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Bundesverwaltungsgericht 24.04.2014 E-1524/2014

April 24, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,019 words·~15 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1524/2014

Urteil v o m 2 4 . April 2014 Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien

A._______, geboren (…), Iran, vertreten durch Dr. Reza Shahrdar, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014 / N (…).

E-1524/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger aus (…), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) und gelangte am 19. April 2010 in die Schweiz. Er suchte gleichentags um Asyl nach, wurde am 4. Mai 2010 befragt und am 20. Mai 2010 angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er an, im Zusammenhang mit (…) an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Am (…) sei er festgenommen worden. Man habe ihn fünf Tag festgehalten, befragt und misshandelt, wovon Narben zeugen würden. Er sei (…) worden. Es seien damals etwa (…) Leute inhaftiert worden. Aufgrund der schlechten Behandlung hätten sie sich beschwert, worauf Tränengas eingesetzt worden sei. Er habe garantieren müssen, nie mehr an Demonstrationen teilzunehmen, andernfalls er mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren zu rechnen habe. Am (…) sei er freigelassen worden. Etwas später sei er bei der Polizei die ihm abgenommenen Sachen abholen gegangen. In der Folge habe er von einer unterdrückten Nummer aus einen Anruf erhalten, er müsse sich bei der Polizei melden. Aus Angst sei er nicht hingegangen und habe das Land verlassen. Ansonsten habe er mit den Behörden keine Probleme gehabt. B. Am 11. Juli 2013 teilte B._______ dem BFM mit, sie habe die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers übernommen, und äusserte die Erwartung, dass das Verfahren bald einem Entscheid zugeführt werde. Dieses wies in der Antwort vom 23. Juli 2013 auf seine Prioritätenordnung hin und hielt fest, zum weiteren Verlauf des Verfahrens könnten keine verbindlichen Angaben gemacht werden. Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 liess C._______ das BFM wissen, es sei vom Beschwerdeführer mit der Wahrung dessen Interessen betraut worden. Unter Hinweis auf die lange Dauer des Verfahrens wurde um Akteneinsicht ersucht. Daraufhin stellte das BFM am 21. Februar 2014 der Rechtsvertretung eine Kopie des Aktenverzeichnisses und Kopien der nachgesuchten Akten zu. C. Mit am 3. März 2014 eröffneter Verfügung vom 26. Februar 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-

E-1524/2014 schaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Sie wies ihn aus er Schweiz weg und beauftragte den D._______ mit dem Vollzug. D. Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter am 21. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und die aufschiebende Wirkung sei herzustellen, eventuell sei er vorläufig aufzunehmen. Aufgrund von Mittellosigkeit seien kein Kostenvorschuss beziehungsweise keine Gerichtsgebühren zu erheben. E. Der Instruktionsrichter hielt in seiner Zwischenverfügung vom 27. März 2014 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wies er ab. Er forderte ihn auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen. Am 26. März 2014 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine Bedürftigkeitsbestätigung der D._______ vom 24. März 2014 zugehen und ersuchte erneut um Kostenbefreiung. Nach einer weiteren Eingabe vom 7. April 2014, der mehrere Beweismittel in fremder Sprache beilagen, ging der eingeforderte Kostenvorschuss am 9. April 2014 beim Gericht fristgerecht ein. Mit Eingaben vom 18. und 23. April 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere fremdsprachige Beweismittel ohne Übersetzung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105

E-1524/2014 AsylG SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Entscheid auch nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. 4.1 Das BFM führte in seinem Entscheid aus, der Beschwerdeführer mache geltend, man habe ihn nach seiner Freilassung aus der Haft wiederholt telefonisch aufgefordert, sich bei der Polizei zu melden. Aus Angst sei er jedoch nicht hingegangen. Nachdem er freigekommen sei, habe er eine Garantie abgeben müssen, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb man ihn ohne Grund erneut hätte festnehmen sollen, was die Behörden ohne weiteres hätten tun können, als er bei ihnen vorbeigegangen sei, um seine Sachen abzuholen. Im (…) seien ein Dutzend politische Gefangene

E-1524/2014 aus der Haft entlassen worden, darunter auch Personen, die (…), was zeige, dass sich die Lage verändert habe. Aktuell könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG haben müsse.

An der Glaubhaftigkeit der Vorbringen seien grosse Zweifel anzubringen. So habe der Beschwerdeführer teilweise widersprüchliche und tatsachenwidrige Ausführungen zu den Parteien gemacht. Da die Vorbringen insgesamt die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden, erübrige es sich, eingehender auf diese Punkte und auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen.

Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass dessen Asylgesuch abzulehnen sei. Demnach sei er zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet (Art. 44 AsylG). Bezüglich des Vollzugs der Wegweisung sei festzuhalten, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht angewandt werden könne. Zudem seien keine Anhaltspunkte auszumachen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die dortige politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Der Beschwerdeführer habe Berufserfahrung, sei gesund und verfüge im Iran über ein familiäres Beziehungsnetz, weshalb davon auszugehen sei, er könne sich bei einer Rückkehr eine existenzsichernde Lebensgrundlage aufbauen. Der Vollzug der Wegweisung sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In der Beschwerde wurde nach allgemeinen Ausführungen zur Lage und Entwicklung im Iran geltend gemacht, viele Inhaftierte seien damals einzig infolge Platzmangel freigelassen worden. Auf die weniger schweren Fälle wie beim Beschwerdeführer seien die Behörden später zurückgekommen. Er sei inhaftiert gewesen, und man habe nach ihm gesucht; er habe eine Garantie abgeben müssen, sich nicht mehr an den Protesten zu beteiligen. Wegen der illegalen Ausreise und der Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz drohe ihm erst recht Strafe und unmenschliche Behandlung. Der Rechtsvertretung seien mehrere Fälle bekannt, bei denen es (…) zu Verhaftungen gekommen sei. Alle Verhafteten seien wie der Beschwerdeführer bei (…) aktiv gewesen und hätten den Versprechungen des Regimes geglaubt.

E-1524/2014 In der Eingabe vom 7. April 2014 wies der Beschwerdeführer auf Fälle hin, die ähnlich gelagert seien und verdeutlichen würden, dass er gefährdet sei. 5. 5.1 Wie vorstehend in Erwägung 2 ausgeführt, hält das Gericht die Rechtsbegehren für offensichtlich unbegründet, weshalb es sich nachstehend nur summarisch äussert und vorweg feststellt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen im Kern nicht zu beanstanden sind. Das Gericht kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar in irgendeiner Art und Weise in (…) verwickelt gewesen und inhaftiert worden sein könnte, wobei es auch Misshandlungen nicht ausschliesst. Er unterscheidet sich in dieser Hinsicht aber nicht von einer Vielzahl von Protestierenden, die bei den damaligen Demonstrationen oder danach festgenommen, kurzzeitig inhaftiert und befragt worden sind. Der Beschwerdeführer bringt vor, von einer unterdrückten Nummer aus wiederholt aufgefordert worden zu sein, sich bei den Behörden zu melden, was jedoch eine blosse Behauptung ist und nicht geglaubt werden kann, hätte er bei einer solchen Kontaktnahme doch beispielsweise gar nicht mit Sicherheit wissen können, dass es sich tatsächlich um eine staatliche Stelle handle. Und – wie bereits vom BFM festgestellt – völlig unlogisch ist das Vorbringen, er habe Angst gehabt, sich zur Polizei zu begeben, sei aber später aus freien Stücken dorthin gegangen, um seine ihm abgenommenen Sachen abzuholen, was im Falle eines behördlichen Interesses an seiner Person zweifelsohne zur sofortigen erneuten Inhaftierung geführt hätte. 5.2 Bei dieser Einschätzung ist ohne weiteren Begründungsaufwand zusammenfassend festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen. An dieser Einschätzung vermögen auch die in einer Fremdsprache (ohne Übersetzung) eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv geworden.

E-1524/2014 5.3.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aber durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 5.3.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

5.3.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f. und BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.

5.3.5 Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.3.6 Dass der Iran im Ausland gezielt Informationen von Staatsbürgern sammelt, ist bekannt. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. Denn nach dem Kenntnisstand des Gerichts werden exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen, wenn ein exponiertes

E-1524/2014 Wirken an den Tag gelegt wird, was vorliegend gemäss Aktenlage nicht der Fall ist, zumal der Beschwerdeführer im Iran eigenen Angaben zufolge nur einfaches Parteimitglied gewesen sein will.

5.3.7 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und die später eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.

5.4. Das BFM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint.

6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, SR 142.20). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/50

E-1524/2014 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückführung in den Iran ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) und jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-

E-1524/2014 fährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Ferner lassen sich den Akten auch keine individuellen Wegweisungshindernisse entnehmen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden Mann mit beruflicher Erfahrung, der im Heimatstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Bei dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, er werde bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-1524/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nicht zurückerstattet und zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und E._______.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger

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