Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1483/2014
Urteil v o m 1 3 . M a i 2014 Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Jonas Fischer. Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch Daniel Habte, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2014 / N (…).
E-1483/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben am 9. März 2011 und gelangte auf dem Landweg in den Sudan. Nachdem ihm das BFM eine Einreisebewilligung erteilt hatte, reiste er im April 2012 in die Schweiz, wo er am 26. April 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in (…) um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person fand am 2. Mai 2012 und die Anhörung zu den Asylgründen am 11. Juni 2013 statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in Eritrea geboren worden, habe aber von 1987 bis 1992 mit seinen Eltern und seiner Schwester in Äthiopien gelebt. Nach der Ausrufung der Unabhängigkeit von Eritrea sei er in Begleitung seiner Mutter und seiner Schwester zurückgekehrt, habe in der Folge in Eritrea die Schule besucht und sei im Jahr 1995 ins Militär eingerückt. In B._______ habe er die sechsmonatige Grundausbildung absolviert und danach ein Jahr als (…) gedient. Im Februar sei er nach C._______ zurückgekehrt und habe aufgrund des Kriegsausbruchs im Dezember 1997 wieder einrücken müssen. Im Jahr 2002 sei er ins (…) nach C._______ abkommandiert worden, wo er bis zu seiner Ausreise als (…) gearbeitet habe. Im Jahr 2004 habe er sich der Pfingstgemeinde angeschlossen und sich mehrmals mit seinen Glaubensbrüdern getroffen, worauf er von seinen Vorgesetzten wiederholt verwarnt und unter Druck gesetzt worden sei. Zwar habe er seines Glaubens wegen nie direkte Schwierigkeiten mit seinen Vorgesetzten gehabt, es sei ihm aber nicht möglich gewesen, den Glauben frei zu praktizieren. Nachdem einige seiner Glaubensbrüder verhaftet worden seien, habe er sich entschlossen, Eritrea zu verlassen. Da er im März 2011 einmal dienstlich nahe der Grenze unterwegs gewesen sei, habe er die Gelegenheit genutzt und die Grenze nach Sudan illegal überquert. Heimkehren könne er nicht, da er dort wegen seines Glaubens eingeschränkt sei und um sein Leben fürchten müsse, und da der Militärdienst kein Ende habe. Er reichte einen äthiopischen "Passierschein" und ein Formular des Flüchtlingscamps ein. A.b Das BFM stellte mit Verfügung vom 19. Februar 2014 – eröffnet am 20. Februar 2014 – fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Es bejahte seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und nahm ihn zufolge unzulässigen Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
E-1483/2014 B. Mit Beschwerde vom 18. März 2014 (Poststempel: 20. März 2014) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von. Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Die schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht.
E-1483/2014 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Best. e AsylG). Wie noch aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG) 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind – unter Vorbehalt des Flüchtlingsbegriffs gemäss des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) – Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3 AsylG) und solche, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität be-
E-1483/2014 fürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen – nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. 4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG dann, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht folgt bezüglich der Anforderungen an das Glaubhaftmachen seiner ständigen Praxis, auf welche verwiesen wird (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, aufgrund seiner Angehörigkeit zur Pfingstgemeinde von den eritreischen Behörden beobachtet und unter Druck gesetzt worden zu sein. Er habe von seinem Vorgesetzten Verwarnungen empfangen und, nachdem einige seiner Glaubensbrü-
