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Bundesverwaltungsgericht 24.03.2015 E-1471/2015

March 24, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,876 words·~14 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1471/2015

Urteil v o m 2 4 . März 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Lea Graber.

Parteien

A._______, Staat unbekannt, vertreten durch Alexander Hedinger, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 / N (…).

E-1471/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Äthiopien am 23. Januar 2012 verliess, sich während vier Monaten in B._______, aufgehalten habe und am 4. Juni 2012 nach Rom geflogen sei, von wo sie umgehend mit dem Zug nach Mailand weitergereist sei, dass sie am 6. Juni 2012 illegal in die Schweiz eingereist sei und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch gestellt hat, dass die Befragung zur Person am 12. Juli 2012 stattfand (BzP; Protokoll in den Akten SEM: A8/11) und der Beschwerdeführerin dabei unter anderem das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde, dass die italienischen Behörden die Anfrage der schweizerischen Behörden vom 6. September 2012 um Übernahme am 18. September 2012 mit der Begründung ablehnten, die Beschwerdeführerin sei ihnen nicht bekannt, dass das SEM das Dublin-Verfahren beendete und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufnahm, dass die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2014 einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde (Protokoll in den Akten SEM: A26/21), dass sie geltend machte, sie sei eritreische Staatsangehörige, allerdings weder je in Eritrea gewesen noch habe sie sonst Beziehungen zu ihrem Heimatstaat, dass sie vielmehr in Addis Abeba, Äthiopien, geboren und dort zusammen mit ihrem Bruder bei ihrer Tante und ihrem Onkel aufgewachsen sei, dass sie während zwölf Jahren die Schule besucht und danach an der C._______ Universität ein Studium der (…) begonnen habe, das sie nach zwei Jahren abgebrochen habe, dass ihre Eltern und ihre übrigen Geschwister 1998, in einem Zeitpunkt als sie bereits bei ihrer Tante und ihrem Onkel gelebt habe, nach Eritrea deportiert worden seien und sie keinen Kontakt zu ihnen habe,

E-1471/2015 dass sie von ihrer Tante schlecht behandelt worden sei, insbesondere indem sie übermässig viele Hausarbeiten habe übernehmen müssen, manchmal nichts zu essen erhalten habe und von ihr auch geschlagen sowie von ihren Studien abgehalten worden sei, dass es auch aufgrund ihrer Konvertierung (…) zu Streitigkeiten mit ihrer Tante gekommen sei, dass sie von ihrem Onkel vier Mal – erstmals mit 16 Jahren und letztmals 2007 mit 17 Jahren – vergewaltigt worden sei, dass sie sich nicht mehr auf ihr Studium (…) habe konzentrieren können, dass es ihr in Äthiopien auch nicht möglich gewesen sei, ihre Familie in Eritrea zu suchen, dass sie nach ihrer Ausreise aus Äthiopien, am 2. Mai 2012, D._______ einen äthiopischen Staatsangehörigen geheiratet habe, der wieder nach Äthiopien zurückgekehrt sei, um seine Studien an der E._______-Universität fortzusetzen, und dass er auch arbeite, dass sie zu ihm regelmässigen telefonischen Kontakt pflege, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP eine laut ihren Angaben authentische äthiopische Aufenthaltsbescheinigung für eritreische Staatsangehörige zu den Akten reichte, die sie am 24. Mai 2002 erhalten und am 21. Dezember 2002 für die Dauer von einem Jahr erneuert habe, dass sie anlässlich der Anhörung dazu ausführte, ihre Freundin habe das Dokument über die Adresse ihrer Familie ausstellen lassen, dass sie mit ihrer Freundin und deren Eltern auf das Verwaltungsbüro gegangen sei, die Eltern ihre Geschichte erzählt hätten und sie den Ausweis erhalten habe, nachdem sie drei Zeugen von früher beigebracht habe, dass sie nach Ablauf des Gültigkeitsdatums des Ausweises die geltend gemachten Probleme gehabt habe, weshalb sie sich nicht um eine Verlängerung gekümmert habe und sie sich nicht oft habe ausweisen müssen, dass eine Ausweisprüfung des SEM ergab, dass es sich bei dem eingereichten Ausweis um eine Totalfälschung handelt,

