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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2015 E-1488/2015

March 12, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,236 words·~11 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. März 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1488/2015

Urteil v o m 1 2 . März 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Sarah Straub.

Parteien

A._______, geboren (…), Kosovo, vertreten durch Othman Bouslimi, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. März 2015 N (…).

E-1488/2015 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer reichte am 9. Dezember 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 19. Dezember 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person befragt, und es wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Nichteintretensverfügung und einer Wegweisung nach Ungarn gewährt, welches Land gestützt auf seine Aussagen und einen Eurodac-Treffer (Abgleich von Fingerabdrücken) für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Der Beschwerdeführer gab an, er möchte nicht nach Ungarn gehen. A.b. Am 21. Januar 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese teilten am 27. Februar 2015 mit, der Beschwerdeführer habe in Ungarn am 30. November 2014 um Asyl ersucht, sei jedoch verschwunden, sodass sein Verfahren beendet worden sei, und stimmten der Rückübernahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu (SEM-Akten A10/1). A.c. Mit Verfügung vom 2. März 2015 (eröffnet am 5. März 2015) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Ungarn weg, verfügte den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid habe keine aufschiebende Wirkung. B. Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. März 2015 (Poststempel: 6. März 2015) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragte, auf die Beschwerde sei einzutreten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen, und sein Asylgesuch sei in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (recte: Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO) in der Schweiz zu prüfen. C. Mit Telefax vom 9. März 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus (Art. 56 VwVG).

E-1488/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen

E-1488/2015 Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO). Erweist sich die Überweisung eines Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat als unmöglich, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02 [EU-Grundrechtecharta]) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art.23–25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III- VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser er verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E-1488/2015 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der sogenannten Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 30. November 2014 in Ungarn registriert worden war. Das SEM ersuchte deshalb die ungarischen Behörden am 21. Januar 2015 um seine Aufnahme gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diese teilten am 27. Februar 2015 mit, der Beschwerdeführer habe in Ungarn am 30. November 2014 um Asyl ersucht und sei darauf verschwunden, und stimmten der Rückübernahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten. Demnach ist Ungarn zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers verpflichtet und für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 (E. 9 ff.) eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt und bezüglich der möglichen Haft und der Haftbedingungen (in der Vergangenheit war von mangelnder Hygiene, systematischer Verabreichung von Beruhigungsmitteln und Gewaltübergriffen berichtet worden) festgestellt, die Vermutung, Ungarn garantiere die in der EMRK aufgeführten Rechte und halte seine staatsvertraglichen Verpflichtungen ein, könne nicht vorbehaltlos aufrechterhalten werden. Im Fall von besonders verwundbaren Personen sei eine sorgfältige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen

E-1488/2015 oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots im Sinne der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) angezeigt. Der gemäss den Akten junge und gesunde Beschwerdeführer gehört nicht zur Gruppe besonders verwundbarer Personen, weshalb keinen besonderen Umständen Rechnung getragen werden muss. 5.2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn grundsätzlich keine systemischen Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, Ungarn als Signatarstaat EMRK, der FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) werde seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Weiter ist anzunehmen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.3 Der Beschwerdeführer verweist auf die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, welche zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen könne. Er führt aus, sein Asylgesuch stehe in engem Zusammenhang mit demjenigen seines Vaters (N […]). 5.3.1 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung feststellte, sind die Verwandten des volljährigen Beschwerdeführers in der Schweiz keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Es besteht folglich kein Anspruch auf Behandlung der Asylgesuche im gleichen Mitgliedstaat gemäss Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 9–11 Dublin-III-VO. Die Tatsache,

E-1488/2015 dass das Asylverfahren seines Vaters in der Schweiz behandelt worden ist, rechtfertigt die Anwendung der Ermessensklausel nicht. Dessen Asylgesuch wurde im Übrigen (…) rechtskräftig abgewiesen und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug verfügt. 5.3.2 In der Beschwerde wird kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die ungarischen Behörden würden sich weigern, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Ungarn werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Sodann hat der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Ungarn würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und bei einer vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die ungarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.3.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Ungarn in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

E-1488/2015 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 9. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1488/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Sarah Straub

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