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Bundesverwaltungsgericht 14.01.2010 E-154/2010

January 14, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,052 words·~10 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-154/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Januar 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, Geburtsdatum unbekannt, Guinea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-154/2010 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten verwiesen wird, E-154/2010 dass das BFM mit Verfügung vom 6. Januar 2010 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das BFM in der Verfügung ausführte, der Beschwerdeführer vermöge die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen, dass das Bundesamt zur Begründung im Weiteren feststellte, der Beschwerdeführer habe trotz entsprechender Aufforderung innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 abgegeben und zum Fehlen solcher Papiere keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen können, dass er weder die Voraussetzungen von Art. 3 oder Art. 7 AsylG erfülle noch weiterer Abklärungsbedarf zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder zum Wegweisungsvollzug erkennbar sei, dass deshalb gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Wegweisungsvollzug in das Heimatland des Beschwerdeführers durchführbar (zulässig, zumutbar und möglich) erscheine, dass der Beschwerdeführer am 11. Januar 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 6. Januar 2010 einreichte und sinngemäss beantragt, diese sei aufzuheben, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, E-154/2010 ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskomission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.), dass indessen bei der Anwendung des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG vorweg über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheidend ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, wobei das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft Voraussetzung für einen Nichteintretensentscheid nach dieser Bestimmung bildet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8, insbes. E. 5.6.5), dass dementsprechend in einem solchen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft - allerdings nur hinsichtlich der Überprüfung deren offensichtlichen Fehlens - Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O., E. 2.1), E-154/2010 dass jedoch die Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs nach dem Nichteintreten auf ein Asylgesuch materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt, ausser sie könne glaubhaft machen, sie sei dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG), dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (E. 6) und unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (E. 5.3. a.E.), dass das BFM zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätspapieren geltend, und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaubhaft erscheint, im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der E-154/2010 betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4. S. 210) und dabei der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, dass in Anbetracht der gesamten Umstände die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist und auf die Beiordnung einer Vertrauensperson verzichtet hat und in der Rechtsmitteleingabe dies auch nicht gerügt wird, dass aufgrund dieser Situation die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststeht, dass weiter - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richtlinien (E. 5.6) - zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der Akten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), oder ob bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Anhörungsprotokolle in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich nicht besteht und ohne besonderen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. a.a.O., E. 5.6.6.), dass auf die überzeugende vorinstanzliche Argumentation in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der fehlenden Anforderungen an die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers abgestellt werden kann, dass die vorliegende Aktenlage und die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe mangels Stichhaltigkeit keine andere Beurteilung zulassen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgungs- und Fluchtgründe offensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig erscheinen, E-154/2010 dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie sich im Folgenden zeigt, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen notwendig sind, dass das BFM mithin zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von E-154/2010 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM zu Recht zum Schluss kommt, im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland würde weder aufgrund der allgemeinen dortigen Lage noch aufgrund individueller Gründe eine konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen drohen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass die blossen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, wonach er in seinem Heimatland einer sehr schwierigen sozialen und ökonomischen Situation ausgesetzt gewesen sei, er nach dem Tod seines Vaters und nachdem ihn seine Mutter verlassen habe, vor einer ungewissen Zukunft gestanden habe und es für ihn äusserst schwierig sei, in sein Heimatland zurückzukehren, da er sich in einer gleichen Situation wiederfinden würde, und er sich zudem seitens der Eltern seines Vaters bezüglich dessen Vermögens Erpressungen ausgesetzt sehen müsse, in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht durchzudringen vermögen, dass die Erwägungen des Bundesamtes somit auch bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zutreffend sind, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-154/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 9

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