Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1426/2013
Urteil v o m 3 . Februar 2014 Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Februar 2013 / N (…).
E-1426/2013 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie – verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. August 2009 über den Flughafen Colombo und gelangte nach einem Aufenthalt von 24 oder 25 Tagen in Italien am 31. August 2009 mit einem Auto illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Im Rahmen der summarischen Befragung vom 10. September 2009 sowie der direkten Anhörung vom 5. Oktober 2009 machte sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie habe von Geburt bis Ende Oktober 1995 in C._______ (Distrikt Jaffna) gelebt, wo sie die Schule besucht habe und später als (…) in einer von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützten (…) tätig gewesen sei. Nachdem ihr Vater am 30. Oktober 1995 gestorben sei, seien sie und ihre Mutter wegen der beginnenden Kriegshandlungen und aus Angst, von der Armee festgenommen zu werden, nach D._______ (Distrikt Mannar) gezogen. Dort habe sie für die Organisation Tamil Ella Kalvikalam als Lehrerin in einem (…) gearbeitet. Als ihre Mutter Ende September 2008 ebenfalls gestorben sei, sei sie zu einer 'Tante' (Aunty) nach E._______ (Vannigebiet) gezogen, wo sie sich bis im April 2009 aufgehalten habe. Als die Armee auch ins Vanni-Gebiet einmaschiert sei, hätten sie, ihre Tante und deren Mutter in ein von den LTTE kontrolliertes Gebiet fliehen wollen. Auf der Flucht habe sie ihre 'Tante' und deren Mutter verloren. Am 18. Mai 2009 sei sie ins Flüchtlingslager F._______ gebracht worden, aus welchem sie mit Hilfe ihres in Jaffna lebenden Onkels und eines Schleppers nach Vavuniya und von dort nach Colombo habe fliehen können. B. Mit Verfügung vom 15. Februar 2013 – eröffnet am 18. Februar 2013 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 15. März 2013 – Datum Poststempel: 18. März 2013 – an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Wegweisungsvollzug erheben und in materieller Hinsicht beantragen, ihr sei die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung ei-
E-1426/2013 ner Nachfrist zur Einreichung von Beweismitteln, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). D. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2013 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, erkannte, dass Gegenstand des Verfahrens lediglich der Vollzug der Wegweisung bildet, verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Stellungnahme ein. E. In seiner Stellungnahme vom 27. März 2013 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2013 wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss Gelegenheit gegeben, Beweismittel zur Stützung ihrer Vorbringen einzureichen. G. Mit Schreiben vom 30. April 2013 liess die Beschwerdeführerin verschiedene Dokumente in Kopie (Todesschein der Mutter, des Vaters, der Tante väterlicherseits sowie eine Aufenthaltsbewilligung des Onkels mütterlicherseits, welcher in Frankreich lebt) ins Recht legen. H. Mit Eingaben vom 14. und 15. Mai 2013 liess die Beschwerdeführerin weitere Dokumente in Kopie und in Deutsch übersetzt (Wohnsitzbestätigung und Lebensmittelkarte der Tante und des Onkels mütterlicherseits sowie der Todesschein der Mutter und der Tante väterlicherseits, sowie die Wohnsitzbestätigung des Onkels mütterlicherseits je im Original und teilweise mit englischer Übersetzung) zu den Akten legen. I. In seiner ergänzenden Vernehmlasssung vom 23. Mai 2013 – welche der Beschwerdeführerin am 24. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde – be-
E-1426/2013 antragte das BFM unter Verweis auf seine Erwägungen die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder Richterin zu behandeln, weil sie
E-1426/2013 sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 15. Februar 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt
E-1426/2013 sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012, E. 4). 3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung. Die Beschwerde ist – ungeachtet der Parteivorbringen – somit gutzuheissen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG); das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher gegenstandlos geworden. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres faktischen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese ist aufgrund der Akten auf insgesamt Fr. 1600.– (inkl. aller Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
E-1426/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 15. Februar 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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