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Bundesverwaltungsgericht 18.10.2012 E-1462/2012

October 18, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,509 words·~28 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Februar 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1462/2012

Urteil v o m 1 8 . Oktober 2012 Besetzung

Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Februar 2012 / N (…).

E-1462/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus (…) (Jaffna Distrikt) stammender Tamile mit letztem Wohnsitz in (…) (Bezirk …), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (…), reiste von Colombo auf dem Luftweg nach Dubai und von dort via Moskau nach Bratislava, wo er sich bis am 3. März 2009 aufhielt. Danach gelangte er mit einem Auto in die Schweiz und suchte am 4. März 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 11. März 2009 wurde er vom BFM zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg befragt und am 10. Juni 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen angehört. A._______ brachte vor, er sei im Jahre 2006 von der sri-lankischen Armee in Jaffna festgenommen und drei Tage festgehalten worden. Er sei geschlagen und befragt worden, da man ihn verdächtigt habe, zu den "Tigers" (LTTE: Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu gehören. Danach sei er ins Vanni-Gebiet gegangen. In den Jahren 2006 bis 2008 habe er – wie schon in den Jahren 1998 bis 2002 – gelegentlich bei kulturellen Anlässen der LTTE (…). Im Jahre 1998 habe er an einem Grenzwächtertraining mitmachen und einmal einen Bunker ausheben müssen. Ansonsten habe er nicht mit den LTTE sympathisiert. Im (…) 2008 hätten ihn die LTTE gedrängt, ihnen beizutreten. Das habe er nicht gewollt, weshalb er sich entschlossen habe, aus Sri Lanka auszureisen. Am 30. November 2008 sei er nach Colombo aufgebrochen und habe von dort seinen Heimatstaat im Dezember 2008 mit Hilfe eines Schleppers und im Besitze eines von diesem beschafften, gefälschten und auf einen anderen Namen lautenden Reisepass verlassen. Einen eigenen Reisepass habe er nie besessen, seine Identitätskarte habe er bei seinen Eltern zurückgelassen. Zur Identifikation reichte er Kopien seiner Identitätskarte und seines Geburtsscheines sowie eine "Identity Card" des Departement of Post (im Original) ein. Anlässlich der Anhörung führte er ergänzend aus er habe die "M. P. Raviray und Kajendran" für die Wahlen unterstützt, als er noch ins (…) (in Jaffna, in den Jahren 2003/04, Anm. BVGer) gegangen sei. Er habe Plakate geklebt, Transparente aufgehängt und Flugblätter verteilt.

E-1462/2012 B. Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 – eröffnet am 14. Februar 2012 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. März 2012 beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht unter Kostenund Entschädigungsfolgen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid, eventualiter die Gewährung von Asyl und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Gleichzeitig reichte er weitere Beweismittel ein (Fotografien zur LTTE-Tätigkeit, Bestätigung des D._______ vom 3. März 2011 [in Kopie, in englischer Sprache], Unterlagen betreffend den Freund B._______ [in Kopie]). D. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2012 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600. – auf, welcher fristgerecht geleistet wurde. E. Mit Eingabe vom 3. April 2012 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und reichte weitere Beweismittel ein (Fotografien betreffend sein Elternhaus, Arztzeugnis von C._______, vom 12. Februar 2012 [im Original, in englischer Sprache], Bestätigung des D._______ vom 3. März 2011 [im Original, in englischer Sprache], Bestätigung von E._______, vom 8. März 2012 [im Original, in englischer Sprache]). F. Mit Verfügung vom 11. April 2012 räumte der Instruktionsrichter dem Bundesamt Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung ein, welche beim Gericht am 17. April 2012 einging.

