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Bundesverwaltungsgericht 10.07.2007 E-1525/2007

July 10, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,394 words·~12 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wiedererwägungsentscheid

Full text

Abtei lung V E-1525/2007 kom/stk/ruo {T 0/2} Urteil vom 10. Juli 2007 Mitwirkung: Richter König, Richterin Teuscher, Richter Badoud Gerichtsschreiberin Maeder-Steiner A._______, Moldawien, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 6. Februar 2007 i.S. Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch (Vollzug der Wegweisung) / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 27. Oktober 2005 und gelangte am 31. Oktober 2005 in die Schweiz. Gleichentags ersuchte sie im Empfangszentrum B._______ um Asyl. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Probleme mit ihrem Ehemann geltend. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des BFM vom 24. November 2005 abgelehnt. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 2. November 2006 abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2006 stellte die Beschwerdeführerin beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch und ersuchte um Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Verzicht auf Vollzugsmassnahmen bis zum Entscheid über das Gesuch. Zur Begründung ihres Wiedererwägungsgesuchs brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, einerseits habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert und andererseits habe sich die Situation in ihrem Heimatland verändert. Der Eingabe waren ein Arztbericht von Dr. med. C._______ vom 5. Dezember 2006 sowie ein Zeitungsartikel des Tages-Anzeiger vom 19. September 2006 beigelegt. C. Das BFM trat mit Verfügung vom 6. Februar 2007 auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 2006 nicht ein und hielt fest, die Verfügung des BFM vom 24. November 2005 sei rechtskräftig und vollstreckbar, wobei einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Beschwerde vom 27. Februar 2007 ans Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2007. Ausserdem beantragte sie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Weiteren ersuchte sie sinngemäss um Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde; im Sinne einer vorläufigen Massnahme sei von Vollzugshandlungen abzusehen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde waren ein ärztlicher Bericht von Dr. med. C._______ vom 21. Februar 2007, ein Schreiben eines weiteren Arztes vom 26. Februar 2007 sowie ein Internetartikel (Wikipedia) bezüglich der Region Transnistrien beigelegt. E. Mit Verfügung vom 28. Februar 2007 setzte das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG den Wegweisungsvollzug einstweilen aus. F. Mit Eingabe vom 28. Februar 2007 reichte die Beschwerdeführerin erneut einen Arztbericht ins Recht. Dabei handelte es sich um den Bericht von Dr. med.

3 C._______ vom 21. Februar 2007, den die Beschwerdeführerin bereits ihrer Beschwerde beigelegt hatte. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2007 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gut, verwies für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 17. April 2007 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 9. Mai 2007 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht von Dr. med. D._______ vom Psychiatriezentrum E._______ vom 7. Mai 2007 zu den Akten, gemäss welchem die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schlechten psychischen Verfassung im Psychiatriezentrum E._______ stationär habe hospitalisiert werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Aus diesen Bestimmungen geht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen das Nichteintreten beziehungsweise die Ablehnung von Wiedererwägungsgesuchen zwar nicht explizit hervor; sie ergibt sich aber aus dem Umstand, dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können (vgl. BGE 113 Ia f; VPB 1985 Nr. 24; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 220; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 174 f.). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

4 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Ferner können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils des Bundesverwaltungsgerichts, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Auf ein Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f.; 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44). Ausserdem fällt eine Wiedererwägung dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). Hingegen ist auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen. Ob sie auch tatsächlich gegeben und auch geeignet sind, im konkreten Fall zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, ist Gegenstand der materiellen Prüfung der Eingabe. 3.2 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist lediglich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz ist somit darauf beschränkt, im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 S. 240 f.). Demnach ist auf den Antrag der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen wie folgt: Ihr psychischer Gesundheitszustand habe sich verschlechtert; sie leide an einer Depression sowie unter einer Anpassungsstörung mit Angst und depressi-

