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Bundesverwaltungsgericht 31.05.2018 E-1519/2016

May 31, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,065 words·~25 min·6

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2013

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1519/2016

Urteil v o m 3 1 . M a i 2018 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), und D._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Katja Ammann, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM, vormals BFM [Bundesamt für Migration]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2013 / N (…).

E-1519/2016 Sachverhalt: A. Die aus E._______ stammenden kurdischen Beschwerdeführenden seien am (…) 2011 mit Hilfe eines Schleppers bei (...) in die Türkei gekommen. Mit einem Lastwagen seien sie auf ihrer Weiterreise durch verschiedene ihnen unbekannte Länder gefahren. Am 24. November 2011 seien sie in die Schweiz gereist und suchten bei den hiesigen Behörden gleichentags um Asyl nach. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten sie anlässlich der summarischen Befragungen vom 5. Dezember 2011 sowie der eingehenden Anhörungen vom 21. Juni 2013 im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer A._______ sei aufgrund seiner regelmässigen Teilnahmen an Kundgebungen gegen das syrische Regime von demselben verfolgt. B. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und wies sie aus der Schweiz weg; indes sei die Wegweisung aus Gründen der Unzumutbarkeit nicht zu vollziehen. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen aufgrund von Ungereimtheiten nicht glaubhaft seien (Art. 7 AsylG [SR 142.31]). Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass diese nicht geeignet seien, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen (Art. 3 AsylG). C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 28. November 2013 Beschwerde; weitere Eingaben im Beschwerdeverfahren datieren vom 13. Januar 2014 und vom 4. Februar 2014. Die Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6747/2013 vom 1. Dezember 2015 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. D. Die Beschwerdeführenden reichten am 21. Januar 2016 ein „neues Asylgesuch“ bei der Vorinstanz ein, welches als Revisionsgesuch dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Dieses wurde im Wesentlichen dahingehend begründet, dass sie nachträglich entscheidende Beweismittel aufgefunden hätten, welche sie im früheren Verfahren nicht hätten beibringen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG [SR 173.110]). Entgegen der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts seien mittlerweile sämtliche Familienmitglieder aus Syrien geflüchtet und hätten meist in Deutschland Aufnahme gefunden. Der Eingabe lagen Kopien von deutschen Aufenthaltstiteln von diversen Familienmitgliedern bei.

E-1519/2016 E. Mit Urteil E-519/2016 vom 10. März 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch gut und hob sein Urteil E-6747/2013 vom 1. Dezember 2015 auf. Mit der Geschäftsnummer E-1519/2016 wurde das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2013 wieder aufgenommen. F. Mit Eingabe vom 28. April 2016 aktualisierten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerdeschrift vom 28. November 2013. G. Im Rahmen einer Vernehmlassung hielt das SEM am 13. Mai 2016 fest, dass die Beschwerdeschrift und die weiteren Eingaben keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten würden, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Am 1. Juni 2016 bezogen die Beschwerdeführenden mittels einer Replik dazu Stellung. H. In den vorinstanzlichen Akten finden sich unter anderem folgende Unterlagen (A13 F3 ff. und 57 ff.; A15): ein syrischer Führerausweis von A._______; Identifikationskarten von A._______ und B._______; ein Familienbüchlein der Beschwerdeführenden sowie verschiedene Fotos und Videos von Kundgebungen in Syrien wie auch in der Schweiz (vgl. auch USB-Stick).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-1519/2016 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die Beschwerdeführenden wurden von der Vorinstanz vorläufig aufgenommen, weshalb sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint beziehungsweise ihre Asylgesuche abgelehnt und sie aus der Schweiz weggewiesen hat. Auf medizinische Vorbringen (namentlich die Ausführungen und Beweismittel betreffend die Herzkrankheit des Beschwerdeführers), welche in der Regel unter der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 4 AuG [SR 142.20]) zu subsumieren sind, wird folglich nicht eingegangen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

E-1519/2016 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er habe seit dem (…) 2011 in E._______ regelmässig an Demonstrationen bei der Moschee (…) gegen das syrische Regime, welche jeweils freitags stattgefunden hätten, teilgenommen (A4 S. 7 f.; A13 F12 ff.). Am (…) 2011 sei er für 24 Stunden in Haft genommen worden (A4 S. 7; A13 F12 und 21 ff.). Er sei in einer Zelle im Regierungsgebäude mit (…) anderen Personen festgehalten, beschimpft und schikaniert worden (A13 F29 ff.). Dank seines Vaters sei er freigekommen; jedoch habe er ein Formular unterschreiben müssen, dass er auf künftige politische Tätigkeiten verzichten werde (A13 F12, 21 ff. und 46). Daran habe er sich jedoch nicht gehalten und weiterhin an politischen Kundgebungen teilgenommen. Am (…) 2011 habe er am Beerdigungsumzug des bekannten kurdischen Politikers F._______ teilgenommen; dabei seien (…) Personen erschossen worden. Während der Prozession hätten die Sicherheitskräfte auch Tränengas verwendet, weshalb sich die Menge aufgelöst habe (A13 F65 ff.). Aus Angst, verhaftet zu werden, sei er nicht mehr nach Hause gegangen (A13 F12 ff., 25 und 47 ff.). Sicherheitsleute hätten ihn gleichentags im Haus seiner Eltern gesucht; dies insbesondere deshalb, weil sein Vater auf Gemeindeebene ein bekannter Geschäftsmann gewesen sei (A13 F25, 51 ff. und 72). Dem Beschwerdeführer sei neben der Kundgebungsteilnahme und der Mobilisierung anderer Teilnehmer auch vorgeworfen worden, für die Protestaktionen Geld aus dem Ausland organisiert zu haben (A13 F50). Er sei dann für ungefähr (…) Tage – bis zum (…) 2011 – ins Heimatdorf seiner Ehefrau gegangen, um sich zu verstecken (A13 F25 und 65). An der Grenze bei (...) hätten sich die Beschwerdeführenden wieder getroffen und seien zusammen in die Türkei ausgereist (A12 F18 ff.; A13 F25). Auch in der Schweiz nehme der Beschwerdeführer regelmässig an Kundgebungen gegen das Assad-Regime teil (A13 F84 ff.). 5.2 Die Beschwerdeführerin gab in den Befragungen an, sie selber habe sich nicht politisch betätigt; sie habe selber keine Probleme gehabt und sei wegen ihres Mannes ausgereist (A5 S. 7 f.; A12 F4 f.).

E-1519/2016 Sie bestätigte, der Beschwerdeführer habe regelmässig an Demonstrationen teilgenommen; er sei (…) 2011 für 24 Stunden festgenommen worden und habe unterschreiben müssen, sich nicht mehr politisch zu betätigen; er habe in der Folge aber weiterhin an Demonstrationen, so auch an der F._______-Kundgebung, teilgenommen (A5 S. 8; A12 F6 f., 11 ff. und 22 ff.). Ferner gab die Beschwerdeführerin an, (…) ihrer Brüder seien aus dem syrischen Militärdienst desertiert (A12 F28). 5.3 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2013 führte das BFM an, dass verschiedene Aussagen betreffend die Verhaftung des Beschwerdeführers widersprüchlich seien. Auch seien keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, weshalb gerade er ins Visier der Sicherheitsleute geraten sei, wo doch ungefähr (…) Menschen am Beerdigungsumzug von F._______ teilgenommen hätten. Zudem würden die Polizeibehörden die Fahndung einer flüchtigen Person in der Regel auf das familiäre Umfeld ausdehnen – konkret wäre die Schwiegerfamilie, bei welcher er sich versteckt habe, einer erheblichen Gefahr ausgesetzt gewesen. All diese Ungereimtheiten führten die Vorinstanz zum Schluss, dass es sich bei den Vorbringen um eine konstruierte Asylbegründung handle (Art. 7 AsylG), so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit gehe die Vorinstanz davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, welche qualifizierte Aktivitäten ausübten. Diejenigen des Beschwerdeführers seien indes nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen (Art. 3 AsylG). 5.4 In der Beschwerdeschrift vom 28. November 2013 wurde der Sachverhalt dahingehend konkretisiert, dass es sich beim Vater des Beschwerdeführers um eine lokal bekannte Persönlichkeit der oberen Schicht handle, welcher durch sein (…) auch gute Kontakte zur Verwaltung gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei als ältester Sohn sein Stellvertreter gewesen. Ein anderer Sohn, G._______, habe sich schon im Jahr 2004 aktiv an den damaligen Kurdenprotesten beteiligt. Viele Kurden, so auch G._______, seien damals verhaftet und gefoltert worden, weshalb dieser schon im Jahr 2004 ins Ausland geflüchtet sei. In dieser Zeit sei auch dem Beschwerdeführer klar geworden, dass er zum Schutz der kurdischen Bevölkerung seinen Beitrag leisten wolle. Um das (…) des Vaters indes nicht zu gefährden, habe er jahrelang im Hintergrund agiert. Anlässlich des Arabischen Frühlings im Frühjahr 2011 habe der Beschwerdeführer begonnen, sich – trotz des Widerstandes seines Vaters – offen für die Kurdenrechte einzusetzen.

E-1519/2016 Er habe für die kurdische (Partei) von F._______ sympathisiert und mitgeholfen, die regelmässigen Kundgebungen gegen das Assad-Regime zu organisieren. Anlässlich einer solchen Demonstration sei er (…) 2011 festgenommen worden. Seine beiden Freunde hätten fliehen und seinen Vater über die Sachlage informieren können. Mittels Bestechungsgelder des Vaters sei der Beschwerdeführer schliesslich freigekommen. Er habe indes eine vorgefasste Erklärung, dass er nicht mehr an Kundgebungen teilnehmen werde, unterschreiben müssen. Schon am gleichen Tag sei der Vater von Sicherheitspersonen aufgesucht worden – so sei klar gewesen, dass der Beschwerdeführer weiterhin unter Verdacht gestanden habe. Er habe – trotz des Verbots – am (…) 2011 an der Kundgebung für den am Vorabend ermordeten F._______ teilgenommen. Plötzlich sei auf die Menschenmasse geschossen worden und allgemeine Panik sei ausgebrochen. In der Zwischenzeit hätten Sicherheitsleute erneut den Vater aufgesucht, worauf dieser seinen Sohn telefonisch gewarnt habe. Der Vater habe durch seine Kontakte des Weiteren erfahren, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden sei, von im Ausland agierenden Kurden Unterstützung für die Kundgebungen erhalten zu haben. Es sei klar geworden, dass der Schutz des Vaters nicht mehr ausreichen würde, weshalb der Beschwerdeführer die Stadt verlassen habe. Mit Hilfe eines Schleppers sei später die Ausreise erfolgt. Bereits kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz habe der Beschwerdeführer seine politischen Tätigkeiten, wobei er sich regelmässig in vorderster Front exponiert habe, wieder aufgenommen. Die Beschwerdeführenden rügten zunächst, dass die Vorinstanz – indem ungenügende Fragen gestellt worden seien – den rechtserheblichen Sachverhalt nicht umfassend festgestellt habe. Hinsichtlich der von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeit brachten die Beschwerdeführenden vor, dass die Angaben betreffend die Verhaftung vom (…) 2011 zwar zerstückelt, jedoch in sich stimmig erzählt worden seien. Der Widerspruch hinsichtlich des Ortes und des Zeitpunktes der Verhaftung sei bereits am Ende der Anhörung bereinigt worden. Der Beschwerdeführer sei am (…), (…) 2011 verhaftet worden; tags darauf sei er entlassen und der Vater von Sicherheitskräften aufgesucht worden. Darüber hinaus würden die Aussagen der Ehefrau mit denjenigen ihres Mannes übereinstimmen. Des Weiteren, so die Beschwerdeführenden, sei die Familie des Beschwerdeführers lokal bekannt, weshalb es plausibel sei, dass man ihn beim Trauerzug für den getöteten [F._______] habe erkennen können. Schliesslich habe er, als er sich bei seiner Schwiegerfamilie befunden habe, nicht mehr an Kundgebungen teilgenommen, weshalb er zumindest vorübergehend keine Gefahr mehr für das Regime dargestellt habe.