E-1462/2012 G. Der Instruktionsrichter lud den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. April 2012 zur Stellungnahme ein, welche – datierend vom 7. Mai 2012 – am 7. Mai 2012 (vorab per Telefax) beim Gericht einging.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Vorweg ist auf die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive des Untersuchungsgrundsatzes einzugehen, wonach das BFM seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde gelegt habe, wie er sich im März beziehungsweise Juni 2009 präsentiert habe. Seither sei der Beschwerdeführer vom Bundesamt weder kontaktiert noch angefragt worden, ob sich zwischenzeitlich Veränderungen ergeben hätten. So gebe es mehrere Umstände, die sich erst nach der letzten Befragung im März beziehungsweise Juni 2009 verwirklicht hätten und die von asylrelevanter Bedeutung sein könnten, indessen in der angefochtenen Verfügung allesamt nicht berücksichtigt worden seien. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch die Art. 29-33 VwVG konkretisiert. Er umfasst als Teilaspekte einen Anspruch der Parteien auf

E-1462/2012 vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und Art. 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasst, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in Form von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben. 3.3 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittenermassen eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 46, 107 ff.). Zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend – gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (vgl. BGE 123 I 31 E. 2c; AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 119; MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 300 ff.). 3.4 Im vorliegenden Fall fragt sich, ob der Beschwerdeführer jene – erst in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten – Vorbringen, welche das BFM in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht abgenommen haben soll, überhaupt im vorliegend erläuterten Rechtssinn angeboten hat. Im Hinblick auf die Beantwortung dieser Frage ist die behördliche Pflicht zur Beweisabnahme im Kontext weiterer wesentlicher Verfahrensgrundsätze zu betrachten. Von Bedeutung ist für diesen Zusammenhang zunächst,

E-1462/2012 dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gelten (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL- LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, S. 375 f.; PIERRE MOOR, Droit administratif. Vol. II. Les actes administratifs et leur contrôle, 2. Aufl., Bern 2002., S. 258 ff.). Dieser Grundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet (s. zum Verhältnis zwischen Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 7 E. 3d, EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a, EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c). Für die asylsuchende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten. Ferner ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG, dass die asylsuchende Person verpflichtet ist, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Diese Mitwirkungspflichten können denn auch nicht unberücksichtigt bleiben, wenn es darum geht, ob ein bestimmtes Beweismittel der zuständigen Behörde angeboten worden ist, mit der gehörsrechtlichen Verpflichtungsfolge seitens dieser Behörde im Sinne von Art. 33 VwVG. In casu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene geltend machte, dass insbesondere das Schicksal seiner bei den LTTE in teilweise hohen Stellungen tätigen Cousinen und seines Cousins, die Verhaftung seines Freundes B._______, die Rückkehr der Eltern nach (…) und deren psychische Erkrankung sowie seine Tätigkeit in der Propagandaabteilung der LTTE für den Ausgang des Verfahrens asylrelevant sein könnten. Diese Aspekte seien vom BFM aber nicht berücksichtigt worden, weil es ihn nach der letzten Befragung im März beziehungsweise Juni 2009 nicht mehr kontaktiert habe. 3.5 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht in hinreichender Weise

E-1462/2012 nachgekommen ist und somit dem BFM die fraglichen Vorbringen und eventuellen Beweismittel auch nicht im Sinne von Art. 33 VwVG angeboten worden sind, weshalb es dem Bundesamt gar nicht möglich gewesen ist, diese angeblichen Ereignisse mit in seine Erwägungen einzubeziehen. Damit ist das rechtliche Gehör nicht verletzt und die entsprechende Rüge unbegründet. Das BFM war – entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht – auch nicht gehalten, den Beschwerdeführer vor Erlass seiner Verfügung anzufragen, ob er seiner Sachverhaltsdarstellung noch etwas beifügen möchte. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG) . 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die srilankische Armee hätte den Beschwerdeführer im Jahre 2006 nicht aus der vorübergehenden Haft entlassen, wenn sie ihn tatsächlich politischer Aktivitäten zugunsten der LTTE verdächtigt hätte. Die vorübergehende Festnahme sei zudem mangels Intensität asylrechtlich nicht beachtlich, zumal diese für den Beschwerdeführer keine konkreten Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen habe. Darüber hinaus würden solche Personenkontrollen einzig darauf abzielen, die Infiltrierung von LTTE-

