Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1485/2009 Urteil vom 5. Juli 2011 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Februar 2009 / N (…).
E-1485/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger aus B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. Oktober 2008 (nach Dschalāli-Kalender: 06.08.1387) und gelangte über die Türkei und ihm unbekannte Länder am 11. November 2008 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Nach der Kurzbefragung vom 24. November 2008 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugeteilt. Am 15. Dezember 2008 führte das Bundesamt eine Anhörung zu seinen Asylgründen durch. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, nach abgeschlossenem Gymnasium in E._______ habe er sich als (...) und (...) in (…) weitergebildet und habe ein eigenes Geschäft in E._______ betrieben, wo er unter anderem CD's politischen und gesellschaftskritischen Inhalts sowie Filme verkauft und aufbewahrt habe. Im Jahre 2002 (nach Dschalāli-Kalender: 1381) habe er seinen ersten (...) über die sozialen Probleme der iranischen Gesellschaft. Da das Ershad (Amt für moralische Einwände) mit dem Inhalt nicht einverstanden gewesen sei, habe er diesen nicht zeigen dürfen. Zusammen mit drei Freunden habe er schliesslich drei (…) geschrieben. Da diese gesellschaftskritischen Inhaltes gewesen seien, habe ihn die Regierung beschuldigt, die Religion ins Lächerliche zu ziehen und ihm die Erlaubnis nicht erteilt. Des Weiteren sei die ehemalige Jugendfreundin S. zu ihm ins Geschäft gekommen und habe ihm ihre Probleme mit ihrem Ehemann anvertraut. Fortan hätten sie ihre Freundschaft gepflegt und hätten miteinander oft telefoniert. Nach sechs Monaten habe ihr Ehemann von dieser Freundschaft erfahren, habe S. bedroht und von ihr verlangt, dass sie dieser Beziehung ein Ende setze. Nachdem er von S. gewarnt worden sei, habe er einen Freund gebeten, die kritischen CD's abzuholen. Bevor dieser die CD's jedoch habe abholen können, seien drei Männer vom Eteelat (Informationsamt) gekommen und hätten die CD's beschlagnahmt, ihn festgenommen und auf das Eteelat in E._______ abgeführt. Dort sei er unter Folter vergebens gezwungen worden, auszusagen, dass er eine sexuelle Beziehung zu S. gepflegt habe. Um circa 22 Uhr desselben Tages sei er einem Richter vorgeführt und im Anschluss daran inhaftiert worden. Derselbe Richter habe ihm gesagt, dass er auf Kaution aus der Haft entlassen werden könne, weshalb sein
E-1485/2009 Vater die Kaution (in Form einer Besitzurkunde seines Hauses) hinterlegt habe. Nach zehn Tagen Haft sei er mangels Beweisen freigesprochen worden. Der Ehemann von S. habe dagegen Klage erhoben, woraufhin er und S. erneut vom Gericht vorgeladen worden seien. Unter der Auflage, die Stadt nicht zu verlassen, sei er Ende Januar 2008 freigesprochen worden. Daraufhin sei er nach B._______ gezogen. Der Ehemann von S. habe beim Justizdepartement Klage gegen ihn eingereicht. Über seinen Vater sei er erneut vorgeladen und aufgefordert worden, sich bei der Staatsanwaltschaft zu melden. Er habe jedoch keine Folge geleistet. Nach 20 Tagen habe sein Vater einen Haftbefehl erhalten, gemäss welchem der Beschwerdeführer überall festgenommen werden könne. Sein Vater habe diesen jedoch nicht entgegengenommen. Schliesslich sei sein Grossvater väterlicherseits (...) des damaligen Shah gewesen, weshalb seine Familie in seinem Herkunftsort einen schlechten Ruf genossen habe. Aus diesem Motiv sei er zweimal von der Liste der (…) gestrichen worden. Vor diesen Hintergründen und aus Angst vor einer lebenslangen Gefängnisstrafe oder erhängt zu werden, habe er am 28. Oktober 2008 (nach Dschalāli-Kalender: 1387) sein Heimatland verlassen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine iranische Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. Februar 2009 – frühestens eröffnet am 5. Februar 2009 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 6. März 2009 – Datum Poststempel – erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim
E-1485/2009 Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Ferner sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit seiner Eingabe reichte der Beschwerdeführer fremdsprachige Dokumente (Urteil des Gerichts von B._______ in gerichtlich beglaubigter Kopie, zwei Vorladungen des nächst höheren Gerichts in F._______ in Kopie, eine Aufforderung an den Vater des Beschwerdeführers sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Sozialamtes G._______) zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2009 forderte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, die eingereichten fremdsprachigen Dokumente in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Gleichzeitig verwies sie die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Nach gewährter Fristverlängerung vom 27. März 2009 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2009 die eingereichten Beweismittel ins Deutsche übersetzt nachreichen. F. Nach veranlassten Abklärungen des BFM bei der Schweizer Botschaft in Teheran vom 24. Juli 2009 im Rahmen der Vernehmlassung überwies es deren Abklärungsbericht vom 28. Oktober 2009 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 27. November 2009 liess der Beschwerdeführer zu den Abklärungsergebnissen Stellung nehmen.
