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Bundesverwaltungsgericht 17.03.2016 E-1534/2016

March 17, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,726 words·~14 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Februar 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1534/2016

Urteil v o m 1 7 . März 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.

Parteien

A._______, geboren (…), seine Ehefrau B._______, geboren (…), und ihre Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), F._______, geboren (…), G._______, geboren (…), alle Afghanistan, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Februar 2016 / N (…).

E-1534/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 24. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich deren Fingerabdrücke mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 16. November 2015 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte und tags darauf dort daktyloskopisch erfasst worden war. B. Am 30. November 2015 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau (nachfolgend: die Beschwerdeführerin 1) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten zur Person befragt (BzP). Dabei gaben sie an, sie hätten Afghanistan im September 2015 verlassen. Sie seien auf dem Landweg durch verschiedene Länder gereist und schliesslich mit dem Zug am 22. November 2015 in die Schweiz gelangt. Gleichzeitig wurde ihnen das rechtliche Gehör zur allfälligen staatsvertraglichen Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid mit Wegweisung nach Österreich gewährt. Dabei machten sie geltend, Österreich habe sich nicht um sie gekümmert. Die Camps seien sehr schmutzig und unorganisiert gewesen. Es sei dort namentlich für ihre Tochter D._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin 2), die (…), schwierig gewesen. C. Am 5. Januar 2016 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art.18 Abs.1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 13. Januar 2016 lehnten die österreichischen Behörden die Übernahme der Beschwerdeführenden mit dem Hinweis auf eine noch ausstehende Antwort der kroatischen Behörden auf deren Informationsersuchen ab. D. Das SEM gelangte mit Schreiben vom 20. Januar 2016 erneut an die öster-

E-1534/2016 reichischen Behörden und bat um Information über den Ausgang des Verfahrens mit Kroatien. Es teilte gleichzeitig mit, für den Fall, dass die kroatischen Behörden das zwischenzeitlich gestellte Übernahmegesuch ablehnen sollten, erachte es Österreich als zuständigen Mitgliedstaat und sei dieses Schreiben als Remonstrationsschreiben zu betrachten. E. Nachdem sich die österreichischen Behörden zuerst mit Antwortschreiben vom 25. Februar 2016 als nicht zuständig zur Übernahme erklärten, stimmten sie der Übernahme der Beschwerdeführenden schliesslich am 29. Februar 2016 gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu. F. Mit Verfügung vom 29. Februar 2016 – eröffnet am 3. März 2016 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz nach Österreich weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten G. Mit Beschwerde vom 10. März 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an das SEM, sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erachten. In formeller Hinsicht ersuchten sie darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihnen unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde waren zwei (unvollständig kopierte) ärztliche Schreiben vom 23. Dezember 2015 beziehungsweise vom 3. Februar 2016 und eine Fürsorgebestätigung vom 9. März 2016 beigelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und

E-1534/2016 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. Beim Aufnahmeverfahren (take charge) sind die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 8–16 Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen

E-1534/2016 (Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Kann kein Mitgliedstaat gemäss den aufgeführten Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin- III-VO). Beim Wiederaufnahmeverfahren (take back) findet keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt, sondern es ist primär zu prüfen, ob die bisherige Zuständigkeit des Mitgliedstaates erloschen ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K5 f. zu Art. 18 S. 170). Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe von Art. 23 bis 25 und 29 wieder aufzunehmen. 5.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 6. 6.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege bei Österreich, nachdem dieses das Übernahmeersuchen gutgeheissen habe. Es lägen keine begründeten Hinweise vor, wonach Österreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Ferner lägen weder Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 noch Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch zu prüfen. Soweit vorgebracht werde, die Beschwerdeführerin 2 weise (…) auf, hätten sich die Beschwerdeführenden bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Institution in Österreich zu wenden. 6.2 Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Rechtsschrift dagegen, die Beschwerdeführerin 2 habe schwerwiegende medizinische Probleme, weil sie im Alter von zwei Jahren eine (…) erlitten habe. In Österreich hätten sich die Behörden nicht um sie gekümmert. Die Camps seien schmutzig und unorganisiert gewesen. In der Nacht sei stets Licht angemacht gewesen, weshalb die Tochter keine Ruhe gefunden habe. Die (…) hätten sich dadurch vermehrt. Wegen der Einnahme der starken Medikamente sei es wichtig, dass sie regelmässig und vitaminreich essen könne. Weil es der