E-1462/2012 Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden, was in asylrechtlicher Hinsicht keine relevante Verfolgungssituation darstelle. Der Beschwerdeführer verfüge zudem nicht über ein Profil, das ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden verdächtig machen könnte. Er sei zu keinem Zeitpunkt Mitglied der LTTE gewesen. Soweit er geltend mache, auch Verfolgungsmassnahmen von Seiten der LTTE zu befürchten, sei festzuhalten, dass diese Organisation seit dem militärischen Sieg der sri-lankischen Armee über die tamilischen Rebellen im Mai 2009 zerschlagen und eine Vielzahl von Kadern getötet, inhaftiert worden oder ausser Landes geflüchtet seien. Vor diesem Hintergrund sei es unwahrscheinlich, dass die LTTE noch über die nötigen personellen Ressourcen verfüge, um den Beschwerdeführer zur Verantwortung ziehen zu können. Aus den Akten seien somit keine genügend konkreten Hinweise dafür zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen habe, in absehbarer Zukunft seitens der heimatlichen Behörden Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhalten. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer dem entgegen, er stamme aus der Ortschaft (…), welche im Jaffna Distrikt im Norden Sri Lankas liege. Bis zum Jahre 2002 sei seine Familie erstmals in das Vanni-Gebiet geflohen, im Jahre 2003 sei sie nach (…) zurückgekehrt. Am (…) habe ihn die sri-lankische Armee in Jaffna drei Tage festgehalten und dabei geschlagen. Mittels Bestechung eines Mitglieds der EPDP (Eelam Peoples Democratic Party) habe sein Vater die Freilassung bewirken können. Danach sei er ins Vanni-Gebiet geflohen, wo er bei F._______, gewohnt habe. Er habe in der Propaganda-Abteilung dieser Organisation gearbeitet und in einer (…), die unter anderem auch regelmässig in der (…) sowie an (…) aufgetreten sei. Daneben habe er in einem den LTTE gehörenden (…) in (…) als Verkäufer gearbeitet. Im (…) hätten ihn diese gedrängt, in eine Kampftruppe einzutreten. Aus gesundheitlichen Gründen (u.a. Asthma) habe er sich dann entschlossen, von den LTTE wegzugehen. Seine Schwester sei bei (…) tätig gewesen. Sie habe der Tamil Rehabilitation Organisation (TRO) angehört, welche mittlerweise von der Regie-

E-1462/2012 rung verboten worden sei. Sie lebe nun mit neuer Staatsangehörigkeit in (…). Seine Cousinen hätten wichtige Positionen bei den LTTE bekleidet. So sei G._______ Übungsleiterin bei der (…) gewesen, sie gelte als verschollen. Die Cousine H._______ sei beim (…) tätig gewesen; sie sei von den Sicherheitskräften festgenommen worden und befinde sich nach wie vor in Haft. Sein Cousin I._______ sei Ausbildner bei den (…) gewesen und gelte als verschollen. Auch sein Freund B._______ sei im Jahre 2007 verhaftet worden und gelte seither als vermisst. Das BFM stelle sich auf den Standpunkt, er sei bereits nach drei Tagen aus der Armeehaft entlassen worden, weshalb kein behördlicher Verdacht auf ein nennenswertes Engagement für die LTTE vorliege. Diese isolierte Betrachtung der Verhaftung greife zu kurz. Er habe sich damals nach seiner Rückkehr nach (…) nicht mehr für die LTTE engagiert, und den Behörden seien auch noch nicht seine verwandtschaftliche Verflechtung sowie der Umstand, dass er ein Training bei den LTTE absolviert und diese unterstützt gehabt habe (z.B. (…)), bekannt gewesen. Gleichwohl sei er Misshandlungen und Folter ausgesetzt gewesen. Noch heute habe er davon eine Fussverletzung (Zehenbruch), der nächstens operiert werden müsse. Die menschenrechtswidrige Behandlung erweise sich als asylrelevant. Es sei davon auszugehen, dass die Behörden über alle Umstände volle Kenntnis besässen, weshalb zu schliessen sei, dass er von diesen verfolgt würde. Die Haft verbunden mit den Folterungen erscheine nur als Vorgeschmack dessen, was ihn heute in seiner Heimat erwarten würde. Er hätte erneut mit einer Verhaftung zu rechnen, würde höchstwahrscheinlich noch schlimmer gefolgt werden und hätte – aufgrund der neuen Kenntnisse der Sicherheitsbehörden – keine Möglichkeit mehr freizukommen. Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft. Unrichtig sei auch die Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise -würdigung bezüglich seiner Mitgliedschaft bei den LTTE. Als Mitglied der (…), als Mitarbeiter in einem den LTTE gehörenden (…) und als Mitglied der Propagandaeinheit dieser Organisation habe er den LTTE sehr wohl angehört. Was er aber nicht gewesen sei, sei ein eigentliches LTTE- Mitglied, also Mitglied einer Kampfeinheit wie beispielsweise der Black Tigers.