E-1485/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
E-1485/2009 Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhielten. Zu Art. 3 AsylG führte das BFM aus, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schikanen und Benachteiligungen durch die staatlichen Behörden in Bezug auf seine beruflichen Einschränkungen seien von ihrer Art und Intensität her nicht geeignet, eine Zwangslage in asylrechtlich relevantem Masse zu begründen. Gemäss seiner Darstellung sei ihm die Arbeitsbewilligung als (…) weder entzogen noch sei er mit einem Arbeitsverbot belegt worden, sondern habe seinen Lebensunterhalt weiterhin mit (…) oder als (…) verdienen können. Ebenso seien die Vorbringen in Bezug auf die Schikanen wegen der Tätigkeiten seines Grossvaters nicht geeignet, eine Zwangslage zu begründen, womit die vorgebrachten Benachteiligungen nicht asylrelevant seien. Darüber hinaus führte das BFM aus, die weiteren Vorbringen seien unsubstanziiert, widersprüchlich, realitätsfremd und nachgeschoben und damit unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. So habe der Beschwerdeführer die von ihm in Aussicht gestellten Urteile bezüglich seines Freispruchs nicht zu den Akten gereicht, obwohl ihm diese schriftlich ausgehändigt worden seien (vgl. Akten BFM A13/22 S. 15). Auch seien seine Darlegungen in Bezug auf das zur Zeit gegen ihn hängige Verfahren wegen der vorgebrachten Bekanntschaft zu S. und des geltend gemachten Besitzes der CD's in wesentlichen Punkten zu wenig konkret ausgefallen und würden den Eindruck von nicht selbst Erlebtem erwecken. So habe er weder das zuständige Gericht nennen können noch habe er gewusst, ob deswegen bereits eine
E-1485/2009 Gerichtsverhandlung stattgefunden habe oder nicht (vgl. A13/22 S. 18). Ferner habe sich der Beschwerdeführer betreffend die an seinen Vater überbrachten Vorladungen in Widersprüche verstrickt, indem er anlässlich der Befragung im Empfangszentrum eine Vorladung geltend gemacht habe, die seinem Vater während seines Aufenthalts in B._______ überbracht worden sei (vgl. A1/13 S. 8), um während der kantonalen Anhörung zu Protokoll zu geben, sein Vater habe mehrere Vorladungen erhalten (vgl. A13/22 S. 12, 15, 16). Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer der Besitz von CD's politischen Inhalts während der beiden vorgebrachten nachfolgenden Gerichtsverhandlungen nicht zur Last gelegt worden sei, obwohl er aussagegemäss auch wegen Besitzes dieser Datenträger vorgeladen worden sei (vgl. A13/22 S. 12 und 15). Zudem sei nicht einsehbar, weshalb ihn die Behörden zu Hause per Haftbefehl gesucht hätten, obschon diese gewusst hätten, dass sich der Beschwerdeführer in B._______ aufgehalten habe (vgl. A13/22 S. 12 und 17). Schliesslich seien die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Hausdurchsuchungen zweifelhaft ausgefallen. So habe er erst anlässlich der Anhörung angegeben, dass wiederholt Hausdurchsuchungen durchgeführt worden seien, hingegen im Rahmen der Befragung nicht. 4.2. Um die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu erhärten liess der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene verschiedene fremdsprachige Dokumente zu den Akten reichen (vgl. Bst. C). 