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Bundesverwaltungsgericht 06.03.2017 E-1496/2015

March 6, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,650 words·~13 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 3. März 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1496/2015

Urteil v o m 6 . März 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kosovo, vertreten durch (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 3. März 2015 / N (…).

E-1496/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde am 29. November 2014 anlässlich seiner ohne gültige Reisedokumente erfolgten Einreise von Österreich in die Schweiz durch die zuständigen Grenzwachtbehörden kontrolliert. Dabei äusserte er seine Absicht, in der Schweiz um Asyl zu ersuchen. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) vom 4. Dezember 2014 sowie der Anhörung vom 27. Februar 2015 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend. Er sei ledig, albanischer Ethnie und katholischen Glaubens, in B._______ bei seiner Familie wohnhaft gewesen und habe nach seinem Gymnasiumsabschluss und einer Informatikausbildung eine Informatikfirma in C._______ betrieben. Seit 2010 habe er eine muslimische Freundin aus einer strenggläubigen Familie und salafistisch geprägten Verwandtschaft gehabt, welche in D._______ studiere. Wegen dieser Beziehung und seines katholischen Glaubens hätte er den Unmut dieser Familie und der Verwandten auf sich gezogen. In den vergangenen Jahren sei es zu zahlreichen gegen ihn gerichteten Drohungen und Angriffen mit Körperverletzungen gekommen, zuletzt im September 2014. Es habe Augenzeugen und Interventionen der Polizei gegeben, aber die Täter seien stets entkommen. Seine jeweiligen Anzeigen bei der Polizei seien nicht ernsthaft weiterverfolgt worden und es sei nie zu Gerichtsverfahren gekommen. Die Bedrohungslage habe ihn letztlich dazu bewogen, die Beziehung zu seiner Freundin zu beenden. Dennoch trachte deren Familie weiterhin nach seinem Leben, da sie sich in ihrer Ehre verletzt fühle. Die „Eulex“ habe er auf Anraten eines Priesters nicht eingeschaltet beziehungsweise diese habe er kontaktiert, aber zur Antwort bekommen, nur für Fälle zuständig zu sein, die von den Gerichten überwiesen würden. Angesichts dieser Situation und des Umstandes, dass der Vater seiner Freundin gute Beziehungen zur Polizei pflege, habe er den Ausreiseentschluss gefasst. Am 23. November 2014 sei er legal nach Serbien gereist und via Ungarn und Österreich in die Schweiz gelangt. Mit den heimatlichen Behörden habe er nie Probleme gehabt. In der Schweiz lebten bereits (…) und weitere Verwandte. Er leide an verschiedenen (…), nehme aber keine Medikamente und es gehe ihm gut. Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel seine Identitätskarte, zwei Arztzeugnisse aus dem Jahre 2012 (betr. […]), Fotos von ihm anlässlich

E-1496/2015 einer (…) von 2012, ein Bestätigungsschreiben vom Jahre 2014 eines katholischen Priesters betreffend seine Verfolgungslage sowie eine (behauptungsgemässe) Fall- beziehungsweise Protokollnummer der Polizei zu den Akten. Sein Reisepass befinde sich zuhause. Er stellte weitere verfolgungsrelevante Beweismittel in Aussicht, ohne solche in der Folge aber einzureichen. B. Mit Verfügung vom 3. März 2015 – eröffnet am selben Tag – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 5. März 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er die Gewährung von Asyl sowie sinngemäss den Verzicht auf die Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.– bis zum 2. April 2015 auf. Der Kostenvorschuss wurde am 30. März 2015 vollumfänglich geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-1496/2015 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-1496/2015 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Vorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. So habe er sich bei der Schilderung der auf ihn verübten Übergriffe (Ort, Zeitpunkt und Ereignisablauf der Übergriffe, Anzahl Täter, verwendete Waffen, erlittene Verletzungen) sowie betreffend seine (Nicht-)Kontaktnahme mit der Eulex in wesentlichen Punkten widersprochen. Auf die Unstimmigkeiten habe er auf Vorhalt hin nur mit Übersetzungsfehlern und Versionenbestreitungen zu reagieren vermocht. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass die angeblich strenggläubige muslimische Familie seiner Freundin diese zum Studium in D._______ selbständig wohnen lasse. Sodann sei die Behauptung, wonach die kosovarische Polizei nicht gegen Salafisten vorgehe, angesichts der regelmässigen Razzien gegen islamistische Kreise und der Anweisung an die Polizei zur besonderes sorgfältigen Prüfung von Anzeigen gegen Islamisten nicht glaubhaft. Selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen würde es sich dabei um flüchtlingsrechtlich nicht relevante Übergriffe Dritter handeln. Der Staat und dessen Organe beziehungsweise jene der internationalen Eulex-Mission (insb. Polizisten, Richter, Staatsanwälte, Strafvollzugsbeamte) und die Sicherheitskräfte seien willens und fähig, bei Übergriffen zu intervenieren und Straftaten insbesondere gegen Minderheiten zu verfolgen. Es bestehe durchaus die Möglichkeit, sich im Bedarfsfall an die kosovarischen Behörden und speziell an die Eulex – diese sei nicht nur für Gerichtsfälle zuständig – zu wenden, um adäquaten Schutz zu erhalten. Die eingereichten Beweismittel änderten daran nichts. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs. Der Vollzug der Wegweisung in den vom Bundesrat als verfolgungssicher (safe country) eingestuften Kosovo erweise sich schliesslich insbesondere als völkerrechtlich zulässig sowie angesichts der allgemeinen Situation im Land und unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer vorliegenden individuellen Umstände (Ethnie, Gesundheitszustand, soziales Netz, Bildungsstand und Berufserfahrungen) als zumutbar. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer seine vorgebrachte, religiös motivierte Verfolgungslage, welche insbesondere durch