E-1462/2012 Eine Verfolgungsgefahr durch die LTTE sei heute nicht mehr gegeben. Einzig in diesem Punkt erweise sich die Würdigung des BFM als korrekt. Die Ausführungen des BFM zur veränderten Situation in Sri Lanka würden nur teilweise zutreffen. Es sei zwar richtig, dass der bewaffnete Kampf mit der Zerschlagung der LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen sei, an der staatlichen Repression und Verfolgung der tamilischen Minderheit habe sich aber dadurch wenig geändert. Gerate eine tamilische Person ins Visier der Sicherheitskräfte, so sei diese ausserhalb der Schutzmechanismen der sri-lankischen Gesetze und weitgehend rechtund schutzlos. Die Zahl von "Verschwindenlassen" und von "Killings" sei zwar zurückgegangen; beides komme aber nach wie vor häufig vor, ohne dass von staatlicher Seite ein Umdenken stattfinden würde. Zu beachten sei, dass seit dem Jahre 1971 Notstandsgesetze gelten würden. Der Präsident habe Ende August 2011 zwar angekündigt, dass er diese auslaufen lasse. Das Gesetz zur Prävention von Terrorismus (PTA) sei aber weitgehend in Kraft geblieben. Es sei davon auszugehen, dass die staatlichen Sicherheitskräfte – wie schon in der Vergangenheit – die Rechtsordnung missachten und gestützt auf das PTA und neu geschaffene Ersatzgesetze die Tamilen weiterhin wegen des Verdachts auf regierungsfeindliche Tätigkeiten und wegen des Verdachts auf Zugehörigkeit zu den LTTE in Haft nehmen würden. Gemäss den Berichten von Menschenrechtsorganisationen sei die Menschenrechtslage keineswegs so positiv, wie sie das BFM darstelle. Es könne angenommen werden, dass Tamilen in Sri Lanka auch in Zukunft erheblicher Diskriminierung und Repression ausgesetzt sein würden und ihnen der rechtsstaatliche Schutz versagt bleibe. Vor diesem Hintergrund sei für Angehörige der tamilischen Minderheit, insbesondere dann, wenn Verdacht auf LTTE-Zugehörigkeit bestehe, eine Wegweisung nach Sri Lanka als unzumutbar und rechtlich unzulässig zu betrachten. Wenn das BFM annehme, der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar, so gehe es von einer geschönten Einschätzung aus. Gerade im ehemaligen Kerngebiet der LTTE, wo er zuletzt gelebt habe, sei an eine Rückkehr aufgrund der starken Militärpräsenz und der häufigen Übergriffe nicht zu denken.

