Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1432/2014
Urteil v o m 1 5 . M a i 2014 Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Jonas Fischer. Parteien
A._______, Irak, B._______ und Sohn C._______, beide Rumänien vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 17. Februar 2014 / N (…).
E-1432/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2007 am 20. Februar 2008 als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abschrieb, nachdem der Beschwerdeführer es zurückgezogen und erklärt hatte, nach Rumänien zurückkehren zu wollen, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 9. März 2009 mit Verfügung vom 7. Juni 2010 ablehnte und gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 14. Juli 2012 abwies, dass es hinsichtlich der Erkrankung des Beschwerdeführers unter anderem festhielt, in der Schweiz stehe gemäss übereinstimmenden fachärztlichen Angaben weder aktuell noch in der nahen Zukunft eine medizinische Behandlung zur Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführer erfolgreich gegen die chronische Hepatits C behandelt werden könnte, dass ausserdem die notwendige medizinische Behandlung in Rumänien möglich sei und der Vollzug der Wegweisung insgesamt zumutbar sei und ihm keine medizinischen Hindernisse entgegenstünden, dass die Beschwerdeführerin rumänische Staatsangehörige und ausgebildete (…) sei sowie in Rumänien über ein soziales Beziehungsnetz verfüge und der Beschwerdeführer in Rumänien unter anderem als (…) gearbeitet habe, dass der Sohn der Beschwerdeführenden schliesslich seine prägenden Jugendjahre in Rumänien verbracht habe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch ihm und auch unter dem Blickwinkel des zu beachtenden Kindeswohls zumutbar sei, dass die Beschwerdeführenden über ihren Rechtsvertreter mit Eingabe ans BFM vom 3. Juli 2012 und 22. Juli 2013 um wiedererwägungsweise Aufhebung der BFM-Verfügung vom 7. Juni 2010 im Vollzugspunkt nachsuchten und ihr Begehren mit der Hepatitis C des Beschwerdeführers begründeten, die nun doch mit neuen Therapieformen in der Schweiz behandelbar sei, dass er ausserdem an einer (...) und an (...) leide, was im ordentlichen Verfahren nicht festgestellt worden sei,
E-1432/2014 dass sie beantragten, es sei ihnen deswegen die individuelle vorläufige Aufnahme zu gewähren, weil der Vollzug der Wegweisung sich aufgrund einer nachträglich veränderten Sachlage als unzumutbar erweise, dass sie als Beweismittel verschiedene Berichte des Universitätsspitals Zürich vom (…), (…) und eine Äusserung des behandelnden Arztes vom (…), wonach eine Behandlung des Beschwerdeführers im Irak unwahrscheinlich und der Zugang zu Medikamenten sicherlich eingeschränkt sei, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 17. Februar 2014 abwies und die Verfügung vom 7. Juni 2010 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, dass es gleichzeitig eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es in Bezug auf die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Hepatitis C zunächst festhielt, das Bundesverwaltungsgericht habe im Zeitpunkt seines Urteils vom 14. Juli 2012 vollständig Kenntnis von dieser Erkrankung des Beschwerdeführers gehabt und sie auch gewürdigt, weshalb sie nicht Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens sein könne, dass der Beschwerdeführer aktenwidrig geltend mache, er befinde sich in einer Therapie, da neue Medikamente vorhanden seien, sondern den ärztlichen Berichten vielmehr entnommen werden könne, dass eine Therapie dann begonnen werden solle, wenn neue Medikamente auf den Markt kämen, weshalb keine neue Sachlage vorliege, dass das BFM mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte (...) und (...) ausführte, eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei erst dann anzunehmen, wenn sich aufgrund eines Mangels an angemessenen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland der betroffenen Person deren Gesundheitszustand derart verschlechtern würde, dass ihr Leben in Gefahr geriete, dass allein aufgrund des Umstandes, dass bei einer allfälligen Rückkehr ins Herkunftsland eine optimale Behandlung gesundheitlicher Beschwerden nicht möglich sei, nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) geschlossen werden könne,
E-1432/2014 dass es hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland schliesslich auf die Erwägung E. 6.4.5. im Urteil vom 14. Juli 2012 verwies, wonach in Rumänien die notwendige medizinische Behandlung zur Verfügung stehe und der Beschwerdeführer zudem im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe mit der Abgabe entsprechender Medikamente unterstützt werden könne, dass mit den geltend gemachten Erkrankungen des Beschwerdeführers keine Gründe ausgemacht werden könnten, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 7. Juli 2010 zu beseitigen vermöchten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei, dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 11. März 2014 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung des BFM vom 17. Februar 2014 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihnen, unter ausgangsgemässer Verteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben, dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machten, ein Vollzug der Wegweisung hätte nach Kuweit zu erfolgen, was aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht zumutbar sei, dass einem Vollzug der Wegweisung aber auch die gute Integration, insbesondere des Sohnes, entgegenstehe, dass sie zusammen mit der Beschwerde unter anderem einen Bericht der zuständigen Ärzte und Psychologen der (…) sowie ein Unterstützungsschreiben des Berufschullehrers des Sohnes vom 17. März 2014 einreichten, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 20. März 2014 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aussetzte, dass sie mit Zwischenverfügung vom 31. März 2014 die superprovisorische Massnahme vom 20. März 2014 wieder aufhob und feststellte, die
