Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 06.04.2017 E-1479/2016

April 6, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,703 words·~14 min·2

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl; Verfügung des SEM vom 9. Februar 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1479/2016

Urteil v o m 6 . April 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihre Kinder, B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 9. Februar 2016 / N (…).

E-1479/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (A._______) verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Juni 2014 in Richtung Äthiopien. Von dort gelangte sie via den Sudan, Libyen und Italien am (…) September 2014 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 10. Oktober 2014 sowie der einlässlichen Anhörung vom 13. Mai 2015 machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie habe ihren Heimatstaat verlassen nachdem die eritreischen Behörden sie wegen der Desertion ihres Lebenspartners mehrere Male zu Hause aufgesucht und unter Druck gesetzt hätten; aus Furcht vor weiteren Massnahmen sei sie einen Monat respektive drei Monate nach der Ausreise ihres Lebenspartners zu ihm nach Äthiopien gefolgt. Ausserdem seien zwei ihrer Brüder ebenfalls vom Militärdienst desertiert und ins Ausland geflohen; ihre Eltern seien nach ihrer Ausreise wiederholt durch eritreische Soldaten zu Hause aufgesucht worden. Sie sei zum Zeitpunkt der Ausreise schwanger gewesen mit ihrem zweiten Kind (B._______), welches sie in Libyen zur Welt gebracht habe. Ihr erstes Kind D._______, geboren am (…), habe sie wegen den Gefahren bei der illegalen Ausreise bei ihren Eltern zurückgelassen. Beide Kinder würden von ihrem Lebenspartner stammen, der sich weiterhin in Äthiopien aufhalte. B. Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 – eröffnet am 11. Februar 2016 – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. C. Am (…) brachte die Beschwerdeführerin in Winterthur ihren Sohn C._______ zur Welt. D. Gegen die ablehnende Verfügung des SEM erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Gewährung von Asyl und eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3 und die Zurückweisung des Verfahrens zwecks weiterer Abklärungen und

E-1479/2016 erneuter Beurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Ansetzung einer Frist zur Nachreichung einer Beschwerdeverbesserung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung bei Obsiegen im Verfahren. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Verbesserung der Beschwerde gut und bot den Beschwerdeführenden Gelegenheit, ihre Beschwerde bis zum 1. April 2016 zu verbessern. Des Weiteren wurden sie aufgefordert, innert selber Frist einen Nachweis ihrer prozessualen Bedürftigkeit einzureichen. Als Säumnisfolgen wurde das Nichteintreten auf die Beschwerde respektive die Abweisung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels nachgewiesener Bedürftigkeit angedroht. F. Mit Eingabe vom 17. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeverbesserung zu den Akten. Ein Beleg für die behauptete Bedürftigkeit war der Eingabe nicht beigelegt. Danach lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. Die Vernehmlassung des SEM vom 15. April 2016 wurde der Beschwerdeführerin am 18. April 2016 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-1479/2016 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das nach Erlass der angefochtenen Verfügung in der Schweiz zur Welt gekommene Kind der Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt Bst. C) ist in ihr Asyl(beschwerde)verfahren einzubeziehen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-1479/2016 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der beiden Befragungen unterschiedliche Angaben gemacht. Sie habe diese erheblichen Widersprüche auf entsprechendes Vorhalten hin auch nicht nachvollziehbar erklären können. So habe sie erst an der einlässlichen Anhörung erstmals Probleme mit den Behörden aufgrund der Desertion ihres Partners geltend gemacht. Ein besonders gravierender Widerspruch liege in ihrer unterschiedlichen Schilderung der Ausreise ihres Lebenspartners vor. So habe sie anlässlich der BzP erklärt, ihr Mann habe gemeinsam mit ihr und (...) aus-reisen wollen, während sie im Rahmen der Bundesanhörung vorgetragen habe, ihr Mann habe ihr nichts von seiner Ausreise erzählt. Weiter habe sie an der BzP gesagt, sie sei ihrem Mann einen Monat nach seiner Ausreise gefolgt, während sie an der Anhörung diesbezüglich von drei Monaten gesprochen habe. Sodann habe sie auch bei der Schilderung ihrer angeblich illegalen Ausreise unterschiedliche Angaben gemacht, wenn sie an der BzP von zwei Stunden Fussmarsch und an der Anhörung demgegenüber von deren sechs gesprochen habe. Die Aussagen der Beschwerdeführerin bezeichnete das SEM deshalb insgesamt als teils nachgeschoben, widersprüchlich und realitätsfremd. Sie habe somit ihre Fluchtgründe und die Umstände ihrer Ausreise nicht glaubhaft schildern können. Zudem habe sie angesichts ihrer stereotypen sowie mitunter widersprüchlichen Schilderung das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe wegen illegaler Ausreise nicht glaubhaft machen können, weshalb von einer legalen Ausreise auszugehen sei. 4.2 In der fristgerecht nachgereichten Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen dargelegt, aus welchen Gründen die Schilderung der Überquerung des Flusses (...) anlässlich der illegalen Ausreise glaubhaft sei und weshalb die Beschwerdeführerin nicht gemeinsam mit ihren Brüdern geflohen sei, nachdem ihr dies in der angefochtenen Verfügung vorgehalten worden sei. Schliesslich wurde an der illegalen Ausreise festgehalten und auf die äusserst restriktive Visumserteilungspraxis der eritreischen Behörden hingewiesen. 4.3 4.3.1 Nach Durchsicht der Befragungsprotokolle schliesst sich das Gericht der vorinstanzlichen Würdigung der Verfolgungsvorbringen an. Das SEM hat bezüglich der von der Beschwerdeführerin dargestellten Situation vor ihrer Ausreise in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufgezeigt, aus

