Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1548/2026
Urteil v o m 2 5 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Abdelwahab Mohammad, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat) (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2026 / N (…).
E-1548/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 7. April 2025 trat die Vorinstanz auf dessen Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht und ordnete seine Wegweisung nach Griechenland sowie deren Vollzug an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche mit Urteil E-2643/2025 vom 15. Juli 2025 abgewiesen wurde. D. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – bei der Vorinstanz eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe vom 18. Oktober 2025 ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens stark verschlechtert und er leide nach dem Urteil an einer schweren depressiven Störung mit wiederkehrenden suizidalen Gedanken und ausgeprägten Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Ferner sei die Grundlage des ursprünglichen Nichteintretensentscheid vom 7. April 2025, namentlich die in Griechenland aufgrund des bestehenden Flüchtlingsstatus erteilte Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum 1. September 2025, zwischenzeitlich abgelaufen. Eine Verlängerung oder Bestätigung seines Status sei bisher nicht erfolgt, womit keine fortbestehende Schutzgarantie des griechischen Staates mehr vorliegen würde. Ein Festhalten an diesem Nichteintretensentscheid würde trotz der veränderten Umstände einen klaren Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz sowie die Pflicht zur Wahrung der EMRK-konformen Auslegung des Asylrechts darstellen. Ferner würden selbst unter gewöhnlichen Umständen in Griechenland seit Jahren gravierende strukturelle Defizite im Asyl- und Aufnahmesystem bestehen. Besonders bei vulnerablen Personen, namentlich bei psychisch Erkrankten, sei unter Hinweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung eine Rückführung nach Griechenland unzumutbar, wenn keine gesicherte medizinische und soziale Betreuung gewährleistet sei. So sei der tatsächliche Zugang und die theo-retische Möglichkeit
E-1548/2026 entscheidend. Die den Beschwerdeführer behandelnden Fachpersonen würden darauf hinweisen, dass seine Überstellung nach Griechenland mit einem hohen Risiko einer akuten psychischen Dekompensation verbunden wäre und es bestehe eine erhebliche Suizidgefahr, sollte er aus seinem stabilisierenden Umfeld in der Schweiz herausgerissen werden. Zur Untermauerung der Vorbringen wurde ein Arztbericht der (…) vom 15. Oktober 2025 eingereicht. E. Mit Eingabe vom 10. November 2025 reichte der Rechtsvertreter einen Bericht der (…) vom 4. November 2025 sowie einen EKG- und einen Laborbefund gleichen Datums den Beschwerdeführer betreffend zu den Akten. F. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2025 aufgrund der Aussichtlosigkeit der Rechtsbegehren auf, einen Gebührenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen, ansonsten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde am 31. Dezember 2025 geleistet. G. Mit Verfügung vom 26. Januar 2026 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch vom 18. Oktober 2025 ab, stellte fest, dass die Verfügung vom 7. April 2025 rechtskräftig und vollstreckbar sei, erhob eine Gebühr von Fr. 600.–, verrechnete diese mit dem am 31. Dezember 2025 geleisteten Gebührenvorschuss, und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. Februar 2026 Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland unzulässig sei, eventualiter sei die Sache zur umfassenden individuellen Risikoabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen und eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner wurde in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie es sei der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen und dem Beschwerdeführer den Verbleib in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Entscheid zu gestatten.
E-1548/2026 I. Am 3. März 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. J. Mit Eingabe vom 5. März 2026 reichte der Beschwerdeführer eine aktuelle Fürsorgebestätigung vom 4. März 2026 zu den Akten. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. März 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-1548/2026 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 4.3 Mit Eingabe vom 18. Oktober 2025 wurde eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers geltend gemacht und diesbezüglich die genannten Arztberichte zu den Akten gereicht. Diese Sachumstände und Beweismittel sind nach dem Urteil E-2643/2025 vom 15. Juli 2025 entstanden. Ebenso wurde geltend gemacht, seit dem 1. September 2025 sei seine Aufenthaltsbewilligung in Griechenland abgelaufen. Folglich hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegengenommen. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Wiedererwägungsentscheid im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers – der Ablauf seines griechischen Aufenthaltstitel – sei zu spät erfolgt, womit grundsätzlich ein Nichteintretensgrund bestehen würde. Der Ablauf der Aufenthaltsbewilligung vermöge aber am ursprünglichen Entscheid nichts zu ändern, da der Beschwerdeführer nach wie vor als Flüchtling in Griechenland anerkannt sei und eine gültige Rückübernahmezusicherung Griechenlands vorliege. Demnach könne er seine Aufenthaltsbewilligung bei den zuständigen
E-1548/2026 Behörden verlängern. Die Information, an wen er sich dafür wenden könne, erhalte er bei seiner Ankunft am Flughafen. Für die Situation in Griechenland sei auf die entsprechenden Ausführungen im Entscheid vom 7. April 2025 zu verweisen, zumal aus den allgemeinen Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch zur Situation in Griechenland kein Wiedererwägungsgrund ersichtlich sei und die Schweiz kein Mitgliedstaat der Europäischen Union sein, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) demnach keine Anwendung in der Schweiz finde. Die geltend gemachte Veränderung seines Gesundheitszustands käme allenfalls als qualifizierter Wiedererwägungsgrund in Betracht, allerdings könne den ärztlichen Unterlagen nicht entnommen werden, seit wann diese neu aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden bestehen würden und diese würden auch nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Griechenland sprechen. So handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine solch schwerkranke Person, bei der eine ernsthafte Gefahr bestehe, dass sie bei einer Rückkehr einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigen Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung ihrer Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Dies umso mehr, da Personen mit Schutzstatus den gleichen Anspruch auf medizinische Versorgung wie die griechischen Bürgerinnen und Bürger hätten und auch keine gesundheitlichen Probleme vorliegen würden, die dort nicht adäquat behandelbar seien. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter verschlechtere, könne eine Überstellung nach Griechenland mit einer adäquaten psychiatrisch-psychologischen Betreuung im Vorfeld und bei Bedarf während der Überstellung Rechnung getragen werden. Selbst bei Suizidalität sei von keiner Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen. Zusammenfassend würden somit keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 7. April 2025 beseitigen könnten. 5.2 Dagegen wird in seiner Beschwerde ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und es sei nach dem negativen Entscheid und der konkret drohenden Rückführung nach Griechenland zu einer erheblichen Verschlechterung seiner psychischen Verfassung gekommen, die zu einem stationären Aufenthalt vom 6. Februar 2026 bis zum 25. Februar 2026 geführt habe. Eine fortgesetzte ambulante Behandlung sowie Medikation sei notwendig.
E-1548/2026 Die dokumentierte «suizidale Krisendynamik» belege eine erhebliche Vulnerabilität und erfülle die Voraussetzungen einer ernsthaften Gefährdungslage, zumal die anstehende Rückführung des Beschwerdeführers als auslösender Faktor identifiziert worden sei. Die Vorinstanz verweise sodann nur auf die grundsätzliche Existenz der medizinischen Versorgung, ohne die tatsächliche Verfügbarkeit einer Behandlung, Medikation, Sprachbarrieren und bürokratische Hürden geprüft zu haben. Indem sie auch die Einholung einer ergänzenden ärztlichen Prognose zur Rückführungsbelastung sowie die Prüfung individueller Garantien unterlassen habe, sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden, womit der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei. Gleiches gelte in Bezug auf die Interessenabwägung von Art. 8 EMRK. Die in der Schweiz bestehende familiäre Struktur – seine Ehefrau und Kinder würden sich ebenfalls in der Schweiz befinden – sei nicht nur ein sozialer Hintergrund für die Überstellung, sondern integraler Bestandteil seiner psychischen Stabilisierung. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ersetze eine Rückübernahmezusage von Griechenland keine individuelle Schutzprüfung. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Bereits mit Urteil E-2643/2025 vom 15. Juli 2025 hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Zulässigkeit des Vollzuges, insbesondere mit den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers sowie dem geltend gemachten Anspruch aus Art. 8 EMRK aufgrund einer angeblich gelebten Beziehung mit seiner ersten Ehefrau sowie den in der Schweiz lebenden erwachsenen Kindern eingehend auseinandergesetzt. Es kann diesbezüglich vorab vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. 7).
E-1548/2026 6.3 In Bezug auf die im Wiedererwägungsverfahren erstmals geltend gemachte, beim Beschwerdeführer bestehende Suizidgefahrnach Erhalt des Urteils und im Falle einer drohenden Überstellung nach Griechenland ergibt sich keine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK. Ohne die psychische Belastung des Beschwerdeführers zu verkennen, ist ein Konventionsstaat gemäss Art. 3 EMRK nicht grundsätzlich dazu verpflichtet aufgrund einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einem Vollzug der Wegoder Ausweisung Abstand zu nehmen, solange der wegweisende Konventionsstaat Massnahmen zur Verhinderung einer Umsetzung der Suiziddrohungen ergreift. Dies entspricht gleichermassen der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Suiziddrohungen für sich allein nicht genügen, um von einem Vollzug der Wegweisung abzusehen, sofern konkrete Massnahmen zur Verhinderung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-2279/2025 vom 14. April 2025 E. 7.3 m.w.H.). Indem sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in ärztlicher Behandlung befindet, könnte zudem einer allfälligen akut auftretenden Suizidalität therapeutisch und medikamentös entgegengewirkt werden. Eine allfällige Reiseunfähigkeit wird sodann unmittelbar vor der Überstellung der betroffenen Person durch die kantonale Vollzugsbehörde abgeklärt und es besteht die Möglichkeit einer Begleitung durch medizinisches Fachpersonal sowie der Abgabe von dringend benötigten Medikamenten. In Überstimmung mit der Vorinstanz sind die gesundheitlichen und psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers im Sinne des Referenzurteils des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 nicht als derart schwer zu qualifizieren, dass bei ihm von einer besonders vulnerablen Person auszugehen wäre und er bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine medizinische Notlage geraten würde. Dies gilt umso mehr, als das Gericht davon ausgeht, dass Griechenland über ein entsprechendes Behandlungsangebot verfügt (vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil des BVGer E-2643/2025 vom 15. Juli 2025 E. 7.2.1. m.w.H). Weitere Abklärungen zur Rückführungsbelastung oder Behandlungskontinuität gebieten sich daher nicht (vgl. Beschwerde S. 5). Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist unbegründet und abzuweisen. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer auch im Wiedererwägungsverfahren nicht gelungen ist, eine massgebliche Veränderung seiner Situation geltend zu machen. Der Vollzug der Wegweisung ist weiterhin zulässig und zumutbar. Im Übrigen haben die griechi-
E-1548/2026 schen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt (vgl. SEM-act. A53/2), so dass sich der Vollzug auch weiterhin als möglich erweist. Schliesslich kann davon ausgegangen werden, dass entgegen der im vorliegenden Verfahren vertretenen Auffassung des Beschwerdeführers die in der Zwischenzeit abgelaufene Aufenthaltsbewilligung erneut verlängert werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9.5). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Aktenlage verneint und folglich das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hat, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandlos und der angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp vom 3. März 2026 fällt ebenso dahin. 8. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtlos waren. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandlos. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2ʹ000.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1548/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2ʹ000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Der superprovisorische Vollzugsstopp vom 3. März 2026 wird aufgehoben. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Saskia Eberhardt
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