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Bundesverwaltungsgericht 05.03.2026 E-1468/2026

March 5, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,332 words·~17 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 19. Februar 2026

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1468/2026

Urteil v o m 5 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Irina Schulthess.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 19. Februar 2026.

E-1468/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 3. Oktober 2025 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm am 22. Oktober 2025 internationaler Schutz gewährt worden war. B. Am 9. Januar 2026 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EU- Rückführungsrichtlinie) sowie das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). Diese stimmten dem Ersuchen am 15. Januar 2026 zu und teilten mit, der Beschwerdeführer sei am 22. Oktober 2025 als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über eine vom 22. Oktober 2025 bis zum 21. Oktober 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung. C. Anlässlich des persönlichen Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 13. Februar 2026 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Jahr 2021, als die Taliban an die Macht gekommen seien, Afghanistan verlassen zu haben und über den B._______ und die C._______ nach Griechenland gereist zu sein. Im B._______ habe er sich vom «Jahr 2022 bis zum (…) oder (…) Monat 2025» aufgehalten und Englisch sowie «Computerprogramme wie Office Package, Word, Excel, PowerPoint» gelernt. Daneben habe er gearbeitet; er habe einen «Minijob» als (…) gehabt. Im Jahr 2025 sei er nach Griechenland gegangen, aber nicht lange dortgeblieben («ca. 2 oder 2.5 Wochen in D._______» resp. insgesamt ca. 3 Wochen in Griechenland). Er habe nicht gewusst, dass ihm dort Schutz gewährt worden sei. Sein «Handy» sei ins Wasser gefallen, als er in Griechenland aufgegriffen worden sei. Er wisse daher nicht, ob «sie» ihm eine E-Mail mit dem Asylentscheid geschickt hätten. Einen Pass oder eine ID habe er nicht erhalten. Seit er in D._______ im Camp gewesen sei, gehe es ihm psychisch schlecht; «sie» hätten sich ihm

E-1468/2026 gegenüber schlecht verhalten respektive gehe es ihm gesundheitlich schlecht, weil er damals geschlagen worden sei (von der Polizei, auf dem Weg von der C._______ nach Griechenland). Er sei am Kopf verletzt gewesen und habe Hautprobleme und auch Juckreiz respektive «manche Beschwerden» gehabt. Trotzdem habe er keine Hilfe erhalten respektive habe er in einer Abteilung für Krankheiten im Camp nur eine Tablette erhalten. Es habe dort keine Ärzte oder Psychologen gegeben. Woanders habe er sich nicht gemeldet. Das Essen im Camp sei nicht gut und nicht genug gewesen. Es gebe keinen Respekt, keine Menschenrechte. «Sie» wüssten nicht einmal, was die Flüchtlinge dort machten und wo diese seien. Er habe nicht die Absicht gehabt, in Griechenland zu bleiben, und habe seine Fingerabdrücke nicht freiwillig abgegeben. Er habe auch nicht versucht, eine Arbeit zu finden. Als er das Camp freiwillig verlassen habe (weil es ihm gesundheitlich schlecht gegangen sei und es dort keine Hilfe gegeben habe), sei er illegal über diverse Länder in die Schweiz gereist. Die ganze Reise habe seine Mutter finanziert. Zum medizinischen Sachverhalt gab er zudem an, in ärztlicher Behandlung zu sein und vor zwei Tagen einen Termin bei einem Psychologen gehabt zu haben. Vor einer Woche sei er wegen seiner Hautkrankheiten beim Arzt gewesen. Er habe Tabletten und eine Salbe erhalten und jedes Mal, wenn die Medikamente zu Ende seien, müsse er wieder zum Arzt. D. Während des laufenden vorinstanzlichen Verfahrens wurden zwei Berichte von Dr. med. E._______ vom (…) Januar 2026 und vom (…) Februar 2026 zu den Akten gereicht. Diesen zufolge leide der Beschwerdeführer an einer «Mgl. PTSD» (englisch: Posttraumatic Stress Disorder, deutsch: PTBS [Posttraumatische Belastungsstörung]) und «Scabies» (deutsch: Krätze). E. Mit Eingabe vom 17. Februar 2026 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM gleichen Datums. F. Mit Verfügung vom 19. Februar 2026 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.