E-1462/2012 Mittlerweile seien seine Eltern in den Heimatort zurückgekehrt, hätten den Familienbesitz aber weitgehend zerstört vorgefunden. Aufgrund der Kriegserlebnisse seien sie traumatisiert sowie wegen ihres Alters ((…)- und (…)-jährig) nicht mehr erwerbstätig und von Hilfe abhängig. Von ihnen könnte er bei Kontrollen, Verhaftungen und Verfahren mit keinerlei Hilfe rechnen. Es stehe ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Ein Wegweisungsvollzug sei offensichtlich als unzumutbar und rechtlich unzulässig zu erachten. Gesamthaft erweise sich die Würdigung des BFM als falsch oder zumindest unangemessen; sie verletze Art. 44 Abs. 2 AsylG wie auch Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). 5.3 Das BFM hält in seiner Vernehmlassung vom 16. April 2012 an seinem bisherigen Standpunkt und an seinen Erwägungen fest. Ergänzend bemerkt es, dass es am Beschwerdeführer gewesen wäre, während des Asylverfahrens auf allfällige für sein Asylgesuch gewichtige Veränderungen der persönlichen Sachlage hinzuweisen. Auf die veränderte Lage in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges habe das BFM im Wegweisungsteil seiner Verfügung Bezug genommen. Der Beschwerdeführer habe im gesamten Verfahren keine Reflexverfolgung geltend gemacht, weshalb der in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Sachverhalt bezüglich der LTTE-Mitgliedschaft mehrer Familienangehöriger nicht geeignet sei, dessen Gefährdung zu begründen. An dieser Einschätzung könnten auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal es sich um Bestätigungsschreiben Dritter handle, die lediglich Gefälligkeitscharakter aufweisen würden und nicht durch eine unabhängige Institution belegt seien. 5.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer fest, das Verfolgungsprofil sei gegeben, einerseits da er selbst LTTE-Mitglied gewesen sei, anderseits weil zahlreiche Mitglieder seiner Familie ebenfalls zu den LTTE zählen würden. Es gehe – entgegen der Ansicht des BFM – nicht um eine Reflexverfolgung im engeren Sinn, sondern um eine Verfolgungsgefahr, die sich in Kombination ergebe.

E-1462/2012 Die eingereichten Beweismittel würden Beweisqualität aufweisen. Sie würden von Personen stammen, die Ämter bekleiden oder aufgrund ihres Berufs (Arzt oder Rechtsanwalt) eine Vertrauensstellung innehaben würden. Wenn das BFM von "Bestätigungsschreiben privater Dritter" schreibe, so habe es die Beweismittel falsch gewürdigt. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann vorweg in grundsätzlicher Hinsicht verwiesen werden (vgl. statt vieler BGVE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 6.2 Der Beschwerdeführer reichte im Rechtsmittelverfahren zur Untermauerung seiner im (…) angeblich drei Tage dauernden Haft (vgl. Akten BFM A1/11 S.5, A18/13 F36, 42 ff.; Beschwerde S.4 f.) eine Bestätigung des D._______ 3. März 2011 ein. Es ist festzustellen, dass darin eine bedeutend längere Haftdauer des Beschwerdeführers – nämlich über ein Monat ("A._______ … was released after about one month"; vgl. act. 3, Beilage 3) – bestätigt wird. Dieser gravierende Widerspruch (vgl. act. 3, Ziffer 3) macht offenkundig, dass es sich bei der Bestätigung des D._______ um ein blosses Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweischarakter handelt. Es werden damit zudem die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der behaupteten Misshandlung und Folter, wonach der Beschwerdeführer während der Inhaftierung "auf die Schulter und den Fuss, so dass die grosse Zehe gebrochen worden sei, geschlagen" worden sein soll (vgl. act. 1, S.3) bestätigt. Bezeichnenderweise konnte er in der Anhörung trotz expliziter Nachfrage, wohin er geschlagen worden sei, keine Angabe machen (vgl. A18/13 F60). 6.3 Überhaupt fällt auf, dass der Beschwerdeführer verschiedene Vorbringen ohne Erklärung erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend macht. So führt er neu an, er habe nach der Flucht in das Vanni-Gebiet (nach der Festnahme im (…), Anm. BVGer) bei F._______ gewohnt. Diese Behauptung findet keinerlei Stütze in den erstinstanzlichen Aussagen, wonach er im Jahre 2006 mit seinen Eltern nach Vanni gegangen sei (vgl. A18/13 F36) und an derselben Adresse wie bereits in den Jahren 1995 bis 2002 gewohnt habe (vgl. A1/11 S.2). 6.4 Widersprüchlich äusserst er sich auch zu seiner Arbeit nach dem Jahre 2006. Entgegen der unsubstanziierten Behauptung in der Beschwerdeschrift, wonach er in der Propaganda-Abteilung der LTTE und in einem

