Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 08.05.2007 E-1524/2007

May 8, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,941 words·~15 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung des BFM vom 20. Februar 2007 in Sachen N...

Full text

Abtei lung V E-1524/2007 {T 0/2} Urteil vom 8. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Weber (Vorsitz), Richterinnen Luterbacher, Kojic Gerichtsschreiberin Balmelli A._______, geboren 7. August 1986, alias A._______, geboren 1. August 1986, Nigeria, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 20. Februar 2007 in Sachen Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. Januar 2007 seinen Heimatstaat auf dem Luftweg verliess, am 2. Januar 2007 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM den Beschwerdeführer am 15. Januar 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel erstmals befragte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus B._______, gehöre der Ethnie der C._______ an und habe von 1999 bis 2005 als Tagelöhner im Palmölgeschäft gearbeitet, dass er im Jahre 2005 von der MASSOB mobilisiert worden und im November 2005 der Organisation beigetreten sei, dass er nach der Verhaftung seines Chefs D._______ erkannt habe, dass alle kriminellen Delikte in Nigeria den MASSOB-Leuten angelastet würden, dass er im Oktober 2006 anlässlich einer MASSOB-Sitzung verhaftet, während sieben Tagen inhaftiert worden und auf Intervention des Dorfoberhaupts freigekommen sei, dass im November 2006 das Haus seiner Familie in Brand gesetzt worden, er deshalb in den Busch geflohen sei und nach zwei Wochen einen Mann getroffen habe, der ihm geraten habe, B._______ zu verlassen, dass er dem Rat gefolgt sei und sich zu Verwandten nach E._______ begeben habe, von welchen er anlässlich seiner Ankunft erfahren habe, dass über ihn sowohl am Fernsehen als auch im Radio berichtet worden und er deshalb in Gefahr sei, dass er zwei Wochen später mit einem Mann bekannt gemacht worden sei, der ihn in der Folge aus dem Land gebracht habe, dass das BFM den Beschwerdeführer am 9. Februar 2007 gestützt auf Art. 29 Abs. 4 AsylG direkt zu den Asylgründen anhörte, dass er dabei ausführte, sein Vater habe ihn zur Mitgliedschaft bei der MASSOB überredet, dass seine Hauptaufgabe bei der Organisation darin bestanden habe, wo immer Auseinandersetzungen stattgefunden hätten, an die Kriegsfront zu gehen, dass er nur in der F._______-Zone aktiv gewesen sei, dass er im Oktober 2006 anlässlich eines Trainingslagers von der Polizei verhaftet worden sei, dass er nach der Entlassung aus dem Gefängnis im Oktober 2006 festgestellt habe, dass zwei Mitglieder der MASSOB umgebracht worden seien, dass er zusammen mit weiteren Mitgliedern die Polizeiwache aufgesucht und sich nach dem Grund für die Tötungen erkundigt habe, worauf die Polizei das Feuer auf sie eröffnet habe, dass sie insgesamt sechs Polizisten erschossen hätten, wobei er für die Tötung eines

3 Polizisten verantwortlich sei, dass in der Folge zwei Mitglieder der MASSOB verhaftet worden seien und seinen Namen der Polizei verraten hätten, dass er Anfangs November 2006 von der Polizei zu Hause gesucht worden, indes nicht daheim gewesen sei, dass er Ende November 2006 über das Fernsehen und Radio erfahren habe, dass er erschossen werden solle, dass sich noch in derselben Nacht 30 Polizisten mit Kriegsgesang seinem Haus genähert hätten, um ihn festzunehmen, er indes durch eine Hintertür in den Busch habe fliehen können, dass die Polizei anschliessend sein Haus in Brand gesetzt habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Direktanhörung einen Farbausdruck einer MASSOB-Mitgliederkarte einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2007 - eröffnet gleichentags - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht das BFM mit Zwischenverfügung vom 5. März 2007 zur Stellungnahme hinsichtlich einzelner Aspekte des revidierten Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG aufforderte, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 9. März 2007 zu den Rügen in der Beschwerde und der Auslegung des revidierten Gesetzesartikels Stellung bezog, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 3 AsylG),

