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Bundesverwaltungsgericht 25.08.2015 E-1494/2015

August 25, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,775 words·~14 min·3

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 5. Februar 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1494/2015

Urteil v o m 2 5 . August 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______ geboren am (…), Eritrea, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 5. Februar 2015 / N (…).

E-1494/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit aktuellem Aufenthalt im Äthiopien, erteilte mit Vollmacht und Begleitschreiben vom 5. Juni 2011 ihrem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruder den Auftrag, für sie ein Asylgesuch aus dem Ausland einzureichen und sie vor den schweizerischen Behörden zu vertreten. Mit an das BFM adressierter Eingabe vom 20. Oktober 2011 beantragte der Rechtsvertreter, sie sei in sein Familienasyl aufzunehmen, ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens und Gewährung des Asyls zu bewilligen. Zudem seien die erforderlichen Reisepapiere auszustellen. Er legte die vorstehend erwähnten Dokumente seinem Gesuch bei. Mit Schreiben vom 23. Juli und 2. Oktober 2012 ersuchte der Rechtsvertreter das BFM um prioritäre Behandlung des Gesuchs. A.b Am 25. Oktober 2012 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, dass gemäss Mitteilung der zuständigen Schweizer Botschaft in Addis Abeba (nachstehend Botschaft) vom 17. Mai 2010 das Arbeitsvolumen, namentlich die täglich neu eingereichten Asylgesuche der grossen eritreischen und somalischen Diaspora, stark zugenommen hätten. Die Botschaft sei aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Für das BFM seien die Argumente der Botschaft sachlich begründet, weshalb das Verfahren schriftlich durchzuführen sei. In diesem Zusammenhang ersuchte das BFM den Rechtsvertreter unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht seiner Nichte um Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts und Beantwortung eines angefügten Fragenkatalogs. A.c Mit Schreiben vom 20. November 2012 bezog der Rechtsvertreter zum Fragenkatalog Stellung. A.d Am 29. November 2013 forderte ihn das BFM auf, dem Amt die Kontaktdaten seiner Mandantin mitzuteilen. A.e Am 10. Dezember 2013 und 3. März 2014 (Korrigenda) gingen dem BFM deren Kontaktdaten zu.

E-1494/2015 A.f Am 25. März 2014 wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft zu den Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerin machte geltend, eine eritreische Staatsangehörige zu sein. Am (…) 2010 habe sie als (…) nach Sawa einrücken müssen. Im Militärlager sei das Leben sehr schwierig gewesen. Als sie ausserhalb des Lagers Holz habe sammeln müssen, habe sie diese Gelegenheit zur Flucht ergriffen. Nach einigen Tagen – am 16. März 2011 –, sei sie in den Sudan gelangt. Nachdem sie die Grenze überschritten habe, sei sie von Unbekannten entführt worden. In deren Haus sei sie bedroht und festgehalten worden. Ihre Brüder hätten für ihre Freilassung 2000 US-Dollar bezahlt. Mit Hilfe eines Schmugglers sei sie anschliessend nach Äthiopien gelangt, wo sie sich vom UNHCR habe registrieren lassen. Sie sei dem Lager C._______ zugewiesen worden. Dort habe sie seit dem 6. April 2011 mit ihrer Schwester D._______ gelebt. Seit zirka Oktober 2011 halte sie sich jedoch in F._______ bei ihrer Cousine E._______ auf. Im August 2013 sei sie sich für weitere sechs Monate im Lager gewesen, weil neue Ausweise, beispielsweise für den Lebensmittelbezug, ausgestellt worden seien. Anschliessend sei sie nach F._______ zur Cousine zurückgekehrt. Ihre Schwester D._______ sei mittlerweile in Schweden. Mit finanzieller Unterstützung durch ihre (…) Brüder hielten sie und ihre Cousine sich in F._______ über Wasser. Ein weiterer Aufenthalt in Äthiopien sei ihr nicht zumutbar, weil sie arbeitslos sei und das Leben in Äthiopien schwierig sei. Sie wolle zum Bruder in die Schweiz reisen, ihr Leben ändern und dort bleiben. A.g Am 28. Juli 2014 setzte das BFM den Rechtsvertreter über den Stand des Verfahrens in Kenntnis. B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 – eröffnet am folgenden Tag – verweigerte das SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. C. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 6. März 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 5. Februar 2015 sowie die Rückweisung der Angelegenheit an das SEM zur erneuten Beurteilung. In zweiter Linie wurde die Bewilligung der Einreise in die Schweiz, Prüfung des Asylgesuchs in der Schweiz, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, und –

E-1494/2015 subeventualiter – die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Die Kognition und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend am 21. Oktober 2011 (Eingang BFM) – vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis am 28. September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359). 3.2 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Praxisgemäss kann das Asylgesuch aus dem Ausland anstatt bei einer schweizerischen Vertretung vor Ort auch direkt bei der Vorinstanz gestellt werden.

