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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2009 E-1406/2009

March 12, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,489 words·~7 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-1406/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . März 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, deren Kind B._______, Angola, beide vertreten durch SoCH - ACA, in der Person von Nkele-Siku N., Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1406/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Angola am (...) verliess und am (...) illegal in die Schweiz gelangte, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass sie im C._______ am 26. März 2008 summarisch befragt und am 3. April 2008 vom BFM zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches geltend machte, sie sei angolanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in D._______ (...), wo sie vom (...) gelebt habe, dass ihr in Angola zurückgebliebener Freund Mitglied der E._______ (...) sei und Soldaten sich in seiner Abwesenheit bei ihr zu Hause nach ihm erkundigt, sie bedroht und ihre Unterkunft durchsucht hätten, dass sie und ihr Freund deshalb im (...) nach F._______ umgezogen seien, dass sie am (...) an ihren Wohnort zurückgekehrt sei, um einige Sachen für den Haushalt zu holen, und dort telefonisch erfahren habe, dass ihr Freund verhaftet worden sei und sie selber behördlich gesucht werde, dass sie am darauffolgenden Tag von vier Soldaten oder Polizisten zu Hause festgenommen, auf den örtlichen Posten verbracht, über die politischen Aktivitäten ihres Freundes einvernommen und als Lügnerin beschimpft worden sei, weil sie Fragen nicht habe beantworten können, dass sie noch am gleichen Tag in das Gefängnis vom G._______ überführt worden sei und sich in der Folge eine Freundin beim Gefängniskommandanten um ihre Freilassung bemüht habe, dass sie nach einer gemeinsamen Nacht mit dem Gefängniskommandanten am (...) aus dem Gefängnis entlassen worden sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin am (...) ein Kind zur Welt brachte, E-1406/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 30. Januar 2009 - eröffnet am 3. Februar 2009 - feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung anordnete, dass das Bundesamt gleichzeitig die Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm, dass das BFM zur Begründung anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, dass insbesondere aufgrund der vagen und ausweichenden Schilderungen ihrer Verfolgungssituation nicht auf persönlich erlebte Ereignisse geschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise die Ursache ihrer behördlichen Verfolgung mit der Mitgliedschaft ihres Freundes bei der E._______ und seiner Verhaftung begründet habe, ohne indessen dieses Ereignis mit verbindlicheren Informationen untermauern zu können, dass ihr weiterer Verbleib in D._______ angesichts der Aussage, sie sei am Vorabend ihrer Festnahme telefonisch über die Verhaftung ihres Freundes und die behördliche Suche nach ihr informiert worden, nicht nachvollziehbar sei, dass ihre Beschreibung des (...) vage und stereotyp ausgefallen sei, dass, sollten die angolanischen Sicherheitskräfte tatsächlich beabsichtigt haben, von der Beschwerdeführerin Informationen über ihren politisch aktiven Freund zu erhalten, die Freilassung unter den von ihr geschilderten Umständen unwahrscheinlich sei, dass des Weiteren ihr Desinteresse am Schicksal ihres Freundes und ihres anderen, in Angola verbliebenen Kindes nicht darauf schliessen lasse, die geltend gemachten Ereignisse hätten sich wirklich zugetragen, dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides darstelle und der Vollzug der Wegweisung aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin zur Zeit nicht zumutbar sei, E-1406/2009 dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 4. März 2009 (Poststempel) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl beantragen, dass sie in prozessualer Hinsicht das Eintreten auf die Beschwerde und, falls erforderlich, den Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragen, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e E-1406/2009 AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als unglaubhaft zu bezeichnen sind und sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe darin erschöpfen, die mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu wiederholen, ohne indessen zu den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auch nur ansatzweise konkret Stellung zu nehmen, dass auf die nicht weiter substanziierte Rüge, das Bundesamt habe den Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt und Art. 49 VwVG verletzt, mangels Begründung nicht einzugehen ist und sich angesichts der angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde zur allgemeinen Situation in Angola erübrigt, E-1406/2009 dass an dieser Stelle mangels Vorhandenseins substanziierter Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt ihre Asylgesuche (recte wohl: das Asylgesuch der Beschwerdeführerin, zumal ihr Kind B._______ erst am [...] geboren wurde) zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Beschwerdeführenden vom Bundesamt mit Verfügung vom 30. Januar 2009 vorläufig aufgenommen worden sind, weshalb auf die Frage des Wegweisungsvollzugs nicht einzugehen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- E-1406/2009 waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1406/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - H._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 8

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