E-1519/2016 Der Beschwerde lagen ein vorformuliertes Standard-Bestätigungsschreiben vom 10. November 2013 der [exilpolitische Gruppierung], verschiedene Fotos des Beschwerdeführers anlässlich von (kleineren) Protestaktionen in der Schweiz, Flugblätter solcher Kundgebungen sowie ein Zeitungsartikel bei. 5.5 Mit der Eingabe vom 13. Januar 2014 wurden unter anderem Kopien folgender Unterlagen (mit Übersetzungen) zu den Akten gereicht: ein „Haftbefehl“ (recte: internes Schreiben betreffend Festnahmeersuchen) der Generaldirektion Geheimdienste E._______ vom (…) 2011; ein undatiertes Schreiben des Vaters; ein Zeugnis einer Händlerregistrierung betreffend den Beschwerdeführer mit Datum vom (…) 2011 sowie diverse Unterlagen zu Aufträgen respektive Verträgen das familiäre (…) betreffend. 5.6 Die Aktualisierung der Beschwerdeschrift vom 28. April 2016, welche die Rechtsvertreterin nach der Gutheissung des Revisionsurteils vom 10. März 2016 dem Bundesverwaltungsgericht einreichte, unterstrich insbesondere die Tatsache, dass mittlerweile sämtliche nahen Verwandten der Beschwerdeführenden aus Syrien geflohen seien. Der Vater des Beschwerdeführers sei beispielsweise im (…) 2015 von Deutschland als Flüchtling – mutmasslich jedoch nicht aus politischen Gründen – anerkannt worden (vgl. beigelegtes Schreiben des Vaters aus Deutschland). Aus einer beigelegten Bescheinigung der [exilpolitische Gruppierung] (Deutsche Organisation) vom (…) 2016 gehe hervor, dass der Vater exilpolitisch aktiv und Mitglied dieser Gruppierung sei. 5.7 Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2016 hielt das SEM fest, dass sich aus dem Umstand, dass die Familie ein (…) in E._______ geführt habe, keine asylrelevante Gefährdung für die Beschwerdeführenden ableiten lasse. Den nachgereichten Beweismitteln komme kein ausreichender Beweiswert zu, da es sich nur um Kopien respektive um Schreiben naher Familienangehöriger handle. Auch hielt das SEM hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers an seinen früheren Erwägungen fest. 5.8 Demgegenüber hielt die Replik vom 1. Juni 2016 fest, dass die Vorinstanz mit keinem Wort die Erwägungen des Revisionsurteils vom 10. März 2016 erwähnt habe. Schliesslich sei die Tatsache, dass nicht mehr alle Familienmitglieder in Syrien seien, geeignet, den rechtserheblichen Sachverhalt zu verändern. Infolge der glaubhaften Aussagen der Be-

E-1519/2016 schwerdeführenden wäre die Vorinstanz gehalten, die Flüchtlingseigenschaft der betroffenen Personen genau zu untersuchen. Es sei ferner darauf hinzuweisen, dass sich die Flüchtlingseigenschaft nicht aus dem Faktum ableiten lasse, dass die Familie ein (…) geführt und ihre Aufträge hauptsächlich von den Behörden erhalten habe. Es sei bereits im Detail erläutert worden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner regimekritischen Aktivitäten verfolgt sei. Die damalige wirtschaftliche Situation des Vaters sei hingegen relevant im Zusammenhang damit, dass er den Sohn aus einer Haft habe „freikaufen“ können. 6. 6.1 Auf die formellen Rügen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nur ungenügend festgestellt worden, wird nachfolgend nicht eingegangen, da diese nicht weiter begründet wurden. Im Beschwerdeverfahren werden die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wie sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren erstellt worden waren, erneut dargelegt; es finden sich keine neuen, früher nicht erhobenen Sachverhaltselemente in den Darstellungen. 6.2 Aus materieller Sicht soll in einem ersten Schritt untersucht werden, ob die Vorinstanz zu Recht von unglaubhaften Aussagen ausgegangen ist (Art. 7 AsylG). Entgegen der Behauptung der Rechtsvertretung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen angenommen habe, hat es damals – mit den neuen Tatsachen und Beweismitteln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) – nur die Relativierung der vormaligen „schwerwiegenden Unglaubhaftigkeitselemente“ festgestellt. Insbesondere wurde die mit Beweismitteln untermauerte Tatsache, dass die Familie des Beschwerdeführers, auch seine Eltern, zwischenzeitlich aus Syrien geflüchtet waren, als erheblich im revisionsrechtlichen Sinne erachtet, nachdem im revisionsweise angefochtenen (nunmehr aufgehobenen) Urteil E-6747/2013 vom 1. Dezember 2015 noch festgehalten worden war, es spreche in schwerwiegender Weise gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Angehörigen in Syrien unbehelligt geblieben seien (vgl. Urteil des BVGer E-519/2016 vom 10. März 2016 E. 2.2 f.). 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben schon vor dem Arabischen Frühling politisches Interesse gezeigt, doch – aufgrund der sozialen Stellung der Familie in E._______ – dieses nicht entfalten können. Mit Hoffnung auf Reformen begannen nach den Umwälzungen in Tunesien und Ägypten im Jahr 2011 die Proteste in Syrien. Im Februar 2011 fanden

