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Bundesverwaltungsgericht 15.01.2010 E-144/2010

January 15, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,015 words·~15 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-144/2010/ {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Januar 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A._______, angeblich geboren (...) , angeblich Eritrea, vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses, Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-144/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Eritrea am 15. September 2009 auf dem Landweg in Richtung Sudan verliess, per Flugzeug nach Frankreich weiterreiste und von dort am 26. Oktober 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, dass sie am 27. Oktober 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass sie, da sie bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, noch am selben Tag schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten, dass sie dort am 3. November 2009 zu ihrer Person befragt wurde, wobei sie angab minderjährig zu sein, dass sie am 11. November 2009 nachbefragt wurde und man ihr gleichzeitig zu der am 5. November 2009 erfolgten Handknochenanalyse nach der "Greulich und Pyle" Methode das rechtliche Gehör gewährte, dass sie ferner am 23. November 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt ebenfalls in B._______ zu den Asylgründen angehört wurde, dass sie anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, im Jahre 2003 mit ihrem Vater von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden zu sein, weil ihre Eltern Eritreer gewesen seien, dass ihre Mutter gestorben sei, als sie sechs Jahre alt gewesen sei, dass sie nach dem Tod ihres Vaters vor einem Jahr allein, da sie ein Einzelkind sei, in C._______ (Eritrea) gewohnt habe, dass man sie dreimal zum Militärdienst aufgefordert habe, E-144/2010 dass sie ausserdem protestantischen Glaubens sei und deswegen Probleme gehabt habe, weshalb sie sich entschlossen habe, das Land zu verlassen, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen der Beschwerdeführerin auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden kann, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Dezember 2009 - eröffnet am 4. Januar 2010 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und deren Wegweisung - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aus der Schweiz anordnete, wobei sie diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides vorab festhielt, es habe aufgrund fehlender Identitätspapiere und unglaubhafter Aussagen zum Alter und den familiären Verhältnissen Verfahrensmassnahmen getroffen, um sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob die behauptete Minderjährigkeit tatsächlich gegeben sei, dass ihre Angaben über das angebliche Geburtsdatum, den Schulbeginn mit sechs Jahren und Schulabbruch in der 6. Klasse im Jahre 2003 zeitlich nicht aufgehen würden, dass sie behauptet habe, ihre Geburtsurkunde in Äthiopien zu haben und nicht in der Lage gewesen zu sein, zu erklären, warum diese dort geblieben sei, zumal sie ja bereits mehrere Jahre in Eritrea gelebt habe, dass die Handknochenanalyse ein ungefähres Skelettalter von mindestens 18 Jahren ergeben habe, dass es daher der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre behauptete Minderjährigkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb im vorliegenden Fall die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2001 Nr. 22 und 2001 Nr. 23 zu bestätigen sei, E-144/2010 dass die Vorinstanz ferner ausführte, die Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden innerhalb der ihr dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass sie anlässlich der Befragungen erklärt habe, nie über Ausweispapiere verfügt zu haben, dass der Schlepper bei der Ausreise alles organisiert und die Reisepapiere bei den jeweiligen Kontrollen gezeigt habe, dass solche Aussagen den stereotypen Vorbringen asylsuchender Personen entsprächen, die nicht bereit seien, ihren Reiseweg preiszugeben und ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass sie bezeichnenderweise angegeben habe, niemanden zu kennen, der ihr bei der Beschaffung von Ausweispapieren behilflich sein könnte, dass sie zudem kaum Angaben zu ihrem Herkunftsort und dessen näherer Umgebung habe machen können, obschon sie angeben habe, seit 2003 dort gelebt zu haben, dass ebenso erstaune, dass sie mehrere Jahre in Eritrea gelebt haben wolle und Tigrinya lediglich verstehe, aber nicht sprechen könne, dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente vorlägen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin über die Deportation nach Eritrea im Jahre 2003, die vielleicht doch keine gewesen sei (vgl. A 18, S. 6), ausgesprochen substanzarm ausgefallen seien, sodass bezweifelt werden müsse, die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Vater gezwungen worden, nach Eritrea auszureisen, dass sie ihre religiösen Probleme nur vage und allgemein dargelegt habe, weshalb nicht geglaubt werden könne, dass sie von den Orthodoxen zu den Protestanten gewechselt habe, dass sie sich auch nicht genau an die polizeilichen Aufforderungen für das Militärtraining habe erinnern können, E-144/2010 dass ihre illegale Ausreise aus Eritrea – sie habe einfach ein paar Kleidungsstücke mitgenommen und sei mit einem Lkw zur Grenze gefahren – in Anbetracht der herrschenden Situation in Eritrea unglaubhaft erscheine, dass angesichts der derart substanzlos ausgefallenen Schilderungen, daran stark gezweifelt werden müsse, dass sich die Beschwerdeführerin seit 2003 respektive je in Eritrea aufgehalten habe, dass sie somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Akten nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Januar 2010 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, worin sie unter Kosten- und Entschädigungsfolge in materieller Hinsicht beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde betonte, sie sei (...) Jahre alt, und sie habe genügend über ihren Wohnort erzählt, dass sie in Eritrea keine Schulen mehr besucht und nur mit ihrem amharisch sprechenden Vater gesprochen habe und daher Tigrinya nicht beherrsche, dass sie zur Untermauerung