Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1515/2014
Urteil v o m 2 9 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 17. Februar 2014 / N (…).
E-1515/2014 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer, sunnitischer Kurde, aus seinem Heimatstaat legal (mit echtem Reisepass und Ausreisegenehmigung) respektive mit gefälschten Papieren aus und in den Libanon ein, wo er sich fünf Monate aufgehalten und während dieser Zeit in der (…)werkstatt seines Bruders gearbeitet habe. Schliesslich gelangte er am 2. April 2012 in den Transitbereich des Flughafens B._______, wo er am 5. April 2012 um Asyl nachsuchte. Am 13. April 2012 wurde ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er anlässlich der Kurzbefragung am Flughafen B._______ vom 12. April 2012 sowie der einlässlichen Anhörung vom 18. Oktober 2013 im Wesentlichen geltend, er sei zu seinem Bruder in den Libanon gereist, um der Aushebung zum Militärdienst zu entgehen, weil er nicht habe töten wollen. Ausserdem sei er vom Regime gezwungen worden, an zwei regimefreundlichen Demonstrationen teilzunehmen. Aus Furcht davor, von den Hisbollah-Milizen nach Syrien zurückgeführt zu werden, habe er den Libanon schliesslich verlassen. B. Mit am 19. Februar 2014 eröffneter Verfügung vom 17. Februar 2014 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg; den Vollzug der Wegweisung schob es wegen dessen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. März 2014 liess der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sei der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht liess er darum ersuchen, ihm sei in die Akten A7/2, A8/1, A11/1, A13/2, A14/2, A22/4, A24/1, A26/1, A27/1, A28/1, A29/4 und A30/4, in die
E-1515/2014 beigezogenen Länderinformationen und Abklärungen sowie den internen "VA-Antrag" Akteneinsicht zu gewähren. Eventualiter sei zu den genannten Akten und Informationen das rechtliche Gehör zu gewähren bzw. eine schriftliche Begründung betreffend den internen "VA-Antrag" zuzustellen, wobei nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sowie der Zustellung der schriftlichen Begründung ihm eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Ferner sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei, das BFM sei zudem anzuweisen, die Quellen betreffend die Informationen über die Militärdiensteinberufung in Syrien offenzulegen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 2. April 2014 verzichtete die damalige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein. E. Mit Vernehmlassung vom 8. April 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung vollumfänglich fest und beantragte Abweisung der Beschwerde, ohne sich mit dieser auseinanderzusetzen. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2014 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Akteneinsicht teilweise gut, wies die Prozessanträge im Übrigen ab, soweit sie darauf eintrat, und brachte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung vom 8. April 2014 zur Kenntnis. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer anschliessend entsprechend der Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts Akteneinsicht. G. Mit unaufgeforderten Beweismitteleingaben vom 7. Juli 2014, 16. Juli 2014, 2. Dezember 2014 sowie 9. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer weitere Belege ins Recht legen.
E-1515/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet darüber endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – vorbehältlich nachfolgender Erwägungen – einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a und 2 AsylG). 4. 4.1 Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2014 wurde festgestellt, dass, soweit die Vorinstanz das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt hatte, sein Anspruch auf rechtliches Gehör in diesem Zusammenhang gewahrt wurde. 4.2 Die Rüge, die Vorinstanz habe die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unzureichend begründet und somit ihre Begründungspflicht verletzt, geht fehl, zumal es sich dabei um einen begünstigenden, nicht einen belastenden Verfügungspunkt handelt und insofern kein Rechtsschutzinteresse an einer einlässlicheren Begründung besteht. 4.3 Was die Rüge betrifft, die Vorinstanz habe einzelne Sachverhaltselemente in ihrer Begründung nicht erwähnt, ist Folgendes zu sagen: Die Vorinstanz ist nicht gehalten, sämtliche Sachverhaltselemente ausdrücklich zu behandeln. Vielmehr muss die Begründung so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt.