E-1468/2026 G. Mit Eingabe vom 26. Februar 2026 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erheben und beantragte, der angefochtene Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, im Rahmen des ordentlichen Verfahrens auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei festzustellen, dass eine Überstellung unzulässig sowie unzumutbar «(Art. 83 AIG)» und ihm Schutz im Sinne einer vorläufigen Aufnahme zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 23. Februar 2026, die «Bilder 1-6» (respektive BM1–6) sowie ein «Brief der NGO’s vom 8. Juli 2025 ‹Civil society capacity to support refugees forcibly returned to Greece›» bei. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Februar 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-1468/2026 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt, verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme am 15. Januar 2026 ausdrücklich zugestimmt (vgl. SEM-Akte […]-14/2). Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts Gegenteiliges vor. 5.3 Griechenland ist ein EU-Staat und gilt gemäss einem Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. 5.4 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E-1468/2026 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde – nebst Ausführungen zur allgemeinen Lage in Griechenland (bezüglich Obdachlosigkeit, des Programms «HELIOS» resp. «HELIOS+», der Gesundheitsversorgung, Sozialleistungen, Erwerbstätigkeit sowie der «Antiflüchtlings-Politik der Regierung»; unter Verweis auf diverse Quellen und Berichte) – im Wesentlichen geltend, aufgrund der Umstände in Griechenland sei eine Rückführung unzulässig. Der Erhalt medizinischer Versorgung sei «für Personen mit Schutzstatus faktisch unmöglich sowie legales wirtschaften». Es drohten die Obdachlosigkeit und extreme Armut, weshalb er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufnahme in der Schweiz habe. Beim Grenzübertritt nach Griechenland sei er von griechischen Grenzpolizisten «verprügelt» worden, wobei er eine erhebliche Kopfverletzung erlitten habe. Trotz dieses offensichtlichen Verletzungsbildes sei bei der Ankunft im Camp keine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfolgt. Während seines Aufenthalts habe er zudem ausgeprägte Hautbeschwerden entwickelt, welche weder ernsthaft abgeklärt noch medizinisch versorgt worden seien – trotz offensichtlichen Behandlungsbedarfs. Diese Umstände belegten, dass ihm keine effektive und zugängliche medizinische Versorgung gewährleistet worden sei. Selbst klar erkennbare und medizinisch einfach diagnostizierbare Erkrankungen seien nicht behandelt worden, was Zweifel daran aufkommen lasse, ob im Falle einer Rückführung eine bedarfsgerechte medizinische Versorgung sichergestellt wäre. Die in der Schweiz diagnostizierte Krätze stelle sodann ein gewichtiges Indiz für unzureichende hygienische Verhältnisse im Camp dar, welche eine angemessene Selbstpflege nicht zuliessen. Er leide zudem an schweren psychischen Beschwerden sowie an erheblichen Schlafstörungen aufgrund schwerwiegender traumatischer Belastungserfahrungen (Tötung des Vaters während des Militärdienstes, Trennung von der Mutter, welche sich in den F._______ befinde, erlittene Kopfverletzung durch griechische Grenzpolizisten). Dies begründe eine

E-1468/2026 erhebliche psychische Vulnerabilität. Eine sachgerechte medizinische Versorgung, welche in Griechenland nicht hinreichend gewährleistet sei, sei zwingend erforderlich, um eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands zu verhindern. Ihm sei – aufgrund der Vermutung auf eine PTSD – (…) und (…) verschrieben worden, was die klinische Relevanz unterstreiche und den bestehenden Bedarf an kontinuierlicher psychiatrischer Betreuung sowie engmaschiger medizinischer Kontrolle belege. Sodann sei es als Person mit Schutzstatus gemäss der schweizerischen Flüchtlingshilfe kaum mehr möglich, die Sozialversicherungsnummer zu erhalten. In einer Gesamtwürdigung der individuellen Umstände sei er als besonders vulnerabel einzustufen. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 8.2) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen

E-1468/2026 Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist – wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat – aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2; bestätigt durch Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 und E. 9.8). 8.4 Aus den Akten ergeben sich, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, keine konkreten Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung aus völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstünde. So hat sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen insgesamt lediglich maximal drei Wochen in Griechenland aufgehalten (vgl. SEM-Akte […]-17/5 F12 f.). Vor diesem Hintergrund sowie gestützt auf die Aussagen anlässlich des persönlichen Gesprächs (vgl. SEM-Akte […]-17/5 F19, F21 f., F23, F26 f., F29) ist nicht davon auszugehen, dass er alles Zumutbare unternommen hätte, um Zugang zu den ihm zustehenden Leistungen zu erhalten. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Weder die genannten und aus den medizinischen Unterlagen hervorgehenden psychischen noch physischen Beschwerden vermögen an der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs etwas zu ändern (vgl. SEM-Akten […]-18/2, - 19/2 sowie Beschwerdebeilagen «BM 1–6»: wohl Fotos des Scabies-Befalls [BM 1 und 2], Bericht von Dr. med. E._______ vom […] Januar 2026 [BM3, bereits in den vorinstanzlichen Akten vorhanden, vgl. Bst. D supra], Medikamentenliste von Medic-Help [BM 4], medizinische Dokumentation von Medic-Help [BM 5 u. 6]). Schliesslich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Griechenland über ein funktionierendes Rechtsystem verfügt, weshalb sich der Beschwerdeführer bei erneuten Übergriffen an die zuständigen Stellen werden kann.

E-1468/2026 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist zulässig. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA- Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4). 8.6 Beim Beschwerdeführer handelt es sich – entgegen dessen Ansicht – nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer hat weder mit seinen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren noch mit seinen Beschwerdevorbringen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass er im Falle einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht aktiv um Unterstützung bei griechischen Behörden ersucht (vgl. SEM-Akte […]-17/5 F19, F21 f., F23, F26 f., F29) und ist kurz nach Ankunft in Griechenland wieder ausgereist (vgl. […]-17/5 F12 f.). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass ihm die Unterstützung verweigert worden wäre beziehungsweise die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten worden wären. Mit Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft stehen dem Beschwerdeführer in Griechenland grundsätzlich die Garantien der Qualifikationsrichtlinie

E-1468/2026 (insbesondere der Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialleistungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung) zu. Es ist ihm zuzumuten, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Ebenso ist es ihm zuzumuten, allfällig benötigte medizinische und psychologische respektive psychiatrische Behandlungen in Griechenland in Anspruch zu nehmen, zumal die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (vgl. Bst. C, D; E. 7, 8.4 supra) offensichtlich nicht als schwerwiegend einzustufen sind. Entgegen dessen Ansicht liegen denn auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm eine solche verweigert würde. Die Beschwerdevorbringen wonach trotz offensichtlichen Behandlungsbedarfs keine Intervention erfolgt sei respektive klar erkennbare und medizinisch einfach diagnostizierbare Erkrankungen nicht behandelt worden seien, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sich der Beschwerdeführer nur sehr kurz in Griechenland aufgehalten hat und es ihm im Camp möglich gewesen ist, die Abteilung für Krankheiten aufzusuchen, wo er eine Tablette erhalten habe (vgl. SEM-Akte […]-17/5 F12 f., F26). Darüber hinaus gab er an, sich in Griechenland an keine andere Stelle gewandt zu haben, jedoch in G._______ und H._______ beim Arzt gewesen zu sein (vgl. SEM-Akte […]-17/5 F27 f.). Es ist zudem davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer eine Sozialversicherungsnummer (AMKA-Nummer) erteilen lassen kann, zumal er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Falls sich dabei Probleme ergäben, etwa weil er die Frist von einem Monat verpasst hat, kann er sich an ein «Migrant Integration Center» wenden, welche auch rechtliche Auskünfte im Zusammenhang mit der Ausstellung der AMKA anbieten. Ausserdem ist davon auszugehen, dass er dort weitere Informationen zur AMKA erhalten kann, falls nicht bekannt sein sollte, was diese Nummer bedeutet und für welche Zwecke sie benötigt wird (vgl. Referenzurteil D- 2590/2025 E. 9.4.1 m.w.H.). Im Übrigen ist auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte […]-22/10 S. 5 ff.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland ist schliesslich möglich, zumal die griechischen Behörden der

E-1468/2026 Rückübernahme explizit zugestimmt haben und er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. SEM-Akte […]-14/2). 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da das Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1468/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Irina Schulthess

Versand:

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