4 dass sich die Vernehmlassung zu Fragen äussert, die nachstehend offengelassen werden können und demnach nicht entscheidrelevant sind, weshalb auf eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu diesen Fragen verzichtet werden kann, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden weder Reisenoch Identitätspapiere abgegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, dass die vorgewiesene Farbkopie einer MASSOB-Mitgliedschaftskarte dem Anspruch an ein Reise- oder Identitätspapier naheliegenderweise nicht genüge, da sie kein amtliches Dokument sei und nur einen Computerausdruck darstelle, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich unglaubhaft seien, er somit nicht verfolgt werde und sein Heimatland wie ein gewöhnlicher Reisender verlassen haben und als solcher zwingend über Identitäts- und Reisepapiere verfügen müsse, welche er hätte abgeben können, dass der Umstand, dass er dies nicht getan habe, dahingehend zu werten sei, dass er den Asylbehörden seine Identität absichtlich verheimlichen wolle, dass anzufügen sei, dass die stereotype Schilderung seiner Reise, bei der er selber keinen Pass gebraucht, der Schlepper aber alles erledigt habe, in der geschilderten Weise nicht glaubhaft sei und somit Grund zur Annahme vorliege, dass die Reise auf eine andere, reguläre Weise durchgeführt worden sei, dass sodann bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzlich Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass die Vorbringen unglaubhaft seien, weshalb keine zusätzlichen Abklärungen erforderlich seien, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers widerspüchlich, realitäts- und lebensfremd dargestellt worden seien sowie konstruiert wirken würden, dass er erstmals anlässlich der Direktanhörung vorgebracht habe, er habe einen Polizisten erschossen, es sei Anfang November 2006 nach ihm gesucht worden, er habe sich trotzdem weiterhin zu Hause aufgehalten und sei erst anlässlich der zweiten Suche nach ihm geflohen, dass die Begründung für diese verspäteten Vorbringen, er habe anlässlich der Erstbe-

5 fragung nur eine Zusammenfassung erzählt, nicht zu überzeugen vermöge, habe er doch anlässlich dieser Befragung viel Unwesentliches zu Protokoll gegeben und hätte er das Vorbringen im Zusammenhang mit dem getöteten Polizisten und der damit verbundenen Suche nach ihm in wenigen Sätzen darlegen können, dass der Beschwerdeführer, wäre er Anfang November 2006 daheim gesucht worden, bestimmt bereits damals von zu Hause weggegangen wäre, dass auch die zweite Suche nach ihm nicht geglaubt werden könne, gebe er doch an, er habe kurz zuvor am Fernsehen und Radio gehört, dass ein Erschiessungsbefehl gegen ihn vorliege, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen mit Bestimmtheit sofort geflohen und nicht weiter zu Hause geblieben wäre, dass zudem nicht geglaubt werden könne, dass er anlässlich der zweiten Suche nach ihm durch eine Hintertür habe fliehen können, als sich 30 Polizisten seinem Haus genähert hätten, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe ausführt, er habe die Gründe für das Fehlen von Identitätsdokumenten anlässlich der Befragungen dargelegt, dass er nie daran gedacht habe, nach Europa zu reisen, weshalb er sich auch keine Identitätspapiere beschafft habe, dass er die Behörden bitte, die eingereichte MASSOB-Mitgliederkarte als Identitätspapier zu akzeptieren, dass er das Original, sobald es ihm vom Pfarrer zugestellt werde, nachreichen werde, dass er die Tötung des Polizisten anlässlich der Kurzbefragung nicht habe erklären können, da er unter Hinweis auf die nachfolgende Anhörung angehalten worden sei, sich kurz zu fassen, was er auch getan habe, dass seine Vorbringen der Wahrheit entsprechen würden, dass die um Asyl ersuchende Person im Falle der Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe glaubhaft machen muss, dass entschuldbare Gründe unter anderem dann vorliegen können, wenn die geltend gemachten Modalitäten der Ausreise aus dem Heimatland als glaubhaft erscheinen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte zu besitzen, dass er weiter angibt, sein Reisebegleiter habe alle Papiere bei sich gehabt und bei der Passkontrolle vorgelegt, er selbst habe diese nicht angeschaut und sein Begleiter habe auf die von ihm diesbezüglich gestellten Fragen nicht geantwortet (vgl. Protokoll Empfangs- und Verfahrenszentrum vom 15. Januar 2007, S. 7 f.), dass es sich bei diesen Aussagen um stereotype und in keiner Weise glaubhafte Vorbringen handelt, dies um so mehr, als nicht anzunehmen ist, dass sich eine erwachsene Person bei der Passkontrolle nicht selbst ausweist, dass das BFM demnach zu Recht geschlossen hat, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,

