gymnasium erfolgreich abgeschlossen. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers und der überdurchschnittlich guten Schulbildung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Seine in B._______ lebende Familie (Eltern und mehrere Geschwister) wird ihm, sofern erforderlich, bei einer Wiedereingliederung im Heimatland behilflich sein können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden müsste, der Beschwerdeführer, welcher frei ist von familiären Verpflichtungen und gemäss Akten gesund ist, gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ein Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Direktflüge Europa – Nordirak; vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG) und es E-156/2008 dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisedokumente mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 3. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 5. Aus den vorstehenden Erwägungen wird indessen ersichtlich, dass die Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos waren. Angesichts der belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wird sein mit der Rechtsmitteleingabe vom 9. Januar 2008 gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) hiermit gutgeheissen. Es werden folglich keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) E-156/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Vorinstanzliche Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das D._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Chantal Schwizer Versand: Seite 9