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Bundesverwaltungsgericht 02.06.2014 E-1551/2014

June 2, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,910 words·~15 min·3

Summary

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 27. Februar 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1551/2014

Urteil v o m 2 . Juni 2014 Besetzung

Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 27. Februar 2014 / (…).

E-1551/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tigriner mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am (…), gelangte nach C._______ (Sudan) und danach nach Khartum; später sei er mit Freunden nach Libyen gegangen. Am 8. März 2012 reichte seine vormalige Rechtsvertreterin beim BFM ein Asylgesuch und ein Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz ein. Am 12. September 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, im Rahmen der Sachverhaltsabklärung zu vorformulierten Fragen Stellung zu nehmen, worauf seine Rechtsvertreterin am 21. September 2012 ein Antwortschreiben einreichte. Mit Schreiben vom 2. Mai 2013 gelangte das Bundesamt mit weiteren Fragen an die Rechtsvertreterin, welche diese am 31. Mai 2013 beantwortete. Am 6. Juni 2013 erhielt der Beschwerdeführer eine Einreisebewilligung des BFM, worauf er auf dem Luftweg am 13. Juli 2013 in die Schweiz einreiste; gleichentags suchte er um Asyl nach. Er wurde am 5. August 2013 zur Person befragt (BzP) und am 30. Oktober 2013 zu seinen Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 16. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer vom Amt für Migration des Kantons Schwyz eine Vertrauensperson beigeordnet. B. Zur Begründung seines Gesuches führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Eritrea kein gutes Leben gehabt. Sein Vater sei wegen der illegalen Ausreise seiner älteren Geschwister ins Gefängnis gekommen, seine Mutter sei krank gewesen, und es habe ihn überfordert, die Verantwortung für seine Geschwister zu übernehmen. Er habe ins Ausland gehen wollen, sei aber in D._______ verhaftet worden. Daraufhin sei er während elf Monaten in Haft gewesen. Er und vier weitere Minderjährige hätten die Schafe hüten und sauber machen müssen. Eines Abends habe sich der Wächter ein wenig entfernt, worauf ihm zusammen mit zwei anderen Minderjährigen die Flucht gelungen sei. C. Mit am 28. Februar 2014 eröffneter Verfügung vom 27. Februar 2014 anerkannte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte jedoch sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ver-

E-1551/2014 fügte wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. D. Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 20. März 2014 (Poststempel vom 24. März 2014) liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte in materieller Hinsicht, die Dispositivziffern 1 bis 3 des Entscheides seien aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. E. Am 25. März 2014 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde. Mit Schreiben vom 26. März 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 24. März 2014 ein. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 28. März 2014 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er forderte den Beschwerdeführer auf, den Nachweis zu erbringen, dass sein Rechtsvertreter die Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG (SR, 142.31) erfülle, oder einen anderen Rechtsvertreter zu benennen, und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. April 2014 ohne weitere Ausführungen an seinen Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Innert verlängerter Frist reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 22. April 2014 eine Kopie der Bewertungsempfehlung der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) vom 14. April 2014 und Kopien seines juristischen Hochschulabschlusses aus Deutschland (erstes und zweites Staatsexamen) zu den Akten. Bezüglich der Vernehmlassung verzichtete er auf weitere Ausführungen.

E-1551/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-1551/2014 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines Auslandgesuches geltend gemacht, er sei nach D._______ gefahren, um dort Arbeit zu finden. Im Rahmen der BzP und der Anhörung hingegen habe er zu Protokoll gegeben, die Arbeitssuche nur als Vorwand gebraucht zu haben, um seine Reise zu begründen und in Wirklichkeit ausreisen wollen. Weiter habe er im Auslandgesuch angegeben, sein Vater sei aufgrund der Desertion seiner beiden Brüder verhaftet worden, während er in der Schweiz wiederholt ausgeführt habe, die Verhaftung sei wegen der Desertion eines Bruders und einer Schwester erfolgt. Aufgrund dieser Widersprüche würden erste Zweifel an den Vorbringen entstehen. Es entspreche nicht der allgemeinen Erfahrung, dass zum Betrieb eines Gefängnisses Schafe gehören würden, weshalb es seltsam sei, dass ihm die Aufgabe übertragen worden sei, diese zu hüten. Selbst wenn dies so gewesen wäre, könne nicht nachvollzogen werden, dass er diese Aufgabe jenseits des Zaunes ausgeführt hätte, da es nicht üblich sei, Gefängnisinsassen nach draussen zu bringen. Das Vorbringen, die Wächter hätten Kalaschnikows besessen, verringere zusätzlich die Wahrscheinlichkeit, dass sie die Flucht ergriffen und überlebt hätten. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb sie sich nur in geringer Entfernung vom Gefängnis versteckt hätten, zumal sie damit hätten rechnen müssen, dass ihre Flucht entdeckt würde und sie in der näheren Umgebung gesucht würden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht überprüft werden müsse. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Eritrea illegal verlassen habe. Damit habe er begründete Furcht, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Da er erst durch seine Ausreise Flüchtling geworden sei, werde ihm gemäss Art. 54

