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Bundesverwaltungsgericht 19.05.2016 E-1408/2016

May 19, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,970 words·~25 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Februar 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1408/2016

Urteil v o m 1 9 . M a i 2016 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren am (…), die Ehefrau B._______, geboren am (…), Beschwerdeführende, und (…) C._______, geboren am (…), Irak, alle vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt, (…),

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 E._______, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Februar 2016 / N (…).

E-1408/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden und C._______ verliessen den Irak eigenen Angaben zufolge am (…) und gelangten über Italien am 22. Oktober 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags im D._______ um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 27. Oktober 2015 brachten die Beschwerdeführenden unter anderem vor, in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist zu sein. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien, welcher Signatarstaat gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei, bestritten sie die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht. Der Beschwerdeführer führte an, es gebe keine Gründe, die gegen die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder gegen eine Wegweisung in diesen Signatarstaat sprechen würden. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand antwortete er, er und C._______ hätten keine gesundheitlichen Probleme. Die Beschwerdeführerin führte an, sie möchte nicht nach Italien zurückkehren, ihr Ziel sei die Schweiz gewesen. Sie hätte dort nichts zu befürchten, aber sie möchte gerne in der Schweiz bleiben. Auf die Frage nach ihrem Gesundheitszustand antwortete sie, sie habe keine gesundheitlichen Probleme. B. Das am 25. November 2015 vom SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin- III-VO bei den italienischen Behörden anhängig gemachte Ersuchen um ÜE._______ahme blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 und 6 sowie Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. C. Mit Schreiben vom 5. Februar 2016 hiessen die italienischen Behörden das ÜE._______ahmeersuchen vom 25. November 2015 nachträglich explizit gut und sicherten eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit zu.

E-1408/2016 D. Mit am 26. Februar 2016 eröffneter Verfügung vom 19. Februar 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 22. Oktober 2015 nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, eine allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte es aus, Italien sei für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Der von der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Es sei grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person, den für ihr Asylgesuch zuständigen Staat zu bestimmen, dies obliege alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten. Italien sei gestützt auf die Dublin-III-VO zuständig und habe der Übernahme zugestimmt. Die Beschwerdeführenden hätten nach ihrer Rückkehr nach Italien die Möglichkeit, dort ein Asylgesuch einzureichen. Es obliege somit den italienischen Behörden, ihre Asylgründe zu prüfen und ihren Aufenthaltsstatus zu regeln respektive gegebenenfalls die Wegweisung in den Heimatstaat anzuordnen. Ihre Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sei zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gebe, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe mit dem Urteil Nr. 29217/12 vom 4. November 2014 entschieden, dass die Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens, ohne vorhergehende Zusicherungen Italiens bezüglich einer altersgerechten Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit, einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK gleichkommen würde. In BVGE

E-1408/2016 2015/4 habe das Bundesverwaltungsgericht erläutert, dass die Zusicherung der italienischen Behörden bezüglich einer dem Alter der Kinder entsprechenden Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit eine materielle Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien darstelle. Dementsprechend sei eine Wegweisung ohne konkrete Zusicherungen unter Nennung der Namen und des Alters aller betroffenen Personen völkerrechtlich unzulässig. Italien habe den Mitgliedstaaten in einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindergerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem Schreiben vom 15. April 2015 habe der Präfekt Morcone, Vorsteher des Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration im italienischen Innenministerium, der europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des "Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati" (SPRAR) übermittelt. In den aufgeführten Projekten würden Aufnahmeplätze für Familien reserviert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 habe das italienische Dublin Office diese Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht. Die italienischen Behörden hätten dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden, bei der sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleitet würden. Auf der Internetseite "www.sprar.it" seien alle aktuell zur Verfügung stehenden SPRAR- Projekte sowie eine detaillierte Auflistung aller Dienstleistungen zu finden, welche von diesen Projekten gewährleistet würden. Das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 zum Schluss gelangt, die von den italienischen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte stelle bereits an sich eine Garantie dar, dass Italien eine kindergerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleiste. Am 15. Februar 2016 habe das italienische Dublin Office den Mitgliedstaaten eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte und der dort für Familien reservierten Aufnahmeplätze zukommen lassen. Das SEM habe die italienischen Behörden mit seinem Ersuchen um Aufnahme bereits darauf hingewiesen, dass es sich bei den Beschwerdefühhttp://www.sprar.it/

