Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1488/2011 Urteil vom 10. März 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren (…), Ghana, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 25. Februar 2011 / N (…).
E-1488/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er dazu am 6. Januar 2011 summarisch befragt wurde, dass ihm das BFM gleichentags das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Maltas für das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Februar 2011 – eröffnet am 1. März 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Malta wegwies, dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verlassen, und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Beschwerdeführer habe sich vor der Gesuchstellung in der Schweiz unbestrittenermassen in Malta aufgehalten und habe am 17. Juli 2007 in Malta ein Asylgesuch gestellt, dass Malta gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) sowie in Berücksichtigung weiterer Normen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die maltesischen Behörden einem entsprechenden Ersuchen des BFM vom 4. Februar 2011 am 21. Februar 2011 zugestimmt hätten,
E-1488/2011 dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist – bis spätestens am 21. August 2011 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs bekannt gegeben habe, er sehe ein, dass Malta für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass er jedoch geltend gemacht habe, er befürchte, von den maltesischen Behörden inhaftiert zu werden, dass er in Malta Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde und es keine Hinweise einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gebe, dass er bei der höheren juristischen Instanz (Maltas) Beschwerde einlegen könnte, falls er dort unrechtmässig inhaftiert werden sollte, dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2011 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anweisung des BFM zum Selbsteintritt sowie zur materiellen Prüfung und in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragt, dass der Beschwerdeführer zur Begründung geltend macht, diverse Berichte zur derzeitigen Situation und Behandlung von Asylsuchenden in Malta würden darauf hinweisen, dass diesen eine unmenschliche Behandlung drohe und begründete Anhaltspunkte vorliegen würden, dass Malta die durch die EMRK garantierten Rechte verletze, was er am eigenen Leib erfahren habe, dass aufgrund der derzeitigen Lage in Malta eine Wegweisung in diesen Staat unzulässig erscheine,
E-1488/2011 dass die vorinstanzlichen Akten am 9. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, dass er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der vorinstanzlichen Verfügung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
E-1488/2011 dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Malta feststeht und er diesen nicht bestreitet, dass das BFM die maltesischen Behörden am 4. Februar 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. C Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die maltesischen Behörden dieses Ersuchen innert Frist guthiessen, dass er somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Malta) ausreisen kann und der besagte Staat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass somit Malta für die Prüfung seines in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. S. 3 DAA sowie Dublin-II-VO zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II- Verordnung des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin), dass Malta unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Malta würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
E-1488/2011 dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist, Malta werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen in sein Heimatland zurückschaffen, dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Malta zwar als teilweise verbesserungswürdig erscheinen, aber nicht in genereller Weise zur Bejahung einer eigentlichen Notlage der Betroffenen führen, dass daher die Ausführungen in der Beschwerde zur Situation asylsuchender Personen in Malta den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Malta nicht als unzulässig erscheinen lassen, dass die schweizerischen Asylbehörden entsprechend nicht gehalten waren respektive sind, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben, dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Malta zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
E-1488/2011 dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite)
E-1488/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
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