E-1515/2014 Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S.). Bei den Sachverhaltselementen, die, wie der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz in ihrer Verfügung unerwähnt gelassen hat, handelt es sich um Angaben, die ohne weiteres von der Sachverhaltszusammenfassung der Vorinstanz erfasst sind. Sie hat sie wohl bewusst und unter Wahrung der Begründungspflicht weggelassen. 4.4 In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und sei anzuweisen, weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung durchzuführen. Sie habe namentlich trotz des Hinweises des Hilfswerkvertreters nicht abgeklärt, ob das unkonzentrierte und "zappelige" Verhalten des Beschwerdeführers eine medizinische Ursache habe. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a–e). Dieser Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Zu letzterem gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Betreffend unterlassene Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auf dessen Mitwirkungspflicht zu verweisen. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser Aspekt des Sachverhalts geeignet sein soll, sich im hier interessierenden Flüchtlings- und Asylpunkt auszuwirken. Angesichts der angeordneten vorläufigen Aufnahme ist der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig erstellt. Dies gilt auch in Bezug auf die übrigen Vorhalte des Beschwerdeführers. Es ist nicht ersichtlich, zu welchen weiteren Abklärungen die Vorinstanz anzuweisen und aus welchem Grund eine zweite Anhörung angezeigt sein soll. 4.5 Die Rüge, das Beschleunigungsverbot sei verletzt worden, indem zwischen der Erstbefragung und der Bundesanhörung über eineinhalb Jahre vergangen seien, wird nicht hinreichend substanziiert. Ihre Begründetheit ist auch nicht ersichtlich, auch wenn ein früheres Datum der Anhörung zweifelsfrei dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung besser entsprochen
E-1515/2014 hätte und die gesetzliche Behandlungsfrist, bei welcher es sich um eine Ordnungsvorschrift handelt, überschritten worden ist. Ausserdem ist nicht erkennbar, worin die Remedur für diesen Pflichtverstoss, wenn ein solcher anzunehmen wäre, bestehen würde. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Sachverhaltsfeststellung wäre jedenfalls nicht zielführend. 4.6 Zusammenfassend ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für den Schluss, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht oder das Beschleunigungsgebot verletzt. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung dazu, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
E-1515/2014 oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Die asylsuchende Person muss auch persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, am Verfahren mangelndes Interesse zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. 6. Die Vorinstanz hielt das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Militärbehörden seien zwischen August 2011 und Oktober 2011 zweimal bei seinem Familienwohnsitz vorbeigekommen und hätten seinem Vater gesagt, dessen Sohn müsse seinen Militärdienst leisten, für unglaubhaft. Zum einen sei sein Aussageverhalten unbeständig gewesen. So habe er an der Erstbefragung ausgesagt, ein Militärbüchlein zu haben, worauf er aufgefordert worden sei, dieses einzureichen. An der einlässlichen Anhörung habe er dagegen ausdrücklich verneint, je ein Militärbüchlein besessen zu haben. Zum anderen erfolge ein Aufgebot für gewöhnlich erst sechs Monate vor der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres und nicht bei einem Sechzehnjährigen und sei das geltend gemachte Vorgehen bei der Aushebung unüblich. Hinzukomme, dass seine Angaben, insbesondere zum Datum der Ausreise aus Syrien, vage und divergierend geblieben seien. Ferner wies die Vorinstanz darauf hin, dass nach konstanter Rechtsprechung eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung nicht darauf abgestellt werden könne, dass einem Gesuchsteller ein Dritter ausgerichtet habe, er werde gesucht. Ausserdem sei Militärdienstverweigerung kein Asylgrund. Die übrigen Vorbringen (Zwang zur Teilnahme an zwei Demonstrationen) hielt die Vorinstanz mangels asylbeachtlicher Intensität und Gezieltheit für nicht asylrelevant und liess deren Glaubhaftigkeit offen. 7. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer an der Erstbefragung behauptet hatte, ein Militärbüchlein zu besitzen, was er an der einlässlichen Anhörung dann richtigstellte, wiegt schwer und lässt an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit zweifeln. Trotz der sehr ausführlichen Beschwerdebegründung bietet der Beschwerdeführer für dieses widersprüchliche Aussageverhalten auch auf Beschwerdeebene keine Erklärung an. Gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spricht sein ganzes Aussageverhalten. So gab er an der Erstbefragung an, legal,