E-1408/2016 renden und C._______ um eine Familie handle. Italien habe dem Aufnahmeersuchen am 26. Januar 2016 stillschweigend und mit Schreiben vom 5. Februar 2016 explizit zugestimmt. Im Schreiben seien die Personalien aller Familienmitglieder detailliert festgehalten worden; die italienischen Behörden hätten das SEM zudem darüber informiert, dass die Überstellung der Beschwerdeführenden und von C._______ nach (...) erfolgen solle. Italien habe sie demnach eindeutig als Familienmitglieder identifiziert und sie würden gemeinsam in einem vor Ort zur Verfügung stehenden SPRAR- Projekt untergebracht. Da die tatsächliche Auslastung der SPRAR-Projekte nicht im Voraus festgelegt werden könne, sei es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, das genaue Projekt zu bezeichnen, in dem die Familie untergebracht werde. Dadurch entstehe jedoch keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weil es einzig den italienischen Behörden obliege, die asylsuchenden Personen nach Ankunft in Italien unter Berücksichtigung der momentanen Auslastung einer konkreten Aufnahmestruktur zuzuweisen. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung lägen dem SEM keine konkreten Hinweise darauf vor, dass Italien trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführenden und C._______ gemeinsam und in einer dem Alter von C._______ gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. Abschliessend sei zu bemerken, dass Italien die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95 (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe. Zudem lägen in Italien keine systemischen Mängel im Aufnahme- und Asylsystem vor. Im Urteil Tarakhel vom 4. November 2014 sei bestätigt worden, dass in Italien keine systemischen Mängel vorliegen würden. Italien sei darüber hinaus Signatarstaat des der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR 0.105). Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei zulässig. Somit sei festzuhalten, dass nicht davon auszugehen sei, die Beschwerdeführenden und C._______ würden bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und von Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechts-verletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prü-fung ihrer Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat

E-1408/2016 überstellt. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Ferner lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten würden. Des Weiteren könne gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Mitgliedstaat ein von einem Drittstaatsangehörigen eingereichtes Asylgesuch prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig sei. Stelle sich die Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig dar, sei die Schweiz verpflichtet, das Asylgesuch zu prüfen. Vorliegend lägen keine Gründe vor, die Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Das SEM könne schliesslich gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) aus humanitären Gründen die Souveränitätsklausel anwenden. Dabei handle es sich um eine Kann-Bestimmung, weshalb das Staatssekretariat bei der Anwendung der Souveränitätsklausel über einen Ermessensspielraum verfüge. In Würdigung der Aktenlage und der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Umstände lägen keine Gründe vor, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführenden seien zufolge Nichteintretens auf ihre Asylgesuche grundsätzlich verpflichtet, zusammen mit (…) C._______ aus der Schweiz auszureisen. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar. Die Überstellung nach Italien habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am (…) zu erfolgen. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. März 2016 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten in materieller Hinsicht die Aufhebung dieser Verfügung mit der Anweisung an das SEM, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der vorliegenden Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung gestützt auf Art. 107a Abs. 2 AsylG zu erteilen, und die kantonalen Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das

E-1408/2016 Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe. Des Weiteren sei ihnen unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen. Als Beilagen zur Beschwerde liessen sie eine Vollmacht und ein ärztliches Attest der (…) vom (…) betreffend die Beschwerdeführerin einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und das ärztliche Attest wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. F.a Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 7. März 2016 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Italien per sofort einstweilen aus. F.b Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2016 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a Abs. 2 AsylG gut und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden und C._______ den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie – unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 24. März 2016 und einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Eingabe vom 16. März 2016 (per Telefax und per Post) reichte der Rechtvertreter eine Fürsorgebestätigung der (…) vom (…) zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 14. April 2016 liessen die Beschwerdeführenden eine weitere Kopie des ärztlichen Attests der (…) vom (…) betreffend die Beschwerdeführenden einreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