E-1479/2016 welchen Gründen am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen Zweifel bestünden und inwieweit sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich in den Befragungen nicht überzeugend geäussert habe. Nachdem die Beschwerdeführerin selber diese Argumente kaum bestreitet, kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. 4.3.2 Weiter ist festzustellen, dass die angeblichen Erlebnisse weitgehend unsubstanziiert vorgetragen und mit keinerlei Beweismitteln untermauert werden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin zu (…) in Eritrea zurückgelassenen (...) zu Protokoll gab, es gehe (…) bestens (vgl. A5/14 S. 6, „sta benissimo“) und es den weiteren Angehörigen in Eritrea ebenso gut gehe (vgl. A5/14 S. 6, A20/20 S. 3 F13, F15). In Zusammenhang mit diesen Aussagen mutet es deshalb als wenig plausibel an, wenn von ihr gleichzeitig behauptet wird, ihre Angehörigen (insbesondere ihre Eltern) würden seit der Ausreise der Beschwerdeführerin vermehrt durch Behörden behelligt (vgl. A20/20 S. 3 F20). Schliesslich erscheint auch die Schilderung der Beschwerdeführerin, sie sei ganz plötzlich und ohne jegliche Vorbereitungshandlungen geflüchtet, realitätsfremd, zumal aus den Akten nicht hervorgeht, dass sie zum fraglichen Zeitpunkt in einer Situation gewesen wäre, die eine sofortige Flucht erfordert hätte (vgl. A20/20 S.3 F12, S. 14 F139 bis F143). 4.3.3 Im Übrigen kann an dieser Stelle auch festgehalten werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin bei Annahme der Glaubhaftigkeit in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht auch kaum relevant wären. Die Beschwerdeführerin wäre – auch wenn sie angeblich wiederholt zu Hause behördlich aufgesucht und befragt worden sei – nie verhaftet oder einer anderen illegitimen Behandlung unterworfen worden. Ihre Schilderungen erwecken nicht den Eindruck, dass die eritreischen Behörden ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ihr hätten. Die geschilderten Massnahmen würden nicht eine derartige Intensität erreichen, dass von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG gesprochen werden müsste. Die angebliche Furcht der Beschwerdeführerin, in Gefängnishaft genommen zu werden, würde vor diesem Hintergrund als unbegründet erscheinen. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E-1479/2016 Es bleibt somit zu prüfen, ob sie wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5. 5.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen unter Umständen – wenn die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss – die Flüchtlingseigenschaft und führen zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und zur vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; gemäss Art. 54 AsylG wird jedoch kein Asyl gewährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Gemäss der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge. 5.2 5.2.1 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch die Beschwerdeführenden betroffen waren. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen und zur Publikation als Referenzurteil vorgesehenen) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. 5.2.3 Nach einer umfassenden Analyse aller zur Verfügung stehenden Länderinformationen kam das Gericht zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war.

E-1479/2016 5.2.4 Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. 5.2.5 Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und asylrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 5). 5.3 Nach den vorstehenden Erwägungen sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht ersichtlich. Angesichts dieser Sachlage ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr im Visier der Militärbehörden stehen könnten. Weitere Anknüpfungspunkte, welche sie aus Sicht des eritreischen Regimes als missliebige Personen erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz daher offenbleiben. Auf die entsprechenden Beschwerdevorbringen – namentlich das Festhalten an der behaupteten illegalen Ausreise sowie die diesbezüglichen Erläuterungen zum Zustand des Flusses (...), welche die Beschwerdeführerin während ihrer illegalen Ausreise überquert habe – ist nicht näher einzugehen, weil sie an der Rechtslage nichts zu ändern vermögen. 5.4 Es ist den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihnen das Asyl verweigert. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-1479/2016 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 9. Februar 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Nachdem der expliziten Aufforderung des Instruktionsrichters, die behauptete prozessuale Bedürftigkeit zu belegen (vgl. Instruktionsverfügung vom 16. März 2016) keine Folge geleistet worden ist, muss das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) androhungsgemäss abgewiesen werden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist gegenstandslos geworden. Die Frage der Ausrichtung einer Parteientschädigung stellt sich angesichts des Verfahrensausgangs ebenfalls nicht.

E-1479/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Lhazom Pünkang

E-1479/2016 — Bundesverwaltungsgericht 06.04.2017 E-1479/2016 — Swissrulings