E-1494/2015 3.3 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 3.4 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei dem SEM ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die individuelle Schutzbedürftigkeit, mithin die Prüfung der Frage, ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Hält sich aber die asylsuchende Person bereits – wie vorliegend – in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen und ein weiterer Verbleib in diesem Drittstaat sei ihr zuzumuten. Diese Vermutung kann sich allenfalls sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. 3.5 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin wegen mangelnder Kapazität der Botschaft zum Asylgesuch zuerst schriftlich befragt (vgl. dazu BVGE 2007/30 E. 5.7). Nachdem sich die Situation auf der Botschaft verbessert hatte, entschloss sich die Vorinstanz zur Durchführung einer Anhörung. Die Angehörte erklärte gegenüber der Botschaft, ihrem Gesuch nichts mehr beifügen zu können (SEM-Akten A17 S. 6). Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters haben somit Beschwerdeführerin und Rechtsvertreter insgesamt bis zum Entscheid genügend Gelegenheit gehabt, bei der Erhebung und Ergänzung des Sachverhalts mitzuwirken. In diesem Kontext ist

E-1494/2015 darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihr Protokoll nach Rückübersetzung in eine ihr geläufige Sprache vorbehaltlos unterzeichnet hat, weshalb sie bei ihren Aussagen zu behaften ist und sich falsche oder unterlassene Protokollierungen selber anzurechnen hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Es verbleibt somit – nach den in E. 4.2.1 zu behandelnden formellen Rügen – in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das SEM ihr zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert hat. 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, dass die Gefährdungssituation abschliessend beurteilt werden könne, und schloss nicht aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt haben könnte, verneinte aber das Vorliegen einer Gefährdungslage in Äthiopien. Ihr Wunsch nach der Änderung der schwierigen Lebenssituation mit Arbeitslosigkeit und ihre geltend gemachten humanitären Gründe stellten keinen Grund für eine Einreisebewilligung in die Schweiz dar. Ebenso seien ihre Anknüpfungspunkte zur Schweiz nicht ausschlaggebend. Der Antrag auf Gutheissung des Familiennachzuggesuchs nach aArt. 51 Abs. 2 AsylG sei gemäss Urteil des BVGer D- 1590/2014 vom 8. Dezember 2014 per 1. Februar 2014 einer materiellen Beurteilung nicht mehr zugänglich. 4.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen: 4.2.1 Die Beschwerdeführerin hält der Vorinstanz vor, das Staatssekretariat habe bis zum Entscheid (rund 2 ¾-Jahre) nicht nur gegen gesetzlich festgelegte Behandlungsfristen verstossen (Beschwerde S. 7 f.), sondern auch nicht berücksichtigt, dass es sich bei ihr um eine alleinstehende, im Zeitpunkt ihres Asylgesuchs minderjährige Frau handle, die zur Gruppe der verletzlichen Personen zu zählen sei; sie hätte demnach – hätte das Staatssekretariat den Fall rechtzeitig entschieden – als Minderjährige in die Schweiz einreisen dürfen (Beschwerde S. 3 und 7 f.). Da vorliegend die Behandlung eines Verfahrens wegen Rechtsverweigerung und -verzögerung nicht Gegenstand der Beurteilung ist, ist nicht weiter auf diesen Aspekt einzugehen. Indes ist darauf hinzuweisen, dass lediglich die Situation im Urteilszeitpunkt für den Verfahrensausgang entscheidend ist, weshalb die Hinweise auf eine frühere Minderjährigkeit und Bewilligungspraxis unbehelflich sind (vgl. Beschwerde S. 3).