E-1471/2015 dass das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Juni 2014 zu diesem Ergebnis das rechtliche Gehör gewährte und diese mit Eingabe vom 21. Juli 2014 darlegte, sie habe den Ausweis von einem offiziellen Büro der äthiopischen Regierung erhalten, nachdem drei Personen ihre eritreische Staatsangehörigkeit bezeugt hätten, weshalb sie nicht glauben könne, dass der Ausweis gefälscht sei, dass das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 mitteilte, es ziehe in Betracht, ihre Staatsangehörigkeit aufgrund der sich als Totalfälschung herausgestellten äthiopischen Aufenthaltsbescheinigung auf unbekannt zu ändern, und ihr dazu das rechtliche Gehör gewährte, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Januar 2014 (recte: 2015) im Wesentlichen ihre Vorbringen vom 21. Juli 2014 wiederholte, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Februar 2015 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete und den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch jenen an die Asylrelevanz stand und es lägen keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor, dass das SEM festhielt, der Umstand, dass es sich beim eingereichten Identitätsdokument um eine Totalfälschung handle, lasse erhebliche Zweifel an der von ihr geltend gemachten Staatsangehörigkeit aufkommen, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht ansatzweise in der Lage gewesen sei, die Erkenntnis des SEM zu erklären oder zu widerlegen, dass diese Zweifel durch unglaubhafte Schilderungen im Zusammenhang mit diesem Dokument noch verstärkt würden und allein aufgrund ihrer Behauptung, ihre Eltern seien eritreische Staatsangehörige, nicht automatisch auf ihre eritreische Staatsangehörigkeit geschlossen werden könne, dass nämlich alle Eritreer einst die äthiopische Staatsangehörigkeit besessen hätten und die eritreische Staatsangehörigkeit in der Folge nur unter besonderen Umständen hätte erlangt werden können,

E-1471/2015 dass, selbst wenn ihre Eltern möglicherweise eritreischer Herkunft seien, davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien über einen geregelten Aufenthaltsstatus verfüge, zumal sie nie in Eritrea gewesen sei, sich seit dem Kindesalter bei ihrer Tante und deren äthiopischem Ehemann aufgehalten habe sowie inzwischen auch einen äthiopischen Staatsangehörigen geheiratet habe, dass die Beschwerdeführerin das SEM über ihre Identität getäuscht habe und auf weitere Abklärungen bezüglich ihrer Staatsangehörigkeit verzichtet werden könne, dass ihre Ausführungen zu den Vergewaltigungen durch ihren Onkel knapp und stereotyp ausgefallen seien und ihnen auch unabhängig von der Glaubhaftigkeit keine Asylrelevanz zukomme, weil zwischen dem letztmaligen Übergriff und ihrer Ausreise kein hinreichend enger Kausalzusammenhang bestehe, dass es sich bei den angeblichen Übergriffen durch ihre Tante um Übergriffe Dritter handle, weswegen es ihr zuzumuten gewesen wäre, sich an die Polizei zu wenden und abgesehen davon auch diesbezüglich erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestünden, dass zudem auch ihre Vorbringen, sie habe Äthiopien verlassen, weil sie ihr Studium nicht habe fortführen können und weil es ihr nicht möglich gewesen sei, ihre in Eritrea wohnhafte Familie von Äthiopien aus zu suchen, nicht auf eine asylrechtliche relevante Verfolgung schliessen lasse, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, zumal es nicht Sache der Asylbehörden sei, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, nachdem die Beschwerdeführerin durch Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht eine sinnvolle Prüfung der wahren Herkunft verunmögliche, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM erheben liess und begehrte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr Asyl zu gewähren oder sie sei vorläufig aufzunehmen und von der Wegweisung sei abzusehen, dass sie in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beigabe des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand beantragte,

E-1471/2015 dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, sie habe ihren Ausweis von einem offiziellen Büro der äthiopischen Regierung erhalten, ihn mit bestem Wissen und Gewissen dem SEM abgegeben und die Qualität eines Ausweises von Äthiopien entspräche nicht den Sicherheitsstandards der Schweiz, dass das Ausstellungsdatum auf dem Ausweis, 24. Mai 2002, zudem im europäischen Kalender dem 24. Mai 2010 entspreche, weshalb der Beschwerdeführerin angesichts der Ausreise im Januar 2012 zu Unrecht vorgeworfen werde, es sei nicht plausibel, wie sie so lange (bis zur Ausreise) den Ausweis nicht habe verlängern lassen, zumal sie gleichzeitig angegeben habe, man müsse den Ausweis immer auf sich tragen, dass auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde, sofern für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, dass sie ein Bestätigungsschreiben ihres Ehemannes, wonach sie eritreische Staatsangehörige sei sowie Kopien seines Ausweises mit Übersetzung ins Deutsche einreichen liess, dass sie mit Eingabe vom 11. März 2015 ein Unterstützungsschreiben ihres Arbeitgebers vom 7. März 2015 zu den Akten reichen liess, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