E-1408/2016 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die

E-1408/2016 Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). 3.4 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. 3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn

E-1408/2016 er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. Vorliegend ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden, dass sie erstmals in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist sind (vgl. Akten SEM A4/12 S. 7 Ziff. 5.02 [Beschwerdeführer] und A5/12 S. 7 Ziff. 5.02 [Beschwerdeführerin]). Das am 25. November 2015 vom SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO bei den italienischen Behörden anhängig gemachte Ersuchen um Übernahme blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 und 6 sowie Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Mit Schreiben vom 5. Februar 2016 hiessen die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen nachträglich explizit gut und sicherten eine kindsgerechte Unterbringung der Beschwerdeführenden und von C._______ unter Wahrung der Familieneinheit zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten. 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Aus den Akten ergeben sich auch keine Gründe für die Annahme, Italien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführenden und C._______ zur Ausreise in ein Land zwingen, in

E-1408/2016 dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 5.3 Zusammenfassend folgt, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist. 5.4 5.4.1 Hinsichtlich der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden und von C._______ ist das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Überstellungen von Familien mit Kindern nach Italien in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12) eingegangen. Demnach würden asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entsprechenden Erwägungen des EGMR). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass die einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellen würden, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3). 5.4.2 Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 (E. 5.2) in Weiterführung

E-1408/2016 dieser Rechtsprechung fest, dass die Antwortschreiben Italiens mit expliziter Namensnennung und Altersangabe der Familienmitglieder und der Angabe der Familiengemeinschaft ("nucleo familiare") als weitestgehend den in BVGE 2015/4 genannten expliziten Anforderungen an eine individuelle Zusicherung entsprechend betrachtet würden. Weiter stellte das Gericht im erwähnten Urteil fest, solche Schreiben würden sich nicht zur konkreten Unterbringung äussern, sondern lediglich anfügen, wohin die Überstellung zu erfolgen habe. Einem solchen Schreiben sei auch nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die Familie in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht werde. Die erwähnte individuelle Zusicherung müsse jedoch im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen werden. So halte das Rundschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Familien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 habe Italien sodann eine Liste von SPRAR-Projekten übermittelt, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus werde deutlich, dass es Italien offenbar gelungen sei, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. Schliesslich würden die italienischen Behörden in neueren Dublin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die individuelle Zusicherung aufnehmen, wonach die jeweilige Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde ("This family will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015."). Somit sei der implizite Hinweis nunmehr explizit in die jeweilige individuelle Garantie aufgenommen, was eine begrüssenswerte Verdeutlichung darstelle. Überdies hielt das Gericht fest, die wesentliche Zusicherung bestehe darin, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt werde. Die italienischen Behörden hätten denn auch am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthalte. Auch daraus ergebe sich, dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handle, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche. Darüber hinaus würden derzeit auch keine Anzeichen dafür bestehen, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen komme. Es gelte schliesslich auch zu bedenken, dass es sich bei Italien – trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden – um einen funktionierenden Rechtsstaat handle und an die Zusicherung daher

