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Bundesverwaltungsgericht 12.04.2012 E-1410/2010

April 12, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,255 words·~16 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Februar 2010

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1410/2010

Urteil v o m 1 2 . April 2012 Besetzung

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Tarig Hassan, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Februar 2010 / N (…).

E-1410/2010 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Syrien am 26. März 2009 und gelangte nach Aufenthalten von ungefähr einer Woche in B._______ und ungefähr eineinhalb bis zwei Monaten in C._______ über ihm unbekannte Transitländer unter Umgehung der Grenzkontrolle am 14. Mai 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 20. Mai 2009 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ die summarische Befragung zur Person statt und am 28. Januar 2010 erfolgte die Bundesanhörung zu den Asylgründen. Anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus E._______. Am 12. März 2004 sei es in Kamishli anlässlich eines Fussballspiels zu Ausschreitungen zwischen Arabern und Kurden gekommen. Weil dabei einige Kurden getötet worden seien, sei es am folgenden Tag zu einer Protestdemonstration in F._______ gekommen, woran auch er teilgenommen und zusammen mit anderen Demonstranten Bilder und die syrische Flagge verbrannt sowie Slogans gerufen habe. Nachdem die Behörden eingegriffen hätten, seien viele Demonstranten verletzt worden, darunter auch sein Cousin, weshalb er ihn zu seinem Grossvater gebracht habe. Auf Anweisung seines Grossvaters sei er nicht mehr an die Demonstration zurückgekehrt. Am 7. Juni 2004 habe er seinen Militärdienst angetreten und sei am 1. Juli 2006 aus dem Dienst entlassen worden. Danach habe er in einem (…) gearbeitet, bis er am 11. Januar 2007 von Angehörigen der syrischen Sicherheitsbehörden festgenommen worden sei. In Haft sei er mehrmals zu dem Aufstand in Kamishli befragt und dabei teilweise beschimpft und geschlagen worden. Nach knapp 40 Tagen sei er zum Justizpalast in Damaskus gebracht worden, wo er wegen des Aufstands in Kamishli angeklagt worden sei. Am folgenden Tag sei er unter der Vorlage, dass er bei Erhalt einer Vorladung erneut vor Gericht erscheine, freigelassen worden. Daraufhin habe er sich bei (…) in Damaskus versteckt und sei nicht mehr zu seinen Eltern zurückgekehrt. Am 3. Mai 2007 habe er von seinem Vater erfahren, dass er eine Gerichtsvorladung erhalten habe. Aus Angst habe er der Vorladung keine Folge geleistet, sondern habe sich weiterhin in Damaskus versteckt gehalten. Vor diesem Hintergrund habe er sein Heimatland am 26. März 2009 verlassen.

E-1410/2010 Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte, die Gerichtsvorladung in Kopie, eine Kopie des Militärausweises sowie eine Kopie seines Diploms zu den Akten. Für weitere Ausführungen kann auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden. B. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Damaskus um nähere Abklärungen zur syrischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und zu den Fragen, ob er im Besitze eines syrischen Passes sei, ob er Syrien auf legalem Weg verlassen habe und ob er von den syrischen Behörden gesucht werde. In ihrem Antwortschreiben vom 13. September 2009 stellte die Vertretung fest, der Beschwerdeführer sei am 12. Mai 2008 nach G._______ ausgereist und von den dortigen Behörden am 21. Mai 2008 nach Damaskus zurückgeschafft worden. Zudem unterstehe der Beschwerdeführer einem Ausreiseverbot in Syrien. C. Anlässlich der Bundesanhörung wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zu den Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Botschaft Stellung zu nehmen. Dabei bestätigte er das Botschaftsergebnis, wonach er im Jahre 2008 legal nach G._______ ausgereist sei und von den dortigen Behörden kurz danach nach Damaskus zurückgeschafft worden sei. Darüber hinaus machte er geltend, dass er unmittelbar nach seiner Rückkehr kurz von den syrischen Behörden festgehalten, gegen Bezahlung jedoch wieder freigelassen worden sei. Danach habe er sich bei (…) aufgehalten. Als er eines Tages erfahren habe, dass er von den syrischen Sicherheitsbehörden wegen der Vorfälle in Kamishli von 2004 weiterhin gesucht werde, habe er aus Angst, verhaftet zu werden, sein Heimatland erneut verlassen. Für weitere Einzelheiten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. D. Mit Verfügung vom 8. Februar 2010 – gleichentags eröffnet – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

