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Bundesverwaltungsgericht 18.03.2009 E-1421/2009

March 18, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,409 words·~17 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-1421/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . März 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1421/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am 20. August 2008 verliess und am 11. September 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte, dass die Kurzbefragung am 23. September 2008 stattfand, an welcher der Beschwerdeführer angab, minderjährig zu sein, dass die B._______ mit Schreiben vom 9. Februar 2009 mitteilte, die Zentralstelle für unbegleitete minderjährige Asylsuchende sehe aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes sowie aufgrund der Selbstständigkeit des Beschwerdeführers von einer Begleitung an die direkte Bundesanhörung zu den Asylgründen, die am 11. Februar 2009 stattfand, ab, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger aus dem Dorf C._______, D._______, wo er bis zu seiner Ausreise am 15. August 2008 gelebt habe, dass sein Vater sehr reich gewesen und als Politiker beziehungsweise Mitglied der E._______bekannt gewesen sei, dass sein Vater innerhalb der E._______einer Geheimgesellschaft angehört habe, mit deren Mitgliedern er sich nachts in einem seiner drei Häuser auf seinem Grundstück getroffen habe, um Menschen zu töten und deren abgehackte Glieder später getrocknet zu verkaufen, dass am 17. August 2008 ein Dorfbewohner seinen Vater dabei beobachtet habe, wie er ein zwölfjähriges Mädchen in eine Schildkröte verwandelt und sie darauf in den Gepäckraum seines Wagens verstaut habe, woraufhin jener die anderen Dorfbewohner darüber informiert habe, dass diese daraufhin, mit Gewehren und Messern bewaffnet, zu ihnen nach Hause gekommen seien, seine schwangere Mutter getötet, seinen Vater gefoltert und ihr Haus sowie den Wagen in Brand gesetzt hätten, E-1421/2009 dass sein Vater mittlerweile die Schildkröte wieder in ihre menschliche Gestalt verwandelt habe, welche später gefesselt wiedergefunden worden sei, dass sein Vater, nachdem er seine Mordtaten gestanden und mitgeteilt habe, dass sein Sohn seine Funktion übernehmen werde, von den Dorfbewohnern umgebracht worden sei, dass bewaffnete Dorfbewohner in der Folge in die katholische Kirche des Priesters E. in F._______, wo sich der Beschwerdeführer seit dem 15. August 2008 befunden habe, eingedrungen seien und nach ihm gesucht hätten, dass ihn der Priester E. deshalb noch am selben Tag zu sich nach Hause genommen habe, wo er (der Beschwerdeführer) bis zum 20. August 2008 verblieben sei, dass ihn daraufhin eine beziehungsweise zwei weisse Nonnen nach G._______ begleitet hätten, wo er am 20. August 2008 Nigeria auf dem Seeweg verlassen habe, dass er nicht mehr nach Nigeria zurückkehren könne, da er dort niemanden kenne und er bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten reichte und der schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachgekommen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Februar 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. September 2008 nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass am 8. Januar 2009 gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Kokainverkauf die Ausgrenzung für das Gebiet des Kantons Luzern verfügt wurde, E-1421/2009 dass der Beschwerdeführer mit zum Teil in englisch abgefasster Eingabe vom 5. März 2009 – Poststempel – gegen den Entscheid des BFM Beschwerde erhob und dabei beantragte, der negative Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, dass er ferner beantragte, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatoder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen, subeventualiter sei eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen, und der Beschwerdeführer sei in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. März 2009 mangels Unterschrift der Beschwerde eine kurze Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung eingeräumt wurde, dass zudem antragsgemäss auf einen Kostenvorschuss verzichtet und festgestellt wurde, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2009 – Poststempel – die geforderte Beschwerdeverbesserung nachreichte, E-1421/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass vorliegend die teilweise in englischer Sprache verfasste Beschwerde aufgrund deren leichten Verständlichkeit ohne präjudizielle Wirkung jedoch als rechtsgenüglich entgegengenommen wird, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass einer urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen minderjährigen Person für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen ist, bevor die erste E-1421/2009 Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wird (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs. 3 und 5 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13, letztmals bestätigt in EMARK 2006 Nr. 14 E. 4.1 S. 149), welche hingegen nicht unbedingt bei der Anhörung anwesend sein muss (vgl. EMARK 1999 Nr. 2), dass der Beschwerdeführer bei Einreichung seines Asylgesuchs in der Empfangsstelle am 11. September 2008 angab, er sei am 14. Februar 1992 geboren und damit minderjährig, dass daher für den Beschwerdeführer vom (...) vor der Anhörung vom 11. Februar 2009 eine Vertrauensperson ernannt wurde, womit den oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen und der Rechtsprechung genügend Rechnung getragen wurde, dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass demgegenüber das Begehren um Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids bildet, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. E-1421/2009 Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), E-1421/2009 dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im EVZ Vallorbe am 23. September 2008 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 11. Februar 2009 zu verweisen ist, dass das BFM zur Begründung seiner Nichteintretensverfügung im Wesentlichen ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, trotz Aufforderung innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden echte Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass aufgrund der unglaubhaften Ausführungen über seinen Reisepass und die Umstände seiner Reise davon auszugehen sei, er habe für die Reise in die Schweiz echte Reisepapiere verwendet oder zumindest solche besessen, die er den schweizerischen Behörden jedoch nicht ausgehändigt habe, dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise an die Glaubhaftmachung offensichtlich nicht genügten und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass seine Aussagen zu seinem familiären Beziehungsnetz und zu den Umständen des Todes seiner Eltern widersprüchlich ausgefallen seien, dass seine Vorbringen zu den Begebenheiten seinen Vater betreffend in wesentlichen Punkten der allgemeinen Logik des Handelns widersprächen, dass insbesondere die detaillierten Schilderungen des Beschwerdeführers die Vermutung zulasse, die Geschichte sei einem zurechtgelegten Sachverhalt angepasst worden, zumal der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt nicht vor Ort gewesen sei, dass die Behauptung, sein Vater habe ein Mädchen in eine Schildkröte und dann wieder in eine menschliche Gestalt verwandelt, keinerlei Bezug zur Realität aufweise, E-1421/2009 dass er aufgrund seiner unglaubhaft dargelegten Ausführungen seine behauptete Minderjährigkeit ebenfalls nicht glaubhaft habe darlegen können, weshalb er sich demnach nicht auf das des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) berufen könne, dass somit auch nichts gegen die Zumutbarkeit, Zulässigkeit und Möglichkeit der Rückführung des Beschwerdeführers spreche, dass es der Beschwerdeführer vorliegend unbestrittenermassen unterlassen hat, die gesetzlich geforderten Reise- oder Identitätsdokumente innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden seit Einreichung seines Asylgesuchs abzugeben, dass er keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erkenntnisse in der Beschwerde weder konkret noch substanziell bestritten werden, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 11. Februar 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 und 5.6), dass die geltend gemachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht erkannt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4, Ziff. 2) – in zentralen Punkten widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen sind, woraus der Schluss der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsgeschichte zu ziehen ist, dass nämlich die Darlegungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen klar widersprüchlich seien, bei einer Überprüfung der massgeblichen E-1421/2009 Stellen in den Protokollen bestätigt werden und ausnahmslos als klare Anzeichen für tatsachenwidrige Angaben zu werten sind, dass auch die unsubstanziierten Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht umzustossen vermögen, zumal eine konkrete Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer vom BFM vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen grundsätzlich unterbleibt, dass sich der Beschwerdeführer nämlich darauf beschränkt, in seiner Beschwerdeschrift mitzuteilen, sein Leben sei in Nigeria bedroht, und er habe keine Angehörigen mehr dort, weshalb er nicht dorthin zurückkehren könne, dass der Beschwerdeführer bei Einreichung seines Asylgesuchs in der Empfangsstelle am 11. September 2008 angab, er sei am 14. Februar 1992 geboren und damit minderjährig, dass gemäss gefestigter Rechtsprechung die asylsuchende Person in materieller Hinsicht die Beweislast dafür trägt, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht wird, da sie aus dieser Tatsache Rechte zu ihren Gunsten ableiten will (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E. 8b; 2001 Nr. 22 und 23; 2004 Nr. 30 E. 4.1; alle unter Verweis auf Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), ansonsten die asylsuchende Person die Folgen der Beweislosigkeit trägt, dass es bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit im Allgemeinen und damit auch im vorliegenden Fall um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen eine asylsuchende Person sprechen, geht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung vom 23. September 2008 zu Protokoll gab, von seiner Mutter erfahren zu haben, im Jahr 1992 geboren worden zu sein (A1 S. 2), dass er hingegen nicht fähig war, sein Alter bei Schuleintritt anzugeben (A14 S. 4), dass er schliesslich auf dem Deckblatt seiner Rechtsmitteleingabe das Geburtsdatum als "unbekannt" angab, E-1421/2009 dass aufgrund der widersprüchlichen und unglaubhaften Aussagen über seine Fluchtgründe sowie aufgrund seines äusseren Erscheinungsbildes ernsthafte Zweifel an seiner grundsätzlichen Glaubwürdigkeit und damit auch an der Richtigkeit des von ihm angegebenen Alters bestehen, was dessen Volljährigkeit als wahrscheinlich erscheinen lässt, die im Übrigen in seiner Beschwerde auch nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer demnach – wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend festgestellt hat – nicht in der Lage war, die von ihm anlässlich der Kurzbefragung geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen, dass das BFM – unter vollumfänglichem Verweis auf dessen zutreffende Erwägungen – demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu E-1421/2009 werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass aufgrund der angenommenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers auch die KRK keine Anwendung findet, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine wirtschaftliche Lage der Bevölkerung in Nigeria im Vergleich zu schweizerischen Verhältnissen zwar schwieriger ist, allfällige ökonomische Schwierigkeiten, von denen der Beschwerdeführer nach der Rückkehr betroffen sein könnte, jedoch keine Existenz bedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 S. 149), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über eine Schul- und Berufsausbildung verfügt, keine gesundheitlichen Probleme geltend macht und angesichts der unglaubhaft gebliebenen Schilderungen in Bezug auf seine Familie davon auszugehen ist, dass er auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann (vgl. A1 S. 2; A14 S. 3ff.), dass demnach weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers sprechen, E-1421/2009 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4), dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden ist, dass das BFM hingegen anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG an die zuständige ausländische Behörde offen zu legen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG beantragt, dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG somit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-1421/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer der zuständigen ausländischen Behörde eventuell weitergegebene Personendaten offen zu legen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beigabe eines Anwalts wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 14

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