E-1462/2012 diesen gehörenden (…) in (…) als Verkäufer gearbeitet habe, führte er vor dem Bundesamt aus, er habe im "(…)" gearbeitet, wie er das bereits in den Jahren 1998 bis 2002 getan habe (vgl. A18/13 F13). Der neu vorgebrachte LTTE-Bezug vermag nicht zu überzeugen. 6.5 Inwiefern das im Beschwerdeverfahren erstmals erwähnte angebliche Schicksal seiner Cousinen, seines Cousins – welche allesamt nicht identische Nachnamen wie der Beschwerdeführer haben und bisher mit diesem offensichtlich auch sonst nicht in einer für ihn nachteiligen Form in Verbindung gebracht worden sind – und seiner Schwester sowie die Verhaftung seines Freundes einen asylrelevanten Einfluss für den Beschwerdeführer haben könnte, wird nicht erläutert. Das Gericht teilt deshalb die von der Vorinstanz im Rechtsmittelverfahren vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer habe im gesamten Verfahren keine Reflexverfolgung geltend gemacht, weshalb der in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Sachverhalt bezüglich der LTTE-Mitgliedschaft von Familienangehörigen nicht geeignet sei, dessen Gefährdung zu begründen. Auch eine Gesamtwürdigung führt zu keinem anderen Resultat. 6.6 Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer habe (…), ist festzuhalten, dass er dieses Engagement bereits während der Jahre 1998 bis 2002 ausgeübt hatte (vgl. A18/13 F14), was jedoch bei seiner Inhaftierung im Jahre 2006 seiner vagen und sehr allgemein gehaltenen Schilderung zufolge nicht zum Thema gemacht worden war (vgl. A18/13 F44, F59). Sein angebliches kulturelles Engagement in den Jahren 2006 bis 2008, welches gemäss seinen Ausführungen in der Anhörung nicht intensiver war als jenes in den Vorjahren, vermag daher nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen. Dies gilt umso mehr, als dieses bereits rund vier Jahre zurückliegt. An dieser Würdigung vermögen auch die eingereichten Fotografien mangels Identifikationsmöglichkeit (fehlende Bildschärfe, seitliche Aufnahme des Beschwerdeführers, Aufnahme aus früheren Jahren) oder fehlenden Bezugs zu den LTTE nichts zu ändern. 6.7 Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich im nahen Umfeld der LTTE bewegt. Nachdem er im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich verneinte, Mitglied der LTTE gewesen zu sein (vgl. A18/13 F17), erscheint seine gegenteilige Behauptung im Rechtsmittelverfahren offensichtlich als Versuch, sich der für ihn un-