E-1494/2015 Weiter wird vom Rechtsvertreter eingewendet, das SEM habe versäumt fachgerecht abzuklären, worin die persönlichen Übergriffe auf die psychisch belastete Beschwerdeführerin im Rahmen der geltend gemachten Entführung bestanden hätten. Es sei in diesem Zusammenhang vom Schlimmsten auszugehen. Derartige Abklärungen könnten lediglich in einer frauenspezifischen Anhörung und in gesicherter Umgebung erfolgen, gewiss nicht auf einer Botschaft (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). Diese Auffassung des Rechtsvertreters kann nicht geteilt werden: So hat er in der Eingabe vom 20. Oktober 2011 keine körperlichen und/oder frauenspezifischen Übergriffe geltend gemacht, die seine Mandantin im Rahmen der Entführung erlebt haben soll (s. dort S. 2). Zudem behauptet sie in ihrer Anhörung, nicht zu wissen, weshalb sie entführt worden sei. Im weiteren Verlauf gab sie zwar an, im Haus der Entführer vor die Wahl gestellt worden zu sein, entweder 2000 US-Dollar herbeizuschaffen oder dann an Dritte verkauft zu werden. Sie erwähnte aber nie frauenspezifische Übergriffe und erhob keine Einwände gegen den Befragungsverlauf, Befrager und Dolmetscher. Zudem verstand sie ihre Aussagen als abschliessend (vgl. SEM-Akten A17). Folglich besteht kein Anlass, sie deshalb neu befragen zu lassen. 4.2.2 Weiter behauptet der Rechtsvertreter, die Vorinstanz blende in der angefochtenen Verfügung die Existenzbedingungen von alleinstehenden eritreischen Frauen in Äthiopien aus und verkenne die sozioökonomische Situation, egal, ob sich nun die Frauen innerhalb oder ausserhalb ihrer Flüchtlingslager aufhalten würden. Alleinstehende Frauen machten im Lager C._______ bloss einen Viertel aller Lagerinsassen aus, was nahe lege, dass deren Situation sehr schwierig sei: es müsse von sexueller und physischer Gewalt, Diskriminierung und Stigmatisierung ausgegangen werden. Zudem spreche die psychisch vorbelastete Beschwerdeführerin kein Amharisch und halte sich in einem fremden Land auf, wo sie keine Chance erhalte, zu arbeiten und sich zu integrieren. Sie könne sich dort nur kurzfristig mit finanzieller Unterstützung ihrer Angehörigen halten (Beschwerde S. 4 f.). Im Gegensatz zur Einschätzung des Rechtsvertreters ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vertieft auf die Zumutbarkeit des weiteren Aufenthalts seiner Mandantin in Äthiopien eingegangen. Die Beschwerdeführerin setzt sich demgegenüber mit der vorinstanzlichen Argumentation nicht substanziiert und konkret in Bezug auf ihre eigene Person auseinan-

E-1494/2015 der. So wartet sie bloss mit vielen pauschalen Behauptungen zur allgemeinen Gewaltsituation im Flüchtlingslager C._______ und mit allgemeinen Hinweisen zur desolaten Lage der Flüchtlinge in Äthiopien auf. Sie vermag dabei nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Sie bestreitet dabei nicht, beim UNHCR in Äthiopien als eritreischer Flüchtling und im Flüchtlingslager C._______ registriert zu sein. Die Vorinstanz hat somit richtig erkannt, dass sie sich wieder beim UNHCR melden kann und dort den entsprechenden Schutz erhalten wird. Folglich ist der Einwand des Rechtsvertreters nicht stichhaltig, wonach die Cousine in F._______ ihr keinen effizienten Schutz garantieren könne (Beschwerde S. 4). Es ist daher der Beschwerdeführerin zuzumuten, ins zugewiesene Lager zurückzukehren, will sie ihren Status, die nötige Versorgung und den garantierten Schutz nicht aufs Spiel setzen. Sie hat mit ihrer Ausweiserneuerung im Flüchtlingslager auch einen ersten Schritt zur Aufrechterhaltung ihres Schutzes getan. Die Vorinstanz kommt folgerichtig zum Schluss, dass sie sich schon mehrere Jahre in Äthiopien aufhält und ihre nächsten Verwandten – bis auf die angeblich nach Schweden ausgereiste Schwester D._______ – eine längere Zeit nicht mehr gesehen hat. In der Gesamtbetrachtung besteht deshalb zwar eine gewisse Bindung zur Schweiz (vgl. dazu Beschwerde S. 4), diese überwiegt insgesamt aber nicht. Sodann lebt sie als mündige Frau in Äthiopien nicht allein, sondern zusammen mit der Cousine. Ausserdem konnte sie bisher durch ihre Angehörigen im Ausland kontaktiert und unterstützt werden. Die auf vorinstanzlicher Ebene eingereichten Beweismittel (SEM-Akten A21: Besuch von Deutschkursen in F._______, Flüchtlingsausweis, Lagerbestätigung, Kontoverbindungen briefliche und telefonische Kontaktdaten etc.) vermögen somit an der Schlussfolgerung der Vorinstanz nichts zu ändern. Ganz im Gegenteil: Sie stützen sogar die Auffassung, dass eritreische Flüchtlinge in Äthiopien auch ausserhalb der Flüchtlingslager noch eine gewisse Bewegungsfreiheit geniessen, obschon sie bekanntermassen nicht über ein freies Aufenthaltsrecht in Äthiopien verfügen, sondern sich im zugewiesenen Flüchtlingslager aufzuhalten haben. Eine generell schwierige Lebenssituation, entsprechende humanitäre Überlegungen und ein eigenmächtiges Handeln der Beschwerdeführerin im Drittstaat, das ihren gesicherten Status und ihren weiteren Schutz in Zukunft in Frage stellen könnte, stellen praxisgemäss keinen erheblichen Grund für eine Bewilligung der Einreise dar. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, auch bezüglich der Beurteilung des Familiennachzuggesuchs.

E-1494/2015 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der weitere Verbleib der Beschwerdeführerin in Äthiopien zumutbar und zulässig ist, weshalb sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist. Ihr ist die Rückkehr ins Lager C._______ zumutbar. Die Vorinstanz hat zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-1494/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweizerische Vertretung in Addis Abeba.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger

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