E-1496/2015 die Akten und ein Bestätigungsschreiben eines Pfarrers belegt sei, somit durchaus glaubhaft erscheine und zudem relevant sei. Der in der kosovarischen Verfassung verankerte Minderheitenschutz gelte nicht gegenüber der christlichen Minderheit. Die hauptsächlich muslimische Polizei untersuche die ihm widerfahrenen Vorfälle nicht und erstelle keine Verfahrensakten. Dies stelle für ihn einen unzumutbaren psychischen Druck dar. Der Kosovo berge momentan ein hohes Gefahrenpotenzial für Terrorismus und Fundamentalismus. Er habe seine Vorbringen in den „Vernehmungen“ zu seinen Asylgründen ehrlich und aufrichtig ausgeführt. Unstimmigkeiten seien auf die jeweils mehrstündige Vernehmungsdauer, die Beantwortung der unzulässigerweise immer wieder gleichen Fragen sowie auf den Umstand zurückzuführen, dass er die Übersetzungen nicht durch eine ihm vertraute Person habe kontrollieren lassen können. Hier in der Schweiz verfüge er über (…), wogegen eine Abschiebung in den Kosovo für ihn ein Gang ins Ungewisse sei und er weitere Verfolgungsmassnahmen der erlebten Art befürchte, denen gegenüber die Polizei ihm weder Schutz noch Sicherheit zu bieten fähig sei. Er möchte deshalb in der Schweiz Asyl erhalten. 5.3 Zur summarischen Begründung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde erwog die Instruktionsrichterin in ihrer Zwischenverfügung vom 18. März 2015 (Zitat:), „dass das SEM in seinen Erwägungen mit umfassender, überzeugender und hinlänglich auf die Akten abgestützter Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts noch jenen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit im Sinne von Art. 3 AsylG genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe, dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin kein erhebliches Beanstandungspotenzial zu erblicken sein dürfte, dass der Inhalt der Beschwerde keine andere Betrachtungsweise aufdrängt und insbesondere weder die erkannten Widersprüche und Ungereimtheiten stichhaltig zu entkräften noch die festgestellte Asylirrelevanz der Vorbringen (insb. Möglichkeit der wirksamen Schutzsuche bei den heimatstaatlichen Behörden) in ein anderes Licht zu stellen vermag, dass insbesondere die Behauptung, Christen würden im Kosovo als Minderheit nicht beachtet und könnten polizeilichen oder anderweitigen staatlichen Schutz gegen Übergriffe krimineller Dritter deshalb nicht wirksam beanspruchen, in dieser pauschal gehalten Form nicht gestützt werden

E-1496/2015 kann, dass sich der Beschwerdeführer zudem insofern in einer privilegierten Lage befindet, als ein (…) Rechtsanwalt ist und dieser ihm daher im Bedarfsfall bei der Durchsetzung seiner Schutzansprüche gegenüber den staatlichen Behörden auch behilflich sein kann, dass auch die gegen die erkannten Unstimmigkeiten unternommenen Erklärungs- und Entkräftungsversuche (z.B. mögliche Übersetzungsmängel; mehrstündige Befragungen mit – "strategisch beabsichtigt" – immer wieder gleichen Fragestellungen) in der vorgelegten Form keine Durchschlagskraft besitzen dürften, dass die Akten abgesehen davon weitere Unglaubhaftigkeitselemente offenlegen, deren Erörterung jedoch in einem allfällig ergehenden materiellen Urteil vorzunehmen wäre“. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält an den in der Zwischenverfügung vom 18. März 2015 summarisch gewonnenen Erkenntnissen vollumfänglich fest, zumal die Sachlage seither unverändert geblieben ist. Auf die betreffenden Erwägungen und ebenso auf jene gemäss angefochtener Verfügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. Mangels zureichender gegenteiliger Anhaltspunkte darf vorliegend davon ausgegangen werden, dass die kosovarischen Behörden dem Beschwerdeführer im Falle tatsächlich erfolgter oder drohender Übergriffe privater Dritter aus religiösen oder anderen Motiven staatlichen Schutz gewährt hätten oder gewähren würden, zumal es sich bei Kosovo gemäss regelmässig überprüftem Beschluss des Bundesrats um einen verfolgungssicheren Staat handelt (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). In der kosovarischen Verfassung ist im Übrigen die Glaubens- und Religionsfreiheit und deren Schutz in Art. 38 f. durchaus verankert. Dass die religiöse Minderheit der Christen vom Minderheitenschutz in Kosovo ausgeschlossen sei, lässt sich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers weder aus der Verfassung noch anderweitig ableiten. Weitere Ausführungen erübrigen sich vorliegend. 6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers, dessen Flüchtlingseigenschaft und mithin den behauptungsgemässen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.

E-1496/2015 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.) was vom Beschwerdeführer substanziell auch nicht bestritten wird. 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend unter integralem Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung offensichtlich nicht

E-1496/2015 erfüllt. Die Beschwerde lässt diese vorinstanzlichen Erkenntnisse substanziell ebenfalls unbestritten. Weitere Ausführungen erübrigen sich. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es erübrigt sich, auf deren Inhalt näher einzugehen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 30. März 2015 geleistete Kostenvorschuss in selber Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1496/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 30. März 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David

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