Abtei lung V E-1531/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . März 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, Kosovo, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1531/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, ethnische Serben mit letztem Wohnsitz in (...), den Kosovo eigenen Angaben zufolge am 31. Oktober 2008 verliessen und am 3. November 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 6. November 2008 sowie der direkten Anhörungen vom 3. Februar 2009 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, wegen ständigen Bedrohungen und Beschimpfungen durch Angehörige der albanischen Ethnie, der eingeschränkten Bewegungsfreiheit und der schlechten medizinischen Versorgung und da sich die Sicherheitslage nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos noch verschlechtert habe, hätten sie sich zur Ausreise aus dem Kosovo entschlossen, dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Februar 2009 feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die internationalen Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS), in dem auch Angehörige der serbischen Minderheit dienten, garantierten die Sicherheit und den Schutz der im Kosovo ansässigen Minderheiten, dass auch die Strafgerichtsbarkeit und der Strafvollzug grösstenteils funktionierten, dass die Sicherheitskräfte regelmässig intervenierten und Übergriffe und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten geahndet würden, weshalb die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Übergriffe aufgrund eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat vorliegend asylrechtlich nicht relevant seien, E-1531/2009 dass zudem für Serben im Staatsgebiet von Serbien ausserhalb des Kosovo eine valable innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zur Einschätzung gelangt, eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden als serbische Familie könne aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit nicht ausgeschlossen werden und für sie sei im Norden Kosovos eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative mangels konkreter Anknüpfungspunkte aktuell nicht zumutbar, dass jedoch für Serben aus dem Kosovo grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien bestehe, dass der Kosovo gemäss der serbischen Verfassung aus dem Jahre 2006 integraler Bestandteil Serbiens sei, weshalb Kosovo-Serben auch nach der Unabhängigkeit Kosovos vom serbischen Staat als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhalten würden und nach Serbien einreisen könnten, dass - in vorliegender Konstellation - die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Serbien nicht leichtfertig zu bejahen sei, dass vorliegend von wesentlicher Bedeutung sei, dass beide Beschwerdeführende über eine gute Ausbildung verfügen würden, der Beschwerdeführer einen Hochschulabschluss im Bereich Business und Finanzen vorweisen könne, ein eigenes (...) geführt und sich als (...) betätigt habe und die Beschwerdeführerin nach zwölfjährigem Schulbesuch drei Jahre als Buchhalterin (...) gearbeitet habe, dass es damit zumindest einem der beiden Eheleute gelingen dürfte, innert nützlicher Frist eine Erwerbstätigkeit zu finden und weiter zu berücksichtigen sei, dass sie mit fünf Geschwistern und den Eltern des Beschwerdeführers und einer Schwester und zwei Onkel der Beschwerdeführerin über ein breites, tragfähiges Beziehungsnetz in Serbien verfügen würden, E-1531/2009 dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme kein Wegweisungshindernis nach Serbien darstellen würden, die dortige medizinische Grundversorgung für die gesamte Bevölkerung gewährleistet sei und sowohl für physische als auch für psychische Probleme praktisch flächendeckend in verschiedenen Kliniken alle gängigen Behandlungen angeboten würden, dass sie in Abwägung aller massgeblichen Faktoren in Serbien eine Aufenthaltsalternative zumutbarerweise in Anspruch nehmen könnten, dass der Vollzug der Wegweisung auch durchführbar sei, dass bezüglich der weiteren Ausführungen des BFM auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. März 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug aus der Schweiz unzumutbar sei und das BFM anzuweisen sei, ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass sie der Rechtsmitteleingabe eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit, ein Referenzschreiben der Serbisch-Orthodoxen Kirchgemeinde (...), eine Bestätigung über die ambulante psychiatrische Behandlung und einen UNHCR-Bericht beilegten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 16. März 2009 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss einzubezahlen, dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss innert Frist vollumfänglich leisteten, E-1531/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich vorliegend die Rechtsmitteleingabe ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet, dass die Dispositivziffern 1 (Flüchtlingeigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung) der angefochtenen Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, dass demnach als Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zu prüfen ist, ob rechtlich relevante Hindernisse einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen und deshalb anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass vorab festzustellen gilt, dass die Rüge der Beschwerdeführenden, es habe anlässlich der Anhörungen Übersetzungsprobleme gegeben, nicht gehört werden kann, da eine Durchsicht der Akten keine Anhaltspunkte einer mangelhaften Verständigung ergeben hat und zudem E-1531/2009 die Beschwerdeführenden bestätigt haben, die übersetzende Person "gut" (A1/8 S. 6 und A2/8 S. 5) beziehungsweise "Ausgezeichnet" (A11/10 S. 2) und "Gut, super, sehr gut" (A12/15 S. 13) verstanden zu haben, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, über die in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG; Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, wonach für die Beschwerdeführenden in Serbien grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative be- E-1531/2009 stehe und Serben aus dem Kosovo auch nach der Unabhängigkeit von serbischer Seite als serbische Staatsangehörige betrachtet werden, dass sich der Beschwerdeführer ausdrücklich selbst als serbischen Staatsangehörigen bezeichnet (A12/15 S. 4), dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführenden keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochten, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in Serbien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer dortigen Niederlassung schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo grundsätzlich zumutbar ist, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, eine Aufenthaltsalternative in Serbien sei für sie nicht zumutbar, da ihr verwandtschaftliches Netz in Serbien nicht tragfähig sei, ihre Wohnsituation dort nicht gesichert wäre und die Bedingungen zum Aufbau einer Existenz sehr ungünstig seien, nicht geeignet sind, an der Beurteilung des BFM etwas zu ändern, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass beide Beschwerdeführende über eine gute Ausbildung und Berufserfahrung verfügen, dass dabei nicht von entscheidrelevanter Bedeutung ist, wonach gemäss den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe die Beschwerdeführenden bei keiner ihrer verwandtschaftlichen Familien faktisch E-1531/2009 Wohnraum beanspruchen könnten, sondern, wie das BFM feststellte, aufgrund des breiten Beziehungsnetzes engster Familienangehöriger in Serbien diese vor Ort gegebenenfalls mit Rat und Tat eine gewisse Hilfe bieten könnten, dass unter den gegebenen Umständen und auch in Berücksichtigung des Alters der Beschwerdeführenden von ihnen entsprechende Anstrengungen erwartet werden können, in Serbien eine neue Existenz aufzubauen, dass sodann mit dem BFM festzuhalten ist, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden kein Wegweisungshindernis darstellen und an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass insgesamt ein Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden zumutbar erscheint und daran auch das Referenzschreiben der Serbisch-Orthodoxen Kirchgemeinde (...) nichts zu ändern vermag, zumal sich dieses Schreiben auf die Situation der Minderheiten im Kosovo bezieht, dass der Vollzug der Wegweisung demnach auch unter individuellen Gesichtspunkten nicht als unzumutbar zu beurteilen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Serbien schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die Verfahrenskosten mit dem geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. E-1531/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 9