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Bundesverwaltungsgericht 09.02.2016 E-1489/2014

February 9, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,649 words·~8 min·1

Summary

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl; Verfügung des BFM vom 14. Februar 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1489/2014

Urteil v o m 9 . Februar 2016 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Beiständin Patrizia Carù, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Februar 2014 / N (…).

E-1489/2014 Sachverhalt: A. Am (…) März 2012 reiste der Beschwerdeführer über den Flughafen Zürich in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Dabei gab er an, er sei minderjährig. Mit Verfügung vom 19. März 2012 verweigerte die Vorinstanz ihm vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. B. Am 23. März 2012 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich-Flughafen im Beisein seiner Beiständin zur Person (BzP) befragt. Dabei machte er geltend, er habe (…) Jahre die Schule besucht. Er habe in B._______ an mehreren Demonstrationen teilgenommen. Anlässlich der vierten Kundgebung, am Montag 10. Februar 2012 (recte war dies ein Freitag), sei die Polizei erstmals eingeschritten, er habe sich indes einer Verhaftung entziehen können. Gleichentags sei er zu seiner Tante gegangen, wo er sich bis zu seiner Ausreise am 20. Februar 2012 aufgehalten habe. In dieser Zeit habe die Polizei mehrmals bei ihm zu Hause vorgesprochen. C. Mit Verfügung vom 27. März 2012 bewilligte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz. D. Am 4. Februar 2014 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Beisein seiner Beiständin zu den Asylgründen an. Ergänzend zu seinen bisherigen Angaben führte er aus, er wisse nicht, wie oft er an Demonstrationen teilgenommen habe, jedenfalls sehr oft. Die letzte Demonstration, welche an einem Mittwoch stattgefunden habe, habe er mitorganisiert. Sodann habe er anlässlich der Kundgebung Slogans vorgesagt, welche die anderen ihm nachgesprochen hätten. Er sei von der Polizei angehalten und auch geschlagen, jedoch nicht verhaftet worden. Die Polizei habe ihn zu Hause mehrmals gesucht, als er sich während einer Woche bei seiner Tante versteckt habe. Sein Vater habe den Polizisten jedes Mal Geld gegeben. Schliesslich habe sein Vater wegen ihm seine Anstellung verloren.

E-1489/2014 E. Mit Verfügung vom 14. Februar 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. F. Mit Eingabe vom 19. März 2014 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Beiständin, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2014 setzte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. H. Mit Eingabe vom 9. April 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um wiedererwägungsweisen Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Dem Gesuch entsprach die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 16. April 2014. I. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 16. September 2015 die Abweisung der Beschwerde. Am 21. September 2015 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.

E-1489/2014 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2010/27 mit den Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen auseinandergesetzt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden. 4. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung vorweg fest, die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen werde aufgrund der eingereichten Fotos nicht in Frage gestellt. Indes habe sich der Beschwerdeführer unvereinbar in Bezug auf die Teilnahme an der letzten Demonstration sowie die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfolgung durch die Polizei geäussert. Namentlich habe er widersprüchlich bezüglich des Wochentags und des Datums dieser letzten Demonstrationsteilnahme ausgesagt sowie seine Funktion anlässlich der Kundgebung unterschiedlich dargestellt. Auch seien die Ausführungen zur Verfolgung nicht nachvollziehbar sowie realitätsfremd. Es sei nicht verständlich, dass er als Einziger von der Polizei verfolgt worden und diese ihm nicht ins Haus gefolgt sei, obwohl sie ihn gesehen habe. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, weshalb er nicht schon früher verhaftet worden sei und die Polizei ihn nicht bei der Tante gesucht habe. Sodann habe der Beschwerdeführer keine grossen Kenntnisse betreffend die Jugendorganisation in B._______, namentlich wisse er auch nicht, was am 10. Februar 2012 in diesem Ort vorgefallen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass er weder Organisator noch eine der Hauptpersonen der Demonstration gewesen sei.

E-1489/2014 5. 5.1 Der Beschwerdeführer verweist in der Rechtsmitteleingabe auf das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Indes substantiiert er nicht ansatzweise, inwiefern vorliegend im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung die entsprechenden Be stimmungen nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Solches ist auch nicht ersichtlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 5.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Zur Klärung der Unstimmigkeiten in seinen Aussagen weist der Beschwerdeführer zunächst auf den Umstand hin, dass zwischen der Erstbefragung und der Anhörung fast zwei Jahre vergangen seien. Auch wenn es zutrifft, dass zwischen den beiden Befragungen rund 22 Monate verstrichen sind, dürfen vom Beschwerdeführer in den wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung korrekte und übereinstimmende Aussagen erwartet werden. Dies betrifft insbesondere das die Ausreise auslösende Ereignis, vorliegend die Teilnahme an der letzten Demonstration und die entsprechenden Folgen. Gemäss den eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer diese Demonstration mitorganisiert und anlässlich derselben eine besondere Rolle gespielt. Beim Schildern dieser Ereignisse hat der Beschwerdeführer zum einen lediglich über seine eigenen Überlegungen sowie Handlungen und damit über selbst Erlebtes zu berichten. Zum anderen handelt es sich bei solchen Vorkommnissen um besonders einschneidende und insoweit auch einprägende Erlebnisse, welche den Beschwerdeführer immerhin dazu veranlasst hatten, seine Familie und sein gewohntes Umfeld zu verlassen. Aus diesen Gründen vermag der Beschwerdeführer auch aus seinem jungen Alter mit Blick auf die unstimmigen Aussagen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dies gilt umso mehr, als er während (…) Jahren die Schule besucht hat und demnach über eine gute Ausbildung verfügt. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen seiner Asylvorbringen und dem sinngemässen Festhalten an deren Tatsächlichkeit nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz vorliegend zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Vorbringen, glaubhaft zu machen, sind diese entgegen der in der Rechtsmitteleingabe

E-1489/2014 vertretenen Ansicht nicht mehr unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG zu prüfen. Auf die entsprechenden Ausführungen ist nicht weiter einzugehen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. Der Vollzug der Wegweisung wurde vorliegend zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1489/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Barbara Balmelli

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