E-1471/2015 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition und die Rügemöglichkeiten im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AslyG und – soweit den Wegweisungsvollzug betreffend – nach Art. 49 VwVG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG) und Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss und diese glaubhaft ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass insbesondere Vorbringen unglaubhaft sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin durch die Einreichung eines gefälschten Identitätspapieres leidet,

E-1471/2015 dass das SEM zu Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführerin sei in dem ihr zum Abklärungsergebnis (nämlich dass es sich beim äthiopischen Aufenthaltsbescheinigung für eritreische Staatsangehörige um eine Totalfälschung handle) gewährten rechtlichen Gehör nicht in der Lage gewesen, diese Erkenntnis auch nur ansatzweise zu erklären oder zu widerlegen und die Wiederholung ihrer damaligen Ausführungen auf Beschwerdestufe nichts bewirken, dass das Argument in der Beschwerde, das Ausstellungsdatum auf der Aufenthaltsbescheinigung sei in den europäischen Kalender umzurechnen, was zur Erkenntnis führe, dass sie sich in Äthiopien nicht für lange Zeit ohne gültigen Ausweis bewegt habe, schon deshalb nichts bewirkt, weil es sich eben beim Ausweis um eine Totalfälschung handelt, dass das SEM auch zu Recht festgehalten hat, alleine aufgrund der möglicherweise eritreischen Herkunft ihrer Eltern könne aufgrund der gesamten Umstände noch nicht auf die eritreische Staatsangehörigkeit geschlossen werden und ergänzend auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, welchen die Beschwerdeführerin nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, dass auch die Beweismittel (Bestätigungsschreiben ihres Ehemannes, wonach sie eritreische Staatsangehörige sei sowie Kopien seines Ausweises mit Übersetzung ins Deutsche) offensichtlich nicht geeignet sind die eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin darzutun, dass das SEM die geltend gemachten Asylgründe zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert hat, ganz unabhängig von deren Glaubhaftigkeit, wobei erneut auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass schon deshalb der Einwand in der Beschwerde, wonach die Vorinstanz den Massstab der Glaubhaftmachung falsch angewandt habe, nichts bewirkt, dass es sich erübrigt auf weitere Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen und das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht und mit der zutreffenden Begründung abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt

E-1471/2015 hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, wobei diese Abklärungspflicht ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 mit Hinweis; Art. 8 AsylG), dass es, wie das SEM zutreffend festhält, nicht die Aufgabe der Asylbehörden ist, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt und die Asylbehörden zu täuschen versucht, dass die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen hat, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (vgl. BVGE 2014/12 E. 6), dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit nicht dargetan hat, zumal sie diese mit einem Dokument belegen wollte, das sich als Totalfälschung herausgestellt hat, dass unabhängig vom Gesagten in Bezug auf den geltend gemachten Herkunftsstaat Äthiopien nicht erkennbar ist, welche Hindernisse einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten, zumal sie dort in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht gefährdet ist, aber auch keine völkerrechtlihttp://links.weblaw.ch/BVGE-2011/24 http://links.weblaw.ch/BVGE-2014/12 http://links.weblaw.ch/BVGE-2014/12

E-1471/2015 chen oder humanitären Hindernisse erkennbar wären, zumal sie dort geboren und aufgewachsen ist sowie eine überdurchschnittliche Schulbildung genossen und die Universität besucht hat, dass darüber hinaus der Ehemann der Beschwerdeführerin, ein Staatsangehöriger Äthiopiens, dort lebt, arbeitet und studiert, dass in Bezug auf die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu erwähnen bleibt, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass das SEM insgesamt zu Recht den Schluss gezogen hat, es stünden einer Wegweisung keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen und der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass nicht in Abrede gestellt werden soll, dass die Beschwerdeführerin um Integration bemüht ist, wie ihr Arbeitgeber in seinem Unterstützungsschreiben vom 7. März 2015 festhält, dass diesem Umstand aber im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kein entscheidendes Gewicht zukommt, dass sich die angefochtene Verfügung insgesamt als rechtmässig und – soweit dem Bundesverwaltungsgerichts die entsprechende Kognition zukommt – als angemessen erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen sind, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, zumal bereits bei Eingang des Gesuches und nach summarischer Prüfung der Aktenlage erkennbar war, dass die Beschwerdeführerin dem Vorhalt, sie habe ein total gefälschtes Identitätsdokument zu den Akten gereicht, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermochte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1471/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Lea Graber

Versand:

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