E-1410/2010 E. Mit Eingabe vom 8. März 2010 – Datum Poststempel – an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen diesen Entscheid erheben und dabei beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Erlass eines Kostenvorschusses ersuchen. Nebst einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung liess er mit seiner Eingabe eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der Kurdischen Demokratischen Partei der Einheit in Syrien (Yekîtî) sowie verschiedene Internetausdrucke (teils in arabischer Sprache), Ausdrucke von Kundgebungen und Sitzungen der Yekîtî beilegen. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2010 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahren in der Schweiz abwarten, verzichtete vorderhand antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, forderte ihn auf, den Umfang seines Rechtsbegehrens um unentgeltliche Rechtspflege zu präzisieren und setzte ihm Frist, die fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. G. Mit Eingabe vom 24. März 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beschränke sich lediglich auf die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Gleichzeit ersuchte er um Fristerstreckung zur Einreichung der Übersetzungen der fremdsprachigen Beweismittel. H. Nach gewährter Fristerstreckung, liess der Beschwerdeführer am 31. März 2010 die übersetzten Schriftstücke ins Recht legen. I. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2010 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit seiner

E-1410/2010 Begehren die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen würden und auferlegte ihm einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-, den er fristgemäss am 16. April 2010 zu Gunsten der Gerichtskasse einzahlte. J. Mit Eingaben vom 5. April 2011, vom 16. Mai 2011 und vom 3. August 2011 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Internetausdrucke, ein von ihm verfasster Artikel, Fotos von Demonstrationen sowie Flugblätter der Yekîtî Partei) zu den Akten reichen, um seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz zu belegen. K. Im Rahmen eines Schriftenwechsels zog das BFM mit Verfügung vom 6. September 2011 die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2010 teilweise in Wiedererwägung und nahm den Beschwerdeführer infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in seinen Heimatstaat Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) als Flüchtling vorläufig auf. L. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2011 bot die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle, soweit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden sei. M. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, dass er an seiner Beschwerde im Asylpunkt festhalte.

E-1410/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Mit Verfügung vom 6. September 2011 zog das BFM seine Verfügung vom 8. Februar 2010 teilweise in Wiedererwägung, sprach dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zu und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Da der Beschwerdeführer zufolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Frage seiner Anerkennung als Flüchtling aufgrund

E-1410/2010 der geltend gemachten Vorfluchtgründe, die Frage der Asylgewährung und auf die Wegweisung. 3. 3.1. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 3 AsylG wird eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 4. 4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Aufgrund der Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Damaskus stehe fest, dass der Beschwerdeführer einen syrischen Reisepass besessen habe, damit am

E-1410/2010 12. Mai 2008 legal nach G._______ gereist sei und am 21. Mai 2008 von den dortigen Behörden nach Damaskus zurückgeführt worden sei (vgl. Akten BFM A17/6), was er anlässlich der Anhörung dementsprechend bestätigt habe (vgl. A25/13 S. 9). Damit sei der angeblichen Verfolgung seit dem Jahr 2007 wegen des Aufstands in Kamishli im Jahr 2004 die Grundlage entzogen. Wäre er tatsächlich seit dem Jahr 2007 behördlich gesucht worden, hätte er sich nicht gewagt, sein Heimatland mit seinem Reisepass legal zu verlassen, zumal ihm das Risiko, anlässlich der Ausreise festgenommen zu werden, zu gross gewesen wäre. Ausserdem würden sich seine Angaben auch als in sich unglaubhaft erweisen, denn wäre der Beschwerdeführer von den Behörden tatsächlich aufgrund der Unruhen im Jahr 2004 gesucht worden, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb er noch unbehelligt seinen Militärdienst hätte antreten und absolvieren können, im August 2006 einen Pass erhalten hätte und danach noch mehrere Monate normal hätte leben und arbeiten können (vgl. A25/13 S. 7 f.). Gesicherten Erkenntnissen gemäss seien nach den Unruhen zwar eine Vielzahl von Demonstranten festgenommen, die meisten jedoch nach kurzer Zeit ohne Anklage wieder freigelassen worden. Ferner sei im Jahre 2005 eine Amnestie für die einfachen Teilnehmer der Demonstrationen ergangen und nur sehr wenige Personen, die eine tragende Rolle in der Organisation oder während der Demonstrationen bekleidet hätten, hätten deswegen noch ernsthafte Nachteile zu befürchten. Vor diesem Hintergrund und aus den Aussagen des Beschwerdeführers würden sich indes keine Hinweise ergeben, dass er sich anlässlich der Demonstrationen in irgendeiner Weise hervorgetan, geschweige denn zu den Anführern oder Organisatoren der Demonstrationen gehört habe. Damit erweise sich seine Aussage, wonach er noch im Januar 2007 wegen der Unruhen in Kamishli festgenommen und kurz nach seiner Freilassung deswegen von den Behörden wieder gesucht worden sei, als unglaubhaft. Des Weiteren sei festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er nach seiner Rückkehr aus G._______ in Syrien kurz festgehalten, gegen Bezahlung bereits am Folgetag wieder freigelassen und später wegen der Ereignisse in Kamishli von den Sicherheitsbehörden erneut aufgefordert worden sei, sich zu melden (vgl. A25/13 S. 9 f.) als unglaubhaft zu werten seien. Dass ausser einem Ausreiseverbot aufgrund des illegalen Aufenthalts in G._______ gegen den Beschwerdeführer in Syrien nichts vorliege, werde denn auch durch die Abklärungen der Schweizer Botschaft bestätigt.