E-1551/2014 AsylG kein Asyl gewährt. Hingegen sei der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat unzulässig, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufgenommen werde. Ein Einbezug in das Asyl seines Bruders E._______ sei nicht möglich, da er in seinem Heimatland nicht in einem dauernden Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder gelebt habe und dies somit in der Schweiz auch nicht notwendig sei. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die vom BFM aufgezeigten Widersprüche seien nicht korrekt. Der Beschwerdeführer habe in seinem persönlich verfassten Asylgesuch ebenfalls angegeben, er sei nach D._______ gefahren, um das Land zu verlassen. Auch habe er nicht von zwei Brüdern, sondern von zwei Geschwistern ("siblings") geredet, wegen deren Desertion der Vater verhaftet worden sei. Asylverfahren aus dem Ausland seien nicht mit der persönlichen Befragung in der Schweiz zu vergleichen; das Auslandverfahren sei durch das BFM in Bern durchgeführt worden, und die Kontaktaufnahme des Rechtsvertretung mit dem Beschwerdeführer sei schwierig gewesen. Da der Beschwerdeführer kein Englisch spreche, hätten andere Leute für ihn das Asylgesuch verfasst, weshalb es zu Fehlern gekommen sein könne. Es sei nicht angezeigt, bezüglich der Glaubhaftigkeit im inländischen Asylverfahren auf die Vorbringen im Rahmen des Auslandverfahrens abzustellen. Weshalb es der allgemeinen Logik widersprechen solle, dass der Beschwerdeführer in seiner Gefangenschaft einen Schafstall habe säubern müssen, sei nicht einzusehen, zumal es in Eritrea verschiedene Gefängnisarten gebe. Es sei nicht ungewöhnlich, dass in eritreischen Gefängnissen Schafe gehütet werden müssten. Das Säubern der Ställe sei Aufgabe der Minderjährigen gewesen, da sie sich in der Regel leichter einschüchtern liessen als Erwachsene. Dass sie erleichterte Haftbedingungen erhalten und andere Aufgaben gehabt hätten, sei nachvollziehbar, und dass die Flucht aus eritreischen Gefängnissen möglich sei, beweise die Vielzahl von entflohenen Häftlingen, welche über die Haftbedingungen berichteten. Auch dass die Wächter Kalaschnikows getragen hätten, sei plausibel. Die Realkennzeichen und die glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers würden die von der Vorinstanz genannten Widersprüche überwiegen. Er habe genau dargelegt, weshalb die Wächter zunehmend Vertrauen in seine Arbeit gehabt hätten, habe Angaben zur Aufteilung des

E-1551/2014 Gefängnisses sowie zur Anzahl Personen in seinem Abteil machen können und ausgeführt, dass es nur zwei Löcher in der Wand zum Lüften gehabt habe. Es könne nicht erwartet werden, dass ein Minderjähriger seine Erfahrungen auf dieselbe Weise schildere wie ein Erwachsener. Wenn Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen bestünden, sei im Zweifel für das Kind zu entscheiden. Der Beschwerdeführer habe die erlebten Ereignisse detailreich und plausibel darzulegen vermocht. Seine Vorbringen seien asylrelevant, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das BFM vom 21. September 2012 einerseits Geschwister ("siblings") angab, deren Aufenthaltsort die Sicherheitskräfte erfragt hätten (vgl. Akten BFM B5/12 S. 4), in derselben Eingabe jedoch auch zwei Brüder (vgl. B5/12 S. 7) nannte, wobei es sich ansonsten um einen nahezu identischen Text handelt. Das Bundesamt stellte somit zu Recht einen Widerspruch in den Vorbringen fest. Ebenfalls zu Recht wies das BFM in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der vorgenannten Eingabe schrieb, er habe in D._______ arbeiten wollen, da er gehört habe, dass es dort für Minderjährige einfache Arbeit für einen besseren Lohn gebe. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass es in Eritrea verschiedene Arten von Gefängnissen gibt und die Landwirtschaft dort für die Grundversorgung wichtig ist. Indessen erscheint es unwahrscheinlich, dass Gefangene aus dem Areal des Gefängnisses hinausgeführt werden, um Schafe zu hüten, selbst wenn es sich um Minderjährige handelt; der Bewachungsaufwand wäre viel zu gross. Die Schilderungen des Beschwerdeführers sind denn auch knapp ausgefallen und enthalten kaum persönliche Eindrücke oder Gefühle, welche als Realkennzeichen dafür sprechen würden, er habe das Geschilderte tatsächlich erlebt. Die Beschreibung des Gefängnisses und des Gefängnisalltags sind als oberflächlich zu bezeichnen. Der in der Beschwerde geltend gemachte Detailreichtum ist in den Aussagen nicht auszumachen. Auch die Ausführungen zur Flucht aus dem Gefängnis

