Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 24.03.2011 E-1535/2011

March 24, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,636 words·~13 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. März 2011

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1535/2011 Urteil vom 24. März 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, Syrien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. März 2011 / N (…).

E-1535/2011 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, eigenen Angaben zufolge am 20. Dezember 2010 sein Heimatland verliess und über die Türkei und ein ihm unbekanntes Land am 1. Februar 2011 in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,

E-1535/2011 dass er in der Kurzbefragung vom 8. Februar 2011 und der Anhörung vom 25. Februar 2011 zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er habe am 23. März 2010 in B._______, Syrien, an einer Demonstration teilgenommen, die sich gegen das gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte bei einer früheren Demonstration in einer anderen syrischen Stadt gerichtet habe, bei der 3 bis 4 Männer getötet worden seien, dass er im September 2010 verhaftet, während der Haft hart geschlagen und deshalb in ein Militärspital verlegt worden sei, von wo er am 16. Oktober 2010 geflohen sei, dass er am Tag darauf mit Hilfe eines Schleppers in die Türkei gelangt und zehn Tage später wieder nach Syrien zurückgekehrt sei, dass er am 20. Dezember 2010 Syrien endgültig verlassen habe und über die Türkei in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2011 – am gleichen Tag eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innert der ihm gesetzten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass seine Reise in die Schweiz nicht glaubhaft sei, da seine diesbezüglichen Aussagen unsubstanziiert und teilweise widersprüchlich seien, dass er zudem widersprüchliche und nicht dem Verhalten einer gesuchten Person entsprechende Aussagen bezüglich der Verfolgung in Syrien mache, weshalb diese nicht glaubhaft sei, dass auch die Kopien mehrerer Fotos, die der Beschwerdeführer zu den Akten gab, und die unter anderem Gesichtsverletzungen des Beschwerdeführers zeigten, seine Vorbringen nicht beweisen könnten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft damit nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft

E-1535/2011 oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, und sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass der Beschwerdeführer am 8. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und dieses anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dieses zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen, dass er in prozessualer Hinsicht unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, es sei ihm nicht möglich gewesen, Identitätspapiere zu beschaffen, da sein Schlepper seinen Reisepass behalten habe und er sich vor seiner Zuteilung in einen Kanton keine Dokumente aus Syrien habe schicken lassen wollen, aus Angst, diese könnten verloren gehen, dass der Reiseweg, wie er ihn in der Anhörung beschrieben habe, den Tatsachen entspreche und er Analphabet sei, weshalb er nicht habe lesen können, wie die Fluggesellschaft geheissen habe und an welchem Flughafen er gelandet sei, dass er bezüglich der in Syrien erlittenen Nachteile keine weiteren Beweise erbringen könne, da man in Syrien keinen Polizeirapport erhalte, dass er mit Eingabe vom 11. März 2011 eine Farbfotokopie seiner angeblichen Identitätskarte (auf Arabisch, ohne Übersetzung) nachreichte und vorbrachte, diese habe ihm ein Cousin in Syrien per Mail geschickt, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),

E-1535/2011 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG getroffen hat, die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, sondern auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5 mit Hinweisen), dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48

E-1535/2011 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass der Beschwerdeführer innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu BVGE 2007/7) abgegeben hat, dass er in der Beschwerde vorbringt, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Papiere so rasch benötigt würden, er habe Angst gehabt, sie könnten bei seiner Zuweisung an einen Kanton verloren gehen und zudem sei es in Syrien verboten, Ausweise per Post zu verschicken, dass er im Laufe des Beschwerdeverfahrens mit Schreiben vom 11. März 2011 eine Kopie seiner angeblichen Identitätskarte (auf Arabisch, ohne Übersetzung) zu den Akten gab, dass er sowohl bei der Einreichung des Asylgesuchs, als auch bei der Kurzbefragung und anlässlich der Anhörung aufgefordert wurde, Reiseoder Identitätspapiere abzugeben, weshalb sein Vorbringen, er habe nicht gewusst, dass die Papiere so schnell benötigt würden, unglaubhaft ist, zumal jedem Asylsuchenden bewusst sein muss, dass das Land, in welchem er um Schutz nachsuchen will, seine Identität kennen will, dass in antizipierter Beweiswürdigung auf die Übersetzung der Kopie der Identitätskarte verzichtet werden kann, da selbst unter Annahme ihrer Echtheit ihre (verspätete) Einreichung nichts daran zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, weil er innert der vorgegebenen 48 Stunden – und während des ganzen erstinstanzlichen Verfahrens – nichts unternommen hat, um die Identitätskarte zu beschaffen, dass er zudem keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen kann, wieso er nicht in der Lage gewesen sein sollte, seinen Reisepass, mit

