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Bundesverwaltungsgericht 05.09.2012 E-1454/2010

September 5, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,821 words·~9 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Februar 2010

Full text

1.1 Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1454/2010

Urteil v o m 5 . September 2012 Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Februar 2010 / N (…).

E-1454/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 14. Juni 2008 auf dem Luftweg, reiste am 17. Juni 2008 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 23. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen erstmals befragt. Das BFM hörte ihn am 3. Juli 2008 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______ (Jaffna). Im Jahre 1995 sei seine Familie wegen des Krieges ins Vanni-Gebiet übersiedelt. Dort habe er in einer C._______ gearbeitet und gelegentlich auch Aufträge für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) erledigt. Die sri-lankische Armee habe ihm vorgeworfen, gewisse Arbeiten für die LTTE gemacht zu haben. 2005 seien sie nach Jaffna zurückgekehrt. Am 18. April 2007 beziehungsweise 18. Juni 2007 beziehungsweise 27. Juni 2007 sei er zu Hause von der Armee festgenommen und auf einen Tempelplatz gebracht worden. Dort sei er verhört worden, wobei ihm vorgeworfen worden sei, die LTTE zu unterstützen. Dabei sei er derart geschlagen worden, dass er zwei Zähne verloren habe. Am 23. April 2008 sei er von Unbekannten in einem weissen Van entführt und zusammen mit zwei weiteren Personen in einem Haus mit verbunden Augen und gefesselt festgehalten worden. Nachdem die Entführer das Haus verlassen hätten, sei es ihnen gelungen, gegenseitig mit den Zähnen die Augenbinden und die Handfesseln zu lösen. Daraufhin hätten sie die Zimmertüre aufgebrochen und das Haus durch das Fenster des an ihren Gefangenenraum angrenzende Badezimmer verlassen. Zunächst habe er sich nach Hause und am folgenden Tag zu einem Bekannten nach D._______ begeben. Bei diesem habe er sich bis zu seiner Weiterreise nach Colombo Ende Mai 2008 aufgehalten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer Identitätsbestätigung, einen Originalausweis, einen Auszug aus dem Geburtsregister, einen Arztbericht vom 20. Juni 2008, ein Empfehlungsschreiben der E._______ vom 23. Juni 2008, eine Wohnsitzbestätigung vom 27. Juni 2008, einen Affidavit vom 27. Juni 2008 sowie eine Bestätigung der F._______ vom 28. Juni 2008 zu den Akten.

E-1454/2010 B. Mit Verfügung vom 4. Februar 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Eingabe vom 9. März 2010 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Punkten 1 und 2 aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2010 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin aufgrund der gestellten Rechtsbegehren fest, Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildeten die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Anordnung der Wegweisung. Weiter verwies sie den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich forderte sie den Beschwerdeführer auf, allfällige Änderungen seiner finanziellen Situation dem Gericht anzuzeigen. E. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 8. Februar 2012 die Abweisung der Beschwerde. Am 9. Februar 2012 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zu Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-

E-1454/2010 gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die Razzien und Verhöre präzise zu schildern. Seine Aussagen seien sehr ausweichend und oberflächlich und würden keinerlei Details oder inhaltliche Besonderheiten aufweisen, die darauf schliessen liessen, dass er die dargelegten Ereignisse tatsächlich erlebt habe. Sodann habe er sich im Verlaufe des Verfahrens unterschiedlich bezüglich des Datums der erlittenen Schläge geäussert. Der als Beweismittel eingereichte Spitalbericht, welcher den Vorfall belegen sollte, datiere nach Einreichung des Asylgesuch, weshalb er als Gefälligkeitsschreiben zu bewerten sei. Ferner sei es realitätsfremd, dass Gefangene sich gegenseitig entfesseln, eine Türe aufbre-

E-1454/2010 chen und unbemerkt durch das Fenster des Nebenzimmer fliehen könnten. Ebenso wenig plausibel sei, dass die Entführer das Haus völlig unbewacht gelassen hätten. Auch hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden dürfen, dass er sich vor der Ausreise darüber erkundigt, ob nach ihm gesucht werde. Zu Art. 3 AsylG hält die Vorinstanz fest, zwischen dem Verlassen des Vanni-Gebietes im Jahre 2005 und der Ausreise im Jahre 2008 sei der zeitliche und sachliche Zusammenhang nicht gegeben. Schliesslich sei die LTTE im Mai 2009 militärisch besiegt worden. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist indes nicht zu beanstanden und sie hat den Massstab des Glaubhaftmachens korrekt auf den vorliegenden Fall angewendet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Er macht geltend, vor seiner Anhörung durch die Vorinstanz habe er gesehen, wie ein Asylsuchender in Handschellen und begleitet von Polizisten aus dem Befragungszimmer abgeführt worden sei. Da er befürchtet habe, ihm könnte dasselbe widerfahren, sei er während der Befragung verängstigt und angespannt gewesen. Das Gericht schliesst nicht aus, dass dieses Vorkommnis den Beschwerdeführer beeindruckt hat. Indes haben Asylsuchende bei den Befragungen über die Gründe Auskunft zu geben, die sie persönlich zum Verlassen ihres Heimatlandes und ihres persönlichen Umfeldes veranlasst haben, mithin haben sie über einschneidende, selbst erlebte Ereignisse zu berichten. Vor diesem Hintergrund ist der geltend gemachte Vorfall nicht geeignet, die insgesamt vagen, detailarmen und an Realkennzeichen mangelnden Asylvorbringen zu erklären. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer aus den beiden nicht näher substantiierten Hinweisen, es falle ihm generell schwer, sich zu erinnern und er habe sich anlässlich der Anhörung leer gefühlt, etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Sodann bildet bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit die allgemeine Erfahrung und die Logik des Handelns ein zulässiges allgemein gültiges Beurteilungskriterium. Mit der Vorinstanz erachtet auch das Gericht den Umstand, dass das Haus, aus welchem der Beschwerdeführer geflüchtet sein will, unbewacht gewesen sein soll, als realitätsfremd und damit nicht glaubhaft. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung angegeben hat, sein Vater sei seit 1991 tot. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie der Vater im Jahre 2008

E-1454/2010 die Besuche von Unbekannten im G._______ angezeigt haben will. Aus dem eingereichten Dokument vermag der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen seiner Vorbringen und dem Festhalten an deren Tatsächlichkeit nicht substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. Das BFM hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Februar 2010 zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen im Zusammenhang mit der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer erwerbstätig ist und über ein Bruttoeinkommen von Fr. 4'300.85 verfügt. Damit ist er nicht mehr bedürftig, weshalb es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt. Dem Gesuch ist daher nicht stattzugeben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-1454/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

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