6 dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 9. März 2007 darauf hinwies, dass es sich beim eingereichten MASSOB-Mitgliedsausweis (Internet-Ausdruck) nicht um ein amtliches Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle, dieser nur in Kopie vorliege und nicht zum Passieren von Staatsgrenzen geeignet und deshalb kein Reisepapier sei, dass sich das Bundesverwaltungsgericht seit der Revision von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4745, in Kraft seit 1. Januar 2007), der in seiner früheren Form von "Reisepapieren oder anderen Dokumenten, die es erlauben, sie zu identifizieren" sprach, die innert 48 Stunden den Behörden abzugeben waren, und in der revidierten Fassung den Begriff "Reise- oder Identitätspapiere" erwähnt, noch nicht zur Frage geäussert hat, welche Bedeutung die Änderung des Wortlauts für das Verständnis dieses Begriffs respektive für die Qualität dieser Papiere hat, dass diese Frage vorliegend jedoch offen gelassen werden kann, da der Beschwerdeführer mit der Einreichung einer blossen Farbkopie seiner MASSOB-Mitgliedschaftskarte am 9. Februar 2007 innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs jedenfalls kein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier abgegeben hat, dass auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe die Einreichung der Originalmitgliedschaftskarte in Aussicht stellt, nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermag, da er keine genügende Entschuldigung für die Nichtabgabe von Identitätspapieren anführen konnte, seine Vorbringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind (vgl. zur Haltlosigkeit die unten stehenden Ausführungen) und es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die für die vorliegende Konstellation nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 Erw. 5c.aa, S. 109 f.), dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb und aufgrund der unglaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Reise davon ausgeht, er habe authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht zu überzeugen vermögen, dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass das BFM darüber hinaus zu Recht und mit zutreffender Begründung von der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen ausging, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen seiner Aussagen und seiner Erklärungsversuche zur Auflösung von festgestellten Ungereimtheiten sowie dem Festhalten an deren Wahrhaftigkeit in der Beschwerdeschrift nicht substanziiert darzutun vermag, inwiefern das BFM in seinem Entscheid zu Unrecht die Vorbringen als nicht

7 glaubhaft bewertet hat, dass darüber hinaus die Vorbringen als haltlos zu bezeichnen sind, zumal der Beschwerdeführer die Tätigkeiten für die MASSOB unsubstanziiert dargelegt hat, er den in der direkten Bundesanhörung erwähnten zentralen Ausreisegrund - die Suche nach ihm aufgrund seiner Beteiligung an der Erschiessung von sechs Polizisten - in der ersten Befragung trotz der Frage nach weiteren Fluchtgründen mit keinem Wort erwähnt hat, es realitätsfremd ist, dass sich der Beschwerdeführer trotz vorausgehender behördlicher Suche im Elternhaus weiterhin zuhause aufgehalten habe, die Flucht durch die Hintertür einen Allgemeinplatz darstellt und zudem nicht substanziiert geschildert wurde, und es schliesslich fern der Realität ist, via staatliches Fernsehen und Radio seine Erschiessung durch Regierungskräfte anzuordnen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht zur Frage geäussert hat, welchem Beweismassstab die in Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG erwähnte Feststellung bzw. Nichtfeststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG) unterliegen, dass vorliegend diese Frage jedoch offen gelassen werden kann, nachdem der Beschwerdeführer - sogar unter Annahme des Beweismasses der Haltlosigkeit, dem gemäss Rechtsprechung der früheren ARK die Nichteintretenstatbestände von Art. 32 Abs. 2 Bst. e und f AsylG unterliegen (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3., S. 16 f.; 2006 Nr. 33 E. 6.1., S. 369) und bis zum 31. Dezember 2006 der frühere Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG unterlag (EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.2., S. 242 ff.; EMARK 2004 Nr. 22 E. 5b, S. 149) - keine Gründe geltend macht, die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen oder zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG als nötig erscheinen lassen würden, dass deshalb auch ohne Beantwortung der Frage nach dem anzuwendenden Beweismass festzustellen ist, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, dass die Vorinstanz somit zu Recht geschlossen hat, es bestehe weder Anlass zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) noch zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass zusammenfassend festzustellen ist, dass das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1, vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt

8 und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatoder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass der gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bis 2005 im Palmöl-Geschäft gearbeitet hat, G._______ sowie die englische Sprache beherrscht und auch aufgrund seiner haltlosen Aussagen über die Fluchtgründe davon auszugehen ist, er verfüge im Heimatland über ein intaktes soziales und wirtschaftliches Beziehungsnetz, dass aufgrund der obigen Ausführungen nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde in Nigeria in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass aufgrund der Aktenlage somit nicht zu schliessen ist, der Vollzug der Wegweisung sei für den Beschwerdeführer unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG, weil er bei einer Rückkehr in die Heimat in eine Situation geraten würde, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - Beschwerdeführer (eingeschrieben, Beilagen: Einzahlungsschein, Vernehmlassung BFM vom 9. März 2007) - BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (vorab per Telefax) (Ref.- Nr. N _______) - H._______ Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Barbara Balmelli Versand am:

E-1524/2007 — Bundesverwaltungsgericht 08.05.2007 E-1524/2007 — Swissrulings