5 ver Reaktion. Ausserdem hätten sich die politischen Schwierigkeiten in Transnistrien verstärkt. Der eingereichte Zeitungsartikel äussere sich zu den Problemen zwischen Moldawien und dessen Provinz Transnistrien, die sich abspalten wolle. Es sei mit Unruhen zu rechnen und die politische Lage habe Einfluss auf alle Lebensbereiche. Aufgrund ihres schlechten psychischen Zustands wäre es ihr nicht möglich, an einem anderen Ort in Moldawien ein neues Leben aufzubauen. Auch spreche sie die moldawische Sprache nicht und besitze lediglich einen sowjetischen Pass, der nur eine Bestätigung ihrer moldawischen Staatsangehörigkeit enthalte, weshalb eine Rückkehr nach Moldawien auch nicht möglich sei. 4.2 Das BFM tritt mit folgender Begründung auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein: Vorbringen könnten dann nicht zu einer Wiedererwägung führen, wenn sie bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. Neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel würden demnach nur dann einen Wiedererwägungsgrund bilden, wenn die gesuchstellende Person sie auch bei zumutbarer Sorgfalt im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nicht kennen oder beibringen konnte oder sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht hat. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hätten nach Auffassung der Vorinstanz spätestens im ordentlichen Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden müssen. Ein plausibler Grund, weshalb dies der Beschwerdeführerin trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sein sollte, sei der Eingabe nicht zu entnehmen. Ganz abgesehen davon könne aufgrund des fraglichen Referendums, von welchem im eingereichten Zeitungsartikel die Rede sei, keine die Person der Beschwerdeführerin betreffende Gefährdungssituation abgeleitet werden. Zum Hinweis der Beschwerdeführerin, sie sei der moldawischen Sprache nicht mächtig und deshalb sei eine Wohnsitznahme ausserhalb ihrer Herkunftsregion schwierig, sei zu bemerken, dass die russische Sprache in Moldawien Handelssprache sei und in vielen Regionen gesprochen werde. 4.3 Auf Beschwerdeebene hält die Beschwerdeführerin demgegenüber im Wesentlichen fest, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich seit dem Beginn der Behandlung im Mai 2006 stetig verschlechtert. Auch habe sie lange Zeit über die Misshandlungen durch ihren Ex-Ehemann geschwiegen, da es für sie sehr schwierig sei, darüber zu sprechen und es ihr Mühe bereite, sich jemandem anzuvertrauen. Ihr psychischer Zustand habe sich derart verschlechtert, dass es zu einem Suizidversuch gekommen sei. Eine Rückkehr nach Moldawien sei somit aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht zumutbar. Auch könne sich die Tatsache, dass sie die moldawische Sprache nicht beherrsche insbesondere auf die Wohnungs- aber auch die Stellensuche negativ auswirken. 5. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber zu befinden, ob die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. 5.1 Dem Arztbericht vom 5. Dezember 2006, den die Beschwerdeführerin ihrem Wiedererwägungsgesuch beigelegt hat, ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 16. Mai 2006 - also bereits während des hängigen Beschwerdeverfahrens, welches mit Urteil der ARK vom 2. November 2006 abgeschlossen worden ist - in ärztlicher Behandlung befindet. In Übereinstimmung mit der Vorins-

6 tanz ist festzuhalten, dass Vorbringen dann nicht zu einer Wiedererwägung führen, wenn sie bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). Die Erkrankung als solche vermag damit keinen wiedererwägungsrechtlich relevanten Umstand darzustellen. Entgegen der in der Beschwerde (vgl. dort, S. 2 f.) geäusserten Auffassung würde auch die Beachtung der unter EMARK 1995 Nr. 9 erstmals publizierten Rechtsprechung der ARK zu keinem anderen Ergebnis führen, gemäss welcher im Revisionsverfahren an sich verspätet geltend gemachte Vorbringen trotzdem (teilweise) zu berücksichtigen sind, wenn aufgrund dieser Sachverhaltselemente ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis offensichtlich wird: Die medizinischen Vorbringen wären vorliegend nicht geeignet, zur Annahme einer Verfolgung oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung der Beschwerdeführerin zu führen; vielmehr wären diese Elemente des Sachvortrags praxisgemäss grundsätzlich unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit ausserhalb des direkten Einflussbereichs völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz zu prüfen (vgl. Zum Ganzen etwa EMARK 2005 Nr. 23 S. 211 f. mit weiteren Hinweisen; Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1190 II 668). 5.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in ihrem Wiedererwägungsgesuch indessen einerseits deutlich gemacht, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens verschlechtert und sich der behandelnde Arzt andererseits erst im Dezember 2006 dazu veranlasst gesehen habe, einen Arztbericht auszustellen. Eine Verschlechterung der psychischen Situation wird auch im mit dem Gesuch eingereichten Arztbericht thematisiert, indem ausgeführt wird, die depressive Verstimmung habe sich zu Beginn eines Praktikums der Beschwerdeführerin (gemäss Angaben im Automatisierten Personendossiersystem, AUPER: ab September 2006) stabilisiert, während die Beschwerdeführerin gegen Ende dieses Praktikums (gemäss AUPER: im Februar 2007) zunehmend erschöpft und ausgelaugt gewirkt habe (Arztbericht, S. 2). Auf Beschwerdeebene ergeben sich weitere Hinweise auf eine "deutliche Verschlechterung [der] psychischen Verfassung": Im Bericht von Dr. med. C._______ vom 21. Februar 2007 wurden erstmals die Suizidalität der Beschwerdeführerin sowie ein offenbar im Februar 2007 erfolgter Suizidversuch thematisiert; und gemäss Bericht von Dr. med. D._______ vom 7. Mai 2007 musste die Beschwerdeführerin am 24. April 2007 "wegen eines depressiven Zustandsbildes mit latenter Suizidalität und psychotischen Symptomen" in der Psychiatriezentrum E._______ eingewiesen werden. 5.3 Unter diesen Umständen ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Wiedererwägungsgesuch das Vorliegen einer nachträglich massgeblich veränderten Sachlage genügend substanziiert geltend gemacht hat. Das BFM wäre deshalb gehalten gewesen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und dieses einer materiellen Prüfung zu unterziehen. Ob dies auch hinsichtlich des Vorbringens der massgeblichen Verän-

7 derung der Situation im Heimatland der Fall gewesen wäre, kann an dieser Stelle offen bleiben. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und damit Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit hinsichtlich des Begehrens um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 6. Februar 2007 ist aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). 8. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei vom Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene, notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin ist trotz ihres Obsiegens praxisgemäss keine Parteientschädigung auszurichten, zumal nicht davon auszugehen ist, dass ihr verhältnismässig hohe Parteikosten entstanden sind. (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfügung des BFM vom 6. Februar 2007 wird aufgehoben. Die Sache wird zur materiellen Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs an das BFM zurückgewiesen. 3. In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N._______) zur Weiterleitung an F._______ gemäss Dossierbestellung - das Migrationsamt des Kantons G._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand am:

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