E-1551/2014 sind ungenau und ergeben kein überzeugendes Gesamtbild. Dass er mit zwei Kollegen geflohen sei, als sich der mit Kalaschnikow und Handstock bewaffnete Wächter "ein wenig" von ihnen entfernt habe, kann entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht als plausibel bezeichnet werden. Der in der Beschwerde zitierte Bericht über das Gefängnis in F._______ hält fest, dieses sei für seine extrem harten Bedingungen bekannt, die Gefangenen würden oft in Kerkern festgehalten und zu harter Arbeit gezwungen. Dies vermag die oberflächlichen Angaben des Beschwerdeführers indessen nicht glaubhafter zu machen, gegenteils erscheint eine mehr oder weniger spontane und gänzlich reibungslos verlaufende Flucht, wie sie der Beschwerdeführer beschrieb, angesichts der genannten Berichte unwahrscheinlich. In der Beschwerde wird zutreffend ausgeführt, dass bei minderjährigen Asylsuchenden deren Alter angemessen Rechnung zu tragen ist, da es ihnen beispielsweise an der Fähigkeit fehlen kann, wichtige und unwichtige Informationen voneinander zu unterscheiden, Eingebildetes und Wirklichkeit auseinanderzuhalten oder abstrakte Begriffe wie Zeit oder Entfernung zu erfassen. Als das Asylgesuch aus dem Ausland eingereicht wurde, war der Beschwerdeführer fünfzehn, bei der Einreise und den darauf folgenden Befragungen siebzehn Jahre alt. Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird auch nicht konkret geltend gemacht, dass er bei der Schilderung seiner Erlebnisse solche oder ähnliche Schwierigkeiten gehabt hätte. Ausserdem wurde ihm gemäss Art. 17 Abs. 3 Bst. c AsylG eine Vertrauensperson beigeordnet. Dass das BFM das Kindeswohl verletzt hätte oder dem Alter des Beschwerdeführers ungenügend Rechnung getragen hätte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Den Schilderungen des Beschwerdeführers fehlt es insgesamt an Substanz und Anschaulichkeit, und angesichts des Vorgebrachten zu erwartende Emotionen und Gedanken sind höchstens ansatzweise auszumachen. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann zu bejahen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-

E-1551/2014 staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl. Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea habe der Beschwerdeführer begründete Furcht, bei einer Rückkehr in die Heimat flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu sein, und anerkannte dessen Flüchtlingseigenschaft. 5.4 Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das BFM das Asylgesuch zu Recht ablehnte. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, BVGE 2009/50 E. 9 je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Mit Entscheid vom 27. Februar 2014 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügt. Weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach.

E-1551/2014 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. März 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Nachdem der Beschwerdeführer bedürftig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und er mit Eingabe vom 22. April 2014 den Nachweis erbracht hat, dass sein Rechtsvertreter die Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG erfüllt, ist ihm antragsgemäss sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. In der Beschwerde wird ein zeitlicher Aufwand von 4 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 162.– (inkl. Mehrwertsteuer) ausgewiesen. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen. Dem Rechtsvertreter wird für die unentgeltliche Verbeiständung des Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 648.– ausgerichtet (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). (Dispositiv nächste Seite)

E-1551/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, wird gutgeheissen. 4. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 648.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Amt für Migration des Kantons Schwyz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Sarah Straub

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