E-1408/2016 keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien, indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft genau benannt werde, was ohnehin kaum praktikabel wäre. 5.4.3 5.4.3.1 Vorliegend ist festzustellen, dass das Schreiben der italienischen Behörden vom 5. Februar 2016 den Vermerk "nucleo familiare" trägt und die Beschwerdeführenden sowie (…) C._______ namentlich und mit ihrem Geburtsdatum aufführt. Zudem wird festgehalten dass sich die Familie nach ihrer Rückkehr nach Italien bei der Grenzpolizei (Ufficio di Polizia die Frontiera) des Flughafens von (...) melden solle. Es vermag somit den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Zusicherung respektive Garantieerklärung im Sinne der Rechtsprechung zu genügen. 5.4.3.2 Hinsichtlich der Berufung der Beschwerdeführerin auf ihren Gesundheitszustand, wonach die Überstellung nach Italien eine Gefahr für ihre Gesundheit darstelle und damit Art. 3 EMRK verletze, ist festzuhalten, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Vorliegend bestehen keine Hinweise, dass Italien, das über eine gute medizinische Infrastruktur verfügt, seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommen und damit gegen die Aufnahmerichtlinie verstossen würde. Das ärztliche Attest vom (…) hält in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin fest, dass sie sich seit dem (…) in (…) Behandlung bei (…) befinde. Sie leide aktuell an (…) verbunden mit (…), weshalb sie regelmässig (…) und (…) benötige. Es sei davon auszugehen, dass eine Rückführung nach Italien in der momentanen Situation eine Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde, wobei auch suizidale Handlungen nicht ausgeschlossen werden könnten respektive das Risiko diesbezüglich deutlich erhöht würde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem

E-1408/2016 fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Der EGMR anerkennt grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer mit Suizid drohen. Die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03], angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormalgien] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Vorliegend ist festzustellen, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Ehemannes und von C._______ nach Italien nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst. Weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Falle einer (zwangsweisen) Überstellung nach Italien bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene, sorgfältige Vorbereitung Rechnung zu tragen, indem geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden und eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) bei der Rückführung sichergestellt wird. Es wird Sache der Vollzugbehörden sein, die italienischen Behörden vorgängig detailliert über die spezifischen medizinischen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), worum die italienischen Behörden in ihrem Zustimmungsschreiben vom 5. Februar 2016 denn auch ausdrücklich ersucht haben. Unter diesen Voraussetzungen werden die italienischen Behörden in der Lage sein, die notwendigen Vorkehrungen für eine adäquate Betreuung und Weiterbehandlung der Beschwerdeführerin zeitgerecht zu treffen. Was die Ausführungen im Zusammenhang mit der Frage, ob das Schreiben der italienischen Behörden vom 5. Februar 2016 den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Zusicherung respektive Garantieerklärung im Sinne der Rechtsprechung zu genügen vermag, anbelangt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen in E. 5.4.2 verwiesen werden. Des Weiteren ist festzustellen, dass

E-1408/2016 die nicht weiter substanziierte Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer sei an (…) erkrankt, in den Akten keine Stütze findet. Der Beschwerdeführer sagte im Rahmen des ihm bei der BzP gewährten rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt vielmehr aus, er und C._______ hätten keine gesundheitlichen Probleme (A4/12 S. 9). Es erübrigt sich an dieser Stelle, auf die weiteren Vorbingen in der Beschwerde einzugehen, zumal sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Zusammenfassend vermögen die Beschwerdeführenden keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz darzutun. 5.5 Die Beschwerdeführenden fordern mit ihren Vorbringen implizit auch die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO aus humanitären Gründen. Die Ermessensklausel ist allerdings nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder eben internationalen Rechts anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Dabei handelt es sich um eine Kann-Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2015/9 festgehalten, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM zu. Es greift nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist, zumal sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung in sachgerechter Weise mit den in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Einzelfalles auseinandergesetzt hat. Die Beschwerdeführerin führte bei der BzP vom 27. Oktober 2015 anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt an, sie habe keine gesundheitlichen Probleme (vgl. A5/12 S. 9). Aufgrund der vorstehend in E. 5.4.3.2 gemachten Ausführungen besteht auch keine Veranlassung, die Vorinstanz in Bezug auf die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens aktenkundig gewordenen psychischen Probleme der Beschwerdeführerin zu einer Vernehmlassung einzuladen.

E-1408/2016 Nach dem Gesagten besteht auch unter diesem Blickwinkel kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6. Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) die Überstellung von ihnen und von C._______ nach Italien angeordnet. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 9. März 2016 der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, sind die Beschwerdeführenden von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1408/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführenden werden von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

Versand:

E-1408/2016 — Bundesverwaltungsgericht 19.05.2016 E-1408/2016 — Swissrulings