E-1483/2014 der verhaftet worden seien, den Entschluss gefasst, Eritrea zu verlassen. Insgesamt seien die Ausführungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde und den daraus am Arbeitsplatz resultierenden Schwierigkeiten vage, inkonsistent und zu wenig detailliert ausgefallen. Es gelinge dem Beschwerdeführer weder, den Inhalt seines Glaubens als Anhänger der Pfingstgemeinde noch die angeblichen regelmässigen Treffen mit Glaubensbrüdern auf eine persönliche und glaubwürdige Art und Weise darzulegen. So habe er anlässlich seiner Anhörung lediglich ausgesagt, er glaube an Gott, dies habe mit der Bibel zu tun und er akzeptiere die Regierung seines Heimatlandes nicht. Auch nach mehrmaligem Nachfragen sei er bei diesen allgemeinen Aussagen geblieben, obwohl zu erwarten gewesen wäre, dass er solch zentrale Aspekte, die ihn zur Flucht aus Eritrea und zur Einreichung eines Asylgesuchs bewogen hatten, substantiiert und konkret hätte darlegen können, zumal er der Pfingstgemeinde seit 2004 angehören und sich regelmässig mit Gemeindemitgliedern zur Ausübung ihres Glaubens getroffen haben will. Er habe auch nicht überzeugend darlegen können, warum die Flucht der einzige Ausweg gewesen war, hatte er doch mit den eritreischen Behörden, die von seiner Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde gewusst haben sollen, keine besonderen Schwierigkeiten. Schliesslich habe er die Umstände seiner Ausreise aus Eritrea widersprüchlich geschildert. So habe er an der Befragung zur Person erklärt, er sei mit dem Bus nach D._______ und von dort aus in einem Toyota Pickup nach E._______ gefahren, wo sie jemanden getroffen hätten, der sie über die Grenze gebracht habe. Anlässlich der Anhörung habe er eine von dieser Geschichte völlig abweichende Version zu Protokoll gegeben und ausgesagt, er sei zwecks Wartung einer Antenne dienstlich mit zwei Technikern und einem weiteren Funker von C._______ nach E._______ gefahren. In F._______ seien sie angehalten worden. Von dort sei allein bis nach G._______ gelaufen, wo er mit einem Pickup nach H._______ habe fahren können. Mit dem Vorwurf der Widersprüchlichkeit zu den Umständen seiner Ausreise konfrontiert habe der Beschwerdeführer sich lediglich auf die Wiederholung seiner anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen beschränkt und erklärt, er habe dieselben Angaben auch während der Befragung zur Person gemacht. Aufgrund dieser Ungereimtheiten seien seine Vorbringen betreffend seiner Probleme im eritreischen Nationaldienst und seiner Desertion nicht glaubhaft. Als nicht vollziehbar bezeichnete die Vorinstanz den Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz seiner den Behörden bekannten Zugehörigkeit
E-1483/2014 zur Pfingstgemeinde und trotzdem, dass etliche andere Angehörige seiner Glaubensgemeinschaft wegen ihres Glaubens Probleme bekommen hätten und verhaftet worden seien, während er selber fast zehn Jahre als (…) gedient haben soll, wo man ihn im Rahmen dieser Arbeit mit geheimen Informationen betraut und in dieser sensiblen Position weiterbeschäftigt habe. Die Vorinstanz hält fest, dass der Beschwerdeführer Eritrea im Jahr 2011 illegal verlassen habe, womit er aufgrund seiner begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Zufolge des Asylauschlussgrundes von Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) sei er von der Asylgewährung auszuschliessen, jedoch als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nicht nur ein Mitglied der Pfingstgemeinde, sondern sogar als (…) in der Schweiz aktiv. Darüber hinaus sehe man ihn auf den eingereichten Beweismitteln (Fotos und DVD) bei religiösen Handlungen, die ihm zufolge zumindest als ein starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen gewürdigt werden müssten. Damit sei entgegen der Argumentation der Vorinstanz der rechtsgenügliche Nachweis bezüglich der Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde erbracht. Da die Pfingstgemeinde von den eritreischen Behörden systematisch diskriminiert werde und es mithin verboten sei, dieser Glaubensgemeinschaft anzugehören, habe der Beschwerdeführer keine andere Wahl gehabt, als sein Heimatland zu verlassen. Die Vorinstanz führe mit keinem Wort aus, wie es für den jungen, gesunden und dienstpflichtigen Beschwerdeführer überhaupt hätte möglich sein sollen, sich in Eritrea seiner Militärdienstpflicht zu entziehen wenn nicht durch Desertion. Es könne aufgrund der allgemeinen Rekrutierungswelle und den Aussagen des Beschwerdeführers keine Zweifel darüber geben, dass er unter der Befehlsgewalt und damit in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden in Eritrea stand. 