E-1432/2014 Beschwerdeführenden hätten den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten, dass sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies und einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1200.– einforderte, dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerde erweise sich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, dass der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen gem. Art. 5 VwVG des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen das Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuche beziehungsweise gegen die Ablehnung von Wiedererwägungsgesuchen aus dem Umstand ergibt, dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können (vgl. BGE 113 Ia 146 f.; VPB 1985 Nr. 24; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 220; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 174 f.), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Schweizerische Bundesversammlung am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375) hat, welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, dass
E-1432/2014 dabei unter anderem Art. 111b AsylG neu eingefügt wurde, der die Wiedererwägung regelt und Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmung festhält, dass für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 – mithin am 1. Februar 2014 – hängigen Wiedererwägungsverfahren bisheriges Recht in der Fassung des AsylG vom 1. Januar 2008 gilt, dass das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2013 datiert, womit vorliegend die Bestimmungen des AsylG in der Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar sind und der neue Art. 111b AsylG keine Anwendung findet, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (vgl. alt Art. 106 Abs. 1 AsylG i.V.m. Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012, wonach bei am 1. Februar 2014 hängigen Wiedererwägungsverfahren bisheriges Recht in der Fassung des AsylG vom 1. Januar 2008 gilt), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen), dass demnach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen beziehungsweise anrufbaren Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verän-
E-1432/2014 dert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist, wobei ein solchermassen qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 mit weiteren Hinweisen), dass eine Wiedererwägung hingegen nicht in Betracht fallen kann, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 a.a.O. E. 2b S. 104), dass ein Wiedererwägungsgesuch nach Lehre und Rechtsprechung zwar keiner bestimmten Frist unterliegt, sich eine zeitliche Schranke aber aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 5), dass die Beschwerdeführenden ihren Antrag, die Angelegenheit sei in Folge Verletzung des rechtlichen Gehörs an das BFM zurückzuweisen, nicht näher begründeten, und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern es weitere Abklärungen hätte vornehmen sollen, zumal weder der Vollzug der Wegweisung in den Irak noch jener nach Kuweit je zur Debatte stand, dass aus der Beschwerde sowie den beigelegten Beweismitteln keinerlei neue Hinweise zu entnehmen sind, die auf eine medizinische Veränderung hin zu einer unmittelbaren und konkreten gesundheitliche Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen lassen und damit Zweifel an der Zumutbarkeit des mit Urteil vom 14. Juli 2012 bestätigten Wegweisungsvollzuges schüren könnten, dass vorab auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde aktenwidrig gerügt wird, der Beschwerdeführer stamme aus Kuweit, dass er zwar irakischer Staatsangehöriger ist, dies
E-1432/2014 aber in Bezug auf das vorliegende Verfahren insofern keine Rolle spielt, als das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Rumänien, geprüft und angeordnet hat, dass der Hinweis im ärztlichen Schreiben vom 17. März 2014, der Beschwerdeführer sei für eine Retherapie vorgesehen, sobald ein neues Medikament zugelassen sei, nicht zu einer anderen Gewichtung führt, da die Anstrengungen zur Behandlung von Hepatitis C in Rumänien jüngst verstärkt worden sind und die entsprechenden Medikamente dort sogar zugänglich sein sollen, dass auch der Hinweis darauf, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers für Rumänien sei am 6. April 2013 erloschen, nichts zu ändern vermag, zumal aus den Akten hervorgeht, dass Rumänien gewillt ist, nebst seiner Partnerin und seinem Sohn auch den Beschwerdeführer wieder einreisen zu lassen, dass die Beschwerdeführenden schon deshalb nichts aus Art. 8 EMRK für sich ableiten können, weil sie offensichtlich über keine von dieser Bestimmung geschützten Beziehungen zur Schweiz verfügen, was sich auch durch den Umstand nicht ändert, dass der Sohn eine Lehrstelle in Aussicht gehabt hätte, dass ergänzend auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 31. März 2014 verwiesen werden kann, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt und in Anwendung von alt Art. 17b Abs. 1 AsylG eine Gebühr erhoben hat, dass die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von Fr. 1200.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a und 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind, dass die Kosten durch den am 10. April 2014 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite)
E-1432/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wir zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Jonas Fischer
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