E-1534/2016 Tochter wirklich schlecht gegangen sei, hätten sie Österreich verlassen. In der Schweiz sei die Tochter einer eingehenden medizinischen Untersuchung zugeführt worden, der Befund der MRI-Untersuchung sei noch ausstehend. Die Ärzte hätten festgestellt, dass die Tochter ausgeprägte (…) aufzeige. Es sei bei einer Rückkehr nach Österreich eine massive Verschlechterung der gesundheitlichen Situation zu befürchten. 7. 7.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführenden unmittelbar vor ihrer Einreise in die Schweiz in Österreich aufhielten (vgl. Akten SEM 6/15 S. 5) und der Beschwerdeführer gemäss der Eurodac-Treffermeldung vom 26. November 2015 (vgl. A2/4) dort am 16. November 2015 einen Asylantrag stellte. Das SEM ersuchte daher die österreichischen Behörden am 5. Januar 2016 – und somit innert der zweimonatigen Frist von Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO – um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Nachdem die österreichischen Behörden dieses Ersuchen am 13. Januar 2016 zuerst ablehnten, stimmten sie dem erneuten Übernahmeersuchen des SEM vom 20. Januar 2016 schliesslich am 29. Februar 2016 ausdrücklich zu. Diese grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens wird weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift bestritten. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, vermag der Wunsch der Beschwerdeführenden auf Verbleib in der Schweiz nichts daran zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/50 E. 8.3). 7.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, Österreich komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere auch dem Non-Refoulement-Prinzip, nicht nach. Zwar sind gegenwärtig aus Kapazitätsgründen gewisse Schwierigkeiten der österreichischen Behörden im Umgang mit Asylsuchenden zu erkennen, es gibt indes keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder

E-1534/2016 entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Es ist vielmehr davon auszugehen, Österreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.3 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Sie haben zudem auch keine konkreten Hinweise für die Annahme aufgezeigt, Österreich würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. 7.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.5 7.5.1. Die Beschwerdeführenden befürchten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 bei einer Rückkehr nach Österreich massiv verschlechtern würde. Dem Arztbericht vom 3. Februar 2016 (soweit eingereicht) ist zu entnehmen, dass die Veränderung der verabreichten Medikamentendosis (erhöhte Abgabe von […] und Reduktion von […]) zu einer Verminderung der (…) (vgl. Arztbericht vom 23. Dezember 2015) auf (…) geführt habe. Zwecks Evaluation etwaiger Therapienotwendigkeiten sei sodann eine MRI-Untersuchung auf den 3. März 2016 angesetzt worden. 7.5.2. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt gemäss konstanter Rechtsprechung nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann.

E-1534/2016 Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend aufgrund der geschilderten Beschwerden nicht gegeben. Die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung von Arztberichten in der Schweiz ist nicht angezeigt, zumal Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und davon ausgegangen werden darf, dass die Beschwerdeführerin 2 dort adäquate Behandlung und Betreuung finden wird. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich der Beschwerdeführerin 2 eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, und es obliegt den Beschwerdeführenden, sich diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 7.5.3. Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung zu entnehmen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. 7.5.4. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. An dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.6 Somit bleibt Österreich der für die Durchführung des vorliegenden Asylund Wegweisungsverfahrens zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III- VO.

E-1534/2016 8. 8.1 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 8.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645). 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht stattzugeben ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1534/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger

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