5.3 5.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass grundsätzlich auf die ausführlichen und inhaltlich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. In der Tat fallen die Schilderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine angebliche Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde sowie die mit zahlreichen Widersprüchen behafteten Aussagen zu seiner Ausreise
E-1483/2014 vage, inkonsistent und damit insgesamt unglaubhaft aus. Vor allem überzeugen seine Ausführungen bezüglich der Schwierigkeiten mit den Behörden aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit nicht, zumal er fast zehn Jahre in einer sensiblen Position im (…) beschäftigt war und selbst aussagt, er habe persönlich nie direkt Probleme mit den Behörden gehabt. Die auf Beschwerdeebene angeführten Argumente, er sei in der Schweiz auch als (…) aktiv, vermögen an der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts zu ändern, zumal es in der Sache nicht primär darum geht, ob er tatsächlich der Pfingstgemeinde angehört und bereits in Eritrea angehört hat, sondern ob ihm aufgrund dieser religiösen Überzeugung in seinem Heimatland ernsthafte Nachteile erwachsen werden, wobei bereits erlittene Verfolgungsmassnahmen als Indiz für drohende Eingriffe gelten können. Der Beschwerdeführer legt dar, aus seiner Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde und dem Umstand, dass diese Glaubensrichtung in Eritrea verboten sei, müsse automatisch abgeleitet werden, dass die Flucht seine einzige Option gewesen sei. Dabei handelt es sich um einen Zirkelschluss ohne jede Überzeugungskraft, weil er seinen eigenen Angaben zufolge ja gerade, von Verwarnungen abgesehen, niemals Schwierigkeiten ausgesetzt war, die in Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde gestanden hätten, und seinen sensiblen Posten weiterhin versehen konnte. Der von ihm vorgebrachte Sachverhalt, er habe einerseits von 2002 bis 2011 (…) gedient, sei andererseits 2004 der Pfingstgemeinde beigetreten und habe sich regelmässig mit Glaubensbrüdern getroffen, ohne mit den eritreischen Behörden nennenswerte Probleme gehabt zu haben, bleibt vor dem Hintergrund der geschilderten einschneidenden Massnahmen gegen Angehörige der Pfingstgemeinde logisch nicht nachvollziehbar. Wenn vom Gericht als unglaubhaft angesehen wird, dass der Beschwerdeführer seines Glaubens wegen ernsthafte Nachteile erlitten hat oder befürchten müsste, heisst dies allerdings nicht, dass seine Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Pfingstler und seine diesbezügliche Aktivität in der Schweiz in Frage gestellt wird. 5.1.2 Das Argument, die Vorinstanz habe versäumt auszuführen, wie sich der Beschwerdeführer anders als durch Desertion der Militärdienstpflicht hätte entziehen sollen, vermag nicht zu überzeugen, da in Übereinstimmung mit der Erwägungen der Vorinstanz die Schilderung seiner Entfernung von der Truppe – das heisst: seinen Dienstkollegen – und seine Ausreise widersprüchlich und unglaubhaft sind.
E-1483/2014 5.1.3 Das BFM hat zu Recht verneint, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise Flüchtling war, und hat sein Asylgesuch in Anwendung der Asylausschlussgrundes von Art. 54 AsylG zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 7. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM zufolge unzulässigen Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, welche nicht selbständig, sondern nur insofern adhäsionsweise Gegenstand des Beschwerdeverfahren gewesen ist, als eine Gutheissung im Asyl- oder im Wegweisungspunktes deren Aufhebung zur Folge gehabt hätte, tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils in Kraft. 8. 8.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1483/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Jonas Fischer
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