E-1519/2016 kleine Demonstrationen statt, die zunächst ohne grosse Resonanz blieben. Erst im (…) 2011 nahmen immer mehr Syrer – insbesondere in den Städten Damaskus und Dar‘a (die Hauptstadt des gleichnamigen Gouvernements im Südwesten von Syrien), wo das Hauptquartier der regierenden Baath- Partei in Brand gesetzt wurde – an den Kundgebungen gegen das Assad- Regime teil (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 17. September 2013, „Wie sich Assad an der Macht hält“). Im (…) 2011 beziehungsweise am (…) 2011 haben auch die ersten Demonstrationen in E._______ begonnen; organisiert von der „(…)“ (später seien weitere Bewegungen und Allianzen entstanden). Solche Protestbewegungen, (…) bezeichnet ([…]), entstanden in vielen Städten und waren lokal verwurzelt. In E._______ habe man sich vor der (…)moschee getroffen. Viele dieser Personen seien dann unter anderem wegen Teilnahme an ungenehmigten Demonstrationen von Sicherheitskräften (oder durch die PKK [Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans]) verhaftet beziehungsweise angeklagt worden (vgl. kurdwatch vom 25. Dezember 2012, „Khabat Derki hat mich entführt, er hat mir die Pistole an den Kopf gehalten“ [http://www.kurdwatch.org/?e2724, abgerufen am 26. April 2017]). In ganz Syrien sind in dieser Zeit der anfänglichen Proteste gegen das Assad-Regime – am Vorabend des Bürgerkrieges – viele Kundgebungen von Sicherheitskräften gewaltsam aufgelöst und mehrere Beteiligte festgenommen worden. Die Zusammenstösse forderten im ganzen Land bekanntermassen auch viele Tote und Verletzte (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1). Diese Fakten decken sich mit den detaillierten Aussagen des Beschwerdeführers, der vorbrachte, am (…) 2011 hätten die wöchentlichen Kundgebungen in E._______ (A13 F13 f.) begonnen. An allen habe er bis zu seiner Verhaftung (…) 2011 teilgenommen (A13 F20). Diese Proteste seien von einer Gruppierung – keine eigentliche Partei – namens (…) organisiert worden, bei welcher der Beschwerdeführer mitgeholfen habe (A13 F40 ff.). Man habe sich – nach dem Freitagsgebet – vor der Moschee (…) getroffen und sei ins Quartier (…) (westlich) marschiert (A13 F17). Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem regimekritischen Engagement und zu seinen Teilnahmen an den Demonstrationen seit deren Beginn im (…) 2011 sind substantiiert und widerspruchsfrei dargelegt; sie werden durch die Angaben der Beschwerdeführerin bestätigt. Der Beschwerdeführer reichte ferner Beweisunterlagen (Fotos und Videos der Demonstrationen, auf denen er erkennbar sei; vgl. A13 F57 ff.; A15 und A16) zu den Akten. Das Gericht erachtet diese Aktivitäten als glaubhaft gemacht; davon