E-1515/2014 mit echtem Reisepass und Ausreisegenehmigung von Syrien in den Libanon gereist zu sein, was gegen eine Verfolgungsgefahr spricht. An der Anhörung behauptete er dagegen, mit gefälschten Papieren ausgereist zu sein. Seine Antworten fielen nicht nur zum Ausreisedatum vage aus, vielmehr liess er einige wesentliche Fragen mit dem Hinweis unbeantwortet, keine Details zu wissen. Ferner gab er an, nicht mehr zu wissen, ob er seinen Reisepass zurückerhalten habe. Zum Reiseziel gab er an, eigentlich in die Türkei habe reisen wollen, stattdessen aber in der Schweiz gelandet zu sein. Vor dem Hintergrund dieser widersprüchlichen und unplausiblen Aussagen ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Vorbringen unglaubhaft sind. Bei einer Gesamtwürdigung vermögen auch die Entgegnungen des Beschwerdeführers an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Bei Wahrunterstellung der Vorbringen wären sie indes nicht asylrelevant. Denn der Beschwerdeführer hat sich weder auf dem Rekrutierungsbüro eingefunden, noch sich ein Militärdienstbüchlein ausstellen lassen. Es ist (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bis im April 2014) nicht einmal ein schriftliches Aufgebot ergangen. Damit kann er nicht als ausgehoben gelten. Bei einer allfälligen Festnahme durch die syrischen Behörden würde er strafrechtlich somit weder als Dienstverweigerer noch als Deserteur gelten. Bei dieser Sachlage ist sogar fraglich, ob er Sanktionen zu gewärtigen hätte, weil er sich nicht auf dem Rekrutierungsbüro gemeldet hat. Zum Risiko bei einer allfälligen Rückkehr ausgehoben zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass Massnahmen zur Sicherstellung der Wehrpflicht wie die Aushebung oder Sanktionen, weil einem Aufgebot keine Folge geleistet worden ist, vorliegend keine asylrelevante Verfolgung darstellen, zumal der Beschwerdeführer bis anhin nicht als Regimegegner registriert worden ist (vgl. BVGE 2015/3). Nach dem Gesagten sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und Beweismittel zur Lage von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren unbehelflich. Gemäss den Beschwerdeergänzungen vom 7. Juli 2014 sowie vom 16. Juli 2014 erfolgte das Aufgebot entgegen den früheren Ausführungen des Beschwerdeführers erst im April 2014 – nach mehrjähriger Landesabwesenheit. Die Echtheit des entsprechenden Beweismittels kann nach dem Gesagten offengelassen werden. Entgegen der Beschwerde ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass die beiden erzwungenen Demonstrationsteilnahmen mangels Intensität und Gezieltheit der Massnahme die Flüchtlingseigenschaft ebenso wenig begründen. Ausserdem sind sie nach dem Bekunden des Beschwerdeführers auch nicht kausal für das Verlassen Syriens.
E-1515/2014 Was die in den Beschwerdeergänzungen geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe zufolge exilpolitischer Tätigkeit (Mitgliedschaft bei der PYD und Demonstrationsteilnahme) betrifft, sind daraus weder eine tragende Aufgabe noch eine spezifische Rolle des Beschwerdeführers erkennbar. Er hat insbesondere keine exponierte regimekritische Aufgabe wahrgenommen. Sein exilpolitisches Engagement ist niedrig profiliert. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe und seines niedrigen politischen Profils ist entgegen der Beschwerde nicht davon auszugehen, dass er dem syrischen Geheimdienst aufgrund seines Wirkens bekannt sei, zumal er in Syrien für das Assad-Regime demonstriert hat. Daher ist er nicht exponiert im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. den Grundsatzentscheid D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6 mw.H.). Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hatte. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatsekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 9. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Dem Begehren, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, fehlt es folglich am aktuellen Rechtsschutzinteresse. Dieses Begehren ist gegebenenfalls anlässlich einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu stellen. Im vorliegenden Verfahren ist darauf nicht einzutreten. 10. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E-1515/2014 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-1515/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die .Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
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