E-1535/2011 dem er angeblich in die Schweiz eingereist ist, innert 48 Stunden den Behörden abzugeben, dass er diesbezüglich geltend macht, er habe den Pass seinem Schlepper abgegeben müssen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BFM widersprüchliche Angaben dazu machte, ob er dem Schlepper den Pass bereits in Syrien abgeben musste oder erst in der Türkei, dass er zudem in der Anhörung vor dem BFM auf ausdrückliche Nachfrage, ob er den Pass seit der Übergabe an den Schlepper in Syrien nicht mehr in den Händen gehabt habe, ausweichend aussagte, er wisse nicht, was mit dem Pass sei, dass er demgegenüber in der Beschwerde vorbringt, der Schlepper habe ihm den Pass beim Zoll nochmals kurz gegeben, was er aber bei der Anhörung auf die Frage, wie er durch den Zoll gegangen sei, nicht sagte, dass er in der Anhörung weder angeben konnte, mit welcher Fluggesellschaft er geflogen, noch auf welchem Flughafen und in welchem Land er zwischengelandet oder auf welchem Flughafen er in der Schweiz angekommen sei, dass die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Behauptung, er sei Analphabet, nicht glaubhaft ist, zumal er während sechs Jahren zur Schule gegangen sei und die beiden Anhörungsprotokolle unterschrieben hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Reise in die Schweiz damit als unsubstantiiert und teilweise widersprüchlich zu bezeichnen sind, dass seine auf Beschwerdeebene vorgebrachten Rechtfertigungen nachgeschoben erscheinen und durch nichts belegt sind, weshalb sie als unglaubhaft einzustufen sind, dass damit keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG dafür vorliegen, wieso der Beschwerdeführer innert 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere vorlegte, und mit dem BFM davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer den tatsächlichen Ausreisezeitpunkt aus Syrien und seinen Reiseweg in die

E-1535/2011 Schweiz zu verschleiern versuchte, und keine Papiere abgab, um eine allfällige Rückschaffung in seinen Heimatstaat zu erschweren, dass damit zu prüfen bleibt, ob aufgrund der Akten die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden kann oder ob sich die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgung, der er in Syrien angeblich ausgesetzt war, insgesamt als unglaubhaft zu bezeichnen sind, dass insbesondere seine Vorbringen bezüglich der Schläge während seiner Gefangenschaft und der Flucht aus dem Militärspital unsubstantiiert und vage bleiben, dass er zudem angibt, bewusst an einem Freitag geflohen zu sein, da dann weniger Leute im Spital gewesen seien, es sich beim angeblichen Fluchttag (16. Oktober 2010) aber um einen Samstag handelt, dass an dieser Beurteilung, wie das BFM zu Recht ausführt, auch die eingereichten Fotokopien, von welchen die einen den Beschwerdeführer mit Verletzungen im Gesicht und die anderen eine Demonstration zeigen, nichts zu ändern vermögen, da sie nichts zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers beitragen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Flucht aus Syrien unplausibel sind und teilweise jeglicher Logik entbehren, dass insbesondere die Begründung, der Beschwerdeführer sei nach seiner ersten Flucht aus Syrien in die Türkei wieder zurück nach Syrien gegangen, weil er von der Türkei nicht mit einem Lastkraftwagen nach Europa gehen wollte, sondern mit dem Flugzeug, nicht nachvollziehbar und nicht mit der Furcht eines Verfolgten vereinbar ist, dass er zudem in seiner Anhörung auch auf Nachfrage hin aussagte, in den 10 Tagen in der Türkei sei nichts passiert, und sich erst auf eine konkrete Frage hin erinnerte, dass er wie in der Kurzbefragung angegeben während des Aufenthaltes in der Türkei verhaftet worden sei,

E-1535/2011 dass er zudem in der Kurzbefragung verschwieg, dass er seit dem Jahr 2007 mehrheitlich im Libanon wohnte, dass er schliesslich zu seinem Aufenthalt nach der Demonstration vom 23. März 2010 und vor seiner Verhaftung im September 2010 und insbesondere nach seiner Rückkehr nach Syrien am 27. Oktober 2010 bis zu seiner angeblichen endgültigen Ausreise am 20. Dezember 2010 nur sehr vage Aussagen machte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb insgesamt als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu bezeichnen sind und das BFM seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht als nicht gegeben ansah und zusätzliche Abklärungen diesbezüglich für nicht notwendig erachtete, dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

E-1535/2011 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall unter dem Aspekt dieser Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK glaubhaft darzutun, weshalb das in Art. 5 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die darauf schliessen liessen, dem Beschwerdeführer drohe im Heimat- oder Herkunftsstaat menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass sich der Beschwerdeführer in Syrien auf ein tragfähiges Beziehungsnetz stützen und seinen Lebensunterhalt sichern kann, dass es somit keinen Grund für die Annahme gibt, er würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer existenziellen Not und somit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12),

E-1535/2011 dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdefüherer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren sich als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

E-1535/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand:

E-1535/2011 — Bundesverwaltungsgericht 24.03.2011 E-1535/2011 — Swissrulings