E-1410/2010 Mit diesen tatsachenwidrigen und somit unglaubhaften Aussagen sowie aufgrund der Botschaftsabklärungen gelinge es dem Beschwerdeführer somit nicht, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung würden auch die ins Recht gelegten Beweismittel nichts ändern, gehe aus der Gerichtsvorladung bezeichnenderweise nicht hervor, weshalb er vor Gericht hätte erscheinen sollen. Diesbezüglich sei festzustellen, dass die Vorladung aus dem Jahr 2007 datiere, weshalb sie aufgrund der Ausführungen zum heutigen Zeitpunkt keine Verfolgung zu begründen vermöge. Auch seien die übrigen Beweismittel (Identitätskarte, Militärausweis, Diplom) nicht geeignet, um zu einem anderen Schluss zu gelangen, enthielten diese ebenfalls keine Hinweise, die auf eine asylrelevante Verfolgung hindeuten würden. 5. 5.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant beurteilt und demzufolge das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. 5.2. Übereinstimmend mit dem BFM geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsgründe als insgesamt unglaubhaft zu werten sind und er folglich im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes nicht in asylrelevanter Weise verfolgt worden ist. Aufgrund der Akten erweisen sich die Erwägungen des BFM zu den Fluchtgründen und –umständen sowie zu der Chronologie der Ereignisse, die ihn zur Flucht bewegt hätten, insgesamt als zutreffend, und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Entgegen seinem Erklärungsversuch in der Beschwerde, dass wegen der in Syrien herrschenden Willkür und der fehlenden Gesetzesmässigkeiten nicht ausgeschlossen werden könne, der Beschwerdeführer werde wegen der Vorfälle in Kamishli von 2004 immer noch verfolgt, geht aus der Botschaftsantwort klar hervor, dass gegen den Beschwerdeführer, abgesehen von einem Ausreiseverbot aufgrund des illegalen Aufenthalts in G._______, nichts vorliegt (vgl. A17/6 S. 1). Angesichts der unterschriftlich bestätigten Aussage anlässlich der Anhörung, wonach er am 12. Mai 2008 Syrien legal verlassen habe, um nach G._______ auszureisen (vgl. A25/13 S. 9) und vor dem Hintergrund der Botschaftsabklärung bestehen somit keine Anhaltspunkte für eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers. Durch seine Aussage, wonach er nach seiner Rücküberstellung durch G._______ von den syrischen Behörden kurz festgehalten, gegen Bezahlung jedoch bereits am nächsten Tag wie-

E-1410/2010 der freigelassen worden sei (vgl. A25/13 S. 9), werden die unglaubhaften Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers zusätzlich zementiert, zumal diese Darlegung mit der behaupteten Anklageerhebung logisch nicht vereinbar ist. Eine begründete Furcht vor aktueller Verfolgung vermag er damit nicht glaubhaft darzulegen. Eine Vorverfolgung ist nach dem Gesagten und unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz und die Zwischenverfügung vom 7. April 2010 nicht glaubhaft dargetan. Ob er aufgrund seiner angeblich illegalen Ausreise aus Syrien subjektive Nachfluchtgründe geschaffen hat, kann vorliegend offen gelassen werden, zumal ihn das BFM mit Verfügung 6. September 2011 wiedererwägungsweise wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufgenommen hat. 5.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen beziehungsweise die Asylrelevanz für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien nicht zu genügen vermögen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Frage der Anerkennung als Flüchtling aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe, die Frage der Asylgewährung und der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher – soweit nicht gegenstandslos geworden – abzuweisen.

E-1410/2010 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer praxisgemäss um zwei Drittel reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.310.2]). Diese werden mit dem am 16. April 2010 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- verrechnet. Dem Beschwerdeführer ist somit der Restbetrag in der Höhe von Fr. 400.- zurückzuerstatten. 8.2. Dem Beschwerdeführer ist infolge der teilweisen Gegenstandslosigkeit zu Lasten des BFM eine Parteientschädgung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 15 VGKE), welche entsprechend dem Grad des Durchdringens (zu zwei Dritteln) um einen Drittel zu reduzieren ist. Da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist eine Parteientschädigung auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung von Art. 10 VGKE und unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 8 f. VGKE) ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-(inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und Art. 15 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1410/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit nicht gegenstandslos geworden – abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

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