E-1519/2016 ging auch die Vorinstanz aus (vgl. Verfügung vom 25. Oktober 2013 vgl. Ziff. I.3 S. 2) 6.2.2 Was den von der Vorinstanz festgestellten Widerspruch die Festnahme betreffend angeht, kann dieser nicht als zentral bezeichnet werden. Zwar sagte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass er am (…) 2011 zu Hause festgenommen worden sei, weil er tags zuvor an einer Demonstration teilgenommen habe (A4 S. 7). Demgegenüber hielt er an der Anhörung fest, dass er anlässlich der Freitagsdemonstration vom (…) 2011 (bzw. […] 2011) gegen (…) Uhr (d.h. gegen Ende der Kundgebung) von der Strasse weg verhaftet worden sei (A13 F22 ff. und 87 ff.). In der summarischen Befragung geht es insbesondere darum, die asylsuchende Person über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären, ihre Identität sowie ihr Beziehungsnetz klarzustellen und ihren Reiseweg offenzulegen. Auch soll ihr die Möglichkeit geboten werden, ihre Asylbegründung kurz darzulegen; so soll auch abgeklärt werden, ob überhaupt ein Asylgesuch vorliegt. Angesichts des summarischen Charakters des Protokolls der Befragung ist es nicht angängig, unvollständige Äusserungen und unwesentlichen Abweichungen zu späteren Aussagen eine entscheidende Bedeutung beizumessen (vgl. E- MARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1). Ausserdem bedeutet die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Angesichts der sonst stringenten und lebensnahen Darlegung der Ereignisse soll diese anfängliche Ungereimtheit nicht überbewertet werden und ist jedenfalls nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit in Zweifel zu ziehen. 6.2.3 Nicht zu überzeugen vermag ferner das von der Vorinstanz als Unglaubhaftigkeitsaspekt verwendete Argument, alle wesentlichen Sachverhaltselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers hätten sich angeblich kurz vor der Ausreise zugetragen, was auf eine konstruierte Asylbegründung hinweise. Diese Sichtweise überzeugt nicht; vielmehr kann aufgrund dieser Überlegung lediglich ein bestehender zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang der Ereignisse zur Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien festgestellt werden. 6.2.4 Bei seiner Entlassung aus der Haft habe sich der Beschwerdeführer schriftlich verpflichtet, sich nicht mehr politisch zu betätigen (A13 F25 und 46). Personen, welche sich nicht an ein solches Kundgebungsverbot gehalten hätten, seien für mehrere Tage verhaftet worden und nur nach Be-

E-1519/2016 zahlung einer Kaution beziehungsweise von Bestechungsgeldern freigelassen worden; andere seien nach Damaskus befördert worden (A13 F64). Weshalb diese schriftliche Verpflichtung, nicht mehr an Kundgebungen teilzunehmen, von der Vorinstanz nicht geglaubt werden kann, bleibt unerklärlich. Es erscheint sogar plausibel, für Personen, welche aus einem bestimmten Grund auf freien Fuss gesetzt werden müssen, eine andere Massnahme zu ergreifen, um sie damit aus dem Spiel zu nehmen oder mundtot zu machen. 6.2.5 Des Weiteren ging die Vorinstanz davon aus, dass keine stichhaltigen Gründe ersichtlich seien, weshalb sich, anlässlich der Massenkundgebung für den getöteten [F._______] mit gegen (…) Teilnehmern, das Augenmerk der Behörden auf den Beschwerdeführer hätte richten sollen. F._______, der die „Kurdische (…)“ im Jahr 2005 in E._______ gegründet hatte, wurde dort am (…) 2011 von Bewaffneten in Zivil erschossen. Bei der Beerdigung waren Tausende von Menschen anwesend, Sicherheitskräfte schossen in die Menge, töteten (…) Personen und verletzten mehrere. Auch diese Tatsachen sind mit den Aussagen des Beschwerdeführers deckungsgleich. Der Beerdigungsumzug des [F._______] habe am (…) 2011 stattgefunden; gegen Mittag sei man von der (…)moschee Richtung (…) losmarschiert (A13 F56 und 70). Bei der gewaltvollen Auflösung der Prozession seien ungefähr (…) Personen umgekommen (A13 F54). Die Darstellung in der Beschwerdeschrift, dass die Familie des Beschwerdeführers, und auch dieser selber, angesichts der Geschäftstätigkeiten des Vaters, in E._______ bekannt gewesen sei (Beschwerde S. 4 f. und 18 f.), erscheinen nicht unplausibel; zahlreiche beigebrachte Beweisunterlagen belegen die weitreichenden, auch mit staatlichen Aufträgen befassten Geschäftstätigkeiten der Familienfirma (vgl. Beilagen zur Eingabe vom 13. Januar 2014). Es steht demnach fest, dass die Familie des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Tätigkeit im (…) (A4 S. 4.; A13 F51 und 72) gute Kontakte und Einfluss auf die lokalen Behörden hatte. Freilich ist dies allein für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ungenügend, wie in der Vernehmlassung ausgeführt wird. Indes weist diese Bekanntheit auf die erhöhte Möglichkeit hin, dass der Beschwerdeführer von Spitzeln während der Prozession tatsächlich hätte erkannt werden können. Dem Trauerzug haben sich etwa (…) Personen angeschlossen und haben so in der Tat eine grosse Masse gebildet. Doch aufgrund der emotional aufgeheizten Situation – die Ermordung eines charismatischen und bekannten [F._______] – ist davon auszugehen, dass der Umzug von sehr vielen sy-

E-1519/2016 rischen Sicherheitskräften beobachtet und begleitet wurde. Der Beschwerdeführer sei ausserdem aufgrund von Herzproblemen am Ende des Umzuges, also am Rand, mitgelaufen (A13 F65 ff.; Beschwerde S. 9). Dadurch hat er sich an einer überblickbaren Stelle befunden und konnte so besser erkannt werden. Demzufolge kann nicht ausgeschlossen werden, dass er während des Trauerumzugs die Aufmerksamkeit von Sicherheitskräften auf sich gezogen hat. Nach diesem Ereignis habe er sich in das Dorf seiner Schwiegerfamilie, das sich ungefähr 1.5 Stunden von E._______ Richtung (…) befindet (A12 F16 und 21; A13 F25), zurückgezogen; bis zur Ausreise aus Syrien hat er sich rund 20 Tage dort aufgehalten. Die Erwägung der Vorinstanz, er hätte von den Polizeibehörden auch dort gesucht werden können, was sein Verhalten, sich bei den Verwandten der Ehefrau zu verstecken, unplausibel erscheinen lasse, erweisen sich aus Sicht des Gerichts nicht als derart ausschlaggebend, dass die im Übrigen glaubhaft, übereinstimmend und mit Realkennzeichen geschilderten Ereignisse grundsätzlich in Zweifel zu ziehen wären. 6.2.6 Mit Eingabe vom 13. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer ein als „Haftbefehl“ bezeichnetes, vom (…) 2011 datierendes Beweismittel ein; es handelt sich um ein internes Schreiben an alle Checkpoints und Polizeiposten mit dem Ersuchen, den Beschwerdeführer festzunehmen. Das Dokument liegt einerseits lediglich als Kopie vor, was den Beweiswert eines Dokuments generell beeinträchtigt, da bei Kopien Manipulationen nicht ausgeschlossen werden können. Andererseits scheint die Beschaffung eines Originaldokuments, wenn es sich um ein behördeninternes (und mithin lediglich durch Korruption zu erlangendes) Beweismittel handelt, ungleich erschwert. Aussteller des Festnahmeersuchens ist gemäss der eingereichten Übersetzung die militärische Geheimdienstbehörde („Armee und Streitkräfte / Verwaltung der Generalgeheimpolizei / [Name der Abteilung]“). Dies erscheint nach den Erkenntnissen des Gerichts ohne weiteres denkbar und realitätskonform; der militärische Nachrichtendienst (General Intelligence Directorate) ist eine der in Syrien zahlreich vertretenen Geheimdienstorganisationen und befasst sich durchaus mit der Überwachung politisch dissidenter Privatpersonen (vgl. Global Security, Syria Intelligence & Security Agencies, undatiert [http://www.globalsecurity.org/intell/world/syria/intro.htm, abgerufen am 11. Mai 2018)]. Es stimmt ferner auch mit der Realität überein, dass das General Intelligence Directorate in E._______

E-1519/2016 eine Niederlassung hat, die als [Name der Abteilung] bekannt ist (vgl. JA- WAD MELLA, Kurdistan and the Kurds Under the Syrian Occupation, 2015; [Quellenangaben]. Das eingereichte Dokument stimmt mithin mit den syrischen Realitäten in E._______ im Jahr 2011 überein und untermauert die Aussagen des Beschwerdeführers. 6.2.7 Insgesamt geben die Aussagen des Beschwerdeführers ein Bild einer glaubwürdigen Person ab, welche sich darüber hinaus nicht mit den Ausführungen seiner Ehefrau widersprechen. Die geltend gemachte Gefährdung seitens der syrischen Sicherheitskräfte erscheint somit überwiegend als glaubhaft. 6.3 Nachdem die Glaubhaftigkeit der Aussagen festgestellt worden ist, ist in einem nächsten Schritt die Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) zu prüfen. 6.3.1 Es ist von folgendem, glaubhaft gemachten Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer hat seit Beginn der regelmässigen Kundgebungen, mithin seit (…) 2011, bei den in E._______ jeden Freitag stattfindenden Friedenskundgebungen, an welchen auch zum Sturz des syrischen Regimes aufgerufen wurde, nicht nur teilgenommen, sondern auch bei der Organisation mitgeholfen. Am (…), (…) 2011 wurde er, auch weil er wegen seiner Herzprobleme nicht wegrennen konnte, mit weiteren Demonstranten durch die syrischen Sicherheitskräfte verhaftet. Nach ungefähr 24 Stunden wurde er aufgrund von Schmiergeldzahlungen seines einflussreichen Vaters entlassen. An eine schriftliche Verpflichtung, nicht mehr an solchen Kundgebungen teilzunehmen, hielt er sich in der Folge nicht; namentlich nahm er am (…) 2011 an der grossen Trauerkundgebung nach der Ermordung von F._______ teil, bei der er offenbar von Spitzeln erkannt wurde; jedenfalls hat man ihn danach im Haus seines Vaters gesucht. Die Beschwerdeführerin selber brachte keine eigenständigen Asylgründe vor, weshalb ausschliesslich auf die Vorbringen ihres Ehemannes abzustellen ist. 6.3.2 Es ist bekannt, dass die staatlichen Sicherheitskräfte seit Beginn des Ausbruchs des syrischen Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Aggressivität vorgegangen sind. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher

E-1519/2016 Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2). Gemäss einem Bericht von Amnesty International sind nur schon im Militärgefängnis Saydnaya (bei Damaskus) – wo insbesondere Personen festgehalten werden, die vom Regime mit den Demonstrationen von 2011/2012 in Verbindung gebracht werden – im Zeitraum vom September 2011 bis Dezember 2015 zwischen 5‘000 und 13‘000 Gefangene – meist Zivilisten – hingerichtet worden (vgl. Amnesty International, Human Slaughterhouse, Mass Hangings and Extermination at Saydnaya Prison [Syria], 2016). 6.3.3 Im vorliegenden Fall ist, wie zuvor festgestellt wurde, als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in E._______ im Zeitraum seit dem Ausbruch des derzeitigen bewaffneten Konflikts durch die staatlichen Sicherheitskräfte als – zumindest potentieller – Regimegegner identifiziert worden ist. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG in begründeter Weise zu befürchten hätte. Angesichts der derzeitigen Lage in Syrien kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer könnte in einem nicht vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet Syriens Schutz vor Verfolgung finden, zumal die gesamte Familie ins Ausland geflüchtet ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht ihm somit nicht offen. Überdies sind den Akten keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen, weshalb keine Gründe einer Asylgewährung an den Beschwerdeführer entgegenstehen. 6.3.4 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer würde die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten erfüllen (Art. 54 AsylG), weiter einzugehen. 6.3.5 Die Beschwerdeführerin hat keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Sie ist in die Flüchtlingseigenschaft und ins Asyl ihres Ehemannes gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG einzubeziehen. Dasselbe gilt für die beiden Kinder C._______ und D._______; diese sind in die Flüchtlingseigen-

E-1519/2016 schaft und ins Asyl ihres Vaters einzubeziehen. Auch betreffend die Beschwerdeführerin und die Kinder liegen keine Hinweise auf einen Asylausschlussgrund vor. 7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2013 aufzuheben, die Beschwerdeführenden sind als Flüchtlinge anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Im Verfahren E-6747/2013 wurden diverse Honorarrechnungen eingereicht (vgl. Eingaben vom 28. November 2013 und 16. Dezember 2015), während des Verfahrens E-1519/2016 wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der ausgewiesene Aufwand gemäss den Honorarrechnungen scheint im Vergleich zu ähnlich komplexen Fällen indes nicht vollumfänglich angemessen, zumal der zeitliche Aufwand der Rechtsvertreterin in der jeweiligen Rechnung nicht aufgeschlüsselt wird und die Auslagen mit einem bestimmten Prozentsatz des Honorars angegeben werden, was nicht Art. 11 VGKE entspricht. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff.VGKE) und der Entschädigungspraxis ist die Parteientschädigung pauschal auf Fr. 2‘500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Das SEM ist entsprechend anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.

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E-1519/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2‘500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Patricia Petermann Loewe

Versand:

E-1519/2016 — Bundesverwaltungsgericht 31.05.2018 E-1519/2016 — Swissrulings