Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 14.03.2016 E-1518/2016

March 14, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,595 words·~8 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Februar 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1518/2016

Urteil v o m 1 4 . März 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Therese Hintermann, Rechtsanwältin, Glättli Rechtsanwälte, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Februar 2016 / N (…).

E-1518/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer am 16. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die volljährigen Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ vom 8. Januar 2016 im Wesentlichen geltend machten, ihnen seien in Deutschland die Fingerabdrücke lediglich zu Sicherheitszwecken abgenommen worden, sie seien dort nur einige Stunden geblieben, dass sie ferner angaben, drei Geschwister respektive Schwäger seien in der Schweiz, dass ihnen im Rahmen dieser Befragungen unter anderem zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zum mutmasslichen Nichteintreten des SEM auf das Asylgesuch mit Wegweisung nach Deutschland das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass sie dazu erklärten, nicht dorthin zurückkehren zu wollen, dass ihnen zu ihrem Gesundheitszustand ebenfalls das rechtliche Gehör gewährt wurde, wobei sie erklärten, gesund zu sein, dass das SEM mit am 4. März 2016 eröffneter Verfügung vom 23. Februar 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten an die Beschwerdeführer verfügte, dass die Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten und

E-1518/2016 in der Sache beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer sei einzutreten und jene seien materiell zu behandeln, dass sie in prozessualer Hinsicht darum ersuchen liessen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und ihnen sei die rubrizierte Rechtsvertreterin als Anwältin beizugeben, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführer als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit nur summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),

E-1518/2016 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführer mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 14. Dezember 2015 in Deutschland daktyloskopisch erfasst worden waren, dass sie diesen Sachverhalt an den Kurzbefragungen bestätigten, dass das SEM die deutschen Behörden am 22. Januar 2016 um Übernahme der Beschwerdeführer ersuchte und jene dem Ersuchen am 23. Februar 2016 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist, dass dafür die illegale Einreise in den Dublin-Mitgliedstaat massgeblich ist und nicht die Frage, ob die betreffende Person dort ein Asylgesuch gestellt hat, weshalb der Einwand der Beschwerdeführer, sie hätten in Deutschland kein Asylgesuch stellen, sondern in die Schweiz kommen wollen, unbehelflich ist, dass der minderjährige Bruder der volljährigen Beschwerdeführerin in der Schweiz mangels ihrer Minderjährigkeit kein Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO ist (vgl. Art. 8, 9 und10 Dublin-III-VO),

E-1518/2016 dass ein Familienverfahren nach Art. 11 Dublin-III-VO aus den genannten Gründen ebenfalls ausscheidet und die Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel verfügen (vgl.Art. 12 Dublin-III-VO), dass der minderjährige Bruder der volljährigen Beschwerdeführerin nicht Verfügungsadressat und somit auch nicht Prozesspartei ist, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu seiner Lage im vorliegenden Verfahren daher unbeachtlich sind, dass von der Vermutung auszugehen ist, Deutschland komme seinen völker- und EU-rechtlichen Verpflichtungen nach, dass auch keine individuellen Gründe aufgezeigt werden, die eine Überstellung nach Deutschland als unzulässig erscheinen liessen, dass sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht aufdrängt, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO im Beschwerdeverfahren jedoch nicht direkt anwendbar ist, weshalb diese Bestimmung nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9 E. 8) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,

E-1518/2016 dass es nach dem Gesagten keinen Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist und – weil diese in der Schweiz nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1518/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer

Versand:

E-1518/2016 — Bundesverwaltungsgericht 14.03.2016 E-1518/2016 — Swissrulings