4.3. Aus dem Botschaftsbericht vom 28. Oktober 2009 geht im Wesentlichen hervor, die Behauptung des Beschwerdeführers, die Behörden hätten ihm das Original seines Urteils wieder weggenommen, sei nicht tragbar, zumal es absolut keinen Grund gebe, dass ein Urteil zurückverlangt werde. Zu der Vorladung vom (…) (nach Dschalāli- Kalender: [...]) wurde ausgeführt, dass sich diese auf das Gerichtsurteil zugunsten des Beschwerdeführers beziehe. Darin werde ausdrücklich aufgeführt, dass die Gegenpartei gegen dieses Urteil Berufung eingelegt habe und er in dieser Angelegenheit am (…) vor dem Berufungsgericht von F._______ zur Anhörung hätte erscheinen müssen. Vor diesem Hintergrund sei offenkundig, dass der Beschwerdeführer im Besitze des
E-1485/2009 genannten Urteils sei, diese Tatsache aber den Schweizer Behörden vorenthalte. Was ferner das am (…) (nach Dschalāli-Kalender: […]) zugestellte Mahnblatt anbelange, so sei festzustellen, dass sich dieses – auch bei Wahrunterstellung – mit Sicherheit nicht auf den vorliegenden Fall beziehe, zumal es mit dem Gegenstand beider Vorladungen absolut nichts zu tun habe. Dieses Dokument beziehe sich vielmehr auf ein endgültiges Urteil, während sich die beiden Vorladungen auf Verfahren beziehen würden, gegen welche Berufung erhoben worden und Monate nach dem Ausstellungsdatum der Mitteilung vor Gericht noch anhängig gewesen seien. 4.4. In seiner Replik vom 27. November 2009 führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, der Abklärungsbericht der iranischen Vertrauensperson erwecke den Eindruck, dass diese den vorliegenden Sachverhalt nicht habe nachvollziehen können oder wollen. So habe die Teheraner Vertretung die ihr vom BFM konkret gestellten Fragen nicht beantwortet, sondern vielmehr den bereits bekannten und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Sachverhalt wiederholt. Darüber hinaus seien die Behauptungen der Vertrauensperson offensichtlich weltfremd, zumal er das zu seinen Gunsten ergangene Urteil vom (…) auf Beschwerdeebene eingereicht habe. Damit sei die diesbezügliche Behauptung der Vertrauensperson falsch. Zudem sei dieses Urteil eine gerichtliche Ausfertigung für den Beschwerdeführer, was bedeute, dass es dem Bundesverwaltungsgericht im Original vorliege, da das Gericht mit dem Stempel die Übereinstimmung des Originals mit der Gerichtskopie bezeuge. Was den Vorwurf der Rückgabe der Vorladungen anbelange, sei zu erwähnen, dass die Vorladungen jeweils seinem Vater zugestellt worden seien, dieser jedoch die Annahme verweigert habe, weil er nach iranischem Brauch mit seiner Unterschrift die Verantwortung für das Erscheinen seines Sohnes vor Gericht hätte übernehmen müssen. An die entsprechenden Kopien der Vorladungen sei sein Vater über einen Kollegen, der beim Gericht arbeite, gelangt. Ferner sei unklar, wie die Vertrauensperson dazu komme, dass die Vorladung vom (…) nicht in einem sachlichen Zusammenhang zu den Vorladungen vom (…) (nach Dschalāli-Kalender: […]) und vom (…) (nach Dschalāli-Kalender: […]) stehen sollten. Daraus gehe nämlich eindeutig hervor, dass bei Nichterscheinen des Sohnes die hinterlegte Kaution beschlagnahmt werde. 5. 5.1.
