Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1433/2011 Urteil vom 7. April 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. Januar 2011 / N (…).
E-1433/2011 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie, der nach eigenen Angaben aus B._______ stammt, mit Schreiben vom 31. August 2010 und erneut mit Schreiben vom 11. September 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo um Asyl nachsuchte, dass er auf Aufforderung der Botschaft mit Eingabe vom 28. September 2010 weitere Ausführungen zu seinen Asylgründen machte, dass er am 2. Dezember 2010 auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo zu seinen Fluchtgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei 1997 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten und habe an militärischen Operationen teilgenommen, bis er im März 1999 ein Bein verloren habe und im November 1999 bei den LTTE ausgetreten sei,
E-1433/2011 dass er 2007 erneut von den LTTE rekrutiert worden sei, aufgrund seiner Verletzung bei deren Geheimdienst Akten betreut habe und seit Mai 2009 nach der militärischen Niederlage der LTTE in verschiedenen Lagern der Armee interniert gewesen sei, dass er sich nach seiner Entlassung am 5. April 2010 an seinem Wohnort bei der Armee habe registrieren lassen müssen, dort einer Befragung unterzogen worden sei und seither einmal wöchentlich beim "Civil Office" der Armee eine Unterschrift leisten müsse, wobei er jeweils befragt werde, unter anderem zu einem versteckten Munitionslager, von dem er nichts wisse, dass er ungefähr einen Monat später seinen Wohnort gewechselt habe und nach C._______ gezogen sei, da er mehrmals von zwei unbekannten Personen aufgesucht und bedroht worden sei und seither an zwei verschiedenen Orten wöchentlich Unterschriften leisten müsse, dass er während der Unterschriftsleistung an seinem neuen Wohnort regelmässig tätlich angegriffen werde (Schläge auf seinen Beinstumpf) und ihn seit Oktober 2010 Armeeangehörige täglich zuhause aufsuchten, dass er zudem auch an seinem neuen Wohnort von unbekannten Personen verfolgt werde und zudem einmal in seiner Abwesenheit sein Haus durchsucht worden sei, dass er schliesslich Anfang Oktober 2010 von diesen unbekannten Personen während zweier Tage festgehalten worden sei, weil er ihnen kein Geld gegeben habe, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Januar 2011 – dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2011 eröffnet – die Einreise in die Schweiz und das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und zur Begründung im Wesentlichen anführte, es bestehe offensichtlich kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse, da der Beschwerdeführer bis anhin nicht festgenommen worden sei, obwohl er einige Male von der Armee befragt worden sei und während Monaten Unterschriften habe leisten müssen, dass zudem die Schikanen, denen er jeweils auf dem einen "Civil Office" ausgesetzt sei, zwar sehr unangenehm seien, sie aber keine Übergriffe darstellten, die eine Schutzgewährung in der Schweiz rechtfertigten,
E-1433/2011 dass der Beschwerdeführer bei Verbleib in seinem Heimatland nicht akut gefährdet sei, da die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtslage zwar noch nicht befriedigend sei, aber Kontrollen durch die Armee doch zurückgegangen seien, dass es sich bei den Schutzgeldforderungen und der Festhaltung durch unbekannte Personen um Verfolgung durch Dritte handle, gegen die der Beschwerdeführer bei den Behörden Schutz suchen könne, zumal den Akten keine Hinweise entnommen werden könnten, die im vorliegenden Fall auf eine Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Gewährung des Asyls oder zur weiteren Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen, dass er zur Begründung im Wesentlichen die Vorbringen aus dem Verfahren vor dem BFM wiederholt und anfügt, er könne sich nicht bei der Polizei beschweren, sonst werde es viel gefährlicher für ihn, dass er in der Zwischenzeit C._______ aus Angst verlassen habe und nach D._______ geflohen sei, wo er zur Zeit wohne, dass er an keinem anderen Ort in Sri Lanka leben könne und namentlich nicht zu seiner Familie nach E._______ ziehen könne, da er dort gefährdet sei, und auch seine Verwandten in D._______ ihn nicht aufnehmen könnten, da sie Angst hätten, seinetwegen in Schwierigkeiten zu kommen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
E-1433/2011 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass eine gesuchstellende Person, die sich noch in ihrem Heimatstaat befindet, zwar verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG und demzufolge schutzbedürftig sein kann, sie aber, um die Flüchtlingseigenschaft erfüllen zu können, gemäss Art. 2A Ziff. 2 FK ihr Heimatland verlassen haben muss, dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG) und sie deshalb schutzbedürftig in Sinne von Art. 3 AsylG sind, dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
E-1433/2011 Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e-g), dass damit zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist, dass der Beschwerdeführer vorbringt, er müsse wöchentlich bei zwei verschiedenen, von der Armee geführten "Civil Offices" Unterschrift leisten, werde dabei regelmässig verhört und an einem Ort zusätzlich physisch misshandelt (Schläge auf den Beinstumpf), dass er zudem seit Oktober 2010 täglich von Armeeangehörigen des "Civil Office" aufgesucht und aufgefordert werde, der Armee beizutreten und die anderen LTTE-Mitglieder zu verraten, dass – wie das BFM zu Recht ausführte – diese Misshandlungen zwar erniedrigend und schmerzhaft für den Beschwerdeführer sind, sie jedoch nicht eine Intensität erreichen, die eine akute Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG begründen würde, dass zudem nicht von einer ernsthaften Verfolgungsabsicht der Armee ausgegangen werden kann, da der Beschwerdeführer andernfalls längst verhaftet worden wäre, zumal seine Identität und sein Aufenthaltsort der Armee bekannt sind, dass der Beschwerdeführer weiter vorbringt, er werde regelmässig von ihm unbekannten Personen aufgesucht, die ihn über seine Aktivitäten für die LTTE ausfragten, von ihm wissen wollten, wo sich das versteckte Munitionslager befinde, und Geld von ihm erpressten, dass diese unbekannten Personen ihn und seine Familie bedrohten und ihn einmal während zweier Tage festgehalten hätten, um ihm Geld abzupressen, ihn aber schliesslich ohne Geldzahlung wieder freigelassen hätten, dass es sich bei diesen Verfolgungsaktivitäten durch unbekannte Personen, wie das BFM zu Recht ausführt, um private Verfolgung handelt, gegen die der Beschwerdeführer sich grundsätzlich an die staatlichen Behörden wenden kann, zumal es sich in erster Linie um nicht politisch motivierte Kriminalität zu handeln scheint (Erpressung von Geld),
E-1433/2011 dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Meldung bei der Polizei würde seine Situation nur noch gefährlicher machen, nicht weiter substantiiert wird und damit unglaubwürdig ist, dass zudem das eine Mal, als der Beschwerdeführer die Nachstellungen der unbekannten Personen den Behörden meldete, diese ihn aufforderten, zusätzliche Informationen zu diesen Personen zu liefern (Registrierungsnummern ihrer Motorräder), was durchaus nachvollziehbar ist, und der Beschwerdeführer zudem nicht geltend macht, durch diese Meldung habe sich anschliessend seine Situation verschlechtert, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG damit nicht gegeben ist, dass damit die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung nicht mehr geprüft werden müssen, dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung damit zu Recht abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 VGKE auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
E-1433/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Vertretung in Colombo und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand: