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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2009 E-1415/2009

March 12, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,444 words·~12 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asile

Full text

Abtei lung V E-1415/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . März 2009 Kurt Gysi als Einzelrichter, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Kamerun, vertreten durch INTER-MIGRANT-SUISSE, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1415/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 10. Februar 2009 auf dem Luftweg verliess und am 12. Februar 2009 im Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Februar 2009 der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihr für die Dauer des Asylverfahrens den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass die Beschwerdeführerin im Flughafen Zürich durch das BFM am 13. Februar 2009 und am 24. Februar 2009 zu den Asylgründen befragt wurde, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei im Alter von 12 Jahren mit einem viel älteren und reichen Mann nach Brauch verheiratet worden, der in hoher beamtlicher Stellung als Buchhalter tätig gewesen sei, dass sie an einem Morgen im Frühsommer 2007 gemeinsam mit ihrem Ehemann verhaftet worden sei, da man ihren Ehemann der Veruntreuung öffentlicher Gelder und sie der Beteiligung an den betrügerischen Machenschaften sowie der Kenntnis über den Aufenthaltsort des unterschlagenen Geldes beschuldigt habe, dass sie im Gefängnis mehrfach verhört und von Polizisten vergewaltigt worden sei, dass ihr in den Morgenstunden des 19. Juni 2007 die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei, nachdem es die Wärter in angetrunkenem Zustand versäumt hätten, die Zellentür richtig zu verriegeln, dass sie sich fünf Tage bei einer Kollegin versteckt gehalten habe, bevor sie aus ihrem Heimatland ausgereist und nach Bangi (Hauptstadt der Zentralafrikanischen Republik) gelangt sei, dass sie sich in den darauffolgenden eineinhalb Jahren abwechselnd in Bangi, Libreville (Gabun) und Idenao (Nigeria) aufgehalten und sich den Lebensunterhalt als Coiffeuse verdient habe, Page 2

E-1415/2009 dass sie am 8. Oktober 2008 nach telefonischer Aufforderung ihrer Mutter nach Kamerun zurückgekehrt sei, wo sie vom Tod ihrer dreijährigen Tochter erfahren habe, die an einer Vergiftung gestorben sein soll, dass sie ihre Hoffnung auf ein glückliches Leben in Afrika verloren und sich entschlossen habe, ihr Glück in Europa zu versuchen, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren keine Identitätspapiere einreichte, die Flughafenpolizei jedoch einen französischen Reisepass sicherstellte, bei dem es sich gemäss Analysen des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich um ein gefälschtes Dokument handle, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 27. Februar 2009 - eröffnet am 28. Februar 2009 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie deren Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit eines asylrelevanten Sachverhaltes gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen, dass aufgrund tatsachenwidriger Angaben weder die Heirat mit dem von der Beschwerdeführerin genannten Mann, noch die Verhaftung vom April 2007 und die geltend gemachten sexuellen Misshandlungen im Zentralgefängnis von Yaoundé geglaubt werden könnten und somit auch die Flucht aus der Haft sowie die daraus resultierende geltend gemachte staatliche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht seien, dass der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen werde, dass ihre Aussagen auch aus der Perspektive von Vernunft und Kohärenz einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standhalten würden, Page 3

E-1415/2009 dass die zur Stützung ihrer Vorbringen eingereichten Dokumentskopien aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht einer eingehenden Würdigung unterzogen werden müssten, dass für die Begründung der Vorinstanz im Einzelnen - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf deren Verfügung zu verweisen ist, dass die Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und vorliegend keine Gründe ersichtlich seien, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 5. März 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gelangt, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe beantragt, als vorsorgliche Massnahme sei ihr eine Frist zu einem Instruktionsgespräch mit der Rechtsvertretung und zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, es sei die Beiordnung eines juristischer Rechtsbeistandes zu gewähren und subsidiär sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), Page 4

E-1415/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene die fünftägige Beschwerdefrist als rechtsstaatlich bedenklich rügt, dass zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wird, es sei nicht möglich, innert einer derart kurzen Frist eine Beschwerde zu formulieren, da ein hinreichender Kontakt zu einem bevollmächtigten Rechtsbeistand aufgrund der Umstände noch nicht habe hergestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin, unserer offiziellen Sprachen, der Regeln des Verfahrensrechts und der dem Asylrecht eigenen Kriterien unkundig, nicht fähig sein könne, selbständig zu handeln, dass sie sich aufgrund fehlender finanzieller Mittel keinen Anwalt leisten könne und die Mittel der am Flughafen präsenten Hilfswerke für die hinreichende Betreuung jeden einzelnen Falles nicht ausreichend vorhanden seien, dass die in Art. 108 Abs. 2 AsylG statuierte Beschwerdefrist von fünf Tagen nur dann mit internationalem Recht verträglich sei, wenn von Beginn des Asylverfahrens an ein juristischer Rechtsbeistand beigeordnet sei in der Form, als ein qualifizierter Bevollmächtigter bereits vor dem Entscheid durch Kenntnis der Anhörungen über den Fall informiert sei, um in dieser kurzen Frist angemessen reagieren zu können, dass die in Art. 108 Abs. 2 AsylG verankerte Beschwerdefrist nach dem gesetzgeberischen Willen zwar kurz bemessen ist, als solche und abstrakt besehen aber nicht dem in Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützten Recht auf eine wirksame Beschwerde entgegensteht, da sie nach Arbeitstagen berechnet wird, und die sich prima vista präsentierende Kürze der Frist durch verschiedene andere, Page 5

E-1415/2009 einer beschwerdeführenden Person entgegenkommende Umstände relativiert wird (vgl. dazu im Einzelnen die nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 25 E 3c), dass die Beschwerdeführerin die fünftägige Beschwerdefrist einhalten konnte und ihre Beschwerde gar vor Fristablauf per Telefax einreichte, dass sich die Beschwerdeführerin mit "PROCURATION" vom 3. Februar 2009 (recte wohl 3. März 2009) durch ihren Bevollmächtigten vertreten liess, dass die Beschwerdeführerin zudem bereits mit Vollmachterteilung vom 13. Februar 2009 die Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende bevollmächtigte, sie im vorliegenden Asylverfahren juristisch zu betreuen und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach diese Beratungsstelle ihre Mandatspflichten verletzt hätte und dies auch nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerdeführerin zudem einer offiziellen Amtssprache der Schweiz, dem Französischen, mächtig ist, dass daher die vorliegend pauschal formulierte und nicht auf die konkreten Umstände angemessen angepasste Rüge einer Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK offenkundig nicht gehört werden kann, dass die vorliegende Beschwerdeeingabe den Anforderungen von Art. 52 VwVG genügt, die Beschwerdesache weder besonders umfangreich noch komplex im Sinne von Art. 53 VwVG erscheint und mangels entsprechender Anhaltspunkte auch nicht davon auszugehen ist, die von der Beschwerdeführerin bloss vorbehaltenen weiteren Ausführungen könnten potenziell zu einer anderen Beurteilung ihrer Asylvorbringen führen, dass es sich daher erübrigt, auf den von der Beschwerdeführerin angeführten Ergänzungsvorbehalt näher einzugehen, dass demnach der Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abzuweisen ist, Page 6

E-1415/2009 dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt und die aufschiebende Wirkung auch nicht entzogen wurde, dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen anerkannt werden, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten, und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin könnten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit eines asylrelevanten Sachverhaltes gemäss Art. 7 AsylG und somit an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit Verweis auf die entsprechenden Fundstellen in den Akten überzeugend dargelegt hat, aufgrund tatsachenwidriger Angaben könnten weder die Heirat mit dem von der Beschwerdeführerin genannten Mann, noch die Verhaftung vom April 2007 und die geltend gemachten sexuellen Misshandlungen im Zentralgefängnis von Yaoundé geglaubt werden und somit seien auch die Flucht aus der Haft sowie die daraus resultierende geltend gemachte staatliche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe durchwegs unbehelflich erscheinen müssen, insofern sie sich auf gesetzliche Tatbestände beziehen, die vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens bilden, dass im Weiteren die Ausführungen und die blossen Verweise auf gesetzliche Grundlagen, auf die Rechtsprechung und auf juristische Page 7

E-1415/2009 Standpunkte nicht dienlich erscheinen können, soweit sie sich nicht mit der vorliegend zu beurteilenden rechtlichen Grundlage befassen, dass die Vorbringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen unter asylrechtlichen Gesichtspunkten als aussichtslos zu bezeichnen sind und sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, den Wahrheitsgehalt der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in überzeugender Weise den Erwägungen des BFM stichhaltige Erklärungen entgegenhalten zu können, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das Bundesamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Page 8

E-1415/2009 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM zu Recht erkannte, weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe liessen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, und den Vollzug der Wegweisung als zumutbar bezeichnete, dass daran auch der ärztliche Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 12. März 2009 nichts ändert, der die Einlieferung wegen starken Kopfschmerzen am Abend des 11. März 2006 und die nach ärztlicher Konsultation wieder erfolgte Entlassung der Beschwerdeführerin am 12. März 2009 festhält, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermochte, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, Page 9

E-1415/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren gemäss vorstehenden Erwägungen aussichtslos erschienen, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst. (Dispositiv nächste Seite) Page 10

E-1415/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren Zürich (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...]) - die Flughafenpolizei Zürich, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Page 11

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