E-1485/2009 5.1.1. Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender, Begründung davon ausgeht, die vorgebrachten Benachteiligung von Seiten der Behörden seien von ihrer Art und Intensität her nicht geeignet, um eine Zwangslage in asylrelevantem Sinne zu begründen, weshalb seine vorgebrachten Benachteiligung wegen der beruflichen Einschränkungen als (...) und (...) von (…) und (…) einerseits sowie wegen seines Familiennamens andererseits nicht asylrelevant im Sinne des Asylgesetzes seien. Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzte sich der Beschwerdeführer weder in seiner Rechtsmitteileingabe noch in seiner Replik auseinander, woraus zu schliessen ist, er gehe in diesem Punkt mit den vorinstanzlichen Erwägungen einig. 5.1.2. Damit bleibt vorliegend zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss seiner Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind. Grundsätzlich sind die Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; HYPERLINK "http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/1%20S.4" EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht ( HYPERLINK "http://links.weblaw.ch/EMARK- 2004/1%20S.4" EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, HYPERLINK "http://links.weblaw.ch/EMARK-1993/21" EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., HYPERLINK "http://links.weblaw.ch/EMARK-1993/11" EMARK 1993 Nr. 11).
E-1485/2009 Das BFM führte in seiner Verfügung zu Recht aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behördlichen Verfolgungsmassnahmen und Hausdurchsuchungen sowie deren Vorgehen in mehrfacher Hinsicht Ungereimtheiten enthalten, so dass zunächst auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann. Insbesondere ist nicht einsehbar, dass Gegenstand der ersten und zweiten Gerichtsverhandlung einzig die aussereheliche Beziehung zu S. gewesen sein soll, obwohl die iranischen Sicherheitskräfte die besagten elf CD's bereits im Rahmen seiner Festnahme am 23. September 2007 (nach Dschalāli-Kalender: 1. Mehr 1386) in seinem Geschäft konfisziert hätten (vgl. A13/22 S. 12 und S. 15); dies insbesondere auch, weil die iranischen Behörden im Allgemeinen in aller Härte gegen regimekritische Personen vorgehen. Abgesehen davon zeigt der erstinstanzliche Freispruch klar, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen war, was durch den zweiten Freispruch nach der Klage des Ehemannes von S. vom zweitinstanzlichen Provinzgericht F._______ noch zusätzlich bekräftig wird (vgl. A13/22 S. 12 und S. 15, sowie Beilage 1). Bei dieser Sachlage liegen offensichtlich keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass an der Rechtsstaatlichkeit dieser Verfahren zu zweifeln wäre. Es wird damit vielmehr aufgezeigt, dass von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit des iranischen Staates auszugehen ist. Darüber hinaus führt ein von Dritten (in casu Ehemann von S.) allenfalls auch zu Unrecht eingeleitetes Gerichtsverfahren grundsätzlich nicht zur Asylgewährung. Abgesehen davon fällt auf, dass die Datumsangabe auf der beglaubigten Kopie des Urteils des öffentlichen Gerichts der Stadt E._______ zeitlich nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen ist. So gab dieser anlässlich der Befragung vom 14. November 2008 zu Protokoll, die Hauptverhandlung habe am 23. September 2007 (nach Dschalāli- Kalender: 1. Mehr 1386), zehn Tage nach seiner Verhaftung, stattgefunden, woraufhin er um 14 Uhr diesen Tages freigelassen worden sei (vgl. A1/13 S. 9). Bei der Anhörung vom 15. Dezember 2008 gab er demgegenüber zu Protokoll, er sei am 23. September 2007 verhaftet worden und zehn Tage später habe er vor dem Richter erscheinen müssen (vgl. A13/22 S. 15). Das Urteil des Gerichts E._______ hingegen datiert vom (…) (nach Dschalāli-Kalender: […]). Was sodann die Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem ergangenen Haftbefehl anbelangt, ist nicht einsehbar, weshalb ihn die iranischen Behörden nicht hätten verhaften sollen, wenn sie – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – gewusst haben, dass er sich in B._______ aufhalte. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer
E-1485/2009 bezeichnenderweise keine beweistauglichen Dokumente zum angeblich noch hängigen Verfahren vor dem landesobersten Gericht wegen der ausserehelichen Beziehung und der CD's zu den Akten reichte. Bei seinen ins Recht gelegten Vorladungen und der Aufforderung an den Vater handelt es sich um nicht verifizierbare Fotokopien, deren Beweiswert als gering einzustufen ist. Es ist zudem notorisch, dass im Iran unter anderem Dokumente und Formulare aller Art sowie jegliche Stempel ohne Weiteres gegen entsprechende Bezahlung erhältlich gemacht werden können. Gegen die Beweistauglichkeit der beiden Vorladungen spricht auch der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers diese über einen Kollegen, der beim Gericht arbeite, erlangt haben soll. Es ist aber schwer nachvollziehbar, dass sich Gerichtsbeamte einem derart hohen Risiko aussetzen würden, Gerichtsdokumente zu kopieren und an Dritte weiterzugeben, da diese selbst mit grossen Nachteilen zu rechnen hätten. Diesbezüglich ist weiter festzustellen, dass die Vorladungen mit den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers nicht vereinbar sind. Die erste Vorladung des Hauptjustizamtes von F._______ wurde nämlich am (…) für den (…) ausgestellt und kann nicht – wie vom Beschwerdeführers behauptet – Mitte Chordād (Mai/Juni) gebracht worden sein (vgl. A13/22 S. 16 und Beilage 2). Ebenso verhält es sich mit der zweiten Vorladung, die nicht wie von ihm angegeben im Monat Tir (Juni/Juli) ausgestellt werden konnte (vgl. A13/22 S. 16 und Beilage 3), zumal sie gemäss dem eingereichten Dokument am (…) für den (…) (nach Dschalāli-Kalender: […]) ausgestellt und von Oberleutnant H._______ am 4. Januar 2009 unterzeichnet und datiert worden ist (vgl. die entsprechenden Vorladungen [Beilagen 2 und 3] bei den Akten). Ferner bezieht sich das in Kopie ins Recht gelegte Mahnblatt vom (…) (nach Dschalāli-Kalender: […]) auf die Kautionshinterlegung (in Form der Besitzurkunde seines Hauses; vgl. Mahnblatt vom (…); A13/22 S. 12 und Beilage 4) des Vaters. Daraus ist zu schliessen, dass dieses an den Vater persönlich adressiert gewesen und dieser der Vorladung gefolgt sein musste, ansonsten er den Besitz an seinem Haus verloren hätte. Insgesamt sind der Rechtsmitteleingabe sowie der Replik somit keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, weshalb auf die weiteren Vorbingen nicht einzugehen ist. 5.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen
E-1485/2009 zu den Beschwerdevorbringen sowie den im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln. Somit hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 32 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV1 SR 142.311]; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
E-1485/2009 gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheblich Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-1485/2009 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt. 7.5. Im Iran besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht. 7.6. Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer verfügt mit einem Gymnasiumabschluss sowie Weiterbildungen als (...) und (...) über eine überdurchschnittliche Ausbildung. Zudem weist er mehrjährige Berufserfahrung als (…) und (…) auf und führte ein eigenes Geschäft (vgl. A1/13 S. 4). Darüber hinaus verfügt er mit seiner Familie (Mutter, Vater, Stiefmutter Schwester, Halbschwester), über ein intaktes Beziehungsnetz, auf das er zurückgreifen kann (vgl. A1/13, S. 5; A13/22, S. 5). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG) und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). http://links.weblaw.ch/BBl-2002-3818 http://links.weblaw.ch/BBl-2002-3818 http://links.weblaw.ch/BBl-2002-3818 http://links.weblaw.ch/BBl-2002-3818 http://links.weblaw.ch/BBl-2002-3818 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34
E-1485/2009 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwvG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist und das Verfahren nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über welches bisher nicht entschieden worden ist, gutzuheissen, und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
E-1485/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand