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Bundesverwaltungsgericht 08.07.2026 E-1542/2025

July 8, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,168 words·~11 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1542/2025

Urteil v o m 8 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Sibylle Alberti, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2025 / N (…).

E-1542/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde am 5. Februar 2024 und ergänzend am 14. Oktober 2024 zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuch brachte er im Wesentlichen vor, er habe mit seinen Eltern und seiner Schwester zusammen in B._______ gelebt. Als er (…) Jahre alt gewesen sei, habe ihn sein Onkel vergewaltigt. Danach habe er sich mit dem Christentum beschäftigt respektive sei er zum Christentum konvertiert. In der Schweiz habe er sich offiziell taufen lassen. Sodann hätten am 22. September 2022 Beamtinnen der Gasht-e-Ershad (Sittenpolizei) seine Schwester bedrängt. Er habe sich daraufhin mit den Sittenwächtern angelegt, sich aber befreien können, seine Weste sei bei den Sittenwächtern geblieben. In seiner Weste habe sich sein Mobiltelefon mit Aufnahmen von Demonstrationen und Aufständen befunden. Er habe solche Situationen stets aufgenommen und dann an den öffentlich-rechtlichen Sender BBC (British Broadcasting Corporation) oder den privaten Nachrichtensender Iran International weitergeleitet. Er habe sich in der Folge bei einem Freund ausserhalb seiner Heimatstadt aufgehalten. Nach jenem Vorfall sei sein Vater angerufen und vorgeladen worden. Dieser habe jedoch erklärt, dass er nicht, wisse, wo sich sein Sohn befinde. In der Folge sei er ausgereist. Er befürchte im Falle der Rückkehr eine Haftstrafe oder die Hinrichtung. Im Weiteren gab er zu Protokoll, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch betätige, indem er sich unter anderem für die Frauenrechte im Iran eingesetzt habe. Er sei vom Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) dazu interviewt worden. Ausserdem wies er auf seinen schlechten psychischen Gesundheitszustand hin, weswegen er in fachärztlicher Behandlung sei. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel, darunter insbesondere Dokumente zu der in der Schweiz offiziell erfolgten Konversion und Fotos und Videos zu verschiedenen exilpolitischen Aktivitäten, ein. B. Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und

E-1542/2025 ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorfall in Zusammenhang mit seiner Schwester, seine Konversion zum Christentum und auch seine exilpolitischen Tätigkeiten nicht auf ein exponiertes Profil hinweisen würden. Eine Vorverfolgung oder eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung sie zu verneinen. C. Am 2. März 2025 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, dass er seinen Vater über die Konversion zum christlichen Glauben informiert habe. Der Vater habe ihn daraufhin mit dem Tod bedroht. D. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 6. März 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM vom 31. Januar 2025 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt.

In der Beschwerde wurde in materieller Hinsicht hauptsächlich geltend gemacht, aufgrund seines bei der Sittenpolizei verbliebenen Mobiltelefons mit den regimekritischen Aufnahmen, seiner politischen Aktivitäten im Iran und der Schweiz und seiner Konversion zum Christentum sowie auch seinen christlichen Tätigkeiten in der Schweiz hätte er bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen.

Der Beschwerde lagen unter anderem medizinische Berichte und Chatverläufe zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater bei. E. Am 10. März 2025 wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und

E-1542/2025 verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführer eingesetzt. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. G. Das SEM reichte mit Eingabe vom 27. März 2025 eine Vernehmlassung ein. H. Der Beschwerdeführer replizierte – unter Einreichung diverser Beilagen – durch seine Rechtsvertreterin am 5. Mai 2025. Am 25. November 2025 folgte zudem ein ärztlicher Bericht. I. Mit Eingabe vom 25. Februar 2026 wies die Rechtsvertreterin auf die aktuelle Lage im Iran hin, die es zu berücksichtigen gelte. J. Mit Eingabe vom 15. Juni 2026 wurden weitere Ausführungen zur Lage im Iran und auch der Situation der Christen dort gemacht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

E-1542/2025 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. 4.2 Das SEM hatte vor diesem Hintergrund am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). 4.3 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», US-Präsident Donald Trump rief das iranische Volk zum Sturz

E-1542/2025 des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 4.4 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte und am 17. Juni 2026 beidseitig unterzeichnete Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden in der Region führen wird, erscheint fraglich, zumal seither erneut von beiden Seiten Angriffe erfolgten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin völlig offen. Insbesondere sind auch die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachver-

E-1542/2025 haltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird daher Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 5.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 31. Januar 2025 ist daher aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Dabei wird das SEM auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene zu berücksichtigen haben, weshalb sich vorliegend eine weitere Auseinandersetzung mit diesen erübrigt. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Replik wurde eine Honorarnote eingereicht. Der darin aufgeführte zeitliche Aufwand von 1525 Minuten (25.4 Stunden) erweist sich als überhöht. Nicht notwendig sind die in Ansatz gebrachten 120 Minuten für das Verfassen eines an das SEM gerichteten Wiedererwägungsgesuchs am 2. März 2025. Die in Ansatz gebrachten 16 Stunden für das Aktenstudium und das Verfassen der Beschwerde scheinen sodann überhöht. Bei einem Stundenansatz von Fr. 250.– und ausgewiesenen Auslagen von Fr. 154.75 wird in Kürzung des ausgewiesenen zeitlichen Aufwands die vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 4000.– (inklusive Auslagen) festgesetzt.

E-1542/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 31. Januar 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg

Versand:

E-1542/2025 — Bundesverwaltungsgericht 08.07.2026 E-1542/2025 — Swissrulings