E-1462/2012 günstigen Verfahrenslage (negativer Asylentscheid) anzupassen und muss deshalb als nachgeschoben qualifiziert werden. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er die LTTE während kurzer Zeit unterstützt haben sollte, heute wegen Verdachts auf deren Unterstützung verfolgt sein könnte. Das von ihm geltend gemachte Grenzwächtertraining fand etwa im Jahre 1998, und das einmalige Ausheben eines Bunkers vor dem Jahre 2002 statt (vgl. A18/13 F15-18). Die beiden Ereignisse liegen damit viele Jahre zurück und vermögen nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen. Es ist im übrigen allgemein bekannt, dass ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung gezwungen war, unfreiwillig Arbeiten für die LTTE zu erledigen. Allein aus diesen Arbeiten ist deshalb nicht auf eine Zugehörigkeit zu den LTTE zu schliessen. Auch den sri-lankischen Sicherheitskräften und Behörden ist dieser Umstand bewusst, was zur Folge hat, dass im heutigen Zeitpunkt allein aus untergeordneten Tätigkeiten für die LTTE nicht auf eine Zugehörigkeit zu dieser Organisation zu schliessen ist und folglich solche Arbeiten allein nicht zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu führen vermögen. Die sri-lankischen Behörden richten ihr Augenmerk vielmehr auf ehemalige Führungskräfte der LTTE und auf Personen, welche in namhafter Weise für diese Organisation tätig waren und aus diesem Grund eine Gefahr für den Staat darstellen können. Untergeordnete Tätigkeiten, welche von weiten Teilen der tamilischen Bevölkerung geleistet wurde, damit sie überleben konnte, gelten indessen auch in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte nicht als Staatsgefährdung und lösen somit keine Verfolgung im Sinne des Gesetzes aus. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Arbeiten für die LTTE fallen unter diese Kategorie der "Hilfeleistung". Eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung aus diesem Grund kann deshalb ausgeschlossen werden. 6.8 Schliesslich ist im Hinblick auf die neuste Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE E-2011/24; Urteil D-5010/2011 vom 11. Juni 2012) festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keiner der dort angeführten Risikogruppen angehört und dies auch nicht behauptet hat. 6.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz dessen Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E-1462/2012 7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV,; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-1462/2012 8.3.1 Bezüglich der allgemeinen Situation in Sri Lanka hat sich das Bundesverwaltungsgericht kürzlich in einem Grundsatzurteil (vgl. BVGE E-2011/24 vom 27. Oktober 2011) zur Situation in Sri Lanka geäussert. Danach ist der Vollzug der Wegweisung in die Ostprovinz infolge der dort verbesserten allgemeinen Lage in Übereinstimmung mit dem BFM wieder zumutbar. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz hingegen nahm es eine differenzierte Haltung ein. In den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar – mithin in der Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten Vanni-Gebietes – herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und die dortige politische Lage sei nicht mehr dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsse, auch wenn angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage eine sorgfältige und zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien angezeigt und dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen sei. Für Personen, welche aus der Nordprovinz stammten und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges verlassen hätten, sei der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet nur bei Vorliegen begünstigender Umstände als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen. Dabei seien insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung einer Existenzgrundlage und der Wohnsituation massgeblich. Im Fall des Fehlens dieser begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz sei eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen. Den Vollzug der Wegweisung ins sogenannte Vanni-Gebiet betrachtete das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit dem BFM – als unzumutbar, weil die Infrastrukturen in dieser Region in sehr starkem Ausmass vom Krieg in Mitleidenschaft gezogen worden seien und das Gebiet stark vermint und militarisiert sei, weshalb für aus diesem Gebiet stammende Personen ebenfalls eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet zu prüfen sei. 8.3.2 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus der Ortschaft (…), Distrikt Jaffna, ausserhalb des Vanni-Gebietes (Beschwerde S.3; A1/11 S. 2). In (…) hat er demnach den grössten Teil seines Lebens verbracht, auch wenn er mit seiner Familie während der Jahre 1995 bis 2002 und 2002 bis 2006 in (…) im Vanni-Gebiet gelebt hat. Er verfügt über eine gute Schulbildung, hat den Beruf eines (…) erlernt und als (…) sowie als (…) gearbeitet. Es handelt sich bei ihm um einen knapp (…)-jährigen, alleinstehenden Mann. Soweit aus den Akten ersichtlich hat er keinerlei gesundheitliche Probleme. Gestützt auf seine Aussagen leben seine Eltern

E-1462/2012 (wieder) in (…) (act. 3, S.8) beziehungsweise bei Verwandten in (…) [Jaffna Distrikt; Anmerkung BVGer] (vgl. Bestätigungsschreiben von E._______ vom 8. März 2012, act. 3, Beilage 4). Demnach und auch vor dem Hintergrund der in der Beschwerde angeführten weiteren Verwandten (Cousinen, Cousin, B._______ und deren Familien) verfügt er nach seiner Rückkehr in den Norden Sri Lankas über ein tragfähiges Beziehungsnetz, das ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein und wo er zumindest vorübergehend unterkommen kann. Mithin wird er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Norden seines Heimatlandes ist nach dem Gesagten auch als zumutbar zu betrachten. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und ist damit gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

E-1462/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und ist damit gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und K._______.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger

Versand:

E-1462/2012 — Bundesverwaltungsgericht 18.10.2012 E-1462/2012 — Swissrulings