ihrer Aussagen eine Wohnsitzbestätigung aus ihrem Dorf in Eritrea einreichte, E-144/2010 dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht (per Telefax) eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen E-144/2010 der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), E-144/2010 dass vorab festzuhalten ist, dass das BFM die Beschwerdeführerin zu Recht als volljährig eingestuft und in der Folge darauf verzichtet hat, ihr anlässlich seiner Befragung zu den Asylgründen eine Vertrauensperson beizuordnen (EMARK 2004 Nr. 30 S. 2004), dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichen ihres Asylgesuchs und bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht hat, dass eine am 5. November 2009 durchgeführte Röntgenanalyse der Handknochen der Beschwerdeführerin Hinweise auf ein Alter von achtzehn Jahren ergab, auch wenn letztere Feststellung keine wissenschaftlich zuverlässige Aussagen betreffend Volljährigkeit zulässt (vgl. EMARK 2001 Nr. 23), dass indessen die Beschwerdeführerin – wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte – die Folgen der Beweislosigkeit der Minderjährigkeit zu tragen hat (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Knochenaltersanalyse vom 11. November 2009 Gelegenheit hatte, sich zu den genannten begründeten Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit zu äussern, jene indessen nichts Substanzielles zur Glaubhaftmachung der von ihr geltend gemachten Minderjährigkeit beizutragen vermochte, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - ausführlich und überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger entsprechender Aufforderung keine ersichtlichen Anstrengungen unternahm, um mit Hilfe von Verwandten oder Bekannten Identitätspapiere zu beschaffen, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe nie Identitätspapiere besessen, weil sie minderjährig gewesen sei, nicht zu überzeugen vermag, zumal sie hätte wissen müssen, dass sie sich im Ausland rechtsgenüglich identifizieren muss, E-144/2010 dass zudem die Beschreibung ihres Reisewegs realitätsfremd ist, da nicht glaubhaft ist, sie habe nie ein Reisedokument in der Hand gehabt, und der Schlepper habe sie bei allen Passkontrollen am Flughafen von Khartum, Kairo und Paris einfach durchgeschleust, dass man sich nämlich bei einer Passkontrolle selbst ausweisen muss, dass somit weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass es der Beschwerdeführerin angesichts der strengen Grenzkontrollen der Schengen-Vertragsstaaten und der für ihre Reise notwendigen Transitländer möglich gewesen wäre, ohne authentische Ausweispapiere von Eritrea bis in die Schweiz zu gelangen, dass das Bundesverwaltungsgericht damit aufgrund der unglaubhaften und realitätsfremden Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, sie habe bei ihrer Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche sie jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass sie mit ihrem gesamten Aussageverhalten den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermittelt, sie versuche, ihre Identität und genaue Herkunft zu verschleiern, dass die auf Beschwerdeebene eingereichte Wohnsitzbestätigung des Dorfvorstehers nicht geeignet ist, ihren Aufenthalt in Eritrea zu bestätigen, zumal es sich hier nicht um ein amtliches Dokument handelt und es lediglich in einer leicht fälschbaren Kopie vorliegt, dass mithin - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richtlinien (E.5.6) - zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung vom 3. November 2009, der Nachbefragung vom 11. November 2009 sowie der Direktanhörung vom 23. November 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung entschieden werden kann, E-144/2010 dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin auf zahlreiche Fragen, praktisch keine Angaben über Eritrea machen konnte, wo sie seit 2003 gelebt haben will, dass sie insgesamt zu ihrem Alltag, den Lebensumständen der letzten sechs Jahre äusserst unsubstanziierte und vage Antworten gegeben hat, so dass nicht der Eindruck entsteht, es berichte eine Person über einschneidende Ereignisse in ihrem Leben, aufgrund derer sie sich bewogen sah, die Heimat zu verlassen, dass beispielsweise nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie sich veranlasst gesehen habe, zum Protestantismus zu konvertieren, zumal sie an einer anderen Stelle der Befragung angab, nicht religiös aktiv gewesen zu sein (vgl. A1 S. 10), dass auch ihre Schilderung über die dreimalige Aufforderung der Polizisten zum Militärtraining sehr allgemein und unverbindlich ausgefallen ist, sodass nicht geglaubt werden kann, dass sich die Begegnung auf diese Art und Weise so ereignet hat, dass sich die Beschwerdeführerin in unserer Zeitrechnung gut auskennt, weshalb erhebliche Zweifel über die fehlende Bildung aufkommen, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, zumal sie nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, und die Beschwerdeführerin den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts Substanzielles entgegenhält, sondern lediglich darauf besteht, sie sei minderjährig und habe die Besuche der Polizei sowie den Religionswechsel detailliert dargelegt, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, E-144/2010 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter beziehungsweise zweifelhafter Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen hypothetischer Natur zu forschen, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihr in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), dass den Akten auch keine Gründe entnommen werden können, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen, zumal die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung bei der Offenlegung der Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es längen keine Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vor, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), E-144/2010 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der von der Beschwerdeführerin zwar behaupteten, jedoch nicht belegten Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-144/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und das (...). Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: Seite 13